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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung "STIKO-Stellungnahme COVID-19-Impfung" und "STIKO-Empfehlung Pneumokokken-Impfung"

Vom 16. November 2023
(BAnz. AT 12.01.2024 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. November 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz S. 8.154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Juli 2023 (BAnz AT 13.09.2023 B1) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "COVID-19" wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "weitere Auffrischimpfung(en)" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Wörter "Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff" ersetzt durch die Wörter "zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Variantenadaptierten Impfstoff".

b) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Wörter "Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff" ersetzt durch die Wörter "zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Variantenadaptierten Impfstoff" und die Sätze "Bei Kindern im Alter von 6 Monaten bis < 5 Jahren ist noch kein Impfstoff zur Auffrischimpfung zugelassen. Zur Auffrischimpfung kann gegebenenfalls ein für die Grundimmunisierung in dieser Altersgruppe zugelassener Impfstoff offlabel angewendet werden." gestrichen.

c) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Wörter "Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff" ersetzt durch die Wörter "zugelassenen und von der STIKO empfohlenen Variantenadaptierten Impfstoff".

2. Die Zeile "Pneumokokken" wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Standardimpfung" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Sätze

"Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung."

ersetzt durch die Sätze

"Impfung mit dem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20).

Personen, die bereits mit dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23) geimpft wurden, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor."

b) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" die Sätze

"Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

1. Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) - bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 - gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23. August 2018, S. 350).

Impfung möglichst vor der Splenektomie.

Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie.

2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 bis 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 - alternativ auch PCV15 - gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen.

3. Sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 - bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 - gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen. Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation."

ersetzt durch die Sätze

"Kinder ab dem Alter von 2 Jahren, Jugendliche: Sequenzielle Impfung mit PCV13 oder PCV15, gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten.

Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen 3 Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

Personen ab > 18 Jahre: Impfung mit PCV20.

Personen ab > 18 Jahre, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13 + PPSV23) erhalten haben, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor.

Impfung möglichst vor der Splenektomie.

Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie.

Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation."

c) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" der Satz

"Impfung mit PPSV23 und Wiederholungsimpfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren, solange die Exposition andauert."

ersetzt durch die Sätze

"Impfung mit PCV20. Personen, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, sollen bei anhaltender Exposition in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor."

II.

Die Tabelle in Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen im Abschnitt "COVID-19 mit Impfstoff" werden wie folgt gefasst:

alt:

COVID-19 mit Impfstoff
Comirnaty88331 A88331 B
Spikevax88332 A88332 B
JCOVDEN88334 A
Nuvaxovid88335 A88335 B
Valneva88336 A88336 B
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-588337 R 2
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.188340 R 2
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-588338 R 2
Spikevax bivalent mit Omicron BA.188341 R 2
Comirnaty (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88331 V88331 W
Spikevax (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88332 V88332 W
JCOVDEN (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88334 V
Nuvaxovid (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88335 V88335 W
Valneva (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88336 V88336 W
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88337 X
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88340 X
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88338 X
Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88341 X

neu:

COVID-19 mit Impfstoff
"Comirnaty88331 A88331 B
Spikevax88332 A88332 B
JCOVDEN88334 A
Nuvaxovid88335 A88335 B
Valneva88336 A88336 B
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-588337 A88337 B88337 R 2
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.188340 R 2
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-588338 A88338 B88338 R 2
Spikevax bivalent mit Omicron BA.188341 R 2
Comirnaty Omicron XBB.1.588342 A88342 B88342 R 2
Spikevax XBB.1.588343 A88343 B88343 R 2
Comirnaty (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88331 V88331 W
Spikevax (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88332 V88332 W
JCOVDEN (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88334 V
Nuvaxovid (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88335 V88335 W
Valneva (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88336 V88336 W
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88337 V88337 W88337 X
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88340 X
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88338 V88338 W88338 X
Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88341 X
Comirnaty Omicron XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88342 V88342 W88342 X
Spikevax XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88343 V88343 W88343 X

"

2. Im Abschnitt "Pneumokokken (Standardimpfung)" wird in der Spalte 4 "Auffrischungsimpfung" die Angabe "89119 R2" und die Angabe "89120 X" gestrichen.

3. Im Abschnitt "Pneumokokken" wird die Angabe "89120 R" ersetzt durch die Angabe "89120 R5".

4. Die der Tabelle angefügte Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 oder PCV15 als auch PPSV23 zu verwenden."Die Nummer 89120 ist sowohl für die Impfung mit PCV20 als auch im Rahmen der sequentiellen Impfung mit PCV13 oder PCV15 und PPSV23 zu verwenden."

5. Der Tabelle wird folgende Fußnote 5 angefügt:

"5 Nach Abschluss der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 R für die Wiederholungsimpfung mit PPSV23 zu verwenden."

III.

In der Tabelle in Anlage 3 wird in der Zeile "Pneumokokken" in der Spalte "Vom Lieferengpass betroffener empfohlener Impfstoff" das Wort "23-valenter Polysaccharid-Impfstoff" ersetzt durch das Wort "PCV20".

IV.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.gba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. November 2023

ID: 240216

ENDE