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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Umsetzung STIKO-Empfehlungen Januar 2023 sowie Änderung der Anlage 2

Vom 16. März 2023
(BAnz. AT 20.04.2023 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. März 2023 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 (BAnz AT 31.03.2023 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "Affenpocken" wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" wird in der Spalte 2 "Indikation" das Wort "Derzeit" gestrichen.

b) Im Abschnitt "Berufliche Indikation" werden in der Spalte 2 "Indikation" die Wörter "Laborproben, die Affenpockenmaterial enthalten, ausübt und" ersetzt durch die Wörter "Laborproben ausübt, die Affenpockenmaterial enthalten, und".

2. Die Zeile "Gelbfieber" wird im Abschnitt "Berufliche Indikation" in der Spalte 2 "Indikation" wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Bei" wird das Wort "gezielten" eingefügt.

b) Die Wörter "Kontakt zu" werden ersetzt durch die Wörter "Exposition zum".

3. Die Zeile "Meningokokken" wird im Abschnitt "Reiseindikation" wie folgt geändert:

a) In der Spalte 2 "Indikation" werden die Wörter "SchülerInnen/Studierende vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für SchülerInnen/Studierende"

ersetzt durch die Wörter "vor Langzeitaufenthalten, besonders Kinder und Jugendliche sowie Personen in Studium oder Ausbildung".

b) Die Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird wie folgt geändert:

aa) Der Spiegelstrich "- sowie bei Kleinkindern, wenn dies den Empfehlungen der Zielländer entspricht" wird gestrichen.

bb) Der Satz "Entsprechend den Empfehlungen der Zielländer." wird ersetzt durch den Satz "Impfung mit Meningokokken-ACWY-Konjugat-Impfstoff und Meningokokken-B-Impfstoff entsprechend den Empfehlungen der Zielländer."

II.

In Anlage 2 werden die Zeilen "Affenpocken" und "Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)" wie folgt gefasst:

alt

ImpfungenDokumentationsnummer 1
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
Affenpocken89134 A89134 B

Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)

89134 V89134 W

neu

ImpfungenDokumentationsnummer 1
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
"Affenpocken89135 A89135 B
Affenpocken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89135 V89135 W"

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter
www.gba.de
veröffentlicht.

Berlin, den 16. März 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

ENDE