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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln oder Varizellen aufgrund beruflicher Indikation

Vom 5. März 2020
(BAnz. AT vom 14.05.2020 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 5. März 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 17. Oktober 2019 (BAnz AT 27.12.2019 B1), wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "Masern" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" die Angabe "für nach 1970 Geborene, die

und im Gesundheitsdienst oder bei der Betreuung von immundefizienten bzw. immunsupprimierten Personen oder in Gemeinschaftseinrichtungen * tätig sind." ersetzt durch die Angabe

"Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

b) In Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" der Satz "Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff." ersetzt durch die Sätze "Insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach den bisher dokumentierten Impfungen.

Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Mumps oder Röteln eingesetzt werden."

2. Die Zeile "Mumps" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" die Angabe "für nach 1970 Geborene, die

und in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung, in Gemeinschaftseinrichtungen* oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind."

ersetzt durch die Angabe

"Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

b) Die Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt "Grundimmunisierung" wird das Wort "vorzugsweise" gestrichen.

bb) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird der Satz "Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff." ersetzt durch die Sätze "Insgesamt 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach den bisher dokumentierten Impfungen.

Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Masern oder Röteln eingesetzt werden."

3. Die Zeile "Röteln" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" die Angabe "Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung oder in Gemeinschaftseinrichtungen *." ersetzt durch die Angabe "Nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

b) Die Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt "Grundimmunisierung" wird das Wort "vorzugsweise" gestrichen.

bb) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird der Satz "Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff." ersetzt durch die Sätze

"Bei Frauen 2-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Die Anzahl der notwendigen Impfstoffdosen richtet sich nach der Komponente mit den wenigsten dokumentierten Impfungen.

Bei Männern reicht eine 1-malige Impfung mit einem MMR-Impfstoff aus (bei gleichzeitiger Indikation zur Varizellen-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden).

Der MMR-Impfstoff kann auch bei bestehender Immunität gegen Masern oder Mumps eingesetzt werden."

4. Die Zeile "Varizellen" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" der Satz "Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen* für das Vorschulalter." ersetzt durch die Angabe "Seronegative Personen (einschließlich Auszubildende, PraktikantInnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:

b) In Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" der Satz "Insgesamt 2-malige Impfung (bei gleichzeitiger Indikation zur MMR-Impfung gegebenenfalls MMRV-Kombinationsimpfstoff verwenden)" eingefügt.

5. Es werden die folgenden Fußnoten angefügt:

"** Medizinische Einrichtungen sind:

1. Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

*** Einrichtungen der Pflege sind

II.

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile "Humane Papillomviren (HPV)" wird in Spalte 1 "Impfungen" die Angabe "- Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 14 Jahren" angefügt.

2. Die Zeile "Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "89113 Y" ersetzt durch die Angabe "89113 V"

b) In Spalte 3 wird die Angabe "89113 W" eingefügt.

3. Die Zeile "Masern, Mumps, Röteln (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 wird die Angabe "89301 Y" ersetzt durch die Angabe "89301 V"

b) In Spalte 3 wird die Angabe "89301 W" eingefügt.

4. Nach der Zeile "Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)" wird die folgende Zeile eingefügt:

ImpfungenDokumentationsnummer1
erste Dosen
eines Impfzyklus
bzw. unvollständige
Impfserie
letzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation
oder abgeschlossene
Impfung
Auffrischungsimpfung
1234
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)
(berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)
89401 V89401 W

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ID: 200846

ENDE