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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2020

Vom 15. Oktober 2020
(BAnz. AT vom 22.12.2020 B4)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2020 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. August 2020 (BAnz AT 09.10.2020 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 zur SI-RL Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "Cholera" wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte 2 "Indikation" wird das Wort "speziell" gestrichen.

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird der Satz wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

2. Die Zeile "FSME" wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte 1 "Impfung gegen" werden nach dem Wort "FSME" die Wörter "(Frühsommermeningoenzephalitis) und andere impfpräventable TBE- (Tickborne encephalitis-) Subtypen" eingefügt.

b) Die Spalte 2 "Indikation" wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" werden die Wörter "Zecken exponiert" ersetzt durch das Wort "zeckenexponiert".

bb) Im Abschnitt "Reiseindikation" wird das Wort "FSME-Risikogebieten" ersetzt durch das Wort "TBE-Risikogebieten".

c) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird der Satz wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

3. In der Zeile "Gelbfieber" wird der Abschnitt "Reiseindikation" wie folgt geändert:

a) In der Spalte 2 "Indikation" wird das Wort "bekannten" gestrichen.

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

4. Die Zeile "Hepatitis A (HA)" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" wird das Wort "erforderlich" ersetzt durch das Wort "sinnvoll".

b) Im Abschnitt "Reiseindikation" wird der Satz wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3"Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

5. Die Zeile "Hepatitis B (HB)" wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird das Wort "Behinderteneinrichtungen" ersetzt durch die Wörter "Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen".

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" im Abschnitt "Reiseindikation" wird der Satz wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

6. Die Zeile "Influenza" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" wird in Satz 4 und Satz 6 jeweils das Wort "Personengruppen" ersetzt durch das Wort "Personen".

b) Im Abschnitt "Reiseindikation" wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

7. Die Zeile "Masern" wird in der Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Grundimmunisierung" wie folgt geändert:

a) Die Angabe "bis 14" wird gestrichen.

b) Die Wörter "vor Ende des 2. Lebensjahres" werden ersetzt durch die Wörter "im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres)".

8. Die Zeile "Meningokokken" wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 "Indikation" wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt "Grundimmunisierung" wird die Angabe "2. Lebensjahr" ersetzt durch die Wörter "Alter von 12 Monaten".

bb) Im Abschnitt "Indikationsimpfung" wird der 2. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

altneu
- Eculizumab-Therapie (monoklonaler Antikörper gegen die terminale Komplementkomponente C5)"- Therapie mit C5-Komplement-Inhibitoren (z.B. Eculizumab oder Ravulizumab)".

cc) Im Abschnitt "Reiseindikation" wird die Angabe "/hyperendemischem" gestrichen.

b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird im Abschnitt "Reiseindikation" der Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3"Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

9. Die Zeile "Mumps" wird in der Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Standardimpfung" wie folgt geändert:

a) Das Wort "zwischen" wird ersetzt durch das Wort "von".

b) Die Angabe "bis 14" wird gestrichen.

c) Die Wörter "vor Ende des 2. Lebensjahres" werden ersetzt durch die Wörter "im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres)".

10. Die Zeile "Pertussis" wird in der Spalte "Indikation" im Abschnitt "Indikationsimpfung" wie folgt geändert:

a) Der 1. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wort "unabhängig" werden die Wörter "für alle Schwangeren" vorangestellt.

bb) Nach dem Wort "Schwangerschaft" werden die Wörter "für alle Schwangeren" gestrichen.

b) Der 2. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "alle 10 Jahre" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Neugeborenen" werden die Wörter ", wenn deren letzte Impfung 10 oder mehr Jahre zurückliegt" eingefügt.

11. In der Zeile "Pneumokokken" wird in der Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Grundimmunisierung" die Angabe "bis 14" gestrichen.

12. Die Zeile "Röteln" wird in der Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Grundimmunisierung" wie folgt geändert:

a) Die Angabe "bis 14" wird gestrichen.

b) Die Wörter "vor Ende des 2. Lebensjahres" werden ersetzt durch die Wörter "im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres)".

13. In der Zeile "Tollwut" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" im Abschnitt "Reiseindikation" der Satz wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

14. In der Zeile "Typhus" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" der Satz wie folgt gefasst:

altneu
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."Bei Impfung aufgrund von Auslandsaufenthalten besteht ein Leistungsanspruch nur im Rahmen des § 11 Absatz 3."

15. Die Zeile "Varizellen" wird in der Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt "Standardimpfung" wie folgt geändert:

a) Die Angabe "bis 14" wird gestrichen.

b) Die Angabe "vor Ende des 2. Lebensjahres" wird ersetzt durch die Angabe "im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres)".

II.

Der Tabelle in Anlage 2 zur SI-RL wird in der Fußnote "1" folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn sich die Impfschemata von Standard- und Indikationsimpfung hinsichtlich der Impfstoffe und/oder der Anzahl der Impfstoffdosen unterscheiden."

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ID: 202590

ENDE