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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Anpassung Pflegebonusgesetz und Änderung Anlage 2

Vom 20. Oktober 2022
(BAnz. AT 19.12.2022 B5)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Oktober 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärztinnen und Ärzte" § 7 Aufklärungspflichten".

2. Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Qualifikation der impfenden Ärztinnen und Ärzte" § 10 Qualifikation".

II.

In § 2 Absatz 3 wird die Angabe " § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V" ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz 3 SGB V".

III.

§ 6 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "und impfende Ärztinnen und Ärzte" gestrichen.

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen."

IV.

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärztinnen und Ärzte" § 7 Aufklärungspflichten".

2. In Satz 1 werden die Wörter "impfende Ärztin oder der impfende Arzt" ersetzt durch die Wörter "zur Schutzimpfung berechtigte Person".

V.

In § 8 Absatz 2 wird das Wort "durchgeführter" ersetzt durch die Wörter "von ärztlich durchgeführten".

VI.

In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "nach den Regeln der ärztlichen Kunst und" gestrichen.

VII.

Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Qualifikation der impfenden Ärztinnen und Ärzte" § 10 Qualifikation".

VIII.

In Anlage 2 wird nach der Zeile "Affenpocken" die folgende Zeile eingefügt:

ImpfungenDokumentationsnummer 1
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
"Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89134 V89134 W"

IX.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.gba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Oktober 2022

ID: 222735

ENDE