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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien*

Vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Bundes-Bodenschutz - und Altlastenverordnung

In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) wird die Angabe " § 4a Abs. 1" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist, wird die Angabe " § 52 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe " § 21 Abs. 4".

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) wird die Angabe " § 52 Abs. 3" ersetzt durch die Angabe " § 21 Abs. 4".

Artikel 5
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Angabe "Anhang V Nr. 2" ersetzt durch die Angabe "Anhang III Nr. 6".

2. In Anhang Nr. 9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Angabe "Anhang V Nr. 2" ersetzt durch die Angabe "Anhang III Nr. 6".

Artikel 6
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

In § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe A der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) geändert worden ist, werden die Wörter "die Auslöseschwelle im Sinne des § 3 Abs. 8" ersetzt durch die Wörter "der Arbeitsplatzgrenzwert nach § 3 Abs. 6".

Artikel 7
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), geändert durch Artikel 307 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe A wird wie folgt gefasst:

altneu
a. nach der Richtlinie 67/548/EWG1) beziehungsweise nach § 5 der Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind, "a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,".

2. In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 3" durch die Angabe " § 21 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 8 werden in Satz 2 die Wörter "sonst an Hochschulen Tätige" durch die Wörter "sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen," ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach

1. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können,

2. bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie

3. in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs. 6 Satz 5

zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Der Betriebs- oder Personalrat, der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5 sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen. Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind.

 " § 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind."

3. § 12 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2A eingefügt:

"(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 zu unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen zum Beispiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen."

4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Verzeichnis nach Absatz 3 ist für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Das Verzeichnis ist bis zu 40 Jahre aufzubewahren, wenn es die Art einer Erkrankung oder die Zeitdauer zwischen einer Exposition und dem Auftreten einer möglichen Infektionskrankheit erforderlich machen. Es ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei einer Betriebsauflösung ist das Verzeichnis dem zuständigen Unfallversicherungsträger unaufgefordert zur Aufbewahrung zu übergeben. "(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Absatz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und die Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen."

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge 99a

(1) Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IV arbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen. Diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Ende der Beschäftigung anzubieten. Der untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren Zeitabständen festsetzen.

(2) Beschäftigten sind bei sonstigen gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und sonstigen nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Satz 1 gilt entsprechend für die Risikogruppe 2, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

(3) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen.

(4) Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Der Arzt hat die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.

(5) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durch Ärzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind, durchzuführen. Dem Arzt sind auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(6) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedizinisch zu beraten und ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis). Nur bei Vorsorgeuntersuchungen nach Absatz 1 übermittelt der Arzt dem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint. Hat der Arbeitgeber eine Empfehlung nach Satz 5 erhalten, hat er dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die zuständige Behörde zu unterrichten.

(7) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der Tätigkeit des Arztes seinem Nachfolger im Amt oder der nach Landesrecht für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu übergeben.

 " § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere

  1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
  2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
  3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
  4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
  5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als

  1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
  2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
  3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
  4. Untersuchungen aus besonderem Anlass.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel

  1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
  2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
  3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
  4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
  5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.

(4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist

  1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
  2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
  3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
  4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.

Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden.

(5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer lebenslangen Immunität Nachuntersuchungen eines Beschäftigten nicht erforderlich sind.

(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren."

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei

  1. gezielten Tätigkeiten
    1. mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4,
    2. mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffen
      und
  2. nicht gezielten Tätigkeiten
    1. der Schutzstufe 4,
    2. nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung mit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei denen die in Spalte 1 genannten impfpräventablen oder chronisch schädigenden biologischen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss und die Gefahr einer Infektion durch diese biologischen Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.

(2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen biologischen Arbeitsstoffen verfügt.

(3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müssen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Beschäftigten im Rahmen der Untersuchung die entsprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären. Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.

(4) Die Durchführung der Untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätigkeit.

(5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Untersuchungen anbieten bei

  1. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind,
  2. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.

(6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind.

(7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde."

7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. entgegen § 13 Abs. 4 ein Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, "10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,".

b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a und 10b eingefügt:

"10a. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht sicherstellt,

10b. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht führt,".

c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. entgegen § 15 Abs. 1 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt oder anbietet, "11. entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,".

d) In Nummer 12 wird die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 15a Abs. 5" ersetzt.

e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine arbeitsmedizinische Untersuchung oder eine Impfung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, "13. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Impfung oder eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,".

f) Nummer 14

14. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Besichtigung des Arbeitsplatzes nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

wird gestrichen.

8. Anhang IV wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang IV
Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 1
 

1. Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nicht gezielte Tätigkeiten.

2. Tätigkeiten (Spalte 1) bei denen biologische Arbeitsstoffe (Spalte 2) entsprechend der nachstehenden Tabelle eingesetzt werden oder vorkommen können:

Spalte 1Spalte 2
TätigkeitenBiologischer Arbeitsstoff
a) in der Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und RettungsdienstenHepatitis-B-Virus (HBV) Hepatitis-C-Virus (HCV) 
in Kinderabteilungen zusätzlichBordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Masernvirus
Mumpsvirus
Rubivirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
in Infektionsstationen und Stuhllaboratorien zusätzlichHepatitis-A-Virus (HAV)
in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen zusätzlichMycobacterium tuberculosis Mycobacterium bovis
in der Pathologie (Obduktion, Sektion) zusätzlichHepatitis-D-Virus (HDV)
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
b) in der Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellung 99a 
bei allen nicht gezielten Tätigkeiten mit BlutproduktenHepatitis-B-Virus (HBV)
Hepatitis-C-Virus (HCV)
bei gezielten Tätigkeiten mit einem der nebenstehend genannten biologischen ArbeitsstoffeHepatitis-B-Virus (HBV)
Hepatitis-C-Virus (HCV)
Bordetella pertussis
Corynebacterium diphtheriae
Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
Hepatitis-A-Virus (HAV)
Hepatitis-D-Virus (HDV)
Masernvirus
Mumpsvirus
Mycobacterium tuberculosis
Mycobacterium bovis
Rubivirus
Tollwutvirus
Varizella-Zoster-Virus (VZV)
c) in der Veterinärmedizin bei Tätigkeiten mit tollwutverdächtigen TierenTollwutvirus
d) bei Tätigkeiten in Endemiegebieten in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und in Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen für Nichtlebensmittelzwecke einschließlich Lehr- und Versuchsanstalten sowie sonstigen Bereichen der WissenschaftFrühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus
 "Anhang IV
Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 15A Abs. 1

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen

  1. bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen oder
  2. bei nicht gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 genannten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.

(2) Untersuchungsanlässe

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe
der Risikogruppe 4
  • Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen
Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen
  • Pathologie
Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Bordetella pertussis*
Masernvirus*
Mumpsvirus*
Rubivirus*
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*
  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Borrelia burgdorferi
  • Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter
Tätigkeiten in niederer Vegetation
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Bacillus anthracis*

Bartonella

  • bacilliformis
  • quintana
  • henselae

Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydia pneumoniae
Chlamydophilia psittaci
(aviäre Stämme)
Coxiella burnetii
Fransciscella tularensis*
Gelbfieber
Helicobacter pylori
Influenza A+B*
Japanenzephalitisvirus*
Leptospiraspezies*
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzii
Yersinia pestis*
Poliomyelitisvirus
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae
vibrio cholerae*

  • Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist
Frühsommermeningoen- zephalitis-(FSME)-Virus*in Endemiegebieten:regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern
  • Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau
  • Tierhandel, Jagd
Tätigkeiten mit regelmäßigem direktem Kontakt zu freilebenden Tieren
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist
Hepatitis-A-Virus (HAV)*
  • Behinderten- und geriatrische Einrichtungen, Kinderstationen
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen
  • der Pflege von Kleinkindern,
  • der Betreuung von älteren und behinderten Personen
  • Stuhllaboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
  • Kläranlagen
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen
  • Kanalisation
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*
Hepatitis-C-Virus (HAV)
  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen
Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung
  • Notfall- und Rettungsdienste
  • Pathologie
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Mycobacterium
  • tuberculosis
  • bovis
Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische EinrichtungenTätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen
  • Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
Salmonella Typhi
  • Stuhllaboratorien
regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben
Tollwutvirus *
  • Forschungseinrichtungen/ Laboratorien
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren
  • Gebiete mit Wildtollwut
Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren
*) impfpräventabel"

Artikel 9
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter " § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "ätzende oder giftige" durch die Wörter "ätzende, giftige oder sehr giftige" ersetzt.

c) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende folgende Wörter angefügt:

"soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen
aa) Schiffshebewerke,
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,".

d) In Nummer 4 wird das Wort "umgeschlagen" durch das Wort "abgefüllt" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "Diese Verordnung gilt" durch die Wörter "Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "des § 16" durch die Angabe "der §§ 7 und 12" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe "den §§ 7 und 17" ersetzt.

6. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden hinter den Wörtern "je Stunde" die Wörter "sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen" angefügt.

b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten und

4. Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für entzündliche Flüssigkeiten

 "3. Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis c für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten und

4. ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c".

7. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.

8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Nr. 1 bis 3" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:

"Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine befähigte Person vorgenommen werden bei

  1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
  2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehenden Druckgeräten in Kälte- und Wärmepumpenanlagen,
  3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhalts begrenzt ist,
  4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
  5. Pressgas-Kondensatoren und
  6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 °C."

9. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Ist eine überwachungsbedürftige Anlage nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf sie abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder die überwachungsbedürftige Anlage mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten überwachungsbedürftigen Anlagen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine überwachungsbedürftige Anlage nach ihrer Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass die überwachungsbedürftige Anlage in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. "(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht."

10. In § 15 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 bis 3" ersetzt.

11. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

" , sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen, die wiederkehrend von befähigten Personen geprüft werden können."

12. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 werden die Wörter "für Arbeitsund Rettungszwecke" gestrichen.

13. In § 15 Abs. 16 werden folgende Sätze angefügt:

"Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abweichend von Absatz 15 fünf Jahre. Abweichend von § 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle."

14. In § 15 Abs. 18 Satz 2 werden die Wörter "oder Änderung" gestrichen.

15. In § 27 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "1. Januar 2003 befugt betrieben" durch die Wörter "1. Januar 2005 befugt errichtet und betrieben" zu ersetzen.

16. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften" die Wörter "mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4" eingefügt.

b) Satz 4

Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen.

wird gestrichen.

17. § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften" die Wörter "mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2" eingefügt.

b) Satz 2

Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen.

wird gestrichen.

18. In § 27 Abs. 5 wird die Zahl "2004" durch die Zahl "2009" ersetzt.

19. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar Liter beträgt."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "ortsfesten" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach § 15d der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und "4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und" .

2. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1% enthalten. "Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten."

3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 21 Spalte 1 wird die Angabe " § 4a" gestrichen.

4. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 23 Spalte 3 Satz 1 Nr. 4 wie folgt gefasst:

altneu
4 Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, mit einer Klassifikationstemperatur von mehr als 1000 °C, wenn deren Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien höchstens 65 Tage trägt."4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
  1. eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
  2. eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen." 

Artikel 11
Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662), geändert durch Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist, "b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,".

2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 oder 3 der Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kennzeichnet. "5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kennzeichnet."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Anlage 2 Nr. 8 der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Hinweisen zu Buchstabe e wird im zweiten Spiegelstrich die Angabe "Anhang II Nr. 2" gestrichen.

2. In den Hinweisen zu Buchstabe f werden die Wörter " - Anhang II Nr. 2 GefStoffV" gestrichen.

3. In den Hinweisen zu Buchstabe i wird die Angabe

" § 14 und Anhang I Nr. 5" gestrichen.

4. In den Lerninhalten zu Buchstabe l wird die Angabe

" § 15 ff" gestrichen.

5. In den Hinweisen zu Buchstabe n erster Spiegelstrich wird die Angabe "Anhang V Nr. 6" ersetzt durch die Angabe "Anhang III Nr. 4".

6. In den Hinweisen zu Buchstabe o werden die Wörter "- Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäß § 21 GefStoffV" gestrichen.

7. Buchstabe q wird wie folgt geändert:

a) In den Lerninhalten wird das Wort "Gefahrstoff-Kataster" ersetzt durch das Wort "Gefahrstoff-Verzeichnis".

b) Die Hinweise werden wie folgt gefasst:

"Gefahrstoff-Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 8 GefStoffV".

8. Die Lerninhalte zu Buchstabe r werden wie folgt gefasst:

"Inhalte und Durchführung der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV".

9. Die Hinweise zu Buchstabe r werden wie folgt gefasst:

"- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

"- Beschaffung von Daten und Informationen für die Unterrichtung und Unterweisung

"- Form und Durchführung der Unterrichtung und Unterweisung."

10. In den Lerninhalten zu Buchstabe v wird die Angabe " § 18" ersetzt durch die Angabe " § 9 Abs. 3 bis 6 und 12".

11. In den Hinweisen zu Buchstabe w wird

a) im zweiten Spiegelstrich die Angabe " § 19" ersetzt durch die Angabe " § 9",

b) der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:

"- arbeitsmedizinische Vorsorge nach GefStoffV".

Artikel 13
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:

Anhang VI wird wie folgt gefasst:

altneu
A. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind

  1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung,
  2. Nachuntersuchungen während und bei Beendigung dieser Beschäftigung,
  3. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach Absatz 6 und
  4. nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung.

(2) Der Betreiber hat Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 4 oder mit impfpräventablen oder chronisch schädigenden humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 2 oder 3 durchführen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Durchführung der Untersuchung ist Voraussetzung für die Beschäftigung bzw. die Weiterbeschäftigung. Am Ende der Beschäftigung ist eine Untersuchung anzubieten.

(3) Beschäftigten, die gentechnische Arbeiten mit sonstigen humanpathogenen Organismen der Risikogruppe 2 oder 3 durchführen, sind vor Aufnahme der Beschäftigung und während der Beschäftigung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Auf das Angebot ist danach in regelmäßigen Abständen im Rahmen der Unterweisung hinzuweisen.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 6.

(5) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine Erkrankung zugezogen haben, die auf gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen zurückzuführen sein kann, sind unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbereichs, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen und eine Übertragung auf andere Beschäftigte auszuschließen.

(6) Der Betreiber hat den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu ermöglichen, wenn

  1. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Untersuchung angezeigt erscheinen lässt oder
  2. Beschäftigte, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.

Der Betreiber hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - einschließlich der Impfungen - auf seine Kosten zu veranlassen.

(7) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durch Ärzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind, durchzuführen. Der Betreiber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

B. Ärztliche Bescheinigung

(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedizinisch zu beraten und ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis). Eine fehlende Immunisierung allein ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen. Nur bei Untersuchungen nach Teil A Abs. 2 übermittelt der Arzt dem Betreiber eine Kopie der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Halten die untersuchte Person oder der Betreiber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hat der Arzt dem Betreiber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zu überprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäftigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint. Hat der Betreiber eine Empfehlung nach Satz 6 erhalten, hat er dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen und die zuständige Behörde zu unterrichten.

(2) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungen nach Teil A sind nach Beendigung der Tätigkeit des Arztes seinem Nachfolger im Amt oder der nach Landesrecht für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu übergeben.

C. Impfung

Im Rahmen der Untersuchungen nach Teil A Abs. 2 ist den Beschäftigten, die gentechnische Arbeiten mit impfpräventablen humanpathogenen Organismen durchführen, die Impfung anzubieten. Der Arzt hat die Beschäftigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.

D. Nachgehende Untersuchungen

Nach der Beendigung von Beschäftigungen mit chronisch schädigenden humanpathogenen Organismen hat der Betreiber den ehemals damit Beschäftigten nachgehende Untersuchungen zu ermöglichen, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für mögliche gesundheitliche Spätfolgen vorliegen. Dies gilt auch, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht.

E. Bekanntgabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben.

 "Anhang VI
Arbeitsmedizinische Vorsorge
  1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit Anhang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maßnahmen.
  2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
  3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeitsblatt bekannt geben."

Artikel 14
Änderung der Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 7 wird die Angabe "Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629)" durch die Angabe "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Baustellenverordnung

In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden."

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt Berlin, den 23. Dezember 2004

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der

  1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11),
  2. Richtlinie 99/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66),
  3. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) - kodifizierte Fassung der Richtlinie 90/394/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/38/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66),
  4. Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 6. August 1999 zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest) (ABl. EG Nr. L 207 S.18),
  5. Richtlinie 98/73/EG der Kommission zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S.1),
  6. Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),
  7. Richtlinie 2000/32/EG der Kommission zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 1),
  8. Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur siebenundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 90),
  9. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142 S. 47),
  10. Richtlinie 2001/59/EG der Kommission zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),
  11. Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 97 S. 48),
  12. Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) und
  13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 152 S. 1).