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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Berichtsjahr 2015 - Änderung der Regelung und Neufassung ihrer Anlage 3
Vom 21. April 2016
(BAnz. AT vom 19.05.2016 B5)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. April 2016 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 17. März 2016 (BAnz AT 26.04.2016 B2), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen" gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Feststellung der konkreten Anzahl der zu erstellenden Qualitätsberichte erfolgt nach Maßgabe von Absatz 3 und Anlage 3 (Positivliste)."
c) Die neuen Sätze 3 und 4 werden als neuer Absatz 3 gefasst.
2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Ein nach Standorten differenzierter Versorgungsauftrag nach Satz 1 liegt vor, wenn der Versorgungsauftrag gemäß § 8 Absatz 1 Krankenhausentgeltgesetz ausweist, dass dieser an (verschiedenen) räumlich getrennten Orten erfüllt werden kann. Das Vorliegen eines Standorts erfordert nicht, dass vollstationäre Leistungen erbracht werden."
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Berichtsjahr 2013" durch die Angabe "Berichtsjahr 2015" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "dasselbe Krankenhaus erneut" durch die Wörter "ein Krankenhaus zweimal in Folge" und das Wort "Wiederholungsfall" durch die Wörter "wiederholten Fall der Nichtlieferung im darauffolgenden Jahr" ersetzt und nach den Wörtern "Qualitätssicherungsabschlag von 2 Euro pro" die Wörter "teil- und" eingefügt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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Der G-BA überprüft nach Ablauf von drei Jahren die Sanktionsregelungen. | "Der nach Absatz 1 ermittelte Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet." |
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar ist, zieht keine Sanktion nach Absatz 1 nach sich. Das gilt ebenso für zulässig erfolgte Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen gemäß § 6 Absatz 3. Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7, die sich ausschließlich dadurch begründet, dass aufgrund der Registrierung und Anmeldung des Krankenhauses gemäß Anlage 2 keine C-1 Berichtsteile von den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen an die Annahmestelle übermittelt wurden, zieht für das Berichtsjahr 2013 keine Sanktionen nach sich. Eine nicht ordnungsgemäße Lieferung gemäß § 7 zieht für das Berichtsjahr 2014 keine Sanktionen nach sich. | "(2) Eine Sanktion nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn
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5. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Der nach Absatz 1 ermittelte Abschlagsbetrag wird spätestens im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum verrechnet. | "(3) Der G-BA überprüft nach Ablauf von drei Jahren die Regelungen der Absätze 1 bis 3." |
Die Anlage 3 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015) wird gemäß Anlage zum Beschluss gefasst.
Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Anlage |
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Anlage 3 Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1 § 1 Vorbereitung des Stellungnahmeverfahrens zur Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen für die Berichtsjahre 2013 und 2014 Für die Berichtsjahre 2013 und 2014 erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils eine Liste aller nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser mit ihren Standorten gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Qb-R (KH-Standortliste). Bei der Erstellung der KH-Standortliste sind insbesondere die Krankenhauspläne der Länder zugrunde zu legen. Mittels Abgleich der KH-Standortliste mit einer Liste der Annahmestelle, welche die angenommenen Qualitätsberichte nach Ablauf des Nachlieferzeitraumes gemäß § 6 Absatz 3 Qb-R aufführt (abschließende Lieferliste), erstellt der Spitzenverband eine Liste der Krankenhäuser und Standorte, für die für die Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen relevante Abweichungen zwischen KH-Standortliste und Lieferliste bestehen (Auffälligkeits-Liste). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt die Auffälligkeits-Liste und die KH-Standortliste unverzüglich nach Abschluss des Nachlieferverfahrens nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a Qb-R (in der Fassung ab dem 1. Juli 2015) an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Auffälligkeits-Liste bildet die Grundlage für das Stellungnahmeverfahren mit den Krankenhäusern gemäß § 2. § 2 Stellungnahmeverfahren mit den Krankenhäusern für die Berichtsjahre 2013 und 2014 Nach Erhalt der Auffälligkeits-Liste fordert die G-BA-Geschäftsstelle jeweils die hierauf gelisteten Krankenhäuser unverzüglich auf, in einem nichtöffentlichen Verfahren schriftlich unter Fristsetzung und unter Bezeichnung der festgestellten Abweichung, eine Stellungnahme nach Maßgabe des Vordrucks (Anhang) insbesondere zum Umfang ihrer Berichtspflicht zu übermitteln; dies soll spätestens bis zum Beginn des Anmeldezeitraums für das folgende Berichtsjahr erfolgen. Die Frist für das Krankenhaus soll nicht kürzer als drei Wochen sein. Das Krankenhaus ist nicht aufzufordern, sofern die Abweichung ausschließlich darin besteht, dass der C1-Berichtsteil von den mit der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen nicht geliefert wurde. Das Krankenhaus hat für den Nachweis geeignete Belege, zum Beispiel den für das Berichtsjahr gültigen Feststellungsbescheid oder andere Nachweise über den Versorgungsauftrag zu übermitteln. Nach Abschluss der Rückmeldefrist stellt die G-BA-Geschäftsstelle unverzüglich die eingegangenen Rückmeldungen für die auf der Auffälligkeits-Liste gelisteten Krankenhäuser für die Beratungen im G-BA zusammen. § 3 Beschluss über die Aufnahme auf die Liste nach § 8 Absatz 1 für die Berichtsjahre 2013 und 2014 Der G-BA entscheidet auf Grundlage der vorhandenen Informationen gemäß § 2 Satz 5 über die ordnungsgemäße Lieferung des Qualitätsberichts sowie über die Aufnahme des Krankenhauses auf die Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R. Liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Belege des Krankenhauses nach § 2 Satz 4 vor, gilt die Vermutung, dass der Qualitätsbericht nicht ordnungsgemäß geliefert wurde. Der G-BA soll die Veröffentlichung der Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R auf den Internetseiten des G-BA bis zum 30. September beschließen. § 4 Feststellung des Umfangs der Lieferverpflichtungen und Beschluss über die Aufnahme auf die Liste nach § 8 Absatz 1 für die Berichtsjahre ab 2015 Der G-BA wird ein Verfahren beschließen, bei dem für die Berichtsjahre ab 2015 der konkrete Umfang der Berichtspflicht für ein Berichtsjahr vor Beginn des für das jeweilige Berichtsjahr geltenden Anmeldezeitraums durch den G-BA festgestellt und veröffentlicht wird. § 5 Stellungnahmeverfahren für das Berichtsjahr 2014 Für das Berichtsjahr 2014 wird kein Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1 Qb-R nach dieser Anlage durchgeführt.s
1. Krankenhaus
2. Angaben zur Zulassung nach § 108 SGB V
3. Angaben zu den Standorten
4. Nähere Angaben zu den Standorten
5. Belege/Nachweise
| Anlage 3 Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015 § 1 Feststellung des Umfangs der Berichtspflicht für ein Berichtsjahr (1) Der G-BA veröffentlicht vor Beginn des Anmeldezeitraums zur Übermittlung des Qualitätsberichts gemäß Nummer 2 Anlage 2 Qb-R eine Liste derjenigen Krankenhäuser und deren Standorte, für die eine Berichtspflicht nach § 2 Absatz 2 Qb-R besteht (im Folgenden Positivliste). (2) Die Positivliste wird ab dem Berichtsjahr 2016 auf Grundlage folgender Informationen erstellt:
(3) Die Positivliste für das vorangegangene Jahr wird bis zum 30. Juni jedes Jahres auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht. (4) Grundlage der Positivliste für das Berichtsjahr 2015 sind die Liste der Annahmestelle, welche die angenommenen Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2014 bis zum Veröffentlichungszeitraum gemäß § 9 Absatz 1 Qb-R aufführt, Nachlieferungsanträge gemäß § 6 Absatz 3 Qb-R für das Berichtsjahr 2014 sowie die im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens gemäß § 2 Anlage 3 (a. F.) für das Berichtsjahr 2013 durch den G-BA darüber hinaus festgestellten Berichtspflichten. § 2 Antragsverfahren zur jährlichen Aktualisierung der Positivliste gemäß § 1 Absatz 1 (1) 1Die Positivliste wird durch ein Antragsverfahren für jedes Berichtsjahr aktualisiert. 2Beantragt werden kann die Anpassung der Positivliste an die im Berichtsjahr vorliegenden Umstände. 3Dies umfasst die Aufnahme oder Streichung eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses oder Standortes im Sinne von § 2 Qb-R auf oder von der Positivliste. (2) Antragsberechtigte Stellen sind nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und ihre Verbände, Krankenkassen und ihre Verbände, Landesplanungsbehörden, die auf Landesebene beauftragten Stellen gemäß QSKH-Richtlinie sowie das Institut nach § 137a SGB V (im Folgenden Antragsteller). (3) Die Antragsfrist beginnt unmittelbar mit der Veröffentlichung der Positivliste für das vorangegangene Berichtsjahr auf den Internetseiten des G-BA und endet am 1. März des folgenden Jahres. (4) 1Der Antrag ist nach Maßgabe des Vordrucks [ Anhang] zu begründen und mit für den Nachweis geeigneten Belegen an die G-BA-Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Für den Nachweis geeignete Belege, insbesondere bei Beantragung der Aufnahme auf oder Streichung von der Positivliste, sind zum Beispiel der für das Berichtsjahr gültige Krankenhausplan, der Feststellungsbescheid oder andere Nachweise über den Versorgungsauftrag. 3Werden Anträge von Antragstellern eingereicht, die nicht von dem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus stammen, welches im Antrag näher bezeichnet ist, fordert die G-BA-Geschäftsstelle das betroffene Krankenhaus schriftlich unter Fristsetzung und unter Bezeichnung des beantragten Sachverhalts zur Stellungnahme nach Maßgabe des Vordrucks [ Anhang] und zur Übermittlung geeigneter Belege nach Satz 1 auf. 4Die Frist für das Krankenhaus soll nicht kürzer als drei Wochen sein. 5Nach Abschluss der Antragsfrist und - sofern ein Stellungnahmeverfahren nach Satz 3 durchgeführt wurde - nach Ablauf der Stellungnahmefrist, stellt die G-BA-Geschäftsstelle unverzüglich die eingegangenen Rückmeldungen für die Beratungen im G-BA zusammen. 6Der zuständige Unterausschuss des G-BA entscheidet über die Aktualisierung der Positivliste auf Grundlage der vorhandenen Informationen. 7Liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Belege des Krankenhauses gemäß Satz 1 vor, für welches ein Antrag auf Aktualisierung durch einen Dritten gestellt wurde und welches gemäß Satz 3 beteiligt wurde, wird davon ausgegangen, dass die beantragte Aktualisierung zutreffend ist. § 3 Beschluss über die Aufnahme auf die Liste nach § 8 Absatz 1 Qb-R (1) Die Annahmestelle übermittelt der G-BA-Geschäftsstelle unmittelbar nach dem Fristablauf gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a Satz 3 Qb-R oder, sofern ein Nachlieferverfahren durchgeführt wird, nach Ablauf der Frist zur Nachlieferung der Qualitätsberichte gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a Satz 6 Qb-R eines jeden Berichtsjahres, beginnend für das Berichtsjahr 2015, eine elektronische Liste der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und deren Standorte gemäß § 2 Qb-R, für die Qualitätsberichte angenommen wurden (im Folgenden abschließende Lieferliste). (2) 1Auf Grundlage des Abgleichs der Positivliste mit der abschließenden Lieferliste gemäß Absatz 1 des jeweiligen Berichtsjahres entscheidet der G-BA über die ordnungsgemäße Lieferung des Qualitätsberichts sowie über die Aufnahme des Krankenhauses auf die Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R. 2Der G-BA beschließt die Veröffentlichung der Liste gemäß § 8 Absatz 1 Qb-R auf den Internetseiten des G-BA bis zum 30. September. (3) Abweichend von Absatz 2 werden zur Ermittlung fehlender Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2015 zusätzlich die im Rahmen des Antragsverfahrens für das Berichtsjahr 2016 gemäß § 2 getroffenen Feststellungen, sofern sie bereits das Berichtsjahr 2015 betreffen, berücksichtigt. § 4 Stellungnahmeverfahren für das Berichtsjahr 2014 Für das Berichtsjahr 2014 wird kein Verfahren zur Erstellung der Liste nach § 8 Absatz 1 Qb-R (a. F.) nach Anlage 3 (a. F.) durchgeführt.
Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3 1. Krankenhaus
2. Angaben zur Zulassung nach § 108 SGB V
3. Angaben zu den Standorten
4. Nähere Angaben zu den Standorten
5. Belege/Nachweise
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ID: 16/0868
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