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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen "Implementierung der COVID-19-Impfung" und "Einsatz von Pneumokokken-Konjugatimpfstoffen"

Vom 20. Juli 2023
(BAnz. AT 13.09.2023 B1)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Juli 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8.154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 16. März 2023 (BAnz AT 20.04.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "COVID-19" wird wie folgt gefasst:

alt:
COVID-19Grundimmunisierung:

Standardimpfung im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren bei Kindern mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen.

Standardimpfung im Alter von 5 bis 11 Jahren.

Impfung mit 3 Dosen des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung nach dem Schema 0-3-8 Wochen.

Bei Kindern ohne Vorerkrankungen Impfung mit 1 Dosis des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung.

Bei Kindern mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen, Impfung mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung und im Abstand von 3 bis 6 Wochen.

Kinder mit schwerer Immundefizienz erhalten eine zusätzliche 3. Dosis und gegebenenfalls weitere Impfstoffdosen des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung jeweils im Abstand von > 4 Wochen.

Bei Kindern mit relevanter Einschränkung der Impfantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022).

Standardimpfung ab dem Alter von 12 Jahren.Impfung mit 2 Dosen eines mRNA-Impfstoffes (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty) oder mit einem adjuvantierten Proteinimpfstoff (ausgenommen während der Schwangerschaft und Stillzeit) oder unter Berücksichtigung der Altersangaben in der Fachinformation mit einem inaktivierten, adjuvantierten Ganzvirusimpfstoff (ausgenommen während der Schwangerschaft und Stillzeit) oder mit 1 Dosis eines Vektorbasierten Impfstoffes (ab dem Alter von 60 Jahren; 2. Dosis eines mRNA-Impfstoffes oder adjuvantierten Proteinimpfstoffes erforderlich).

Personen mit schwerer Immundefizienz erhalten eine zusätzliche 3. Dosis und gegebenenfalls weitere Impfstoffdosen eines mRNA-Impfstoffes (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty) jeweils im Abstand von e 4 Wochen.

Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Impfantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022).

Auffrischimpfung:

1. Auffrischimpfung für:

- Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen

- Personen ab dem Alter von 12 Jahren.

2. Auffrischimpfung für:

- Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen

- Personen ab dem Alter von 12 Jahren mit Vorerkrankungen, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen

- Personen ab dem Alter von 60 Jahren

- Bewohner in Einrichtungen der Pflege.

Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung vorrangig mit 1 Dosis des bivalenten mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung.

Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung vorrangig mit 1 Dosis bivalentem mRNA-Impfstoff (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty Original/Omicron BA.1 oder BA.4/5).

Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten (bzw. 3 Monaten bei Kindern mit Immundefizienz) mit 1 Dosis des mRNA-Impfstoffes Comirnaty in altersgemäß zugelassener Formulierung.

Impfung im Abstand von mindestens 6 Monaten (bzw. 3 Monaten bei Personen mit Immundefizienz) vorrangig mit 1 Dosis bivalentem mRNA-Impfstoff (für Personen bis zum Alter von 30 Jahren oder Schwangere mit Comirnaty Original/Omicron BA.1 oder BA.4/5).

Berufliche Indikation:

Personen, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, oder Personen in Schlüsselpositionen, z.B.

- Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen

- Personal mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen in medizinischen Einrichtungen

- Pflegepersonal und andere Tätige in der ambulanten und stationären Altenpflege oder Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung

- Tätige in Gemeinschaftsunterkünften

- Medizinisches Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)

- Lehrer und Erzieher

- Beschäftigte im Einzelhandel

- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

- Personal in Schlüsselpositionen der Landes- und Bundesregierungen

- Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur.

Impfschemata zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung siehe oben; 2. Auffrischimpfung aufgrund arbeitsbedingter Exposition nur für Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt.


neu:

"COVID-19Standardimpfung (zum Erreichen der Basisimmunität):
Standardimpfung ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (> 3 Antigenkontakte, davon mindestens 2 Impfungen)
Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen > 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist.

Schwangere jeden Alters sollen fehlende Impfstoffdosen erst ab dem 2. Trimenon erhalten.

weitere Auffrischimpfung(en):
Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren
Auffrischimpfung mit einem Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexposition (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

1. Personen > 6 Monate mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.:

  • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (COPD)
  • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
  • Adipositas
  • ZNS-Erkrankungen, wie z.B. chronische neurologische Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Erkrankungen oder zerebrovaskuläre Erkrankungen
  • Trisomie 21
  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz (z.B. HIV-Infektion, chronischentzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie, Z. n. Organtransplantation)
  • aktive neoplastische Krankheiten

2. Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege

3. Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Immunsupprimierten

Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen altersspezifischen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen > 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist.

Auffrischimpfung mit einem Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexposition (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst. Bei Kindern im Alter von 6 Monaten bis < 5 Jahren ist noch kein Impfstoff zur Auffrischimpfung zugelassen. Zur Auffrischimpfung kann gegebenenfalls ein für die Grundimmunisierung in dieser Altersgruppe zugelassener Impfstoff offlabel angewendet werden.

Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Immunantwort sind eventuell weitere Impfstoffdosen und ein verkürzter Impfabstand (> 4 Wochen) notwendig.

Bei Personen mit relevanter Einschränkung der Immunantwort kann eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein erfolgen (siehe Tabelle 8 Epidemiologisches Bulletin Nr. 40 vom 6. Oktober 2022 und Seite 4 Epidemiologisches Bulletin Nr. 21 vom 25. März 2023)

Berufliche Indikation:

Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern.

Impfung mit einem für die Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung zugelassenen und von der STIKO empfohlenen altersspezifischen COVID-19-Impfstoff, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen > 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erreicht ist.

Auffrischimpfung mit einem Variantenadaptierten mRNA-Impfstoff in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zur letzten bekannten SARS-CoV-2-Antigenexposition (Impfung oder Infektion); vorzugsweise im Herbst.

"

2. Die Zeile "Pneumokokken" wird im Abschnitt "Indikationsimpfung" in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13)" die Wörter "- bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 -" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Impfung mit PCV13" die Wörter "- alternativ auch PCV15 -" eingefügt.

c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Impfung mit PCV13" die Wörter "- bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren alternativ auch PCV15 -" eingefügt.

II.

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1. Die dritte Zeile beginnend mit "Comirnaty (Standardimpfung)" wird wie folgt gefasst:
alt:
Comirnaty (Standardimpfung)
  • ab dem Alter von 6 Monaten
88331 A88331 B88331 R2
Spikevax (Standardimpfung)
  • ab dem Alter von 30 Jahren
88332 A88332 B88332 R
JCOVDEN (Standardimpfung)
  • ab dem Alter von 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischimpfung)
88334 A88334 R
Nuvaxovid (Standardimpfung)
  • ab dem Alter von 12 Jahren
88335 A88335 B88335 R
Valneva (Standardimpfung)
  • im Alter von 18 bis 50 Jahren
88336 A88336 B
Comirnaty bivalent (Auffrischimpfung)
  • ab dem Alter von 5 Jahren
88337 R
Spikevax bivalent (Auffrischimpfung)
  • ab dem Alter von 12 Jahren
88338 R
Comirnaty (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • ab dem Alter von 12 Jahren
88331 V88331 W88331 X
Spikevax (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • ab dem Alter von 30 Jahren
88332 V88332 W88332 X
JCOVDEN (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • ab dem Alter von 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischimpfung)
88334 V88334 X
Nuvaxovid (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • ab dem Alter von 12 Jahren
88335 V88335 W88335 X
Valneva (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • im Alter von 18 bis 50 Jahren
88336 V88336 W
Comirnaty bivalent (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • ab dem Alter von 12 Jahren
88337 X
Spikevax bivalent (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
  • ab dem Alter von 12 Jahren
88338 X
Diphtherie (Standardimpfung)
  • Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89100 A89100 B89100 R

neu:

ImpfungenDokumentationsnummer 1
erste Dosen eines Impfzyklus, beziehungsweise unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
"COVID-19 mit Impfstoff
Comirnaty88331 A88331 B
Spikevax88332 A88332 B
JCOVDEN88334 A
Nuvaxovid88335 A88335 B
Valneva88336 A88336 B
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-588337 R 2
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.188340 R 2
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-588338 R 2
Spikevax bivalent mit Omicron BA.188341 R 2
Comirnaty (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88331 V88331 W
Spikevax (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88332 V88332 W
JCOVDEN (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88334 V
Nuvaxovid (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88335 V88335 W
Valneva (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88336 V88336 W
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88337 X
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88340 X
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88338 X
Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)88341 X"

2. In der Fußnote 4 werden nach dem Wort "PCV13" die Wörter "oder PCV15" eingefügt.

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Juli 2023


ENDE