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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Schutzimpfung aufgrund medikamentöser Therapie

Vom 18. Juni 2020
(BAnz. AT 14.08.2020 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B2), wie folgt zu ändern:

I.

§ 11 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schutzimpfungen" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.

2. Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"Ergänzend haben Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die nach den Angaben in der Fachinformation eines erstattungsfähigen Arzneimittels gemäß § 31 SGB V zur Verringerung eines durch diese medikamentöse Therapie erhöhten Infektionsrisikos zwingend vorgeschrieben sind. Sofern sich aus der Fachinformation des erstattungsfähigen Arzneimittels nichts anderes ergibt, sind die Hinweise zur Umsetzung nach Anlage 1 zu dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden."

3. Der Wortlaut des Satz 4 wird Absatz 5.

4. In Absatz 5 werden die Wörter "nach Satz 1" gestrichen.

II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Juni 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

ID: 212705
ENDE