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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2012

Vom 18. Oktober 2012
(eBAnz. vom 13.03.2013 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 18. Oktober 2012 und 17. Januar 2013 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 24. November 2011 (BAnz. S. 243), wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile "Impfung gegen Hepatitis B" wird in Spalte 2 der Absatz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes Impfung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren."Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes Impfung im Alter bis 17 Lebensjahren"

2. In der Zeile "Impfung gegen Meningokokken" wird in Spalte 4 der folgende Satz gestrichen:

"Nachholimpfungen aller Jahrgänge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Sinne einer Catchup-Strategie wird von der STIKO nicht empfohlen."

3. In der Zeile "Impfung gegen Mumps" wird in Spalte 2 der Absatz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Berufliche Indikationen:

Ungeimpfte bzw. empfängliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter, die dort nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (außer Personal), und in Kinderheimen.

"Berufliche Indikationen:

Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung (außer Personal in der Pädiatrie - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3), in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind."

4. Die Zeile "Impfung gegen Pneumokokken" wird wie folgt gefasst:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
"PneumokokkenGrundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat mit einem Pneumokokken- Konjugatimpfstoff.Kinder unter 24 Monate, bei denen die Impfserie mit dem konjugierten 7-valenten Impfstoff begonnen wurde, erhalten die noch fehlenden Impfungen zur Komplettierung der Impfserie mit dem 13-valenten Impfstoff. Kinder im 2. Lebensjahr, die 3 Dosen des 7-valenten Impfstoffes erhalten haben, können auch mit dem 10-valenten Impfstoff geboostert werden (vgl. Epidemiologisches Bulletin 49/2009).
Personen über 60 Jahre einmalig.

Indikationsimpfung für Kinder (ab dem vollendeten 2. Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

  1. Angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z.B.:
    • Hypogammaglobulinämie, Komplement- und Properdindefekte
    • bei funktioneller oder Personen mit fortbestehender anatomischer Asplenie gesundheitlicher Gefährdung
    • bei Sichelzellenanämie
    • bei Krankheiten der blutbildenden Organe
    • bei neoplastischen Krankheiten
    • bei HIV-Infektionen
    • nach Knochenmarktransplantation
    • vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie.
  2. Chronische Krankheiten z.B.:
    • Herz-Kreislauf-Krankheiten
    • Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD)
    • Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten
    • chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom
    • neurologische Krankheiten z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
    • Liquorfistel
Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) Wiederholungsimpfungen im Abstand von 5 (Erwachsene) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter 10 Jahren).

Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff. können ab vollendetem 5. Lebensjahr Polysaccharid-Impfstoff erhalten.

Bei denen aufgrund einer Grunderkrankung geimpften Personen ist die Vollendung des 60. Lebensjahres keine Indikation für eine Wiederholungsimpfung.

Siehe hierzu auch Stellungnahme der STIKO (Epidemilogisches Bulletin 7/2012, S. 55 f.)"

5. In den Zeilen "Impfung gegen Röteln" und "Impfung gegen Varizellen" wird in Spalte 4 in Absatz 1 jeweils die folgende Angabe gestrichen: "(Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011 S. 352)"

6. In der Zeile "Impfung gegen Varizellen" wird in Spalte 2 der folgende Absatz 2 gestrichen: "Standardimpfung mit zwei Dosen eines monovalenten Impfstoffes für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese."

II.

Die Tabelle in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Nach der Zeile "Influenza - sonstige Indikationen" wird folgende Zeile eingefügt:

ImpfungenDokumentationsnummer*
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach FachinformationAuffrischungsimpfung
1234
"Influenza nasal

- sonstige Indikationen, außer schweres Asthma:
Kinder und Jugendliche (24 Monate bis 17 Jahre)

89112 n"

2. In Spalte 1 wird die Angabe in der Zeile "Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung)" durch die Angabe "Pneumokokken (Standardimpfung)" ersetzt.

III.

Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.