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Qb-R - Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Vom 16. Mai 2013
(BAnz. AT vom 24.07.2013 B5; 04.09.2013 B2; 23.04.2014 B2 14; 27.05.2014 B3 14a; 22.07.2014 B4 14b; 12.12.2014 B4 14c; 15.04.2015 B3 15; 10.06.2015 B2 15a; 26.06.2015 B3 15b; 08.07.2015 B4 15c; 20.07.2015 B1 15d; 24.02.2016 B1 16; 26.04.2016 B2 16a; 19.05.2016 B5 16b; 20.05.2016 B2 16c; 18.07.2016 B2 16d; 05.08.2016 B3 16e; 22.12.2016 B3 16f; 08.06.2017 B2 17; 21.07.2017 B2 17a; 28.12.2017 B4 17b; 20.02.2018 B3 18; 28.05.2018 B1 18a; 29.06.2018 B4 18b; 24.07.2018 B2 18c; 04.10.2018 B4 18d; 11.10.2018 B3 18f; 29.11.2018 B5 18g)
(Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
§ 1 Ziele des Qualitätsberichts 14
Die Ziele des Qualitätsberichts umfassen:
§ 2 Gegenstand der Regelungen 14 16b / 16b
(1) Die Regelungen legen das Verfahren für die Erstellung, Übermittlung und Veröffentlichung sowie Inhalt, Umfang und Datenformat des Qualitätsberichts fest.
(2) Die Regelungen verpflichten jedes nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus, einen Qualitätsbericht zu erstellen und zu übermitteln. Die Feststellung der konkreten Anzahl der zu erstellenden Qualitätsberichte erfolgt nach Maßgabe von Absatz 3 und Anlage 3 (Positivliste).
(3) Bei einem ach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit einem nach Standorten differenzierten Versorgungsauftrag ist ein vollständiger standortspezifischer Qualitätsbericht je Standort (Standortbericht) sowie zusätzlich ein Gesamtbericht über alle Standorte (Gesamtbericht zu erstellen und zu übermitteln. Ein nach Standorten differenzierter Versorgungsauftrag nach Satz 1 liegt vor, wenn der Versorgungsauftrag gemäß § 8 Absatz 1 Krankenhausentgeltgesetz ausweist, dass dieser an (verschiedenen) räumlich getrennten Orten erfüllt werden kann. Das Vorliegen eines Standorts erfordert nicht, dass vollstationäre Leistungen erbracht werden. Die in diesen Regelungen getroffenen Bestimmungen gelten sowohl für den Gesamtbericht als auch für die Standortberichte in gleicher Weise.
§ 3 Inhalt und Umfang des Qualitätsberichts 14 15a 16a / 16a 16b 18
(1) Der Qualitätsbericht soll den Stand der Qualitätssicherung in dem jeweiligen Krankenhaus insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen
Gemäß § 136b Absatz 6 Satz 2 hat der Bericht Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen sowie gemäß § 135c Absatz 2 SGB V eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten und Ärztinnen an die Empfehlungen nach § 135c Absatz 1 Satz 2 SGB V hält. Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.
(2) Der konkrete Inhalt und Umfang des vom Krankenhaus zu erstellenden und zu übermittelnden Qualitätsberichts werden in Anlage 1 für das jeweilige Berichtsjahr zu diesen Regelungen vorgegeben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Regelungen und wird regelmäßig überprüft und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatzes 1 gegebenenfalls fortgeschrieben.
§ 4 Datenformat des Qualitätsberichts 16a
Der Qualitätsbericht ist nach Maßgabe der Anlage 1 für das jeweilige Berichtsjahr in maschinenverwertbarer Form zu erstellen.
§ 5 Frequenz und Bezugszeitraum des Qualitätsberichts
Die Berichterstellung hat jährlich in dem Erstellungsjahr über das abgeschlossene Vorjahr (Berichtsjahr) zu erfolgen.
§ 6 Verfahren und Fristen der Übermittlung des Qualitätsberichts 14 14c 15a 16a / 16a / 16a 18
(1) Das Krankenhaus hat den Qualitätsbericht an eine Annahmestelle zu übermitteln. Die gemeinsame Annahmestelle der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und des Verbands der Privaten Krankenversicherung nimmt die Qualitätsberichte der Krankenhäuser entgegen. Die Kontaktdaten der gemeinsamen Annahmestelle und das Datenlieferverfahren sind in der Anlage 2 bestimmt. Ab dem Berichtsjahr 2014 hat die Übermittlung in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. November des Erstellungsjahres zu erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 4 werden die krankenhausbezogenen Angaben der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung gemäß Teil C-1 der Anlage 1 für das jeweilige Berichtsjahr nach Prüfung und Kommentierung durch das Krankenhaus direkt von den mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen an die Annahmestelle übermittelt. Die Übermittlung jeweils in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres zu erfolgen.
(3) Nachlieferungen oder Ersatz von Berichtsteilen nach den Buchstaben a, b und c können nur solchen Krankenhäusern gewährt werden, die sich und ihre Standorte gemäß Anlage 2 registriert und angemeldet haben.
Bei vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen wird der mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stelle von der G-BA-Geschäftsstelle elektronisch bis zum 20. Januar mitgeteilt, dass sie zur Nach- bzw. Ersatzlieferung bis zum 23. Januar berechtigt ist. Die Annahmestelle wird ebenfalls bis zum 20. Januar über alle nachlieferberechtigten mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen informiert. Die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen informieren die betroffenen Krankenhäuser. Bei nicht vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen informiert die G-BA-Geschäftsstelle die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen elektronisch über die Möglichkeit der Nachlieferung gemäß den Sätzen 1 bis 6. Die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen informieren die betroffenen Krankenhäuser.
(4) Die Annahmestelle stellt gleichzeitig den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, den Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und Patientinnen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V sowie den weiteren nach § 136b Absatz 1 Satz 3 SGB V zu beteiligenden Organisationen die angenommenen Qualitätsberichte unverändert zur Verfügung. Hierfür ermöglicht sie dem Empfängerkreis in den jeweiligen Lieferzeiträumen einmal pro Woche den gebündelten Download der Qualitätsberichte.
(5) Die Annahmestelle stellt zusätzlich zu der Übermittlung nach Absatz 4 gleichzeitig den gesetzlichen Krankenkassen, ihren Verbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses alle angenommenen Qualitätsberichte in ihrer jeweils letzten Fassung unverzüglich nach Ablauf des Lieferzeitraums gemäß § 6 Absatz 2 und der Nachlieferzeiträume gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a und b gebündelt und unverändert auf einem Datenträger zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses vervielfältigt und übermittelt diese Datenträger unverzüglich nach Erhalt gleichzeitig an die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und Patientinnen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V sowie die weiteren nach § 136b Absatz 1 Satz 3 SGB V zu beteiligenden Organisationen.
§ 7 Prüfung der Qualitätsberichte und ordnungsgemäße Lieferung 14 18
(1) Der Qualitätsbericht gemäß § 2 Absatz 2 ist ordnungsgemäß geliefert, wenn der Bericht
(2) Die Annahmestelle überprüft anhand Datenschema gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 und Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1, ob der Qualitätsbericht entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 geliefert wurde. Sofern der Qualitätsbericht den Vorgaben des Datenschemas gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 und der Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1 entspricht, bestätigt die Datenannahmestelle schriftlich die Annahme der Lieferung des Qualitätsberichts. Entspricht der Qualitätsbericht nicht den Vorgaben gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1, lehnt die Annahmestelle die Annahme ab und informiert unverzüglich schriftlich über die Mängel, welche die Ablehnung begründen.
§ 8 Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung 14 15c 16 16a 16b / 16b / 16b
(1) Der G-BA veröffentlicht ab dem Berichtsjahr 2015 jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 geliefert haben. Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt. Sofern ein Krankenhaus zweimal in Folge nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 liefert, ist vom Krankenhaus ein Qualitätssicherungsabschlag von 1 Euro und inn wiederholten Fall der Nichtlieferung im darauffolgenden Jahr ein Qualitätssicherungsabschlag von 2 Euro pro teil- und vollstationärem Krankenhausfall des Berichtsjahres gemäß § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in Verbindung mit § 137 Absatz 1 SGB V vorzunehmen. Der nach Absatz 1 ermittelte Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet.
(2) Eine Sanktion nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn
(3) Der G-BA überprüft nach Ablauf von drei Jahren die Regelungen der Absätze 1 bis 3.
§ 9 Veröffentlichung 14 15a 16a
(1) Die entsprechend § 7 Absatz 1 ordnungsgemäß gelieferten Qualitätsberichte sind von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie vom Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils spätestens zum 31. Januar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres im Internet zu veröffentlichen. Für die Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nach § 6 Absatz 3 legt der G-BA durch den zuständigen Unterausschuss die Fristen für die Datenannahme bei der Annahmestelle, die Bereitstellung gemäß § 6 Absatz 4 und 5 sowie die Veröffentlichung fest.
(2) Die Veröffentlichung ist nur vollständig und unverändert vorzunehmen. Sie enthält gegebenenfalls eine technische Verknüpfung zu der Internet-Homepage des Krankenhauses, um ergänzende Informationsmöglichkeiten ohne Aufwand zu eröffnen.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und ihre Verbände können - zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung - auf der Basis der Qualitätsberichte die Leistungserbringer und die Versicherten auch vergleichend über Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. In diesem Zusammenhang sind Kommentierungen, Querverweise, Zusammenfassungen usw. deutlich vom Qualitätsbericht selbst abzugrenzen. Diese können auch Informationen zur nicht ordnungsgemäßen Lieferung des Qualitätsberichts durch ein Krankenhaus oder zu nachweislich unvollständigen oder fehlerhaften Angaben umfassen. Werden solche zusätzlichen Informationen auf einer Internetseite frei zugänglich veröffentlicht, ist das Krankenhaus hierüber rechtzeitig vorab zu informieren.
§ 10 Entscheidungsbefugnis des Unterausschusses 17
Der zuständige Unterausschuss ist berechtigt, fehlerhafte Vorgaben in Anlage 1 und ihren Anhängen 1 und 2 zu korrigieren, die nach der jährlichen Beschlussfassung des Plenums ersichtlich werden, soweit die erforderlichen Änderungen zur Korrektur der fehlerhaften Vorgaben den Kerngehalt der Regelungen gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung nicht berühren.
Anlagenübersicht
Anlage 1: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts
Anhang 1 zu Anlage 1: Datensatzbeschreibung
Anhang 2 zu Anlage 1: Auswahllisten
Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V
Anhang 4 zu Anlage 1: Plausibilisierungsregeln
Anlage 2: Annahmestelle und Datenlieferverfahren
Anlage 3: Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1
Anhang zu Anlage 3: Stellungnahme-Formular für die Berichtsjahre 2013 und 2014
Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts die Angabe "für das Berichtsjahr 2017 | Anlage 1 14 14b 15 15a 16a 16b 16f 17 17a 17b 18 |
Archiv: 2016
(Red.Anm.: Die Änderungen vom 08.06.2017 B2; 21.07.2017 B2 dienen nur zur Information, diese wurden nicht in die nachstehende PDF eingearbeitet.)
Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts
(BAnz. AT vom 28.12.2017 B4)
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A Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandorts
(BAnz. AT vom 28.12.2017 B4)
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B Struktur- und Leistungsdaten der Organisationseinheiten/Fachabteilungen
(BAnz. AT vom 28.12.2017 B4)
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C. Qualitätssicherung
(BAnz. AT vom 20.02.2018 B3)
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Datensatzbeschreibung (BAnz. AT vom 04.10.2018 B4) | Anhang 1 14 14a 15 16 16b 16e 17 17a 18a 18d (zu Anlage 1) |
Erläuterung Datensatzbeschreibung
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Teil A und Teil B
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Auswahllisten für das Berichtsjahr 2017 (BAnz. AT vom 28.12.2017 B4) | Anhang 2 14 15 16a 16e 16f 17 17b 18f (zu Anlage 1) |
Archiv: 2016
(Red.Anm.: Die Änderungen vom 08.06.2017 B2; 11.10.2018 B3; dient nur zur Information, diese wurde in die nachstehende PDF nicht eingearbeitet.)
Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V (BAnz. AT vom 21.07.2017 B2) | Anhang 3 14b 15 15d 16d 17a 18 (zu Anlage 1) |
Archiv: 2015
Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2017 (BAnz. AT vom 24.07.2018 B2) | Anhang 4 18c (zu Anlage 1) |
Hintergrund
Die Plausibilisierung der Daten dient der Qualitätssicherung des Verfahrens zur Erstellung und Lieferung der strukturierten Qualitätsberichte der Krankenhäuser. Damit soll sichergestellt werden, dass die Inhalte der gelieferten Dateien den Spezifikationen der Anlage 1 Qb-R entsprechen.
Die Schemaprüfung gemäß Anhang 1 zur Anlage 1 Qb-R prüft im Wesentlichen Format- und Wertebereiche innerhalb der XML-Struktur. Damit bleiben inhaltliche Inkonsistenzen und potenzielle Flüchtigkeitsfehler unentdeckt. Ziel der Plausibilisierung ist es, dass möglichst viele dieser Fehler oder Auffälligkeiten noch vor dem Upload der Berichtsteile bei der Annahmestelle durch ihre jeweiligen Erstellerinnen und Ersteller geprüft und beseitigt werden können.
Hierzu wird vom G-BA eine internetbasierte Plattform mit einem Plausibilisierungsdienst bereitgestellt. Dieser Dienst basiert auf den Regeln, die in diesem Dokument definiert sind und ist technisch in den Annahmeprozess der Datenannahmestelle nach Anlage 2 Qb-R integriert. Um die Plausibilisierung bereits während der Datenerfassung zu ermöglichen, ist der Plausibilisierungsdienst auch für die Berichterstellerinnen und Berichtersteller ab dem Beginn des Anmeldeverfahrens nach Anlage 2 bis zum Ablauf der Frist zur Nachlieferung der Qualitätsberichte gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a Satz 6 Qb-R des jeweiligen Berichtsjahres direkt zugänglich: https://plausibilisierungsdienst.gbaqualitaetsberichte.de. Abweichend davon wird der Plausibilisierungsdienst für das Berichtsjahr 2017 ab dem 1. August 2018 bereitgestellt.
Grundsätzliche Fehlertypen bzw. Prüfmethoden:
Fehlertypen sind insbesondere:
Grundsätzliches zur Umsetzung
Voraussetzung für die Umsetzung des Plausibilisierungsdienstes ist die Definition und nachvollziehbare Dokumentation der für das jeweilige Berichtsjahr verbindlichen Prüfungen in Form von Regeln. Dabei wird zwischen "harten" und "weichen" Prüfklassen und dem "Pilot" unterschieden. D. h."harte" Regeln führen bei Nichtänderung des betroffenen Wertes zur Abweisung der Datei bei der Annahmestelle, während bei "weichen" und "Pilot-Regeln" lediglich zur Überprüfung der Eingaben aufgefordert wird. In diesem Fall hätte Nichthandeln keine Konsequenzen im Rahmen der Datenannahme.
Jeder Plausibilisierung ist immer die Schemaprüfung vorangestellt. Erst wenn diese erfolgreich durchlaufen ist und damit eine formale Korrektheit des Datensatzes festgestellt wurde, wird der Plausibilisierungsdienst ausgeführt. Bei Fehlern im Datenschema endet der Prüfprozess mit einer entsprechenden Fehlermeldung aus der Schemaprüfung.
Das Regelwerk zur Plausibilisierung wird, im Sinne eines lernenden Systems, kontinuierlich weiterentwickelt. Dabei werden Regeln, die erstmalig zum Einsatz kommen oder überarbeitet wurden, explizit als "Pilot-Regeln" gekennzeichnet.
Darstellung der Regeln
Die Darstellung der Regeln in diesem Anhang folgt folgender Struktur: Nummer
Jeder Regel wird chronologisch eine Nummer zugeordnet. Diese dient der schnellen und eineindeutigen Referenzierung einer Regel. Bereits vergebene Nummern werden auch bei Aufhebung einer Regel nicht erneut vergeben.
Titel der Regel
Ein möglichst sprechender Kurzname, der eine erste Vorstellung von der Art der Prüfung vermittelt.
Regelkategorie
Regeln eines grundsätzlichen Typs bilden eine Kategorie. Auf diese Weise lassen sich Gruppen von Regeln bilden und prüfen, ob diese konsistent angelegt sind und es gegebenenfalls weitere Anwendungsbereiche für die jeweilige Kategorie gibt.
Beschreibung
Eine kurze, nicht technische Verbal-Darstellung des Plausibilisierungsziels. Berichtsteil
Ort oder Orte der Ausführung einer Regel innerhalb des Berichts und seiner Teile. Die Referenzierung erfolgt analog zur Kapitelsystematik in Anlage 1 Qb-R.
Prüfklasse und Folgen des Nichthandelns
Es werden drei Prüfklassen unterschieden:
"weich": Die Berichterstellerin oder der Berichtersteller erhält eine Rückmeldung über eine Regelabweichung (Fehlermeldung) inklusive einer Handlungsanweisung. Sie oder er entscheidet selbst, ob eine Korrektur der Daten notwendig ist. Die Annahme des entsprechenden Berichtsteils bei der Annahmestelle erfolgt auch dann, wenn die Daten nicht geändert wurden.
"hart": Die Berichterstellerin oder der Berichtsersteller erhält eine Rückmeldung über eine Regelabweichung (Fehlermeldung) inklusive einer Handlungsanweisung. Die Annahme des Berichtsteils durch die Annahmestelle kann nur nach regelkonformer Korrektur der Daten erfolgen.
"Pilot": Diese Prüfklasse enthält neue oder überarbeitete Regeln, deren Wirkung im Einführungsjahr der Regel getestet werden soll. Die Berichterstellerin oder der Berichtersteller erhält eine Rückmeldung über eine Regelabweichung (Fehlermeldung) inklusive einer Handlungsanweisung. Sie oder er entscheidet selbst, ob eine Korrektur der Daten notwendig ist. Die Annahme des entsprechenden Berichtsteils bei der Annahmestelle erfolgt auch dann, wenn die Daten nicht geändert wurden. Aus "Pilot-Regeln" können im Folgejahr "harte" oder "weiche" Regeln werden, sie können aufgehoben oder überarbeitet werden. Sofern eine Überarbeitung erfolgt, können sie im Folgejahr erneut als "Pilot-Regel" angewendet oder als "harte" bzw."weiche" Regel eingeführt werden.
Fehlermeldung
Im Falle einer Abweichung von der Regel erhält die Berichterstellerin oder der Berichtersteller eine Beschreibung des Fehlers bzw. im Rahmen einer"weichen" Regel den Hinweis auf eine Auffälligkeit. Die konkreten Abweichungen werden automatisiert und analog zur definierten Prüflogik vom Plausibilisierungsdienst angezeigt. Dabei erhält die Berichterstellerin oder der Berichtersteller auch erste Hinweise zu den Datenfeldern, die ggf. korrigiert werden müssen.
Handlungsanweisungen
Basierend auf der Fehlermeldung erhält die Berichterstellerin oder der Berichtersteller weitergehende Hinweise zu den Handlungsoptionen. Diese werden für jede Regelkategorie formuliert und automatisiert durch den Plausibilisierungsdienst ausgegeben.
Implementierungsvorschrift
Jede Regel wird auch "technisch", d. h. mit konkretem Bezug zu den jeweils heranzuziehenden XML-Elementen gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 Qb-R beschrieben. Dies ergänzt die Verbalbeschreibung und soll es insbesondere Softwareherstellern ermöglichen, die Plausibilisierung direkt in ihren Systemen zur Erfassung der Qualitätsberichtsdaten zu implementieren.
Weitere verwendete Begriffe und ihre Definition:
> Datenplatzhalter <
Bei diesem Wert handelt es sich um einen Wert, der direkt aus dem Bericht entnommen wird oder aus einer Plausibilisierungsprüfung hervorgeht. Dieser dient der besseren Verständlichkeit von Fehlermeldungen und Handlungsanweisungen.
XML-Element/XML-Pfad:
Bei dieser Zeichenkette handelt es sich um den eindeutigen Identifizierer eines XML-Elementes in der XML-Datei. XML-Elemente werden ausschließlich in Fehlermeldungen verwendet, um die eindeutigen Fehlerstellen zu referenzieren.
Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2017 | Anlage 2 14 15 15a 16d 17a 18 18g |
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht gemäß den Vorgaben des G-BA zu erstellen und an die in der Anlage 2 der Regelungen bestimmte Annahmestelle zu liefern.
Annahmestelle
Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) ist die Datenannahmestelle der Qualitätsberichte gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser.
Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:
Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefon-Hotline: 0 61 04/94 73 64 00
Telefax: 0 61 04/60 05 03 00
E-Mail: Hotlineqb@itsg.de
Datenlieferverfahren
Anmeldung | |
1. | Zugelassene Krankenhäuser melden sich vor der Lieferung der Qualitätsberichte bei der Annahmestelle an. Die Anmeldung erfolgt online über ein Webformular. |
2. | Das Anmeldeverfahren beginnt 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist. |
3. | Für jeden Bericht, der geliefert werden soll, ist eine eigene Anmeldung notwendig.
Für die Anmeldung übermittelt das Krankenhaus folgende Angaben gemäß Anlage 1, Berichtsteil A-1:
|
4. | Die Freischaltung der Adresse erfolgt erst nach Bestätigung durch das Krankenhaus (Double-Opt-In-Prinzip). Erst nach dieser Freischaltung ist die Übermittlung von Dateien möglich. Das Krankenhaus erhält für jede Anmeldung Zugangsdaten (Benutzername und Passwort). |
5. | Nach Ablauf der Anmeldefrist deaktiviert die Annahmestelle das Anmeldeformular für Krankenhäuser, erstellt eine Liste aller angemeldeten Einrichtungen und übermittelt diese den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen zum Abgleich. Bei Abweichungen zwischen den bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen und der Annahmestelle vorliegenden Institutions- und Standortnummern erhalten die Krankenhäuser die Gelegenheit, ihre Daten zu korrigieren. Hierzu informiert die Annahmestelle die betroffenen Krankenhäuser und aktiviert das Anmeldeformular. Nach Abschluss dieser maximal vierwöchigen Prüf- und Korrekturphase werden die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess des jeweiligen Berichtsjahres fixiert und die Annahmestelle übermittelt den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen die abschließende Liste. |
6. | Nach Abschluss der Korrekturphase bestätigt die Annahmestelle dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten. Die Angaben zu den Institutionskennzeichen und Standortnummern können nur innerhalb des Anmeldeverfahrens nach Nummer 2 und der Korrekturphase nach Nummer 5 geändert werden. |
7. | Abweichend davon können die sonstigen krankenhausbezogenen Kontaktdaten jederzeit aktualisiert werden. |
Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 1 (alle Berichtsteile außer C-1) | |
8. | Krankenhäuser, die versäumt haben, sich in der in Nummer 2 genannten Frist ordnungsgemäß anzumelden, können sich innerhalb der in § 6 Absatz 3 c) Qb-R vorgesehenen Übermittlungsfrist bei der Annahmestelle anmelden. Für diese Anmeldung gelten die Nummern 1, 3, 4 und 7 entsprechend. Dabei haben die Krankenhäuser sicherzustellen, dass die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess (Institutionskennzeichen und Standortnummer) des jeweiligen Standorts, mit denen übereinstimmen, die für das jeweilige Berichtsjahr bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen vorliegen. Die Annahmestelle bestätigt dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten. Darüber hinaus aktualisiert sie die abschließende Liste (gemäß Nummer 5) und übermittelt diese an die mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen. |
9. | Die Annahmestelle versendet unverzüglich eine Bestätigung der Datenannahme für alle eingehenden Dateien per E-Mail. |
10. | Die Dateien werden anhand des für das Berichtsjahr festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) sowie der für das Berichtsjahr festgelegten Plausibilisierungsregeln (gemäß Anhang 4 zu Anlage 1) geprüft. |
11. | Die Annahmestelle informiert das Krankenhaus unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail. |
12. | Angemeldete Krankenhäuser, von denen bis 14 Tage vor dem Ende der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 1 kein Bericht eingegangen ist, erhalten eine Erinnerungs-E-Mail von der Annahmestelle. |
Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 2 (Berichtsteil C-1) | |
13. | Die Annahmestelle liefert die Liste der Daten aus Nummer 3, erster und zweiter Spiegelstrich an die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen. |
14. | Die Daten zur externen vergleichenden Qualitätssicherung - inklusive der Kommentare des Krankenhauses - werden nur für Krankenhäuser geliefert, die sich bis 12 Wochen vor Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 6 Absatz 1 angemeldet haben. Für Krankenhäuser, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet haben und für die keine Qualitätssicherungsdaten vorliegen, erfolgt eine Null-Meldung. |
15. | Die Dateien werden anhand des für das Berichtsjahr festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) sowie der für das Berichtsjahr festgelegten Plausibilisierungsregeln (gemäß Anhang 4 zu Anlage 1) geprüft.
Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail. |
16. | Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen 14 Tage vor dem Ablauf der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 2, für welche Krankenhäuser noch keine Qualitätsdaten geliefert wurden. |
Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015 (BAnz. AT vom 19.05.2016 B5) | Anlage 3 15c 16 16b 18 |
§ 1 Feststellung des Umfangs der Berichtspflicht für ein Berichtsjahr
(1) Der G-BA veröffentlicht vor Beginn des Anmeldezeitraums zur Übermittlung des Qualitätsberichts gemäß Nummer 2 Anlage 2 Qb-R eine Liste derjenigen Krankenhäuser und deren Standorte, für die eine Berichtspflicht nach § 2 Absatz 2 Qb-R besteht (im Folgenden Positivliste).
(2) Die Positivliste wird ab dem Berichtsjahr 2016 auf Grundlage folgender Informationen erstellt:
(3) Die Positivliste für das vorangegangene Jahr wird bis zum 30. Juni jedes Jahres auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
(4) Grundlage der Positivliste für das Berichtsjahr 2015 sind die Liste der Annahmestelle, welche die angenommenen Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2014 bis zum Veröffentlichungszeitraum gemäß § 9 Absatz 1 Qb-R aufführt, Nachlieferungsanträge gemäß § 6 Absatz 3 Qb-R für das Berichtsjahr 2014 sowie die im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens gemäß § 2 Anlage 3 (a. F.) für das Berichtsjahr 2013 durch den G-BA darüber hinaus festgestellten Berichtspflichten.
§ 2 Antragsverfahren zur jährlichen Aktualisierung der Positivliste gemäß § 1 Absatz 1
(1) Die Positivliste wird durch ein Antragsverfahren für jedes Berichtsjahr aktualisiert. Beantragt werden kann die Anpassung der Positivliste an die im Berichtsjahr vorliegenden Umstände. Dies umfasst die Aufnahme oder Streichung eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses oder Standortes im Sinne von § 2 Qb-R auf oder von der Positivliste.
(2) Antragsberechtigte Stellen sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und ihre Verbände, Krankenkassen und ihre Verbände, Landesplanungsbehörden, die auf Landesebene beauftragten Stellen gemäß QSKH-Richtlinie sowie das Institut nach § 137a SGB V (im Folgenden Antragsteller).
(3) Die Antragsfrist beginnt unmittelbar mit der Veröffentlichung der Positivliste für das vorangegangene Berichtsjahr auf den Internetseiten des G-BA und endet am 1. März des folgenden Jahres.
(4) Der Antrag ist nach Maßgabe des Vordrucks [ Anhang] zu begründen und mit für den Nachweis geeigneten Belegen an die G-BA-Geschäftsstelle zu übermitteln. Für den Nachweis geeignete Belege, insbesondere bei Beantragung der Aufnahme auf oder Streichung von der Positivliste, sind zum Beispiel der für das Berichtsjahr gültige Krankenhausplan, der Feststellungsbescheid oder andere Nachweise über den Versorgungsauftrag. Werden Anträge von Antragstellern eingereicht, die nicht von dem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus stammen, welches im Antrag näher bezeichnet ist, fordert die G-BA-Geschäftsstelle das betroffene Krankenhaus schriftlich unter Fristsetzung und unter Bezeichnung des beantragten Sachverhalts zur Stellungnahme nach Maßgabe des Vordrucks [ Anhang] und zur Übermittlung geeigneter Belege nach Satz 1 auf. Die Frist für das Krankenhaus soll nicht kürzer als drei Wochen sein. Nach Abschluss der Antragsfrist und - sofern ein Stellungnahmeverfahren nach Satz 3 durchgeführt wurde - nach Ablauf der Stellungnahmefrist, stellt die G-BA-Geschäftsstelle unverzüglich die eingegangenen Rückmeldungen für die Beratungen im G-BA zusammen. Der zuständige Unterausschuss des G-BA entscheidet über die Aktualisierung der Positivliste auf Grundlage der vorhandenen Informationen. Liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Belege des Krankenhauses gemäß Satz 1 vor, für welches ein Antrag auf Aktualisierung durch einen Dritten gestellt wurde und welches gemäß Satz 3 beteiligt wurde, wird davon ausgegangen, dass die beantragte Aktualisierung zutreffend ist.
§ 3 Beschluss über die Aufnahme auf die Liste nach § 8 Absatz 1 Qb-R 18
(1) Die Annahmestelle übermittelt der G-BA-Geschäftsstelle unmittelbar nach dem Fristablauf gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a Satz 3 Qb-R oder, sofern ein Nachlieferverfahren durchgeführt wird, nach Ablauf der Frist zur Nachlieferung der Qualitätsberichte gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a Satz 6 Qb-R eines jeden Berichtsjahres, beginnend für das Berichtsjahr 2015, eine elektronische Liste der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und deren Standorte gemäß § 2 Qb-R, für die Qualitätsberichte angenommen wurden (im Folgenden abschließende Lieferliste).
(2) Auf Grundlage des Abgleichs der Positivliste mit der abschließenden Lieferliste gemäß Absatz 1 des jeweiligen Berichtsjahres entscheidet der G-BA über die ordnungsgemäße Lieferung des Qualitätsberichts sowie über die Aufnahme des Krankenhauses auf die Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R. Im Rahmen dieser Entscheidung trifft der G-BA die Feststellung über die Berichtspflicht für das Berichtsjahr sowie ob eine ordnungsgemäße Lieferung nach § 7 Absatz 2 erfolgte. Der G-BA beschließt die Veröffentlichung der Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R auf den Internetseiten des G-BA bis zum 30. September.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden zur Ermittlung fehlender Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2015 zusätzlich die im Rahmen des Antragsverfahrens für das Berichtsjahr 2016 gemäß § 2 getroffenen Feststellungen, sofern sie bereits das Berichtsjahr 2015 betreffen, berücksichtigt.
§ 4 Stellungnahmeverfahren für das Berichtsjahr 2014
Für das Berichtsjahr 2014 wird kein Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1 Qb-R (a. F.) nach Anlage 3 (a. F.) durchgeführt.
§ 5 (aufgehoben)
Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3 | Anhang 17a 18 18g (zu Anlage 3 Qb-R) |
Bitte füllen Sie das Formular vollständig und elektronisch aus und senden Sie es an qs@gba.de.
1. Antragsteller gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 3
a) Vollständiger Name | |
b) Anschrift |
2. Antrag wird gestellt für folgendes Krankenhaus
(Für jedes Krankenhaus ist ein eigener Antrag auszufüllen.)
a) Vollständiger Name | |
b) Anschrift | |
c) Bundesland | |
d) Institutionskennzeichen (IK) |
3. Angaben zur Zulassung nach § 108 SGB V
(Hier können auch mehrere Optionen angekreuzt werden.)
Ist das Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen? | [ ] Ja [ ] Nein |
- Ist das Krankenhaus nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt? | [ ] Ja |
- Ist das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen? | [ ] Ja |
- Hat das Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen? | [ ] Ja |
4. Antrag auf Änderung der Positivliste
(Hier können auch mehrere Optionen angekreuzt werden.)
Antrag auf Aufnahme (z.B. Aufnahme eines Krankenhauses, Standortes) | [ ] Wenn ja, welche: |
Antrag auf Streichung (z.B. Streichung eines Krankenhauses, Standortes) | [ ] Wenn ja, welche: |
Andere Korrektur (z.B. Änderung von IK, Name, Adresse, Sonstiges) | [ ] folgende Namensänderung:
[ ] folgende IK-Änderung: [ ] folgende Adressänderung: [ ] folgende sonstige Änderung: |
5. Aktuelle Darstellung in der Positivliste
(Bitte nur ausfüllen, sofern und soweit das Krankenhaus auf der Positivliste aktuell geführt ist.)
Haupt-IK | SO-Nr. | Krankenhausname | Straße | Nr. | PLZ | Ort | |
6. Beantragte Darstellung in der Positivliste
Haupt-IK | SO-Nr. | Krankenhausname | Straße | Nr. | PLZ | Ort | |
7. Belege/Nachweise
Gemäß § 2 Absatz 4 Anlage 3 Qb-R sind für den Nachweis geeignete Belege zu übermitteln.
Beispielsweise sind bei der Beantragung der Aufnahme auf oder Streichung von der Positivliste der für das Berichtsjahr gültige Krankenhausplan, der Feststellungsbescheid oder andere Nachweise über den Versorgungsauftrag geeignete Belege.
Folgende Nachweise sind beigefügt:
Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhinweise und Beispielformulare, abrufbar unter
https://www.gba.de/informationen/richtlinien/39/
Positivliste für das Berichtsjahr 2017 | Anlage 18b (zu Anlage 3 § 1 Qb-R) |
*) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Neufassung vom 19. März 2009 (BAnz. Nr. 105a vom 21. Juli 2009), zuletzt geändert am 19. Mai 2011 (BAnz. S. 2681), wie folgt neu zu fassen:
I. Die bisherigen Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser einschließlich ihrer Anlagen und Anhänge werden gemäß Anlage zum Beschluss neu gefasst.
II. Die Neufassung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ENDE |