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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Japanische Enzephalitis

Vom 18. Juni 2020
(BAnz. AT 14.08.2020 B5)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2020 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 14. Mai 2020 (BAnz AT 09.07.2020 B2), wie folgt zu ändern:

I.

In der Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL wird nach der Zeile "Influenza" die folgende Zeile eingefügt:

Impfung gegenIndikationHinweise zur Umsetzung
123
"Japanische EnzephalitisBerufliche Indikation:

Laborpersonal, das gezielt mit vermehrungsfähigen JEV-Wildtypstämmen arbeitet

Reiseindikation:

Aufenthalte in Endemiegebieten (Südost-Asien, weite Teile von Indien, Korea, Japan, China, West-Pazifik, Nordaustralien) während der Übertragungszeit, insbesondere bei:

- Reisen in aktuelle Ausbruchsgebiete

- Langzeitaufenthalt (> 4 Wochen)

- wiederholten Kurzzeitaufenthalten

- voraussehbarem Aufenthalt in der Nähe von Reisfeldern und Schweinezucht (nicht auf ländliche Gebiete begrenzt)

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Grundimmunisierung mit 2 Dosen gemäß Fachinformation;

eine erste Auffrischungsdosis bei einem fortgesetzten oder wiederholten Expositionsrisiko, frühestens 12 Monate nach der Grundimmunisierung."

II.

In der Tabelle in Anlage 2 zur SI-RL wird nach der Zeile "Influenza" die folgende Zeile eingefügt:

ImpfungenDokumentationsnummer 1)
erste Dosen
eines Impfzyklus,
bzw. unvollständige
Impfserie
letzte Dosis
eines Impfzyklus
nach Fachinformation
oder abgeschlossene
Impfung
Auffrischungsimpfung
1234
"Japanische Enzephalitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89134 V89134 W89134 X2"

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht. Berlin, den 18. Juni 2020

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

ID: 212706
ENDE