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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2016 und weitere Anpassungen

Vom 1. Dezember 2016
(Banz AT vom 18.05.2017 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 1. Dezember 2016 und 16. Februar 2017 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 27. November 2015 (BAnz AT 05.02.2016 B3), wie folgt zu ändern:

I.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert (sog. Reiseschutzimpfungen) sind, es sei denn, dass nach Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (§§ 20i Absatz 1 Satz 2 SGB V)."(3)Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind (sogenannte Reiseschutzimpfungen), wenn
  • der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist,
  • die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder
  • entsprechend den Hinweisen in Anlage 1 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.

In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen nach Satz 1 von der Leistungspflicht ausgeschlossen."

II.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "HPV" wird in Spalte 4 "Anmerkungen" wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz werden die Wörter "Je nach Impfstoff ist" vorangestellt sowie nach der Angabe "9 bis 14 Jahren" das Wort "ist" gestrichen und nach der Angabe "mit einem Impfabstand von" die Angabe "5 bzw." eingefügt.

b) Im zweiten Satz werden die Wörter "oder der Vervollständigung einer Impfserie" ersetzt durch das Wort "beginnend" sowie nach der Angabe "bei einem Impfabstand von" die Angabe " < 5 bzw." eingefügt.

c) Dem zweiten Satz wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eine begonnene Impfserie sollte möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff vervollständigt werden (siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 16 vom 25. April 2016, S. 137)".

2. Die Zeile "Influenza" wird im Abschnitt "Indikationsimpfung" wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" wird in Nummer 4 die Angabe "von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können" ersetzt durch die Angabe "im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können".

b) In Spalte 4 "Anmerkungen" wird folgender Satz eingefügt:

"Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression."

3. Die Zeile "Pneumokokken" wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt zur "Standardimpfung" wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 "Indikation" wird das Wort "einmalig" gestrichen.

bb) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden folgende Wörter eingefügt:

"Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung".

cc) In Spalte 4 "Anmerkungen" wird der Satz "Bei den aufgrund einer Grunderkrankung geimpften Personen ist die alleinige Vollendung des 60. Lebensjahres keine Indikation für eine Wiederholungsimpfung." gestrichen.

b) Der Abschnitt zur "Indikationsimpfung" wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 "Indikation" wird in Nummer 1 nach dem Spiegelstrich "-immunsuppressive Therapie (z.B. wegen Organtransplantation oder Autoimmunerkrankung)" folgender Spiegelstrich angefügt:

"- Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem Syndrom oder chronischer Leberinsuffizienz".

bb) In Spalte 2 "Indikation" wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

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2. Chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens, der Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphsem, COPD), der Leber oder der Niere
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. Diabetes mellitus
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
"2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens oder der Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphysem, COPD),
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandelter Diabetes mellitus,
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden".

cc) Die Angaben in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden wie folgt gefasst:

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Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte einschließlich funktioneller oder anatomischer Asplenie, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom) Wiederholungsimpfungen im Abstand von 5 (Erwachsene und Kinder/Jugendliche ab 10 Jahren) bzw. mindestens 3 Jahren (Kinder unter10 Jahren).

Gefährdete Kleinkinder erhalten eine Impfung mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff. Gefährdete Kleinkinder bis zum Alter von einschließlich 4 Jahren sollen mit Pneumokokken-Konjugatimpfstoff geimpft werden (Anzahl Impfstoffdosen altersabhängig, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, Tabelle 7 S. 353), siehe auch Stellungnahme der STIKO zur Indikationsimpfung von gefährdeten Kindern (Epidemiologisches Bulletin Nr. 33 vom 23. August 2010).

Ab dem Alter von 5 Jahren kann die Impfung mit dem Zellen 13-valenten Pneumokokken-Konjugatimpfstoff oder dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff erfolgen.

"1. Sequenzielle Impfung.

2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 - 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung.

3. Sequenzielle Impfung.

Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden."

dd) In Spalte 4 "Anmerkungen" werden die Sätze "Zur Reihenfolge der Impfungen siehe auch Stellungnahme der STIKO (Epidemiologisches Bulletin Nr. 7 vom 20. Februar 2012, S. 55 f.). Dabei ist die zwischenzeitlich geänderte Zulassung hinsichtlich der Altersangaben des Pneumokokken-Konjugatimpfstoffes zu beachten." durch folgende Angabe ersetzt:

"Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 - 12 Monaten. PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen."

c) Dem Abschnitt zur "Indikationsimpfung" wird ein Abschnitt "Berufliche Indikationen" wie folgt angefügt:

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
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"Berufliche Indikationen:

Berufliche Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen (außer Schweißen und Trennen von Metallen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3).

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pneumokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 1 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführte Expositionsbedingungen der Fall:

1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

a) Schweißen und Trennen von Metallen

Impfung mit PPSV23. Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden solange die Exposition andauert."

4. In der Zeile "Poliomyelitis" wird im Abschnitt "Indikationsimpfung" in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" folgender Satz eingefügt:

"Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland."

5. In den Zeilen "Cholera", "FSME", "Gelbfieber", "Hepatitis A (HA)", "Hepatitis B (HB)", "Influenza", "Meningokokken", "Tollwut", "Typhus" wird in Spalte 3 der Satz "Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch." jeweils ersetzt durch den Satz "Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch."

III.

Die Tabelle in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile "Pneumokokken (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre" wird in Spalte 4 "Auffrischimpfung" die Nummer "89119R**" eingefügt.

2. Die Zeile

"Pneumokokken

- Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte bzw. Immunsuppression, infolge einer chronischen Krankheit oder infolge anatomischer und Fremdkörperassoziierter Risiken für Pneumokokkenmeningitis.

- Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte einschließlich funktioneller oder anatomischer Asplenie, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom)

8912089120 R"
wird wie folgt gefasst:
"Pneumokokken

- sonstige Indikationen

89120****89120 R

3. Nach der Fußnote "***Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten" wird folgende Fußnote angefügt:

"****) Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden."

IV.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ID: 170769

ENDE