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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL)

Vom 16. August 2012
(eBAnz. Vom 20.11.2012 B4)




Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. August 2012 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 21. Juni 2012 (BAnz AT 20.09.2012 B2), wie folgt zu ändern:

Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Liegt die Fallzahl des Krankenhauses in dem jeweiligen Leistungsbereich unter 20, sind alle Fälle einzubeziehen."

b) Absatz 4a) wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (4a) Dem Stichprobenverfahren mit Datenabgleich im direkten Verfahren sind pro Leistungsbereich mindestens 5 % der Krankenhäuser und mindestens 5 % der Fälle bezogen auf die von allen Krankenhäusern in dem ausgewählten Leistungsbereich dokumentierten Fälle zu unterwerfen. Es sind mindestens 2 Krankenhäuser in das Stichprobenverfahren einzubeziehen. Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung. Absatz 4 Satz 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung dahingehend, dass die Institution nach § 137a SGB V den Abgleich durchführt."(4a) Dem Stichprobenverfahren mit Datenabgleich im direkten Verfahren sind pro Leistungsbereich mindestens 5 % der Krankenhäuser in den ausgewählten Leistungsbereichen zu unterwerfen. Hierbei sind mindestens je Leistungsbereich 4 Krankenhäuser und mindestens 40 Fälle, bezogen auf die von allen Krankenhäusern in dem ausgewählten Leistungsbereich dokumentierten Fälle in das Stichprobenverfahren einzubeziehen. Abs. 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung. Abs. 4 Sätze 4 bis 8 finden entsprechende Anwendung dahingehend, dass die Institution nach § 137a SGB V den Abgleich durchführt."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "erbracht" das Wort "wurden" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird Satz 2

Enthält die Stellungnahme plausible Erklärungen dafür, dass von der rechnerischen Auffälligkeit nicht auf Qualitätsmängel zu schließen ist, oder werden bereits eingeleitete Verbesserungsmaßnahmen als geeignet eingeschätzt, ist dies dem Stellungnehmenden mitzuteilen.

gestrichen.

c) Am Ende des 1. Absatzes wird folgender Satz angefügt:

"Die Bewertung im Strukturierten Dialog bezieht sich auf die erbrachte Qualität im überprüften Jahr und wird dem Stellungnehmenden mitgeteilt."

d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Die" durch das Wort "Eine" ersetzt.

3. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen (§ 140f Abs. 1 und 2) erhalten in dem verantwortlichen Gremium nach Absatz 1 ein Mitberatungsrecht. Hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem verantwortlichen Gremium gelten §§ 140f Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB V entsprechend."

4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "übersendet" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Übersendung" ersetzt.

5. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei einer Dokumentationsrate der Leistungsbereiche der Transplantationen (Leistungsbereiche 10, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 nach Anlage 1) von unter 100 Prozent wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 2.500,00 Euro festgelegt."

b) In Satz 5 (neu) werden nach der Angabe "Leistungsbereiche 2, 17 und 19" die Wörter "sowie die Leistungsbereiche 23 und 26" und nach dem Wort "als" das Wort "jeweils" eingefügt.

c) In Satz 7 (neu) wird die Angabe "6.000 Euro" durch die Angabe "6.000,00 Euro" ersetzt.

Die Anlage 2 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2013" ersetzt.

2. Im Abschnitt "Allgemeines" wird in Satz 3 nach dem Wort "Strukturen" die Wörter "und der Entwicklung und Erprobung von inhaltlichen Auswertungen" eingefügt.

3. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2013" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:

"Die zu dokumentierenden Datenfelder sind im Anhang zur Anlage 2 aufgeführt."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bis zur Schaffung der Voraussetzungen in Absatz 4" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Nach Information der Vertrauensstelle an die auf Landesebene beauftragten Stellen über die Verfügbarkeit des öffentlichen Schlüssels der Vertrauensstelle informieren diese die Krankenhäuser. Das Krankenhaus ruft den gültigen öffentlichen Schlüssel bei der Vertrauensstelle ab, verschlüsselt mit diesem die patientenidentifizierenden Daten des Testdatensatzes und verschickt den gesamten Testdatensatz (QS-Daten und verschlüsselte patientenidentifizierende Daten) zusätzlich zum Datenfluss des Routineverfahrens für die Datensätze eines Jahres entsprechend den dort vereinbarten Fristen an die jeweilige auf Landesebene beauftragte Stelle. Falls der öffentliche Schlüssel bis zum 15. Januar 2012 nicht zur Verfügung steht, erfolgt die Lieferung innerhalb von sechs Wochen nachdem die Vertrauensstelle die auf Landesebene beauftragten Stellen über die Verfügbarkeit des öffentlichen Schlüssels informiert hat. Die auf Landesebene beauftragte Stelle erhält keinen Einblick in den verschlüsselten Teildatensatz mit den patientenidentifizierenden Daten."Für den Sonderexport der Testdatensätze der Leistungsbereiche der Anlage 2 ruft das Krankenhaus den gültigen öffentlichen Schlüssel bei der Vertrauensstelle ab, verschlüsselt mit diesem die patientenidentifizierenden Daten des Testdatensatzes und verschickt den gesamten Testdatensatz (QS-Daten und verschlüsselte patientenidentifizierende Daten) zusätzlich zum Datenfluss des Routineverfahrens für die Datensätze eines Jahres als Sonderexport zwischen dem 01.04. und dem 31.05. an die jeweilige auf Landesebene beauftragte Stelle. Die auf Landesebene beauftragte Stelle erhält keinen Einblick in den verschlüsselten Teildatensatz mit den patientenidentifizierenden Daten."

5. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die auf Landesebene beauftragte Stelle löscht unverzüglich nach erfolgreicher Übermittlung an die Vertrauensstelle alle Testdatensätze."Die auf Landesebene beauftragte Stelle löscht unverzüglich nach Erhalt des Datenflussprotokolls der Institution nach § 137a SGB V und der darin bestätigten, erfolgreichen Datenübermittlung die übermittelten Testdatensätze."

6. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Testdaten" wird das Wort "technisch" gestrichen.

Der Anhang zur Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1. Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Zeile 12 werden die Zeilen 13 mit der Bezeichnung "Wievielte Endoprothesenimplantation während dieses Aufenthaltes" und 14 mit der Bezeichnung "Implantation betrifft das Hüftgelenk" eingefügt.

b) Die bisherigen Zeilen 13 bis 65 werden zu Zeilen 15 bis 67.

2. Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

a) In Zeile 13 wird die Bezeichnung "Simultaneingriff an der kontralateralen Seite" durch die Bezeichnung "Wievielter Endoprothesenwechsel während dieses Aufenthaltes" ersetzt.

b) Nach Zeile 13 werden die Zeilen 14 mit der Bezeichnung "Wechsel betrifft das Hüftgelenk" und 15 mit der Bezeichnung "Zweizeitiger Wechsel" eingefügt.

c) Die Zeile 29 "Zweizeitiger Wechsel" wird gestrichen.

d) Die bisherigen Zeilen 14 bis 28 werden zu Zeilen 16 bis 30.

e) Die bisherigen Zeilen 30 bis 58 werden zu Zeilen 31 bis 59.

3. Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile 13 wird die Bezeichnung "Simultaneingriff an der kontralateralen Seite" durch die Bezeichnung "Wievielte Endoprothesenimplantation während dieses Aufenthaltes" ersetzt.

b) Nach Zeile 13 wird die Zeile 14 mit der Bezeichnung "Implantation betrifft das Kniegelenk" eingefügt.

c) Die bisherigen Zeilen 14 bis 55 werden zu Zeilen 15 bis 56.

4. Tabelle 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile 13 wird die Bezeichnung "Simultaneingriff an der kontralateralen Seite" durch die Bezeichnung "Wievielter Endoprothesenwechsel während dieses Aufenthaltes" ersetzt.

b) Nach Zeile 13 werden die Zeile 14 mit der Bezeichnung "Wechsel betrifft das Kniegelenk" und 15 mit der Bezeichnung "Zweizeitiger Wechsel" eingefügt.

c) Die Zeile 33 "Zweizeitiger Wechsel" wird gestrichen.

d) Die bisherigen Zeilen 14 bis 32 werden zu Zeilen 16 bis 34.

e) Die bisherigen Zeilen 34 bis 61 werden zu Zeilen 35 bis 62.

5. Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Zeile 30 mit der Bezeichnung "Fachabteilung des externen Krankenhauses" wird die Zeile 31 mit der Bezeichnung "Ausländisches Institutskennzeichen" eingefügt.

b) Die bisherigen Zeilen 31 bis 85 werden zu Zeilen 32 bis 86.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.