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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R):
Beschluss eines Anhangs 3 zu Anlage 1, einer Anlage 2 und Anpassung der Anlage 1 für das Berichtsjahr 2016 sowie Neufassung Anhang zu Anlage 3

Vom 15. Juni 2017
(BAnz AT 21.07.2017 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2017 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 20. April 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage 1 der Qb-R (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2016) wird wie folgt geändert:

1. Im Kapitel "C-1.1.1eftsquare Y] Leistungsbereiche mit Fallzahlen und Dokumentationsrate" wird

a) der Spiegelpunkt vor dem Satz "Für die Leistungsbereiche der Hüft- und Kniegelenksendoprothetik (HEP, KEP) erfolgt eine weitere Differenzierung der Fallzahlen (Soll) für Erstimplantationen ("HEP IMP", "KEP IMP") und Wechseleingriffe ("HEP WE", "KEP WE")." durch die Gliederungseinheit "2." ersetzt,

b) der Spiegelpunkt vor dem Satz "Für die kathetergestützte Implantation von Aortenklappen erfolgt eine differenzierte Darstellung der Fallzahlen (Soll)." durch die Gliederungseinheit "3." ersetzt und

c) nach dem Satz ""Aort Kath Trapi" stellt die Zahl der erbrachten über den transapikalen Zugangsweg implantierten Aortenklappen dar." folgender Satz angefügt:

"Eine detaillierte Übersicht der Zuordnung der Leistungsbereiche zu den Ergebnissen der Qualitätsindikatoren (Teil C-1.2) können der Tabelle D in Anhang 3 entnommen werden."

2. Im Kapitel "C-1.2.1eftsquare Z] Ergebnisse für Qualitätsindikatoren aus dem Verfahren gemäß QSKH-RL"

a) wird der Tabellenübersicht folgender Satz vorangestellt: "Informationen zur Zuordnung der Ergebnisse der Qualitätsindikatoren zu den unter C-1.1 darzustellenden Leistungsbereichen finden Sie in der Tabelle D in Anhang 3." und

b) werden in der Tabellenübersicht folgende Wörter angefügt:

"Tabelle D: siehe Anhang 3".

II.

Der Anhang 1 zu Anlage 1 (Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2016) wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird:

a) die Angabe "4.6 Element " < Akademisches_Lehrkrankenhaus > " durch die Angabe "4.6 Element < Krankenhaus_Art > " ersetzt, und

b) nach der neuen Angabe "4.6 Element < Krankenhaus_Art > " die Angabe "4.6.1 Element < Akademisches_Lehrkrankenhaus > " eingefügt.

2. In Kapitel "3 XML-Struktur Teil A - Übersicht" wird die Angabe " < Akademisches_Lehrkrankenhaus > " durch die Angabe " < Krankenhaustraeger_Art > " ersetzt.

3. In Kapitel "4 Element < Qualitaetsbericht > " wird in der Zeile "Akademisches_Lehrkrankenhaus" in der Spalte "Elementname" die Angabe "Akademisches_Lehrkrankenhaus" durch die Angabe "Krankenhaus _ Art" ersetzt.

4. In Kapitel 4 wird in dem Element "4.6 Element < Krankenhaus_Art > " in der Zeile "Elternelemente: 4.5 Element < Krankenhaustraeger > " die Angabe "4.5 Element < Krankenhaustraeger > " durch die Angabe "4. Element < Qualitaetsbericht > " ersetzt.

5. In Kapitel 4 wird in dem Element"4.6.1 Element < Akademisches_Lehrkrankenhaus > " in der Zeile"Elternelemente: 4. Element < Qualitaetsbericht > " die Angabe "4. Element < Qualitaetsbericht > " durch die Angabe "4.6 Element < Krankenhaus_Art > " ersetzt.

III.

Der Anhang 3 zu Anlage 1 der Qb-R (Qualitätsindikatoren aus den Verfahren gemäß QSKH-RL für das Berichtsjahr 2016) wird gemäß Anlage 1 zum Beschluss gefasst.

IV.

Die Anlage 2 der Qb-R (Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2016) wird gemäß Anlage 2 zum Beschluss gefasst.

V.

Der Anhang zu Anlage 3 der Qb-R (Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3 Qb-R) wird gemäß Anlage 3 zum Beschluss gefasst.

VI.

Die Änderung der Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Anhang 3 zu Anlage 1Anlage 1

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Anlage 2
 Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2016
Anlage 2


altneu
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht gemäß den Vorgaben des G-BA zu erstellen und an die in der Anlage 2 der Regelungen bestimmte Annahmestelle zu liefern.

Annahmestelle

Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) ist die Datenannahmestelle der Qualitätsberichte gemäß den Regelungen des G-BA gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser.

Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:

Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefon-Hotline: 0 61 04/94 73 64 00
Telefax: 0 61 04/60 05 03 00
E-Mail: Hotline-qb©itsg.de

Datenlieferverfahren

Anmeldung

1Zugelassene Krankenhäuser melden sich vor der Lieferung der Qualitätsberichte bei der Annahmestelle an. Die Anmeldung erfolgt online über ein Webformular.
2Das Anmeldeverfahren beginnt 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist.
3Für jeden Bericht, der geliefert werden soll, ist eine eigene Anmeldung notwendig. Für die Anmeldung übermittelt das Krankenhaus folgende Angaben gemäß Anlage 1, Berichtsteil A-1:
  • Institutionskennzeichen und Standortnummer zur Identifikation:
    Dabei muss es sich um das Institutionskennzeichen (1K) und die Standortnummer handeln, die für das Berichtsjahr bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wurden. Nimmt ein Krankenhaus nicht am Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 136 SGB V teil, werden das im Berichtsjahr gültige IK und die Standortnummer angegeben. Diese Angabe muss der Angabe aus Berichtsteil A-1, 1.2 entsprechen.
  • Weitere Institutionskennzeichen, die für die externe vergleichende Qualitätssicherung im Berichtsjahr verwendet wurden:
    Wurde im Berichtsjahr mehr als ein IK für die Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung verwendet, sind alle weiteren IK anzugeben.
  • Kontaktdaten des Krankenhauses (Name des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandorts, Ansprechperson, Telefonnummern, E-Mail-Adressen; sofern ein Gesamtbericht angemeldet wird, sind das IK und die Adress- und Kontaktdaten des Hauptstandorts sowie die IK, die Standortnummern und die Kontaktdaten aller einzelnen Standorte anzugeben).
  • Grundlage der Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V (Angabe, ob anerkannte Hochschulklinik, Plankrankenhaus oder Versorgungsvertrag).
4Die Freischaltung der Adresse erfolgt erst nach Bestätigung durch das Krankenhaus (Double-Opt-In-Prinzip). Erst nach dieser Freischaltung ist die Übermittlung von Dateien möglich. Das Krankenhaus erhält für jede Anmeldung Zugangsdaten (Benutzername und Passwort).
5Nach Ablauf der Anmeldefrist deaktiviert die Annahmestelle das Anmeldeformular für Krankenhäuser, erstellt eine Liste aller angemeldeten Einrichtungen und übermittelt diese den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen zum Abgleich. Bei Abweichungen zwischen den bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen und der Annahmestelle vorliegenden Institutions- und Standortnummern erhalten die Krankenhäuser die Gelegenheit, ihre Daten zu korrigieren. Hierzu informiert die Annahmestelle die betroffenen Krankenhäuser und aktiviert das Anmeldeformular. Nach Abschluss dieser maximal vierwöchigen Prüf- und Korrekturphase werden die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess des jeweiligen Berichtsjahres fixiert und die Annahmestelle übermittelt der mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen die abschließende Liste.
6Nach Abschluss der Korrekturphase bestätigt die Annahmestelle dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten. Die Angaben zu den Institutionskennzeichen und Standortnummern können nur innerhalb des Anmeldeverfahrens nach Nummer 2 und der Korrekturphase nach Nummer 5 geändert werden.
7Abweichend davon können die sonstigen krankenhausbezogenen Kontaktdaten jederzeit aktualisiert werden.
Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 1
(alle Berichtsteile außer C-1)
8Die Annahmestelle versendet unverzüglich eine Bestätigung der Datenannahme für alle eingehenden Dateien per E-Mail.
9Die Dateien werden anhand des festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) geprüft.
10Die Annahmestelle informiert das Krankenhaus unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail.
11Angemeldete Krankenhäuser, von denen bis 14 Tage vor dem Ende der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 1 kein Bericht eingegangen ist, erhalten eine Erinnerungs-E-Mail von der Annahmestelle.
Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 2
(Berichtsteil C-1)
12Die Annahmestelle liefert die Liste der Daten aus Nummer 3 erster und zweiter Spiegelstrich an die auf Bundes-und Landesebene beauftragten Stellen.
13Die Daten zur externen vergleichenden Qualitätssicherung - inklusive der Kommentare des Krankenhauses - werden nur für Krankenhäuser geliefert, die sich bis 12 Wochen vor Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 6 Absatz 1 angemeldet haben. Für Krankenhäuser, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet haben und für die keine Qualitätssicherungsdaten vorliegen, erfolgt eine Null-Meldung.
14Die Dateien werden anhand des festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) geprüft. Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail.
15Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen 14 Tage vor dem Ablauf der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 2, für welche Krankenhäuser noch keine Qualitätsdaten geliefert wurden.
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht gemäß den Vorgaben des G-BA zu erstellen und an die in der Anlage 2 der Regelungen bestimmte Annahmestelle zu liefern.

Annahmestelle

Die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) ist die Datenannahmestelle der Qualitätsberichte gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser.

Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:

Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefon-Hotline: 0 61 04/94 73 64 00
Telefax: 0 61 04/60 05 03 00
E-Mail: Hotlineqb@itsg.de

Datenlieferverfahren

Anmeldung

  1. Zugelassene Krankenhäuser melden sich vor der Lieferung der Qualitätsberichte bei der Annahmestelle an. Die Anmeldung erfolgt online über ein Webformular.
  2. Das Anmeldeverfahren beginnt 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist.
  3. Für jeden Bericht, der geliefert werden soll, ist eine eigene Anmeldung notwendig. Für die Anmeldung übermittelt das Krankenhaus folgende Angaben gemäß Anlage 1, Berichtsteil A-1:
    • Institutionskennzeichen und Standortnummer zur Identifikation:
    • Dabei muss es sich um das Institutionskennzeichen (IK) und die Standortnummer handeln, die für das Berichtsjahr bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wurden. Nimmt ein Krankenhaus nicht am Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 136 SGB V teil, werden das im Berichtsjahr gültige IK und die Standortnummer angegeben. Diese Angabe muss der Angabe aus Berichtsteil A-1, I.2 entsprechen.
    • Weitere Institutionskennzeichen, die für die externe vergleichende Qualitätssicherung im Berichtsjahr verwendet wurden:
    • Wurde im Berichtsjahr mehr als ein IK für die Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung verwendet, sind alle weiteren IK anzugeben.
    • Kontaktdaten des Krankenhauses (Name des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandorts, Ansprechperson, Telefonnummern, E-Mail-Adressen; sofern ein Gesamtbericht angemeldet wird, sind das IK und die Adress- und Kontaktdaten des Hauptstandorts sowie die IK, die Standortnummern und die Kontaktdaten aller einzelnen Standorte anzugeben)
    • Grundlage der Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V (Angabe, ob anerkannte Hochschulklinik, Plankrankenhaus oder Versorgungsvertrag)
  4. Die Freischaltung der Adresse erfolgt erst nach Bestätigung durch das Krankenhaus (Double-Opt-In-Prinzip). Erst nach dieser Freischaltung ist die Übermittlung von Dateien möglich. Das Krankenhaus erhält für jede Anmeldung Zugangsdaten (Benutzername und Passwort).
  5. Nach Ablauf der Anmeldefrist deaktiviert die Annahmestelle das Anmeldeformular für Krankenhäuser, erstellt eine Liste aller angemeldeten Einrichtungen und übermittelt diese den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen zum Abgleich. Bei Abweichungen zwischen den bei den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen und der Annahmestelle vorliegenden Institutions- und Standortnummern erhalten die Krankenhäuser die Gelegenheit, ihre Daten zu korrigieren. Hierzu informiert die Annahmestelle die betroffenen Krankenhäuser und aktiviert das Anmeldeformular. Nach Abschluss dieser maximal vierwöchigen Prüf- und Korrekturphase werden die Identifikationsdaten für den Datenlieferprozess des jeweiligen Berichtsjahres fixiert und die Annahmestelle übermittelt den mit der Durchführung der externen vergleichenden Qualitätssicherung beauftragten Stellen die abschließende Liste.
  6. Nach Abschluss der Korrekturphase bestätigt die Annahmestelle dem Krankenhaus die Anmeldung und übermittelt dabei die gemeldeten Daten. Die Angaben zu den Institutionskennzeichen und Standortnummern können nur innerhalb des Anmeldeverfahrens nach Nummer 2 und der Korrekturphase nach Nummer 5 geändert werden.
  7. Abweichend davon können die sonstigen krankenhausbezogenen Kontaktdaten jederzeit aktualisiert werden.

    Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 1
    (alle Berichtsteile außer C-1)

  8. Die Annahmestelle versendet unverzüglich eine Bestätigung der Datenannahme für alle eingehenden Dateien per E-Mail.
  9. Die Dateien werden anhand des festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) geprüft.
  10. Die Annahmestelle informiert das Krankenhaus unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail.
  11. Angemeldete Krankenhäuser, von denen bis 14 Tage vor dem Ende der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 1 kein Bericht eingegangen ist, erhalten eine Erinnerungs-E-Mail von der Annahmestelle.

    Annahmeverfahren gemäß § 6 Absatz 2
    (Berichtsteil C-1)

  12. Die Annahmestelle liefert die Liste der Daten aus Ziffer 3, erster und zweiter Spiegelstrich an die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen.
  13. Die Daten zur externen vergleichenden Qualitätssicherung - inklusive der Kommentare des Krankenhauses - werden nur für Krankenhäuser geliefert, die sich bis 12 Wochen vor Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 6 Absatz 1 angemeldet haben. Für Krankenhäuser, die sich bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet haben und für die keine Qualitätssicherungsdaten vorliegen, erfolgt eine Null-Meldung.
  14. Die Dateien werden anhand des festgelegten Datenschemas (gemäß Anhang 1 zu Anlage 1) geprüft. Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen unverzüglich über das Prüfergebnis per E-Mail.
  15. Die Annahmestelle informiert die auf Bundes- und Landesebene beauftragten Stellen 14 Tage vor dem Ablauf der Übermittlungsfrist gemäß § 6 Absatz 2, für welche Krankenhäuser noch keine Qualitätsdaten geliefert wurden.

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Anhang
Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3
Anlage 3


altneu
1. Krankenhaus
a) Vollständiger Name
b) Anschrift
c) Bundesland
d) Institutionskennzeichen

2. Angaben zur Zulassung nach § 108 SGB V

- Ist das Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen?[ ] Ja

[ ] Nein

- Ist das Krankenhaus nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt?[ ] Ja

[ ] Nein

- Ist das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen?[ ] Ja

[ ] Nein

- Hat das Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen?[ ] Ja

[ ] Nein

3. Angaben zu den Standorten

Weist der Versorgungsauftrag, insbesondere der Feststellungsbescheid neben der unter 1. genannten Adresse des Krankenhauses weitere Standorte aus?[ ] Ja

[ ] Nein

Falls ja,

- Anzahl der insgesamt ausgewiesenen Standorte angeben:

[ ] Anzahl der Standorte
- Adresse und Institutionskennzeichen jedes Standortes angeben unter 4.

4. Nähere Angaben zu den Standorten

Nr.InstitutionskennzeichenAdresse

5. Belege/Nachweise

Gemäß § 2 Absatz 4 Anlage 3 Qb-R sind für den Nachweis geeignete Belege insbesondere bei Beantragung der Aufnahme auf oder Streichung von der Positivliste zu übermitteln. Folgende Nachweise sind beigefügt:
a) zur Zulassung nach § 108 SGB V[ ] Ja

[ ] Nein

b) zu den Standorten[ ] Ja

[ ] Nein

c) Feststellungsbescheid[ ] Ja

[ ] Nein

d) Versorgungsauftrag[ ] Ja

[ ] Nein

e) Sonstiges (z.B. Gründe für Nicht-Lieferung):

____________________________________________

____________________________________________

____________________________________________

[ ] Ja
 1. Antragsteller (antragsberechtigt gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 3 Qb-R):
a) Vollständiger Name
b) Anschrift
c) Bundesland
d) Institutionskennzeichen

2. Krankenhaus/Hauptstandort (nur auszufüllen, falls abweichend von 1. Antragsteller)

a) Vollständiger Name
b) Anschrift
c) Bundesland
d) Institutionskennzeichen

3. Angaben zur Zulassung nach § 108 SGB V

- Ist das Krankenhaus nach § 108 SGB V zugelassen?[ ] Ja

[ ] Nein

- Ist das Krankenhaus nach landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt?[ ] Ja

[ ] Nein

- Ist das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen?[ ] Ja

[ ] Nein

- Hat das Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen?[ ] Ja

[ ] Nein

4. Angaben zu den Standorten

Weist der Versorgungsauftrag, insbesondere der Feststellungsbescheid neben der unter 1. genannten Adresse des Krankenhauses weitere Standorte aus?[ ] Ja

[ ] Nein

Falls ja,

- Anzahl der insgesamt ausgewiesenen Standorte angeben:

...... Anzahl Standorte
- Adresse und Institutionskennzeichen jedes Standortes angeben unter 4.

5. Antrag auf Änderung der Positivliste

Antrag auf Aufnahme[ ]
Antrag auf Streichung[ ]
Andere Korrektur (z.B. IK-Nummer, Adresse)[ ]

6. Nähere Angaben zu den Standorten in der von Ihnen beantragten Form
(einschließlich des Hauptstandorts siehe 1. bzw. 2.)

SOInstitutionskennzeichenAdresse

7. Belege/Nachweise

Gemäß § 2 Absatz 4 Anlage 3 Qb-R sind für den Nachweis geeignete Belege insbesondere bei Beantragung der Aufnahme auf oder Streichung von der Positivliste zu übermitteln. Folgende Nachweise sind beigefügt:
a) zur Zulassung nach § 108 SGB V[ ] Ja

[ ] Nein

b) zu den Standorten[ ] Ja

[ ] Nein

c) Feststellungsbescheid[ ] Ja

[ ] Nein

d) Versorgungsauftrag[ ] Ja

[ ] Nein

e) Sonstiges (z.B. Gründe für Nicht-Lieferung):

____________________________________________

____________________________________________

____________________________________________

[ ] Ja

ID: 171254

ENDE