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Regelwerk

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2014 und Anpassung an die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Vom 20. November 2014
(BAnz. AT vom 13.02.2015 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 20. November 2014 und am 18. Dezember 2014 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (BAnz AT 27.02.2014 B1), wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile "FSME" werden in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in Endemiegebieten (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern);

2. Tierhandel, Jagd in Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren);

3. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Endemiegebieten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren)"

2. Die Zeile "Hepatitis A (HA)" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
HA-gefährdetes Personal * im Gesundheitsdienst,z.B. Pädiatrie, Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime;
durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten
 "HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst (außer Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Asylbewerberheimen"

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen
(Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen);

2. Stuhllaboratorien
(regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben);

3. Kläranlagen, Kanalisation
(Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen);

4. Forschungseinrichtungen/Laboratorien
(regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
  3. in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung)
  4. in Kläranlagen oder in der Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen)"

c) In Spalte 4 "Anmerkungen zu den Schutzimpfungen" wird der Satz "Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich." gestrichen.

3. In der Zeile "Hepatitis (HB)" werden in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung);

2.Notfall- und Rettungsdienste (Expositionsbedingungen wie vor);

3.Pathologie (Expositionsbedingungen wie vor);

4. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige
Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen
oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-B-Virus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-B-Virus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen, in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen, in Notfall- und Rettungsdiensten sowie in der Pathologie (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung)"

4. Die Zeile "HPV" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird die Angabe "12 bis 17 Jahren" ersetzt durch die Angabe "9 bis 14 Jahren" .

b) In Spalte 3 "Anmerkungen" wird der Satz "Sollte im Einzelfall ein von der Fachinformation abweichendes Impfschema erforderlich sein, können alle 3 Dosen innerhalb von 12 Monaten verabreicht werden." ersetzt durch die Sätze "Im Alter von 9 bis 13 bzw. 9 bis 14 Jahren ist ein 2-Dosen-Impfschema mit einem Impfabstand von 6 Monaten zugelassen. Bei Nachholimpfungen oder der Vervollständigung einer Impfserie im Alter von > 13 Jahren bzw. > 14 Jahren oder bei einem Impfabstand von < 6 Monaten zwischen der 1. und 2. Dosis ist eine 3. Impfstoffdosis erforderlich."
(red. Anm.: sinngemäß Spalte 4 geändert)

5. Die Zeile "Influenza" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikationen" wird die Aufzählung nach der Angabe "Indikationsimpfung für:" wie folgt gefasst:

altneu
1. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens - wie z.B.
  • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD),
  • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten,
  • Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
  • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können,
  • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion,
  • HIV-Infektion

2. alle Schwangere ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon

3. Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen

4. Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können.

 "1. alle Schwangere ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon

2. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens - wie z.B.

  • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD),
  • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten,
  • Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
  • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können,
  • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion,
  • HIV-Infektion

3. Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen

4. Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können."

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
- Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). 1. Gezielte Tätigkeiten mit Influenzavirus A oder B

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Influenzavirus A oder B:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)"

6. Die Zeile "Masern" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen > 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben

und im Gesundheitsdienst (außer Personal in der Pädiatrie - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind.

 "Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen > 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben

und

im Gesundheitsdienst (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder

bei der Betreuung von Immundefizienten bzw. -supprimierten (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder

in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind."

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);

2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Masernvirus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Masernvirus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
  3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)"

7. Die Zeile "Meningokokken" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
- Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). 1. Gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitis

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitis:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)"

b) In Spalte 4 "Anmerkungen" wird folgender Satz eingefügt:

"Bisher liegt keine Empfehlung der STIKO zur Meningokokken B-Impfung vor (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 36 vom 8. September 2014 S. 356ff)."

8. Die Zeile "Mumps" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung (außer Personal in der Pädiatrie - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3), in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind "Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind."

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);

2. Forschungseinrichtungen/ Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregehaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
  3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)"

9. Die Zeile "Pertussis" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung in Krankenhäusern und in Arztpraxen sowie in der direkten Betreuung Schwangerer und in der Geburtshilfe und in Gemeinschaftseinrichtungen außer den in Spalte 3 Genannten eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. "Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal in der direkten Betreuung Schwangerer (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten."

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
(regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);

2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Bordetella pertussis

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Bordetella pertussis:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
  3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)"

10. Die Zeile "Pneumokokken" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
PneumokokkenGrundimmunisierung:

Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.


Kinder unter 24 Monate, bei denen die Impfserie mit dem konjugierten 7-valenten Impfstoff begonnen wurde, erhalten die noch fehlenden Impfungen zur Komplettierung der Impfserie mit dem 13-valenten Impfstoff. Kinder im 2. Lebensjahr, die 3 Dosen des 7-valenten Impfstoffes erhalten haben, können auch mit dem 10-valenten Impfstoff geboostert werden (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 49 vom 7. Dezember 2009, S. 507).
Standardimpfung:

Personen über 60 Jahre einmalig.


Bei denen aufgrund einer Grunderkrankung geimpften Personen ist die alleinige Vollendung des 60. Lebensjahres keine Indikation für eine Wiederholungsimpfung.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression, wie z.B.:

  • T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T-Zell-Funktion
  • B-Zell- oder Antikörperdefizienz (z.B. Hypogammaglobulinämie)
  • Defizienz oder Funktionsstörung von myeloischen (z.B. Neutropenie, chronische Granulomatose, Leukozytenadhäsionsdefekte, Signaltransduktionsdefekte)
  • Komplement- und Properdindefekte
Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte einschließlich funktioneller oder anatomischer Asplenie, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) Wiederholungsimpfungen im Abstand von 5 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter10 Jahren).

Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff.

Ab dem Alter von 5 Jahren kann die Impfung mit dem Zellen 13-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff oder dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff erfolgen.

Zur Reihenfolge der Impfungen siehe auch Stellungnahme der STIKO (Epidemiologisches Bulletin Nr. 7 vom 20. Februar 2012, S. 55f). Dabei ist die zwischenzeitlich geänderte Zulassung hinsichtlich der Altersangaben des Pneumokokken-Konjugatimpfstoffes zu beachten.
  • funktioneller Hyposplenismus (z.B. bei Sichelzellenanämie), Splenektomie oder anatomische Asplenie
  • neoplastische Krankheiten - HIV-Infektion
  • nach Knochenmarktransplantation
  • immunsuppressive Therapie (z.B. wegen Organtransplantation oder Autoimmunerkrankung)
Impfung möglichst vor der Splenektomie
2. Chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens, der Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphsem, COPD), der Leber oder der Niere
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. Diabetes mellitus
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden

3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokkenmeningitis, wie z.B.

  • Liquorfistel


  • Cochlea-Implantat

Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation

11. In der Zeile "Poliomyelitis" werden in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
- Forschungseinrichtungen/Referenzlaboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist). 1. Gezielte Tätigkeiten mit Poliomyelitisvirus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Poliomyelitisvirus:

a) in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)"

12. Die Zeile "Röteln" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Geburtshilfe und der "Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Schwangerenbetreuung (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3)."

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
(regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);

2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus:

a) in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)

c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)"

13. In der Zeile "Tollwut" werden in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren);

2. Gebiete mit Wildtollwut (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvirus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvirus:

a) in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

b) in einem Tollwutgefährdeten Bezirk (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren)"

14. Die Zeile "Varizellen" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird nach dem Wort "Immundefizienten" die Angabe "(außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3)" eingefügt.

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung
(regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern);

2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Varizella-Zoster-Virus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Varizella-Zoster-Virus:

a) in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

b) in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern, ausgenommen ausschließlich zur Betreuung von Kindern (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern)

c) in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)"

II.

Die Tabelle in Anlage 2  zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung der Spalte 3 werden die Wörter "oder abgeschlossene Impfung" angefügt.

2. Die Erläuterung der Fußnote "*" wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Influenza-Impfung von Kindern unter 36 Monaten und bei erstmaliger Influenza-Impfung von Kindern unter 13 Jahren ist die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren. "Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter gegebenenfalls die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Dies gilt auch für die Nummer 89112 N bei Kindern zwischen 24 Monaten und 6 Jahren."

3. In der Zeile "Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV)" wird die Angabe in Spalte 4 "89302 R***" ersetzt durch die Angabe "89302 R**" .

4. In der Zeile "Humane Papillomviren (HPV)" wird in Spalte 1 erster Spiegelstrich die Angabe "12 bis 17 Jahre" gestrichen.

5. In der Zeile "Pneumokokken" werden in Spalte 1 erster Spiegelstrich die Wörter "Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit" ersetzt durch die Wörter "Immundefekte bzw. Immunsuppression, infolge einer chronischen Krankheit oder infolge anatomischer und Fremdkörperassoziierter Risiken für Pneumokokkenmeningitis" .

6. In der Zeile "Pneumokokken" werden in Spalte 1 zweiter Spiegelstrich die Wörter "Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion" ersetzt durch die Wörter "Immundefekte einschließlich funktioneller oder anatomischer Asplenie" .

III.

Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE