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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Einführung eines § 10, Beschluss eines Anhangs 1 (Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2016) zu Anlage 1 und Änderungen der Anlage 1 (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2016) und des Anhangs 2 (Auswahllisten für das Berichtsjahr 2016) zu Anlage 1
Vom 20. April 2017
(BAnz. AT vom 08.06.2017 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. April 2017 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 24. November 2016 (BAnz AT 22.12.2016 B3), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird
a) die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
" § 8 Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung" und
b) die Angaben " § 9 Veröffentlichung" und " § 10 Entscheidungsbefugnis des Unterausschusses" angefügt.
2. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Entscheidungsbefugnis des Unterausschusses
Der zuständige Unterausschuss ist berechtigt, fehlerhafte Vorgaben in Anlage 1 und ihren Anhängen 1 und 2 zu korrigieren, die nach der jährlichen Beschlussfassung des Plenums ersichtlich werden, soweit die erforderlichen Änderungen zur Korrektur der fehlerhaften Vorgaben den Kerngehalt der Regelungen gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung nicht berühren."
Die Anlage 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2016) wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel A-12.3.1 "Hygienepersonal" wird die Angabe "einschließlich 31. Dezember 2016" durch die Angabe "längstens 31. Dezember 2019" ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel C-1 wie folgt gefasst:
"C-1 Teilnahme an der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V".
3. In Kapitel C-1.2.[Z] "Ergebnisse für Qualitätsindikatoren aus dem Verfahren gemäß QSKH-RL" werden die Wörter:
""Empirischstatistische Bewertung":
Hier ist die "Statistische Einstufung (Empirie)" aus dem "Bericht zur Prüfung und Bewertung der Indikatoren der externen stationären Qualitätssicherung hinsichtlich ihrer Eignung für die einrichtungsbezogene öffentliche Berichterstattung" des Institutes nach § 137a SGB V anzugeben.
Dieser wird von dem Institut nach § 137a SGB V jährlich zum 31. März für das Berichtsjahr dem G-BA vorgelegt." durch die Wörter:
"Fachlicher Hinweis des IQTIG":
Hier ist die Angabe "Fachlicher Hinweis des IQTIG" aus dem "Bericht zur Prüfung und Bewertung der Indikatoren der externen stationären Qualitätssicherung hinsichtlich ihrer Eignung für die einrichtungsbezogene öffentliche Berichterstattung" des Institutes nach § 137a SGB V anzugeben.
Dieser wird von dem Institut nach § 137a SGB V jährlich zum 31. März für das Berichtsjahr dem G-BA vorgelegt." ersetzt.
Der Anhang 2 zu Anlage 1 (Auswahllisten für das Berichtsjahr 2016) wird wie folgt geändert:
In der Auswahlliste "Spezielles therapeutisches Personal" (A-1 1.4) wird die Zeile mit der Nummer "SP02" gestrichen.
Für das Berichtsjahr 2016 wird ein Anhang 1 zu Anlage 1 (Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2016) gemäß Anlage zum Beschluss eingefügt.
Anlage
Erläuterung Datensatzbeschreibung
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Teil A
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Teil B
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Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ID: 171658
ENDE |