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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) und Neufassung der Anlagen:
Anpassung an das TSVG, GSAV und Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2019
Vom 17. Oktober 2019
(BAnz. AT vom 27.12.2019 B1)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2019 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/ 18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 7. März 2019 (BAnz AT 30.08.2019 B1), wie folgt zu ändern:
(Red. Anm.: Die letze Änderung ist vom 30.04.2019 B1, nicht vom 30.08.2019 B1)
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. | "Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie." |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behandlung" die Wörter "einer Patientin oder" eingefügt.
c) Es wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschafts-Richtlinien bleiben unberührt."
3. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie."
In § 3 wird die Angabe "(Krankenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst)" gestrichen.
In § 6 werden die Wörter "impfenden Ärzte" durch die Wörter "impfende Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.
2. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "die impfende Ärztin oder" eingefügt.
b) Die Wörter "den Erziehungsberechtigten" werden durch die Wörter "die Erziehungsberechtigten" ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Impfbescheinigung" werden die Wörter "unter anderem" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der impfende Arzt" durch die Wörter "Die impfende Ärztin oder der impfende Arzt" ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.
2. In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "(sog. Reiseschutzimpfungen)" wird gestrichen.
b) Nach dem Wort "beruflich" werden die Wörter "oder durch eine Ausbildung" eingefügt.
c) Der Spiegelstrich "- die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist" wird gestrichen.
2. Der Wortlaut des Satz 2 wird Absatz 4.
§ 13 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "3 Monaten" wird durch die Angabe "zwei Monaten" ersetzt.
2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V)" ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe "sog. Reiseschutzimpfungen" wird durch die Angabe "Schutzimpfungen nach § 11 Absatz 3" ersetzt.
2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V)" ersetzt.
Der Abschnitt VI
VI. Inkrafttreten der Richtlinie§ 15 Inkrafttreten der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
wird aufgehoben.
Im Wortlaut der Richtlinie wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 1
Der nach § 11 Absatz 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zu den Schutzimpfungen | Anmerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 |
Cholera | Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. lt. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen. | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | Keine WHO Empfehlung. |
Diphtherie | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | ||
Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren | |||
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. | Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden.
Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige TdImpfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-)Kombinationsimpfung erhalten. | ||
Unvollständiger Impfstatus: Alle Erwachsenen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. | |||
FSME | Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind. | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| |
Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands. | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | ||
Gelbfieber | Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber-Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika; (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-Infektionsgebieten beachten) oder entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises der Ziel- oder Transitländer. | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | Da die Umsetzung der aktuellen Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), wonach nach 1-maliger Gelbfieber-Impfung ein lebenslanger Schutz besteht und keine Auffrischimpfung im 10-jährigen Abstand mehr notwendig ist, bis Juli 2016 dauern kann, sollten bis dahin Hinweise zu Einreisebestimmungen (z.B. auf den Internetseiten der WHO findet sich eine aktuelle Übersicht über Länder, in welchen die Gelbfieber-Auffrischimpfung noch gefordert wird bzw. nicht mehr gefordert wird) berücksichtigt werden. |
Berufliche Indikationen: bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gelbfieber-Virus (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien) | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Gelbfieber begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV.
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: * Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfieber-Virus | Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle. | |
Haemophilus influenzae Typ b (Hib) | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. | |
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie. | |||
Hepatitis A (HA) | Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für
| Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. | |
Berufliche Indikationen: Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko wie HA-gefährdetes Personal * einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko im Gesundheitsdienst (außer Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Asylbewerberheimen | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| Unter Personal ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen. | |
Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis A-Prävalenz. | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | ||
Hepatitis B (HB) | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.
Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend den Regelungen in dieser Richtlinie. | Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAgpositiver Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-Status in den. Mutterschafts-Richtlinien.
Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen. |
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für 1. Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, z.B.
2. Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko, z.B.
| Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für ein erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf.
Die unter 1. und 2. Angeführten Personengruppen haben nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar. In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013). | ||
Berufliche Indikationen: Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko, z. B
| Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer in der Regel der Schutzstufe 1 zuzuordnen, für die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 in Verbindung mit § 9 der Biostoffverordnung gelten | |
Reiseindikation: individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | ||
Herpes zoster | Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre | Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch. | |
Indikationsimpfung:
Personen ≥ 50 Jahre mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.
| Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch. | ||
HPV | Standardimpfung: Für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren. | Unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation: möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständigung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff. | |
Influenza | Standardimpfung: Standardimpfung für Personen über 60 Jahre. Indikationsimpfung:
| Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. | |
| Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. | Die STIKO hat die präferentielle Empfehlung für die Verwendung von LAIV in der Altersgruppe 2 - 6 Jahre zunächst für die Saison 2016/2017 ausgesetzt (siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 39 vom 22.09.2016 S. 442). | |
Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression | |||
Berufliche Indikationen: Personen mit erhöhter Gefährdung, z.B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können; Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kotakt zu Geflügel und Wildvögeln. | Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
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Reiseindikation: nach Risikoabwägung entsprechend Indikation | Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | ||
Masern | Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. | Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011 S. 352) | |
Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin kann die Impfung ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen. | Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. | ||
Standardimpfung: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die
| |||
Berufliche Indikationen: Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die
und | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
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Meningokokken | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis MeningokokkenC-Konjugatimpfstoff. Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere
| Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen. Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S. 338f und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015. | |
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
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Reisende in epidemische/hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten), vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten. | Impfung mit 4-valentem ACWY-Konjugatimpfstoff und einem Men-B-Impfstoff | ||
Mumps | Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. | Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. | |
Berufliche Indikationen: Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind. | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Mumps begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| ||
Pertussis | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | ||
Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 17 Jahren. | Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.
Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen. | Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischung im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis Auffrischung nicht empfohlen wird. | |
Standardimpfung (einmalig): Erwachsene sollen einmalig die nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung erhalten. Indikationsimpfung:
Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. | Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei entsprechender Indikation.
Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. | ||
Berufliche Indikationen: Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal in der direkten Betreuung Schwangerer (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. | |
Pneumokokken | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge Impfung im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen | ||
Standardimpfung: Personen über 60 Jahre. | Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung. | ||
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: 1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression, wie z.B.:
| 1. Sequenzielle Impfung.
2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 - 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung. 3. Sequenzielle Impfung. Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden. | Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 - 12 Monaten (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23.08.2018 S. 350).. PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen. | |
| Impfung möglichst vor der Splenektomie | ||
2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
| 2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 - 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung. | ||
3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokkenmeningitis, wie z.B.
| 3. Sequenzielle Impfung Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden. | ||
| Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation | ||
Berufliche Indikationen: Berufliche Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen (außer Schweißen und Trennen von Metallen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pneumokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 1 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführte Expositionsbedingungen der Fall: 1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen a) Schweißen und Trennen von Metallen | ||
Poliomyelitis | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.
Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | |
Auffrischimpfung: Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 16 Jahren. | Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen. | ||
Unvollständiger Impfstatus: Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung. Alle Erwachsenen ohne einmalige Auffrischimpfung. | Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben oder die als Erwachsene nach Angaben des Herstellers grundimmunisiert wurden und eine Auffrischimpfung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert. Ungeimpfte Personen erhalten IPV entsprechend den Angaben des Herstellers. Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung werden mit IPV nachgeholt. | ||
Indikationsimpfung: Für folgende Personengruppen ist eine Auffrischimpfung indiziert: Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO); Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko. | Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | ||
Berufliche Indikationen: Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber; Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann. | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| ||
Rotavirus | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2 und 3 (sowie ggf. im Alter von 4) Monaten. | Die erste Impfung sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von 6 Wochen möglich, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen erforderlich.
Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte 4 Wochen betragen. Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen. | |
Röteln | Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff. | Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. | |
Indikationsimpfung: Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter. Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung. | |||
Berufliche Indikationen: Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Schwangerenbetreuung (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos.
Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. | |
Tetanus | Grundimmunisierung: Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | ||
Auffrischimpfung: Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. | Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.
Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen. | Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.
Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. | |
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. | Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. | ||
Unvollständiger Impfschulz: Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall. | Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige TdImpfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten. | ||
Tollwut | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| ||
Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung. | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | ||
Tuberkulose | Die Impfung mit dem derzeitig verfügbaren BCG-Impfstoff wird von der STIKO nicht empfohlen. | ||
Typhus | Bei Reisen in Endemiegebiete. | Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. | |
Varizellen | Grundimmunisierung: Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres. | Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMRImpfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. | |
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation | Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen. | ||
3. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis
4. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2 und 3 Genannten. | Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper. | ||
Berufliche Indikationen: Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3). | Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizelten begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
| ||
*) Wie die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge zu erfüllen sind, ist den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Absatz 4 ArbMedVV zu entnehmen. |
Neu:
Anlage 1
(zur Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)
Der nach § 11 Absatz 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
Impfung gegen | Indikation | Hinweise zur Umsetzung |
1 | 2 | 3 |
Cholera | Reiseindikation:
Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z.B. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3. |
Diphtherie | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | |
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. | Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden. | |
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. | Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten. | |
Unvollständiger Impfstatus:
Alle Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. | ||
FSME | Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind. | |
Berufliche Indikation:
Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind (exponiertes Laborpersonal sowie in Risikogebieten, z.B. Forstbeschäftigte und Exponierte in der Landwirtschaft). | ||
Reiseindikation:
Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3. | |
Gelbfieber | Berufliche Indikation:
Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gelbfieber-Virus (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien). | Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle. |
Reiseindikation:
Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber-Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika oder entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber- Impfnachweises der Ziel- oder Transitländer. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle. Das Internationale Zertifikat für eine Gelbfieber-Impfung ist lebenslang gültig. Dies betrifft bereits ausgestellte und neue Gelbfieber-Impfzertifikate. Laut WHO dürfen Einreisende seit 2016 mit einem Gelbfieber-Impfzertifikat nicht mehr mit dem Grund, dass dieses nach 10 Jahren abgelaufen sei, abgewiesen werden. Eine Liste der Länder mit der Gefahr der Gelbfieber-Übertragung und der Länder, die bei Einreise eine Gelbfieber-Impfung erfordern, stellt die WHO auf ihren Internetseiten zur Verfügung. | |
Haemophilus influenzae Typ b (Hib) | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie (z.B. Sichelzellenanämie). | Einmalige Impfung. | |
Hepatitis A (HA) | Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für
| Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden. |
Hepatitis B (HB) | Berufliche Indikation:
Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko in folgenden Bereichen:
| . |
Reiseindikation:
Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 | |
Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. | |
Auffrischimpfung: (unbesetzt) | Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen.
Bei im Säuglingsalter gegen Hepatitis B geimpften Personen mit neu aufgetretenem Hepatitis-B-Risiko (entsprechend der nachfolgenden Regelungen) und unbekanntem Anti-HBs sollte eine weitere Impfstoffdosis gegeben werden mit anschließender serologischer Kontrolle | |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für
| Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf.
Die in Nummer 1 und 2 angeführten Personengruppen haben nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar. In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013). | |
Berufliche Indikation:
Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen, Studierender und ehrenamtlich Tätiger mit vergleichbarem Expositionsrisiko, z.B. Personal in medizinischen Einrichtungen (einschließlich Labor- und Reinigungspersonal), Sanitäts- und Rettungsdienst, betriebliche Ersthelferinnen, Polizistinnen, Personal von Einrichtun- gen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis-B- Infizierten zu erwarten ist (z.B. Gefängnisse, Asylbewerberheime, Behinderteneinrichtungen). | Für betriebliche Ersthelferinnen ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Die Tätigkeit betrieblicher Ersthelferinnen ist in der Regel nicht mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko verbunden. | |
Reiseindikation:
individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3. | |
Herpes zoster | Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. | Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch. |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 50 Jahren bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.
| Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch. | |
HPV | Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren. | Unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation: möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständigung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff. |
Influenza | Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. | Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für:
| Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Kann im medizinisch begründetem Einzelfall eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IIV) nicht durchgeführt werden (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen), können Mehrkosten durch die Anwendung eines nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffs (LAIV) gerechtfertigt sein. Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression. | |
Berufliche Indikation:
Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung, z.B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können. | Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression. | |
Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln. | ||
Reiseindikation: nach Risikoabwägung entsprechend Indikation. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. | |
Masern | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres. Grundimmunisierung ab einem Alter von 9 Monaten bei bevorstehender Aufnahme bzw. bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung *. | Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden.
Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26. September 2011, S. 352)
Zweimalige Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Sofern die Erstimpfung im Alter von 9 bis 10 Monaten erfolgt, soll die 2. Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden. |
Standardimpfung:
| Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff. | |
Berufliche Indikation:
für nach 1970 Geborene, die
und im Gesundheitsdienst oder bei der Betreuung von immundefizienten bzw. immunsupprimierten Personen oder in Gemeinschaftseinrichtungen * tätig sind. | Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff. | |
Meningokokken | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr. | Impfung mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugat-Impfstoff. |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere
| Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/ oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen sind.
Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S. 338 f. und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015. | |
Berufliche Indikation:
Gefährdetes Laborpersonal (bei Arbeiten mit dem Risiko eines N. meningitidishaltigen Aerosols). | Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff und einem MenB-Impfstoff. | |
Reiseindikation:
Reisende in Länder mit epidemischem/hyperendemischem Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z.B. Entwicklungshelfer- Innen, Katastrophenhelferinnen; medizinisches Personal, bei Langzeitaufenthalt); dies gilt auch für Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO und Länderhinweise beachten), | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3
Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff | |
vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah), | Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff (Einreisebestimmungen beachten). | |
Schülerinnen/Studierende vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schülerinnen/ Studierende. | Entsprechend den Empfehlungen der Zielländer. | |
Mumps | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres. | Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26. September 2011, S. 352) |
Berufliche Indikation:
für nach 1970 Geborene, die
und in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung, in Gemeinschaftseinrichtungen * oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind. | ||
Pertussis | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | |
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. | ||
Standardimpfung:
Standardimpfung für Erwachsene. | ||
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung alle 10 Jahre für
| Impfung mit einer Dosis Pertussis Impfstoff.
Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Impfung möglichst bis vier Wochen vor Geburt des Kindes. | |
Berufliche Indikation:
Impfung alle 10 Jahre für Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung in
sowie in Gemeinschaftseinrichtungen *. | Impfung mit einer Dosis Pertussis-Impfstoff.
Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. | |
Pneumokokken | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen. | |
Standardimpfung:
Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren. | Impfung mit dem 23valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung. | |
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: 1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression, wie z.B.:
| Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.
1. Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23. August 2018, S. 350). . | |
| Impfung möglichst vor der Splenektomie | |
| Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie | |
2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
| 2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im von 2 bis 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen. | |
3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokken-Meningitis, wie z.B.
| 3. Sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen.
Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation. | |
Berufliche Indikation:
Berufliche Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen. | Impfung mit PPSV23 und Wiederholungsimpfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren, solange die Exposition andauert. | |
Poliomyelitis | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. |
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfung im Alter von 9 bis 16 Jahren. | Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen. | |
Unvollständiger Impfstatus:
Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung. Alle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung. | Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine komplette Grundimmunisierung und eine einmalige Auffrischimpfung erhalten haben.
Ausstehende Impfungen sollen entsprechend den Angaben in den Fachinformationen mit IPV nachgeholt werden. Darüber hinaus wird eine weitere routinemäßige Auffrischimpfung für Erwachsene in Deutschland nicht empfohlen. | |
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für
| ||
Berufliche Indikation:
| Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit IPV nachgeholt werden. Bei Personen mit weiter bestehendem Expositionsrisiko sollten Auffrischimpfungen alle 10 Jahre erfolgen. | |
Reiseindikation:
Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko durch Wild- Poliovirusstämme (WPV) oder durch einen mutierten Impfvirusstamm (circulating vaccinederived poliovirus [cVDPV]). | Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland.
Personen ohne Nachweis einer Grundimmunisierung sollten vor Reisebeginn wenigstens 2 IPV-Impfstoffdosen in 4wöchigem Abstand erhalten. Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit IPV nachgeholt werden. Wenn bei abgeschlossener Grundimmunisierung die letzte Impfung > 10 Jahre zurückliegt, sollte eine einmalige Auffrischimpfung erfolgen. Die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten. Für bestimmte Länder hat die WHO verschärfte, temporäre Empfehlungen ausgesprochen, hier können kürzere Impfabstände gelten (Informationen des Auswärtigen Amts). | |
Rotavirus | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2 und 3 (sowie gegebenenfalls im Alter von 4) Monaten. | Die erste Impfung sollte bereits ab dem Alter von 6 Wochen erfolgen, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen im Abstand von mindestens 4 Wochen erforderlich.
Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen. |
Röteln | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres. | Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. |
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für
| Zweimalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.
Einmalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff. | |
Berufliche Indikation:
Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung oder in Gemeinschaftseinrichtungen *. | Einmalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff. | |
Tetanus | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten. | |
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren. Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis. | Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.
Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird. Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen. Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht. Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird. | |
Unvollständiger Impfschutz:
Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. | Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Tetanus-Impfung einmalig als Tdap (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV)-Kombinationsimpfung erhalten.
Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfungen im 10jährigen Intervall. | |
Tollwut | Berufliche Indikation:
| |
Reiseindikation:
Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung (z.B. durch streunende Hunde). | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3. | |
Tuberkulose | Die Impfung mit einem BCG-Impfstoff wird nicht empfohlen. | |
Typhus | Reiseindikation:
Bei Reisen in Endemiegebiete mit Aufenthalt unter schlechten hygienischen Bedingungen. | Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3. |
Varizellen | Grundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres. | Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. |
Indikationsimpfung: Indikationsimpfung für 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Personen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation | Zweimalige Impfung mit einem monovalenten Impfstoff. | |
3. Empfängliche Personen mit schwerer Neurodermitis
4. Empfängliche Personen mit engem Kontakt zu denserologischer unter Punkt 2 und 3 Genannten. | Empfängliche Personen bedeutet: keine Impfung und anamnestisch keine Varizellen oder bei Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper | |
Berufliche Indikation:
Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen * für das Vorschulalter. | ||
*) Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. |
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 2
Dokumentationsschlüssel für Impfungen
Impfungen | Dokumentationsnummer * | ||
erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung | |
1 | 2 | 3 | 4 |
Diphtherie (Standardimpfung)
| 89100 A | 89100 B | 89100 R |
Diphtherie
| 89101 A | 89101 B | 89101 R |
Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) | 89102 A | 89102 B | 89102 R |
Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung)
| 89103 A 89104 A | 89103 A 89104 B | 89103 B |
Hepatitis A | 89105 A | 89105 B | 89105 R |
Hepatitis B (Standardimpfung)
| 89106 A | 89106 B | |
Hepatitis B
| 89107 A | 89107 B | 89107 R |
Hepatitis B Dialysepatienten | 89108 A | 89108 B | 89108 R |
zurzeit unbesetzt | 89109 A | 89109 B | |
Humane Papillomviren (HPV) | 89110 A | 89110 B | |
Herpes zoster (Standardimpfung)
| 89128 A | 89128 B | |
Herpes zoster
| 89129 A | 89129 B | |
Influenza (Standardimpfung)
| 89111 | ||
Influenza
| 89112 | ||
Masern (Erwachsene) | 89113 | ||
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
| 89114 | ||
Meningokokken
| 89115 A | 89115 B | 89115 R ** |
Pertussis (Standardimpfung) ◊
| 89116 A | 89116 B | 89116 R |
Pertussis ◊
| 89117 A | 89117 B | |
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
| 89118 A | 89118 B | |
Pneumokokken (Standardimpfung)
| 89119 | 89119R ** | |
Pneumokokken
| 89120**** | 89120 R | |
Poliomyelitis (Standardimpfung)
| 89121 A | 89121 B | 89121 R |
Poliomyelitis
| 89122 A | 89122 B | 89122 R ** |
Rotavirus (RV) | 89127 A | 89127 B | |
Röteln (Erwachsene) ◊ | 89123 | ||
Tetanus | 89124 A | 89124 B | 89124 R |
Varizellen (Standardimpfung)
| 89125 A | 89125 B | |
Varizellen
| 89126 A | 89126 B | |
Diphtherie, Tetanus (DT) ◊ | 89200 A | 89200 B | |
Diphtherie, Tetanus (Td) | 89201 A | 89201 B | 89201 R |
Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB)
| 89202 A | 89202 B | |
Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib - HB) ◊ | 89203 A | 89203 B | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) | 89300 A | 89300 B | |
Masern, Mumps, Röteln (MMR) | 89301 A | ||
Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) | 89302 | 89302 R ** | |
Diptherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) | 89303 | 89303 R *** | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) | 89400 | 89400 R *** | |
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) | 89401 A | 89401 B | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) | 89500 A | 89500 B | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b. Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) | 89600 A | 89600 B | |
*) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter gegebenenfalls die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren. Dies gilt auch für die Nummer 89112 N bei Kindern zwischen 24 Monaten und 6 Jahren. **) keine routinemäßige Auffrischung ***) Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SiR beachten ****) Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden. ◊ zur Zeit kein Impfstoff verfügbar |
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Anlage 2
(zur Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)
Dokumentationsschlüssel für Impfungen
Impfungen | Dokumentationsnummer 1 | ||
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie | letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischungsimpfung | |
1 | 2 | 3 | 4 |
Cholera (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89130 V | 89130 W | 89130 X |
Diphtherie (Standardimpfung)
| 89100 A | 89100 B | 89100 R |
Diphtherie
| 89101 A | 89101 B | 89101 R |
FSME
| 89102 A | 89102 B | 89102 R |
FSME (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89102 V | 89102 W | 89102 X |
Gelbfieber (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89131 Y | ||
Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung)
| 89103 A | 89103 B | |
Haemophilus influenzae Typ b
| 89104 A | 89104 B | |
Hepatitis A
| 89105 A | 89105 B | 89105 R |
Hepatitis A (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89105 V | 89105 W | 89105 X |
Hepatitis B (Standardimpfung)
| 89106 A | 89106 B | |
Hepatitis B
| 89107 A | 89107 B | 89107 R |
Hepatitis B (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89107 V | 89107 W | 89107 X |
Hepatitis B Dialysepatienten | 89108 A | 89108 B | 89108 R |
Herpes zoster (Standardimpfung)
| 89128 A | 89128 B | |
Herpes zoster
| 89129 A | 89129 B | |
Humane Papillomviren (HPV) | 89110 A | 89110 B | |
Influenza (Standardimpfung)
| 89111 | ||
Influenza
| 89112 | ||
Influenza (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89112 Y | ||
Masern (Standardimpfung) * | |||
| 89113 A | 89113 B | |
| 89113 | ||
Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)* | 89113 Y | ||
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
| 89114 | ||
Meningokokke
| 89115 A | 89115 B | 89115 R 2 |
Meningokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 | 89115 V | 89115 W | 89115 X 2 |
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
| 89118 A | 89118 B | |
Pneumokokken (Standardimpfung)
| 89119 | 89119 R 2 | |
Pneumokokken
| 891204 | 89120 R | |
Pneumokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89120 V | 89120 X | |
Poliomyelitis (Standardimpfung)
| 89121 A | 89121 B | 89121 R |
Poliomyelitis
| 89122 A | 89122 B | 89122 R 2 |
Poliomyelitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89122 V | 89122 W | 89122 X |
Rotavirus (RV) | 89127 A | 89127 B | |
Tetanus | 89124 A | 89124 B | 89124 R |
Tollwut (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89132 V | 89132 W | 89132 X |
Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89133 Y | 89133 X | |
Varizellen (Standardimpfung)
| 89125 A | 89125 B | |
Varizellen
| 89126 A | 89126 B | |
Varizellen (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89126 V | 89126 W | |
Diphtherie, Tetanus (Td) | 89201 A | 89201 B | 89201 R |
Herpes zoster
| 89129 A | 89129 B | |
Humane Papillomviren (HPV) | 89110 A | 89110 B | |
Influenza (Standardimpfung)
| 89111 | ||
Influenza
| 89112 | ||
Influenza (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89112 Y | ||
Masern (Standardimpfung) * | |||
| 89113 A | 89113 B | |
| 89113 | ||
Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)* | 89113 Y | ||
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
| 89114 | ||
Meningokokke
| 89115 A | 89115 B | 89115 R 2 |
Meningokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 | 89115 V | 89115 W | 89115 X 2 |
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
| 89118 A | 89118 B | |
Pneumokokken (Standardimpfung)
| 89119 | 89119 R 2 | |
Pneumokokken
| 891204 | 89120 R | |
Pneumokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89120 V | 89120 X | |
Poliomyelitis (Standardimpfung)
| 89121 A | 89121 B | 89121 R |
Poliomyelitis
| 89122 A | 89122 B | 89122 R 2 |
Poliomyelitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89122 V | 89122 W | 89122 X |
Rotavirus (RV) | 89127 A | 89127 B | |
Tetanus | 89124 A | 89124 B | 89124 R |
Tollwut (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89132 V | 89132 W | 89132 X |
Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89133 Y | 89133 X | |
Varizellen (Standardimpfung)
| 89125 A | 89125 B | |
Varizellen
| 89126 A | 89126 B | |
Varizellen (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89126 V | 89126 W | |
Diphtherie, Tetanus (Td) | 89201 A | 89201 B | 89201 R |
Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung | 89202 A | 89202 B | 89202 R |
Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89202 V | 89202 W | 89202 X |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) | 89300 A | 89300 B | |
Masern, Mumps, Röteln (MMR) | 89301 A | 89301 B | |
Masern, Mumps, Röteln (MMR) (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) | 89301 Y | ||
Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) | 89302 | 89302 R 2 | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) | 89303 | 89303 R 3 | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) (berufliche bzw. Reisein- dikation für Pertussis-Impfung nach § 11 Absatz 3) | 89303 Y | ||
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) | 89400 | 89400 R 3 | |
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) | 89401 A 89500 A | 89401 B 89500 B | |
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) | 89600 A | 89600 B | |
1) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Beispiel:
Influenza-Impfung eines 60jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter gegebenenfalls die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren.
2) keine routinemäßige Auffrischung 3) Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. 4) Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden. * zur Zeit kein Impfstoff verfügbar |
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ENDE |