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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Japanische Enzephalitis
Vom 18. Juni 2020
(BAnz. AT 14.08.2020 B5)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B2), wie folgt zu ändern:
In der Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird nach der Zeile "Influenza" die folgende Zeile eingefügt:
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zur Umsetzung |
1 | 2 | 3 |
"Japanische Enzephalitis | Berufliche Indikation:
Laborpersonal, das gezielt mit vermehrungsfähigen JEV-Wildtypstämmen arbeitet | |
Reiseindikation:
Aufenthalte in Endemiegebieten (Südost-Asien, weite Teile von Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien) während der Übertragungszeit, insbesondere bei: - Reisen in aktuelle Ausbruchsgebiete - Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen) - wiederholten Kurzzeitaufenthalten - voraussehbarem Aufenthalt in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht (nicht auf ländliche Gebiete begrenzt) | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
Grundimmunisierung mit 2 Dosen gemäß Fachinformation; eine erste Auffrischungsdosis bei einem fortgesetzten oder wiederholten Expositionsrisiko, frühestens 12 Monate nach der Grundimmunisierung." |
In der Tabelle in Anlage 2 zur SI-RL wird nach der Zeile "Influenza" die folgende Zeile eingefügt:
Impfungen | Dokumentationsnummer 1) | ||
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung | |
1 | 2 | 3 | 4 |
"Japanische Enzephalitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89134 V | 89134 W | 89134 X2" |
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht. Berlin, den 18. Juni 2020
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
ID: 212706
ENDE