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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Anlage 1 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL):
Leistungsbereiche 2013

Vom 21. Juni 2012
(eBAnz. AT 20.09.2012 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2012 beschlossen, die Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Oktober 2011 (BAnz. 2012 S. 402), wie folgt zu ändern:

Die Anlage 1 zur Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Anlage 1 und im Satz vor der Tabelle wird jeweils die Angabe "2012" durch die Angabe "2013" ersetzt.

2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:

In der Zeile 6 wird nach der Angabe "Gynäkologische Operationen" die Angabe "(ohne Hysterektomien)" eingefügt.

3. Im Text unter der Tabelle wird der letzte Absatz

Die Dokumentationspflicht für den Generalindikator Dekubitusprophylaxe wird auf die Monate Januar bis einschließlich März und auf die Fälle ab 75 Jahre eingeschränkt.

gestrichen.

Die Änderungen der Anlage 1 der QSKH-RL treten am 1. Januar 2013 in Kraft.