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SI-RL - Schutzimpfungs-Richtlinie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V

Vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007
(BAnz. Nr. 224 vom 30.11.2007 S. 8154; 13.03.2008 S. 2073; 16.10.2008 S. 483; 15.10.2009/2010 S. 6702; 16.09.2010 S. 3519; 17.06.2010/16.12.2010/2011 S. 924; 21.10.2010 /2011 S. 1068 11; 24.11.2011/2012 S. 243; 13.03.2013 B4 13; 18.12.2013 B4 13a; 19.12.2013 B3 13b 27.02.2014 B1 14; 13.02.2015 B2 15; 05.02.2016 B3 16; 18.05.2017 B2 17; 19.05.2017 B4 17b; 28.06.2018 B2 18; 22.08.2018 B1 18b; 29.11.2018 B3 18c; 01.02.2019 B1 19; 30.04.2019 B1 19a; 27.12.2019 B1 19b; 14.05.2020 B2 20; 09.07.2020 B2 20a; 14.08.2021 B3 20e; 14.08.2020 B4 20b; 14.08.2020 B5 20f; 09.10.2020 B2 20c; 22.12.202 B4 20d; 30.03.2021 B5 21; 26.07.2021 B3 21a; 09.08.2021 B2 21b; 17.09.2021 B3 21c; 14.12.2021 B1 21d; 20.05.2022 B2 22; 13.07.2022 B3 22a; 30.09.2022 B2 22b; 06.12.2022 B4 22c; 19.12.2022 B5 22d; 08.03.2023 B4 23; 20.04.2023 B3 23a; 13.09.2023 B1 23b; 12.01.2024 B3 24; 06.02.2024 B4 24a; 13.03.2024 B2 24b; 30.04.2024 B2 24c; 29.05.2024 B1 24d; 03.07.2024 B7 24e)



Siehe Fn. *

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweckbestimmung

Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen.

§ 2 Regelungsbereich 16 19b 22d

(1) Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (§ 20i Absatz 1 Satz 3 SGB V). Sie konkretisiert den Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung, unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben.

(2) Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. Ist die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit diesen Arzneimitteln im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist nach § 23 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. Satz 2 gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall. Entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschafts-Richtlinien bleiben unberührt.

(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 3 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

§ 3 Geltungsbereich 19b

Die Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen ist für die Vertragspartner nach § 132e SGB V sowie für die Versicherten verbindlich.

II. Begriffsbestimmungen

§ 4 Schutzimpfungen

Eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

§ 5 Impfstoffe 21b

Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden, und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.

III. Pflichten der Beteiligten

§ 6 Pflichten zur Information 19b 22d

Die Krankenkassen haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu informieren. Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen.

§ 7 Aufklärungspflichten 19b 22d

Vor einer Schutzimpfung hat die zur Schutzimpfung berechtigte Person den Impfling bzw. die Erziehungsberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären. Die Aufklärung umfasst insbesondere

  1. Informationen über den Nutzen der Impfung und der zu verhütende Krankheit,
  2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen,
  3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung,
  4. Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung,
  5. Hinweise zu Auffrischimpfungen.

§ 8 Dokumentation 19b 20b 22 22d

(1) Die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder eine Impfbescheinigung hat entsprechend § 22 IfSG zu erfolgen. Zu den danach erforderlichen Eintragungen der Impfdokumentation zählen das Datum der Schutzimpfung, die Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs, der Name der Krankheit gegen die geimpft wird, Angaben zur geimpften Person sowie zu der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person und die Bestätigung der Schutzimpfung durch die für die Durchführung verantwortliche Person.

(2) Die Hinweise zur Dokumentation von ärztlich durchgeführten Schutzimpfungen in Anlage 2 zu dieser Richtlinie sind zu beachten.

§ 9 Durchführung der Schutzimpfung 22d

(1) Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie sind unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzuführen.

(2) Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sind die von der STIKO gegebenen Hinweise (insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen) sowie die jeweilige Fachinformation des verwendeten Impfstoffes zu beachten.

(3) Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 IfSG. Die Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den veröffentlichten Kriterien der STIKO.

§ 10 Qualifikation 19b 20b 22d

Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen

§ 11 Leistungsanspruch 16 17 19b 20e 21b 21d

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Der Leistungsanspruch umfasst auch die serologische Testung nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Richtlinie.

(2) Der Anspruch umfasst auch die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sich aus der Anlage 1 nichts Anderes ergibt.

(3) Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen nach Absatz 1, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, wenn

(4) Ergänzend haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die nach den Angaben in der Fachinformation eines erstattungsfähigen Arzneimittels gemäß § 31 SGB V zur Verringerung eines durch diese medikamentöse Therapie erhöhten Infektionsrisikos zwingend vorgeschrieben sind. Sofern sich aus der Fachinformation des erstattungsfähigen Arzneimittels nichts anderes ergibt, sind die Hinweise zur Umsetzung nach Anlage 1 zu dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.

(5) In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

§ 11a Leistungsanspruch bei Versorgungsengpass 21c

(1) Wenn das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für eine nach Anlage 1 vorgesehene Schutzimpfung einen Lieferengpass für einen in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Impfstoff festgestellt hat, haben Versicherte für die Zeit des Bestehens des Lieferengpasses Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 3 zu dieser Richtlinie aufgenommen wurden. Der Anspruch besteht, wenn der Impfstoff durch den Lieferengpass nicht verfügbar ist und die Schutzimpfung zeitgerecht erfolgen soll. Eine entsprechend der Anlage 3 begonnene Impfserie kann nach dem Ende des Lieferengpasses fortgeführt werden, sofern die Impfstoffe nach Maßgabe der Anlage 1 zur Vervollständigung des Impfschutzes medizinisch notwendig sind. Die Hinweise zur Umsetzung in Anlage 3 sind zu beachten.

(2) Ein Lieferengpass ist eine nach Maßgabe der Feststellungen des PEI bestehende voraussichtlich über zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung der Auslieferung durch den Hersteller oder eine unerwartete, deutlich vermehrte Nachfrage, der der Hersteller nicht angemessen nachkommen kann. Ein Lieferengpass im Sinne dieser Richtlinie besteht, sobald auf den Internetseiten des PEI über einen Lieferengpass der nach Maßgabe der Anlage 1 vorgesehenen Schutzimpfung informiert wird. Der Lieferengpass endet, sobald das PEI die Feststellung des Lieferengpasses auf seiner Internetseite wieder aufhebt.

§ 12 Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Empfehlungen der STIKO mit besonderer Begründung abweichen. Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO werden in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführt.

V. Aktualisierung der Richtlinie

§ 13 Aktualisierung der Richtlinie 13a 16 19b

Zu Änderungen der Empfehlungen der STIKO hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zur Aktualisierung der Richtlinie zu treffen (§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V). Die Entscheidungsfrist beginnt mit Veröffentlichung der Empfehlungen einschließlich aller dazu gegebener wissenschaftlicher Begründungen.

§ 14 Übergangsregelung 13a 16 19b

Kommt eine Entscheidung nach § 13 nicht termin- oder fristgemäß zu Stande, dürfen insoweit die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach § 11 Absatz 3 erbracht werden, bis die Richtlinie aktualisiert worden ist (§ 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V) .

VI. Inkrafttreten der Richtlinie 19b

§ 15 (aufgehoben) 19b

.

 Anlage 1 11 13 13a 13b 14 15 16 17 17a 18 18b 18c 19 19a 19b 20 20a 20b 20c 20d 20f 21 21a 21b 21d 22 22a 22b 22c 23 23a 23b 24 24b 24c 24d

Bei Patientinnen und Patienten mit Immundefizienz besteht unter der Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit zur Kontrolle des Impferfolgs ein Anspruch auf entsprechende serologische Testungen (§ 11 Absatz 1 Satz 2) im unmittelbaren Zusammenhang mit den im Folgenden aufgeführten Impfungen.

Der nach § 11 Absatz 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

Impfung gegenIndikationHinweise zur Umsetzung
123
AffenpockenIndikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen mit erhöhtem Expositions- und Infektionsrisiko:

- Männer > 18 Jahre, die Sex mit Männern haben (MSM) und dabei häufig die Partner wechseln.

Berufliche Indikation:

- Personal in Speziallaboratorien, das gezielte Tätigkeiten mit infektiösen Laborproben ausübt, die Affenpockenmaterial enthalten, und nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.

Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 28 Tagen. Bei Personen, die in der Vergangenheit gegen Pocken geimpft worden sind, ist eine Impfstoffdosis ausreichend.
CholeraReiseindikation:

- Reisen in Cholera-Epidemiegebiete mit voraussichtlich ungesichertem Zugang zu Trinkwasser

- Längerfristige Tätigkeit in Cholera-Epidemiegebieten (z.B. Einsatz als KatastrophenhelferIn, medizinisches Personal).

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
COVID-19Standardimpfung für
  • alle Personen ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (< 3 Antigenkontakte oder ungeimpft)
  • gesunde Schwangere jeden Alters bei unvollständiger Basisimmunität.
Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen > 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte (davon mindestens 1 Impfung) erreicht ist.

Schwangere jeden Alters sollen fehlende Impfstoffdosen erst ab dem 2. Trimenon erhalten.

Bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.

weitere Auffrischimpfung(en):
Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren
Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung. Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

1. Personen > 6 Monate mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.:

  • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (z.B. COPD)
  • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
  • Adipositas
  • ZNS-Erkrankungen, wie z.B. chronische neurologische Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Erkrankungen oder zerebrovaskuläre Erkrankungen
  • Trisomie 21
  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz (z.B. HIV-Infektion, Z. n. Organtransplantation)
  • aktive neoplastische Krankheiten

2. Bewohnende von Einrichtungen der Pflege

3. Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen nach einer COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann.

Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen > 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist.

Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung. Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig. Bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.

Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Immunantwort sind eventuell weitere Impfstoffdosen und ein verkürzter Impfabstand (> 4 Wochen) notwendig.

Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Immunantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022 und Seite 4 Epidemiologisches Bulletin Nr. 21 vom 25. März 2023)

Berufliche Indikation:

Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnenden.

Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen > 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist.

Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung. Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig. Bei Personen im Alter von 12 bis < 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.

DengueBerufliche Indikation:

Personen, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und außerhalb von Endemiegebieten gezielte Tätigkeiten mit Dengue-Viren ausüben (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien).

Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen des tetravalenten attenuierten Lebendimpfstoffs Qdenga (Mindestabstand 3 Monate zwischen den Impfstoffdosen).

Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage über die Notwendigkeit bzw. den Zeitpunkt einer Auffrischimpfung getroffen werden, da entsprechende Studien noch nicht abgeschlossen sind.

Für Personen, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben ("Dengue-Naive"), spricht die STIKO aufgrund der gegenwärtig limitierten Datenlage derzeit keine allgemeine Impfempfehlung aus.

Reiseindikation:

Personen > 4 Jahre, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und in ein Dengue- Endemiegebiet reisen und dort ein erhöhtes Expositionsrisiko haben (z.B. längerer Aufenthalt, aktuelles Ausbruchsgeschehen).

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Grundimmunisierung mit 2 Impfstoffdosen des tetravalenten attenuierten Lebendimpfstoffs Qdenga (Mindestabstand 3 Monate zwischen den Impfstoffdosen).

Die vollständige Impfserie (2 Impfstoffdosen) sollte vor Abreise in ein Dengue-Endemiegebiet abgeschlossen sein. Informationen zu Dengue-Endemiegebieten stellt die CDC auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage über die Notwendigkeit bzw. den Zeitpunkt einer Auffrischimpfung getroffen werden, da entsprechende Studien noch nicht abgeschlossen sind.

Für Personen, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben ("Dengue-Naive"), spricht die STIKO aufgrund der gegenwärtig limitierten Datenlage derzeit keine allgemeine Impfempfehlung aus.

DiphtherieGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2, 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.
Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden.
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten.
Unvollständiger Impfstatus:

Alle Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.

FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) und andere impfpräventable TBE- (tick-borne encephalitis) Haupt-SubtypenIndikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) zeckenexponiert sind.

Berufliche Indikation:

Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind (exponiertes Laborpersonal sowie in Risikogebieten, z.B. Forstbeschäftigte und Exponierte in der Landwirtschaft).

Reiseindikation:

Zeckenexposition in TBE-Risikogebieten außerhalb Deutschlands.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

TBE-Risikogebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

GelbfieberBerufliche Indikation:

Bei gezielten Tätigkeiten mit Exposition zum Gelbfieber-Virus (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien).

Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.

Vor erneuter oder bei fortgesetzter Exposition sollte einmalig eine Auffrischimpfung erfolgen, sofern 10 Jahre oder mehr seit der Erstimpfung vergangen sind (maximal 2 Impfstoffdosen).

Reiseindikation:

- Vor Aufenthalt in Gelbfieber-Endemie- und Epidemiegebieten

- Entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises der Ziel- oder Transitländer.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.
Vor erneuter oder bei fortgesetzter Exposition sollte einmalig eine Auffrischimpfung erfolgen, sofern 10 Jahre oder mehr seit der Erstimpfung vergangen sind (maximal 2 Impfstoffdosen); zum abweichenden Impfschema bei Schwangeren, Personen mit Immundefizienz und Kindern vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 32 vom 11. August 2022, S. 3 ff. Für das internationale Zertifikat ist die Verabreichung 1 Impfstoffdosis ausreichend. Das Zertifikat ist lebenslang gültig. Dies betrifft bereits ausgestellte und neue Gelbfieber-Impfzertifikate.

Eine Liste der Länder mit der Gefahr der Gelbfieber-Übertragung und der Länder, die bei Einreise eine Gelbfieber-Impfung erfordern, stellt die WHO auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Gelbfieber-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

Haemophilus influenzae Typ b (Hib)Grundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2, 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.

Abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie (z.B. Sichelzellenanämie).

Einmalige Impfung.
Hepatitis A (HepA)Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  • Personen mit einem Sexualverhalten mit erhöhtem Expositionsrisiko; z.B. Männer, die Sex mit Männern haben (MSM)
  • Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z.B. i. v. Drogenkonsumierende, Hämophilie oder mit Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung
  • Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung.
Eine serologische Vortestung auf anti-HAV kann erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Berufliche Indikation:

Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko in folgenden Bereichen:

  • Gesundheitsdienst (inklusive Sanitäts- und Rettungsdienst, Küche, Labor, technischer und Reinigungsdienst, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen)
  • Personen mit Abwasserkontakt, z.B. in Kanalisationseinrichtungen und Klärwerken Beschäftigte
  • Tätigkeit (inklusive Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen, Behindertenwerkstätten, Asylbewerberheimen u. a.
Eine serologische Vortestung auf anti-HAV kann erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Reiseindikation:

Reisende in Endemiegebiete.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Hepatitis A-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

Eine serologische Vortestung auf anti-HAV kann erfolgen, wenn Personen länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.

Hepatitis B (HepB)Grundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2, 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.

Zum Impfschema bei geringem Geburtsgewicht oder bei HBsAgpositiver Mutter bzw. Mutter mit unbekanntem HBsAg-Status und den in diesen Fällen erforderlichen serologischen Kontrollen beim Säugling vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 20. August 2020.

Auffrischimpfung:

(unbesetzt)

Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen.

Bei im Säuglingsalter gegen Hepatitis B geimpften Personen mit neu aufgetretenem Hepatitis-B-Risiko (entsprechend der nachfolgenden Regelungen) und unbekanntem Anti-HBs sollte eine weitere Impfstoffdosis gegeben werden.

Eine serologische Vortestung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  1. Personen, bei denen wegen einer vorbestehendenein oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, z.B.
    • HIV-Positive
    • Hepatitis-C-Positive
    • Dialysepatient Innen
  2. Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko, z.B.
    • Kontakt zu HBsAg-Trägern in Familie/Wohngemeinschaft
    • Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko
    • i. v. Drogenkonsumierende
    • Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene
    • gegebenenfalls Patientinnen psychiatrischer Einrichtungen.
Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf.

Die in Nummer 1 und 2 angeführten Personengruppen haben nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar. In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013).

Eine serologische Vortestung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. Eine serologische Kontrolle des Impferfolges soll bei allen Personen erfolgen. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen siehe Epidemiologisches Bulletin Nr.36/37 vom 9. September 2013.

Berufliche Indikation:

Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen, Studierender und ehrenamtlich Tätiger mit vergleichbarem

Expositionsrisiko, z.B. Personal in medizinischen Einrichtungen (einschließlich Labor- und Reinigungspersonal), Sanitäts- und Rettungsdienst, betriebliche Ersthelferinnen, Polizistinnen, Personal von Einrichtun- gen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis-B- Infizierten zu erwarten ist (z.B. Gefängnisse, Asylbewerberheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen).

Eine serologische Vortestung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben. Eine serologische Kontrolle des Impferfolges soll bei allen Personen erfolgen. Nähere Erläuterungen zur Kontrolle des Impferfolges und zum weiteren Vorgehen siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013.

Für betriebliche Ersthelferinnen ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Die Tätigkeit betrieblicher Ersthelferinnen ist in der Regel nicht mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko verbunden.

Reiseindikation:

individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Bei Reisen in hoch- und mittelendemische Gebiete nach individueller Gefährdungsbeurteilung.

Hepatitis B-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

Eine serologische Vortestung kann erfolgen, wenn Personen ein hohes anamnestisches Expositionsrisiko haben.

Herpes zosterStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.

Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 50 Jahren bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.

  • angeborener bzw. erworbener Immundefizienz bzw. Immunsuppression
  • HIV-Infektion
  • rheumatoide Arthritis
  • systemischer Lupus erythematodes
  • chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
  • chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen oder Asthma bronchiale
  • chronischer Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus.
Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.

Bei Patientinnen und Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation soll eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Im Falle von Seronegativität keine Impfung mit Herpes zostersubunit-Totimpfstoff, sondern Durchführung einer Varizellen-Impfung (siehe Impfindikationen Varizellen).

HPVStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren.

Unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation: möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständigung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff.
InfluenzaStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.

Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Hochdosis-Influenza-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für:

  1. alle Schwangeren ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon
  2. Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, wie z.B.
    • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD)
    • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten
    • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselkrankheiten
    • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können
    • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion
    • HIV-Infektion
  3. Bewohnerinnen in Alters- oder Pflegeheimen
  4. Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können.
Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Kann im medizinisch begründetem Einzelfall eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IIV) nicht durchgeführt werden (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen), können Mehrkosten durch die Anwendung eines nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffs (LAIV) gerechtfertigt sein.

Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Als Risikopersonen gelten Personen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression.

Berufliche Indikation:

Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung, z.B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können.

Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Als Risikopersonen gelten Personen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression.

Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln.
Reiseindikation:

Reisen in Gebiete, in denen mit der Zirkulation von saisonaler Influenza gerechnet werden muss, entsprechend Indikation.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Saisonales und geografisches Influenzavorkommen siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

Japanische EnzephalitisBerufliche Indikation:

Laborpersonal, das gezielt mit vermehrungsfähigen JEV-Wildtypstämmen arbeitet

Reiseindikation:

Aufenthalte in Endemiegebieten während der Übertragungszeit, insbesondere bei:

- Reisen in aktuelle Ausbruchsgebiete

- Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen)

- wiederholten Kurzzeitaufenthalten

- voraussehbarem Aufenthalt in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht (nicht auf ländliche Gebiete begrenzt)

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Grundimmunisierung mit 2 Dosen gemäß Fachinformation;

eine erste Auffrischungsdosis bei einem fortgesetzten oder wiederholten Expositionsrisiko, frühestens 12 Monate nach der Grundimmunisierung.

Endemiegebiete der Japanischen Enzephalitis siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

MasernGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres).

Grundimmunisierung ab einem Alter von 9 Monaten bei bevorstehender Aufnahme bzw. bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung *.

Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26. September 2011, S. 352)

Zweimalige Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV).

Sofern die Erstimpfung im Alter von 9 bis 10 Monaten erfolgt, soll die 2. Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden.

Standardimpfung:
Standardimpfung für nach 1970 geborene Personen > 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder
  • einen unklaren Impfstatus haben.
Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.
Berufliche Indikation:

Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

  • Medizinische Einrichtungen ** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege ***
  • Gemeinschaftseinrichtungen *
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen.
Insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach den bisher dokumentierten Impfungen.

Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Mumps oder Röteln eingesetzt werden.

MeningokokkenGrundimmunisierung
(Meningokokken B) im Alter von 2, 4 sowie 12 Monaten. Grundimmunisierung
(Meningokokken C) im Alter von 12 Monaten.
Bei Meningokokken B abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 4 Jahren.
Impfung mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugat-Impfstoff.
Zusätzliche Impfung mit MenB-Impfstoff:
  • nur bei Katastrophenhelferinnen und Katastrophenhelfern und je nach Exposition auch bei Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfern und medizinischem Personal;
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete

Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere

  • Komplement-/Properdindefekte
  • Therapie mit C5-Komplement-Inhibitoren (z.B. Eculizumab oder Ravulizumab)
  • Hypogammaglobulinämie
  • funktioneller oder anatomischer Asplenie.
Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/ oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen sind.

Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S. 338 f. und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015.

Berufliche Indikation:

Gefährdetes Laborpersonal (bei Arbeiten mit dem Risiko eines N. meningitidishaltigen Aerosols).

Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff und einem MenB-Impfstoff.
Reiseindikation:

Reisende in Länder mit epidemischem Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z.B. Entwicklungshelfer- Innen, Katastrophenhelferinnen; medizinisches Personal, bei Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen)); dies gilt auch für Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO und Länderhinweise beachten),

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff.

Epidemisches Vorkommen siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah),Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff (Einreisebestimmungen beachten).
vor Langzeitaufenthalten, besonders Kinder und Jugendliche sowie Personen in Studium oder Ausbildung.Impfung mit Meningokokken-ACWY-Konjugat-Impfstoff und Meningokokken-B-Impfstoff entsprechend den Empfehlungen der Zielländer.
MumpsGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres)

Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26. September 2011, S. 352)
Berufliche Indikation:

Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

  • Medizinische Einrichtungen ** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege ***
  • Gemeinschaftseinrichtungen *
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen.
nsgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach den bisher dokumentierten Impfungen.

Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Masern oder Röteln eingesetzt werden.

PertussisGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2, 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.
Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Standardimpfung:

Standardimpfung für Erwachsene.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung

  • für alle Schwangeren unabhängig vom Abstand zu einer vorher verabreichten Pertussis-Impfung und in jeder Schwangerschaft
  • für enge Haushaltskontaktpersonen (z.B.Eltern, Geschwister, Freunde) und Betreuende (z.B. Tagesmütter/-väter, Babysitter, gegebenenfalls Großeltern) eines Neugeborenen, wenn deren letzte Impfung 10 oder mehr Jahre zurückliegt.
Impfung mit einer Dosis Pertussis Impfstoff.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) unter Berücksichtigung der Zulassung zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Impfung zu Beginn des 3. Trimenons (ab der 28. Schwangerschaftswoche); bei erhöhter Wahrscheinlichkeit für eine Frühgeburt sollte die Impfung mit dafür zugelassenen Impfstoffen bereits im 2. Trimenon erfolgen. Ist in der Schwangerschaft keine Impfung erfolgt und liegt die letzte Impfung 10 oder mehr Jahre zurück, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt geimpft werden.

Impfung möglichst bis vier Wochen vor Geburt des Kindes.

Berufliche Indikation:

Impfung alle 10 Jahre für Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung in

  • der Schwangerenbetreuung und der Geburtshilfe - Arztpraxen
  • Krankenhäusern

sowie in Gemeinschaftseinrichtungen *.

Impfung mit einer Dosis Pertussis-Impfstoff.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

PneumokokkenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Abweichend von § 11 Absatz 2 Nachholimpfung nur bis zum Alter von 24 Monaten.
Standardimpfung:

Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.

Impfung mit dem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20).

Personen, die bereits mit dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff (PPSV23) geimpft wurden, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression, wie z.B.:

  • T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T-Zell-Funktion
  • B-Zell- oder Antikörperdefizienz (z.B. Hypo- gammaglobulinämie)
  • Defizienz oder Funktionsstörung von myeloischen Zellen (z.B. Neutropenie, chronische
    Granulomatose, Leukozytenadhäsionsdefekte, Signaltransduktionsdefekte)
  • Komplement- und Properdindefekte
Kinder ab dem Alter von 2 Jahren, Jugendliche: Sequenzielle Impfung mit PCV13 oder PCV15, gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten.

Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen 3 Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

Personen ab > 18 Jahre: Impfung mit PCV20.

Personen ab > 18 Jahre, die in der Vergangenheit bereits eine sequenzielle Impfung (PCV13 + PPSV23) erhalten haben, sollen in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten. Bei einer ausgeprägten Immundefizienz kann bereits im Mindestabstand von 1 Jahr nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erfolgen.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor.

  • funktioneller Hyposplenismus (z.B. bei Sichelzellenanämie), Splenektomie oder anatomische Asplenie
  • neoplastische Krankheiten
  • HIV-Infektion
  • nach Knochenmarktransplantation
Impfung möglichst vor der Splenektomie.
  • immunsuppressive Therapie (z.B. wegen Organ- transplantation oder Autoimmunerkrankung)
  • Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem Syndrom oder chronischer Leberinsuffizienz
Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie.
2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens oder der Alter Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphysem, COPD)
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandeltem Diabetes mellitus
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokken-Meningitis, wie z.B.
  • Liquorfistel
  • Cochlea-Implantat.
Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation.
Berufliche Indikation:

Berufliche Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen.

Impfung mit PCV20. Personen, die bereits mit PPSV23 geimpft wurden, sollen bei anhaltender Exposition in einem Mindestabstand von 6 Jahren nach der PPSV23-Impfung eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Zur Notwendigkeit von Wiederholungsimpfungen nach der Impfung mit PCV20 liegen noch keine Daten vor.

PoliomyelitisGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2, 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.
Auffrischimpfung:

Auffrischimpfung im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen.
Unvollständiger Impfstatus:

Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung.

Alle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung.

Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine komplette Grundimmunisierung und eine einmalige Auffrischimpfung erhalten haben.

Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen sollen entsprechend den Angaben in den Fachinformationen mit IPV nachgeholt werden.

Darüber hinaus wird eine weitere routinemäßige Auffrischimpfung für Erwachsene in Deutschland nicht empfohlen.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  • Einreisende aus Gebieten mit Polio-Risiko, die in Gemeinschaftsunterkünften leben.
Berufliche Indikation:
  • Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Einreisende aus Gebieten mit Infektionsrisiko
  • medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann
  • Laborpersonal mit Expositionsrisiko.
Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit IPV nachgeholt werden. Bei Personen mit weiter bestehendem Expositionsrisiko sollten Auffrischimpfungen alle 10 Jahre erfolgen.
Reiseindikation:

Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko durch Wild- Poliovirusstämme (WPV) oder durch einen mutierten Impfvirusstamm (circulating vaccinederived poliovirus [cVDPV]).

Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland.

Personen ohne Nachweis einer Grundimmunisierung sollten vor Reisebeginn wenigstens 2 IPV-Impfstoffdosen in 4wöchigem Abstand erhalten.

Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen, die für einen vollständigen Schutz empfohlen sind, sollen mit IPV nachgeholt werden.

Bei einem Aufenthalt < 4 Wochen in einigen Ländern sollte eine Poliomyelitis-Auffrischimpfung erfolgen, wenn die letzte Impfstoffdosis vor mehr als 10 Jahren verabreicht worden ist (aktuelle WHO Hinweise sind zu beachten, siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseschutzimpfungen (Ländertabelle)).

Die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten. Für bestimmte Länder hat die WHO bei Aufenthalt > 4 Wochen verschärfte Empfehlungen ausgesprochen (Informationen des Auswärtigen Amts, siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseschutzimpfungen (Ländertabelle)).

RotavirusGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2 und 3 (sowie gegebenenfalls im Alter von 4) Monaten.

Die erste Impfung sollte bereits ab dem Alter von 6 Wochen erfolgen, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen im Abstand von mindestens 4 Wochen erforderlich.

Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen.

RötelnGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.

Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  • ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter
  • einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter.
Zweimalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.

Einmalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.

Berufliche Indikation:

Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

  • Medizinische Einrichtungen ** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe in der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege *** in der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung
  • Gemeinschaftseinrichtungen *
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Bei Frauen 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach der Komponente mit den wenigsten dokumentierten Impfungen.

Bei Männern reicht eine 1-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff aus (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Masern oder Mumps eingesetzt werden.

TetanusGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2, 4 sowie im Alter von 11 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Die Grundimmunisierung im Säuglingsalter sollte mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B) erfolgen.
Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.

Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Unvollständiger Impfschutz:

Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.

Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Tetanus-Impfung einmalig als Tdap (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV)-Kombinationsimpfung erhalten.

Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfungen im 10jährigen Intervall.

TollwutBerufliche Indikation:
  • beruflicher Umgang mit Tieren in Gebieten mit neu aufgetretener Wildtiertollwut z.B. Tierärztinnen, Jägerinnen, Forstpersonal
  • Personen mit beruflichem engen Kontakt zu Fledermäusen
  • Laborpersonal mit Expositionsrisiko gegenüber Tollwutviren.
Reiseindikation:

Reisende in Regionen mit Tollwutgefahr und einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Tollwutexposition (z.B. durch Kontakt mit streunenden Hunden oder Fledermäusen).

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Regionen mit Tollwutgefahr siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

TuberkuloseDie Impfung mit einem BCG-Impfstoff wird nicht empfohlen.
TyphusReiseindikation:
Bei Reisen in Endemiegebiete mit Aufenthalt unter schlechten hygienischen Bedingungen.

Bei Reisen nach Südasien (Pakistan, Indien, Nepal, Afghanistan, Bangladesch), unabhängig vom Reisestil.

Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Typhus-Endemiegebiete siehe auch Empfehlungen der STIKO zu Reiseimpfungen (Ländertabelle).

VarizellenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres).

Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch

2. Seronegative Personen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation

Zweimalige Impfung mit einem monovalenten Impfstoff.

Bei Frauen mit Kinderwunsch und zugleich unklarer Varizellenanamnese kann und bei Personen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation mit unklarer Varizellenanamnese soll eine serologische Vortestung erfolgen.

3. Empfängliche Personen mit schwerer Neurodermitis

4. Empfängliche Personen mit engem Kontakt zu denserologischer unter Punkt 2 und 3 Genannten.

Empfängliche Personen bedeutet: keine Impfung und anamnestisch keine Varizellen oder bei Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper
Berufliche Indikation:

Seronegative Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

  • Medizinische Einrichtungen ** inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege ***
  • Gemeinschaftseinrichtungen *
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Insgesamt 2-malige Impfung (bei gleichzeitiger Indikation zur MMR-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden)
*) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 IfSG sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere
  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  4. Heime und
  5. Ferienlager.

**) Medizinische Einrichtungen sind:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. . ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  12. Rettungsdienste.

***) Einrichtungen der Pflege sind

  • ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI, d. h. selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen,
  • ambulante Betreuungseinrichtungen gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI, d. h. die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste)
  • sowie stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) gemäß § 71 Absatz 2 SGB XI, d. h. selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

.

Dokumentationsschlüssel für ImpfungenAnlage 2 13 13a 13b 14 15 16 17 17a 18c 19a 19b 20 20b 20d 21d 20f 22 22b 22c 22d 23 23a 23b 24 24a 24b 24c 24d
(zur Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)


ImpfungenDokumentationsnummer 1
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
Affenpocken89135 A89135 B
Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89135 V89135 W
Cholera (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89130 V89130 W89130 X 2
COVID-19 mit Impfstoff
Comirnaty Omicron XBB.1.588342 A88342 B88342 R 2
Spikevax XBB.1.588343 A88343 B88343 R 2
Nuvaxovid XBB.1.588344 A88344 B88344 R 2
Comirnaty Omicron XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88342 V88342 W88342 X
Spikevax XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88343 V88343 W88343 X
Nuvaxovid XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88344 V88344 W88344 X
Dengue89136 V89136 W
Diphtherie
  • Indikationsimpfung
89101 A89101 B89101 R
FSME
  • Indikationsimpfung
89102 A89102 B89102 R
FSME (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89102 V89102 W89102 X
Gelbfieber (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89131 Y89131 X 2
Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung)
  • Säuglinge und Kinder bis zum Alter von 4 Jahren
89103 A89103 B
Haemophilus influenzae Typ b
  • Indikationsimpfung
89104 A89104 B
Hepatitis A
  • Indikationsimpfung
89105 A89105 B89105 R
Hepatitis A (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89105 V89105 W89105 X
Hepatitis B (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89106 A89106 B
Hepatitis B
  • Indikationsimpfung
89107 A89107 B89107 R
Hepatitis B (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89107 V89107 W89107 X
Hepatitis B Dialysepatienten89108 A89108 B89108 R
Herpes zoster (Standardimpfung)
  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89128 A89128 B
Herpes zoster
  • Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter von 50 Jahren
89129 A89129 B
Humane Papillomviren (HPV)89110 A89110 B
Influenza (Standardimpfung)
  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89111
Influenza
  • Indikationsimpfung
89112
Influenza (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89112 Y
Japanische Enzephalitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89134 V89134 W89134 X 2
Masern (Standardimpfung) *
  • Kinder ab dem Alter von 11 Monaten
89113 A89113 B
  • Erwachsene
89113
Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) *89113 V89113 W
Meningokokken B (Standardimpfung)
  • Kinder
89116 A89116 B
Meningokokken C (Standardimpfung)
  • Kinder
89114
Meningokokke
  • Indikationsimpfung
89115 A89115 B89115 R 2
Meningokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 389115 V89115 W89115 X 2
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Säuglinge und Kinder bis 24 Monate
89118 A89118 B
Pneumokokken (Standardimpfung)
  • Personen über 60 Jahre
89119
Pneumokokken
  • Indikationsimpfung
89120 489120 R5
Pneumokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89120 V
Poliomyelitis (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89121 A89121 B89121 R
Poliomyelitis
  • Indikationsimpfung
89122 A89122 B89122 R 2
Poliomyelitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89122 V89122 W89122 X
Rotavirus (RV)89127 A89127 B
Tetanus89124 A89124 B89124 R
Tollwut (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89132 V89132 W89132 X
Typhus Inj. (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89133 Y
Typhus oral (beruflich bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89133 V89133 W
Varizellen (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89125 A89125 B
Varizellen
  • Indikationsimpfung
89126 A89126 B
Varizellen (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89126 V89126 W
Diphtherie, Tetanus (Td)89201 A89201 B89201 R
Herpes zoster
  • Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter von 50 Jahren
89129 A89129 B
Humane Papillomviren (HPV)89110 A89110 B
Influenza (Standardimpfung)
  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89111
Influenza
  • Indikationsimpfung
89112
Influenza (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89112 Y
Masern (Standardimpfung) *
  • Kinder ab dem Alter von 11 Monaten
89113 A89113 B
  • Erwachsene
89113
Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*89113 Y
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder
89114
Meningokokke
  • Indikationsimpfung
89115 A89115 B89115 R 2
Meningokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 389115 V89115 W89115 X 2
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder bis 24 Monate
89118 A89118 B
Pneumokokken (Standardimpfung)
  • Personen über 60 Jahre
8911989119 R 5
Pneumokokken
  • Indikationsimpfung
89120489120 R
Pneumokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89120 V89120 X
Poliomyelitis (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89121 A89121 B89121 R
Poliomyelitis
  • Indikationsimpfung
89122 A89122 B89122 R 2
Poliomyelitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89122 V89122 W89122 X
Rotavirus (RV)89127 A89127 B
Tetanus89124 A89124 B89124 R
Tollwut (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89132 V89132 W89132 X
Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89133 Y89133 X
Varizellen (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89125 A89125 B
Varizellen
  • Indikationsimpfung
89126 A89126 B
Varizellen (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89126 V89126 W
Diphtherie, Tetanus (Td)89201 A89201 B89201 R
Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung89202 A89202 B89202 R
Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89202 V89202 W89202 X
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP)89300 A89300 B
Masern, Mumps, Röteln (MMR)89301 A89301 B
Masern, Mumps, Röteln (MMR) (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89301 V89301 W
Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV)8930289302 R 2
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap)8930389303 R 3
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) (berufliche bzw. Reisein- dikation für Pertussis-Impfung nach § 11 Absatz 3)89303 Y
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV)8940089400 R 3
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)89401 A89401 B
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)
(berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
89401 V89401 W
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib)
89500 A

89500 B
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB)89600 A89600 B
1) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Beispiel: Influenza-Impfung eines 60jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter gegebenenfalls die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren. Dies gilt nicht, wenn sich die Impfschemata von Standard- und Indikationsimpfung hinsichtlich der Impfstoffe und/oder der Anzahl der Impfstoffdosen unterscheiden.

2) keine routinemäßige Auffrischung

3) Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten

Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden.

4) Die Nummer 89120 ist sowohl für die Impfung mit PCV20 als auch im Rahmen der sequentiellen Impfung mit PCV13 oder PCV15 und PPSV23 zu verwenden.

5) Nach Abschluss der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 R für die Wiederholungsimpfung mit PPSV23 zu verwenden.

* zur Zeit kein Impfstoff verfügbar

.

Impfstoffalternativen bei LieferengpässenAnlage 3 21c 22 24
zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)

Der nach § 11a bestehende Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen schließt die Anwendung sowohl von Einzelimpfstoffen als auch von Kombinationsimpfstoffen bei entsprechender Indikation ein; nachfolgend werden nur solche Impfungen gelistet, für die bei einem Lieferengpass Kombinationsimpfstoffe mit zusätzlichen Antigenen empfohlen werden, für deren Einsatz nach Anlage 1 kein Anspruch besteht oder für die kein alternativer Impfstoff empfohlen wird.

Impfung gegen 1)Vom Lieferengpass betroffener empfohlener ImpfstoffEmpfohlene Alternative(n) und Hinweise zur Umsetzung 2)
HepBHepB-EinzelimpfstoffKombinationsimpfstoff HepA+B
Herpes zosterAdjuvantierter Herpeszoster- TotimpfstoffKeine Alternative (Verschiebung des Impftermins)
Influenza
(als Standardimpfung für Personen > 60 Jahre)
Inaktivierter, quadrivalenter Influenza-Hochdosisimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener AntigenkombinationInaktivierte, quadrivalente Influenza-Impfstoffe (Zellkulturbasierte, Splitvirus-, Subunit-, rekombinante und adjuvantierte Impfstoffe)
Masern, Mumps, RötelnMMR-KombinationsimpfstoffMMR-V-Kombinationsimpfstoff
Zu beachten ist das bei Kindern < 5 Jahre leicht erhöhte Risiko von Fieberkrämpfen 5 bis 12 Tage nach der erstmaligen Gabe des kombinierten MMR-V-Impfstoffs (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 30 vom 30. Juli 2012)
PneumokokkenPCV20Keine Alternative (Verschiebung des Impftermins)
Tetanus, Diphtherie, PertussisTdaP-/Tdap-Kombinations impfstoffTdap-IPV-Kombinationsimpfstoff
1) nach Maßgabe der Vorgaben zur Grundimmunisierung und Indikationsimpfung in Anlage 1 zu dieser Richtlinie

2) unter Beachtung der Zulassungsbeschränkungen gemäß Fachinformation

*) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juni/18. Oktober 2007 eine Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) beschlossen.

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