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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) und Neufassung der Anlagen:
Anpassung an das TSVG, GSAV und Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2019

Vom 17. Oktober 2019
(BAnz. AT vom 27.12.2019 B1)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2019 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie) in der Fassung vom 21. Juni 2007/ 18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 7. März 2019 (BAnz AT 30.08.2019 B1), wie folgt zu ändern:
(Red. Anm.: Die letze Änderung ist vom 30.04.2019 B1, nicht vom 30.08.2019 B1)

I.

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika ist nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie."Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behandlung" die Wörter "einer Patientin oder" eingefügt.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschafts-Richtlinien bleiben unberührt."

3. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie."

II.

In § 3 wird die Angabe "(Krankenkassen und deren Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Vertragsärzte, geeignete Ärzte, deren Gemeinschaften, ärztlich geleitete Einrichtungen und der öffentliche Gesundheitsdienst)" gestrichen.

III.

In § 6 werden die Wörter "impfenden Ärzte" durch die Wörter "impfende Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

IV.

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

2. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "die impfende Ärztin oder" eingefügt.

b) Die Wörter "den Erziehungsberechtigten" werden durch die Wörter "die Erziehungsberechtigten" ersetzt.

V.

§ 8 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Impfbescheinigung" werden die Wörter "unter anderem" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "der impfenden Ärztin oder" eingefügt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Der impfende Arzt" durch die Wörter "Die impfende Ärztin oder der impfende Arzt" ersetzt.

VI.

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "impfenden" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

2. In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "Ärztinnen und" eingefügt.

VII.

§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(sog. Reiseschutzimpfungen)" wird gestrichen.

b) Nach dem Wort "beruflich" werden die Wörter "oder durch eine Ausbildung" eingefügt.

c) Der Spiegelstrich "- die Ausbildungsstätte bestätigt, dass der Auslandsaufenthalt im Rahmen der Ausbildung durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist" wird gestrichen.

2. Der Wortlaut des Satz 2 wird Absatz 4.

VIII.

§ 13 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "3 Monaten" wird durch die Angabe "zwei Monaten" ersetzt.

2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 6 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V)" ersetzt.

IX.

§ 14 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "sog. Reiseschutzimpfungen" wird durch die Angabe "Schutzimpfungen nach § 11 Absatz 3" ersetzt.

2. Die Angabe " (§ 20i Abs. 1 Satz 7 SGB V)" wird durch die Angabe " (§ 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V)" ersetzt.

X.

Der Abschnitt VI

VI. Inkrafttreten der Richtlinie

§ 15 Inkrafttreten der Richtlinie

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

wird aufgehoben.

XI.

Im Wortlaut der Richtlinie wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

XII.

Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 1
Der nach § 11 Absatz 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

Impfung gegenIndikationHinweise zu den SchutzimpfungenAnmerkungen
1234
CholeraAufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z. lt. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen.Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Keine WHO Empfehlung.
DiphtherieGrundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
  
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden.

Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige TdImpfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-)Kombinationsimpfung erhalten.

 
Unvollständiger Impfstatus:
Alle Erwachsenen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.


FSMEIndikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch FSME begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Endemiegebieten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren)
 
Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands.Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. 
GelbfieberVor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber-Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika; (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-Infektionsgebieten beachten)
oder
entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises
der Ziel- oder Transitländer.
Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. Da die Umsetzung der aktuellen Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), wonach nach
1-maliger Gelbfieber-Impfung ein lebenslanger Schutz besteht und keine Auffrischimpfung im 10-jährigen Abstand mehr notwendig ist, bis Juli 2016 dauern kann, sollten bis dahin Hinweise zu Einreisebestimmungen (z.B. auf den Internetseiten der WHO findet sich eine aktuelle Übersicht über Länder, in welchen die Gelbfieber-Auffrischimpfung noch gefordert wird bzw. nicht mehr gefordert wird) berücksichtigt werden.
Berufliche Indikationen:
bei Tätigkeiten mit Kontakt
zu Gelbfieber-Virus (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien)
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Gelbfieber begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfieber-Virus

Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.
Haemophilus influenzae Typ b (Hib)Grundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen. 
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie.

Hepatitis A (HA)Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für
  1. Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung
  2. Personen mit häufiger bertragung von Blutbstandteilen, z.B. Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung
  3. Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung
 Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Berufliche Indikationen:
Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko wie HA-gefährdetes Personal * einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko im Gesundheitsdienst (außer Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Asylbewerberheimen
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis A begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
    3. in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung)
    4. in Kläranlagen oder in der Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen)"
Unter Personal ist medizinisches oder anderes Fach- und Pflegepersonal sowie Küchenpersonal, technischer und Reinigungs- bzw. Rettungsdienst zu verstehen.
Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis A-Prävalenz.Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch.
Hepatitis B (HB)Grundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.

Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend den Regelungen in dieser Richtlinie.

Regelungen zur Immunprophylaxe Neugeborener HBsAgpositiver Mütter oder Mütter mit unbekanntem HBsAg-Status in den. Mutterschafts-Richtlinien.

Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen.

Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für
1. Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, z.B.
  • HIV-Positive,
  • Hepatitis-C-Positive,
  • Dialysepatienten

2. Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko, z.B.

  • Kontakt zu HBsAg-Trägern in Familie/Wohngemeinschaft,
  • Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko,
  • i. v. Drogenkonsumenten,
  • Gefängnisinsassen,
  • ggf. Patienten psychiatrischer Einrichtungen

Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für ein erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf.

Die unter 1. und 2. Angeführten Personengruppen haben nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar. In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013).

Berufliche Indikationen:
Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko, z. B
  • Ersthelfer,
  • Polizisten,
  • Personal von Einrichtungen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis-B-Infizierten zu erwarten ist (z.B. Gefängnisse, Asylbewerberheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen)
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Hepatitis B begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-B-Virus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-B-Virus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen, in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen, in Notfall- und Rettungsdiensten sowie in der Pathologie (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung)
Für betriebliche Ersthelfer ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Nach Bewertung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe ist die Tätigkeit betrieblicher Ersthelfer in der Regel der Schutzstufe 1 zuzuordnen, für die keine Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 in Verbindung mit § 9 der Biostoffverordnung gelten
Reiseindikation:
individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich
Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch.
Herpes zosterStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre

Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
Indikationsimpfung:

Personen ≥ 50 Jahre mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.

  • angeborene bzw. erworbene Immundefizienz bzw. Immunsuppression
  • HIV-Infektion
  • rheumatoide Arthritis
  • systemischer Lupus erythematodes
  • chronisch entzündliche Darmerkrankungen
  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus
Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
HPVStandardimpfung:
Für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren.
 Unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation: möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständigung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff.
InfluenzaStandardimpfung:
Standardimpfung für Personen über 60 Jahre.

Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für:

  1. alle Schwangere ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon
 Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
  1. Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens - wie z.B.
    • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD),
    • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten,
    • Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten,
    • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können,
    • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion,
    • HIV-Infektions
  2. Bewohner in Alters- oder Pflegeheimen
  3. Personen, die als mögliche Infektionsquelle für im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können
Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Die STIKO hat die präferentielle Empfehlung für die Verwendung von LAIV in der Altersgruppe 2 - 6 Jahre zunächst für die Saison 2016/2017 ausgesetzt (siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 39 vom 22.09.2016 S. 442).
Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression
Berufliche Indikationen:
Personen mit erhöhter Gefährdung, z.B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können;
Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kotakt zu Geflügel und Wildvögeln.
Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Influenza begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Influenzavirus A oder B
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Influenzavirus A oder B:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
Reiseindikation:
nach Risikoabwägung entsprechend Indikation
Impfung mit einem quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch.

MasernGrundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.
  Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011 S. 352)
Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin kann die Impfung ab einem Alter von 9 Monaten erfolgen.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Standardimpfung:
Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben.


Berufliche Indikationen:
Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff für nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden
  • einen unklaren Impfstatus haben

und
im Gesundheitsdienst (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3)
oder
bei der Betreuung von Immundefizienten bzw. -supprimierten (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3)
oder
in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) tätig sind

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Masern begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Masernvirus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Masernvirus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
    3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)"

MeningokokkenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis MeningokokkenC-Konjugatimpfstoff.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere

  • Komplement-/Properdindefekte,
  • Eculizumab-Therapie (monoklonaler Antikörper gegen die terminale Komplementkomponente C5),
  • Hypogammaglobulinämie,
  • funktioneller oder anatomischer Asplenie.
 Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen. Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S. 338f und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Meningokokken begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitis
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Neisseria meningitis:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)"
 
Reisende in epidemische/hyperendemische Länder; Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise beachten), vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah), bei Schülern und Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schüler/Studenten.Impfung mit 4-valentem ACWY-Konjugatimpfstoff und einem Men-B-Impfstoff
MumpsGrundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.
 Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
Berufliche Indikationen:
Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit, die in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Mumps begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
  1. Gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Mumpsvirus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
    3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
PertussisGrundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
  
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 17 Jahren.
Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischung im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis Auffrischung nicht empfohlen wird.
Standardimpfung (einmalig):
Erwachsene sollen einmalig die nächste Td-Impfung als Tdap-Impfung erhalten.

Indikationsimpfung:
Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollen

  • Frauen im gebährfähigen Alter;
  • Enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z.B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.

Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden.


Der Einsatz von Tdap-IPV-Kombinationsimpfstoff ist nur wirtschaftlich bei entsprechender Indikation.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Berufliche Indikationen:
Sofern in den letzten zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollte Personal in der direkten Betreuung Schwangerer (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pertussis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Bordetella pertussis
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Bordetella pertussis:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
    3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
PneumokokkenGrundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge Impfung im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen


Standardimpfung:
Personen über 60 Jahre.
Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung.
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression, wie z.B.:

  • T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T-Zell-Funktion
  • B-Zell- oder Antikörperdefizienz (z.B. Hypogammaglobulinämie)
  • Defizienz oder Funktionsstörung von myeloischen (z.B. Neutropenie, chronische Granulomatose, Leukozytenadhäsionsdefekte, Signaltransduktionsdefekte)
  • Komplement- und Properdindefekte
1. Sequenzielle Impfung.

2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 - 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung.

3. Sequenzielle Impfung.

Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 - 12 Monaten (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23.08.2018 S. 350).. PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen.
  • funktioneller Hyposplenismus (z.B. bei Sichelzellenanämie), Splenektomie oder anatomische Asplenie
  • neoplastische Krankheiten - HIV-Infektion
  • nach Knochenmarktransplantation
  • immunsuppressive Therapie (z.B. wegen Organtransplantation oder Autoimmunerkrankung)
  • Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem Syndrom oder chronischer Leberinsuffizienz
Impfung möglichst vor der Splenektomie
2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens oder der Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphysem, COPD),
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandelter Diabetes mellitus,
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im Alter von 2 - 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung.
3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokkenmeningitis, wie z.B.
  • Liquorfistel
3. Sequenzielle Impfung Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.
  • Cochlea-Implantat
Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation
Berufliche Indikationen:
Berufliche Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen (außer Schweißen und Trennen von Metallen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3).
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Pneumokokken begründet in folgendem Bereich keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 1 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführte Expositionsbedingungen der Fall:

1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

a) Schweißen und Trennen von Metallen
Impfung mit PPSV23. Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden solange die Exposition andauert.


PoliomyelitisGrundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.

Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland

 
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfung erfolgt im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen.
Unvollständiger Impfstatus:
Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung.
Alle Erwachsenen ohne einmalige Auffrischimpfung.
Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischimpfung erhalten haben oder die als Erwachsene nach Angaben des Herstellers grundimmunisiert wurden und eine Auffrischimpfung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert.
Ungeimpfte Personen erhalten IPV entsprechend den Angaben des Herstellers. Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung werden mit IPV nachgeholt.

Indikationsimpfung:
Für folgende Personengruppen ist eine Auffrischimpfung indiziert:
Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten, insbesondere die Meldungen der WHO);

Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko.

Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland
Berufliche Indikationen:
Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Aussiedler, Flüchtlinge, Asylbewerber;
Medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann.
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Poliomyelitis begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Poliomyelitisvirus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Poliomyelitisvirus:
    1. in Forschungseinrichtungen / Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
RotavirusGrundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2 und 3 (sowie ggf. im Alter von 4) Monaten.

Die erste Impfung sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von 6 Wochen möglich, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen erforderlich.

Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte 4 Wochen betragen.

Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen.

RötelnGrundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR- bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff.
 Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:
Zweimalige Impfung für ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter.
Einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter erhalten einmalig eine Impfung.


Berufliche Indikationen:
Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Schwangerenbetreuung (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (außer Personal zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3).
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Röteln begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
  1. Gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Rubivirus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
    3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)

Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.
TetanusGrundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung Impfung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.
  
Auffrischimpfung:
Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.
Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht.
Unvollständiger Impfschulz:
Alle Erwachsenen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfung im 10-jährigen Intervall.
Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige TdImpfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten.
Tollwut
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Tollwut begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *

  1. Gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvirus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Tollwutvirus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in einem Tollwutgefährdeten Bezirk (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren)
 
Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung.Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch.
TuberkuloseDie Impfung mit dem derzeitig verfügbaren BCG-Impfstoff wird von der STIKO nicht empfohlen.

TyphusBei Reisen in Endemiegebiete.Für Reiseschutzimpfungen besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ein Leistungsanspruch. 
VarizellenGrundimmunisierung:
Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.
 Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMRImpfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für

1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch

2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation


Zur Impfung seronegativer Patienten unter immunsuppressiver Therapie sind die einschränkenden Hinweise dem Epidemiologischen Bulletin, Sonderdruck November 2005, zu entnehmen.
3. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis

4. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2 und 3 Genannten.


Empfängliche Personen bedeutet: anamnestisch keine Varizellen, keine Impfung und bei serologischer Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper.
Berufliche Indikationen:
Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst, insbesondere in den Bereichen Onkologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin und im Bereich der Betreuung von Immundefizienten (außer Personal zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3).
Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Varizelten begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bestehen spezielle staatliche Arbeitsschutzvorschriften zur Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall: *
  1. Gezielte Tätigkeiten mit Varizella-Zoster-Virus
  2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Varizella-Zoster-Virus:
    1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
    2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern, ausgenommen ausschließlich zur Betreuung von Kindern (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern)
    3. in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
 
*) Wie die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge zu erfüllen sind, ist den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemäß § 9 Absatz 4 ArbMedVV zu entnehmen.

Neu:

Anlage 1
(zur Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)

Der nach § 11 Absatz 2 bestehende Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes, bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

Impfung gegenIndikationHinweise zur Umsetzung
123
CholeraReiseindikation:

Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen bei aktuellen Ausbrüchen, z.B. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen.

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
DiphtherieGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Die Impfung gegen Diphtherie sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Tetanus (Td) durchgeführt werden.
Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap- (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV-) Kombinationsimpfung erhalten.
Unvollständiger Impfstatus:

Alle Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.

FSMEIndikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen, die in FSME-Risikogebieten (entsprechend den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlicht sind) Zecken exponiert sind.

Berufliche Indikation:

Personen, die durch FSME beruflich gefährdet sind (exponiertes Laborpersonal sowie in Risikogebieten, z.B. Forstbeschäftigte und Exponierte in der Landwirtschaft).

Reiseindikation:

Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands.

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
GelbfieberBerufliche Indikation:

Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Gelbfieber-Virus (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien).

Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.
Reiseindikation:

Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber-Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika oder entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber- Impfnachweises der Ziel- oder Transitländer.

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.

Das Internationale Zertifikat für eine Gelbfieber-Impfung ist lebenslang gültig. Dies betrifft bereits ausgestellte und neue Gelbfieber-Impfzertifikate. Laut WHO dürfen Einreisende seit 2016 mit einem Gelbfieber-Impfzertifikat nicht mehr mit dem Grund, dass dieses nach 10 Jahren abgelaufen sei, abgewiesen werden.

Eine Liste der Länder mit der Gefahr der Gelbfieber-Übertragung und der Länder, die bei Einreise eine Gelbfieber-Impfung erfordern, stellt die WHO auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Haemophilus influenzae Typ b (Hib)Grundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie (z.B. Sichelzellenanämie).

Einmalige Impfung.
Hepatitis A (HA)Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  • Personen mit einem Sexualverhalten mit erhöhtem Expositionsrisiko; z.B. Männer, die Sex mit Männern haben (MSM)
  • Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen, z.B. i. v. Drogenkonsumierende, Hämophilie oder mit Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung
  • Bewohner von psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Menschen mit Verhaltensstörung oder Zerebralschädigung.
Die serologische Vortestung auf anti-HAV ist nur bei den Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden.
Hepatitis B (HB)Berufliche Indikation:

Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen, Studierende und ehrenamtlich Tätige mit vergleichbarem Expositionsrisiko in folgenden Bereichen:

  • Gesundheitsdienst (inklusive Sanitäts- und Rettungsdienst, Küche, Labor, technischer und Reinigungsdienst, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen)
  • Personen mit Abwasserkontakt, z.B. in Kanalisationseinrichtungen und Klärwerken Beschäftigte
  • Tätigkeit (inklusive Küche und Reinigung) in Kindertagesstätten, Kinderheimen, Behindertenwerkstätten, Asylbewerberheimen u. a.
.
Reiseindikation:

Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz.

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3
Grundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.
Auffrischimpfung:
(unbesetzt)
Eine Wiederholungsimpfung 10 Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen.

Bei im Säuglingsalter gegen Hepatitis B geimpften Personen mit neu aufgetretenem Hepatitis-B-Risiko (entsprechend der nachfolgenden Regelungen) und unbekanntem Anti-HBs sollte eine weitere Impfstoffdosis gegeben werden mit anschließender serologischer Kontrolle

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für

  1. Personen, bei denen wegen einer vorbestehendenein oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist, z.B.
    • HIV-Positive
    • Hepatitis-C-Positive
    • Dialysepatient Innen
  2. Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko, z.B.
    • Kontakt zu HBsAg-Trägern in Familie/Wohngemeinschaft
    • Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko
    • i. v. Drogenkonsumierende
    • Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene
    • gegebenenfalls Patientinnen psychiatrischer Einrichtungen.
Für die in der Impfempfehlung explizit genannten Risikogruppen sieht die STIKO einen Beleg für erhöhtes Expositionsrisiko oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf.

Die in Nummer 1 und 2 angeführten Personengruppen haben nur exemplarischen Charakter und stellen keine abschließende Indikationsliste dar. In jedem Fall ist eine individuelle Risikobeurteilung erforderlich (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013).

Berufliche Indikation:

Personen mit erhöhtem beruflichen Expositionsrisiko, einschließlich Auszubildender, Praktikantinnen, Studierender und ehrenamtlich Tätiger mit vergleichbarem

Expositionsrisiko, z.B. Personal in medizinischen Einrichtungen (einschließlich Labor- und Reinigungspersonal), Sanitäts- und Rettungsdienst, betriebliche Ersthelferinnen, Polizistinnen, Personal von Einrichtun- gen, in denen eine erhöhte Prävalenz von Hepatitis-B- Infizierten zu erwarten ist (z.B. Gefängnisse, Asylbewerberheime, Behinderteneinrichtungen).

Für betriebliche Ersthelferinnen ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit maßgeblich. Die Tätigkeit betrieblicher Ersthelferinnen ist in der Regel nicht mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko verbunden.
Reiseindikation:

individuelle Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
Herpes zosterStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.

Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Personen ab dem Alter von 50 Jahren bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung für das Auftreten eines Herpes zoster infolge einer Grundkrankheit, wie z.B.

  • angeborener bzw. erworbener Immundefizienz bzw. Immunsuppression
  • HIV-Infektion
  • rheumatoide Arthritis
  • systemischer Lupus erythematodes
  • chronisch entzündlichen Darmerkrankungen
  • chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen oder Asthma bronchiale
  • chronischer Niereninsuffizienz
  • Diabetes mellitus.
Zweimalige Impfung im Abstand von mindestens 2 bis maximal 6 Monaten mit adjuvantiertem Herpes zostersubunit-Totimpfstoff. Auf die Impfung mit einem Herpes zoster-Lebendimpfstoff besteht kein Leistungsanspruch.
HPVStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen im Alter von 9 bis 14 Jahren.

Unter Berücksichtigung der Angaben in der jeweiligen Fachinformation: möglichst 2 Dosen im Abstand von 6 bzw. 5 bis 13 Monaten; Vervollständigung einer begonnenen Impfserie möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff.
InfluenzaStandardimpfung:

Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.

Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für:

  1. alle Schwangeren ab 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon
  2. Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, wie z.B.
    • chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD)
    • chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten
    • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselkrankheiten
    • Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie weitere in Schwere vergleichbare chronische neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können
    • Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion
    • HIV-Infektion
  3. Bewohnerinnen in Alters- oder Pflegeheimen
  4. Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden können.
Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff geimpft werden. Kann im medizinisch begründetem Einzelfall eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IIV) nicht durchgeführt werden (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen), können Mehrkosten durch die Anwendung eines nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffs (LAIV) gerechtfertigt sein.

Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression.

Berufliche Indikation:

Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung, z.B. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können.

Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

Als Risikopersonen gelten Personengruppen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza-Impfung gibt, wie z.B. Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression.

Personen mit erhöhter beruflicher Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln.
Reiseindikation:
nach Risikoabwägung entsprechend Indikation.
Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.

Impfung mit einem inaktivierten quadrivalenten Influenzaimpfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination.

MasernGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.

Grundimmunisierung ab einem Alter von 9 Monaten bei bevorstehender Aufnahme bzw. bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung *.

Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26. September 2011, S. 352)

Zweimalige Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV).

Sofern die Erstimpfung im Alter von 9 bis 10 Monaten erfolgt, soll die 2. Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden.

Standardimpfung:
  • Standardimpfung für nach 1970 geborene Personen e 18 Jahre, die
  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder
  • einen unklaren Impfstatus haben.
Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.
Berufliche Indikation:

für nach 1970 Geborene, die

  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder
  • einen unklaren Impfstatus haben

und im Gesundheitsdienst oder bei der Betreuung von immundefizienten bzw. immunsupprimierten Personen oder in Gemeinschaftseinrichtungen * tätig sind.

Einmalige Impfung vorzugsweise mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.
MeningokokkenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im 2. Lebensjahr.

Impfung mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugat-Impfstoff.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete

Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere

  • Komplement-/Properdindefekte
  • Eculizumab-Therapie (monoklonaler Antikörper gegen die terminale Komplementkomponente C5)
  • Hypogammaglobulinämie
  • funktioneller oder anatomischer Asplenie.
Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/ oder B, sofern die verfügbaren Impfstoffe für die Altersgruppe zugelassen sind.

Nähere Erläuterungen zur Anwendung siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 24. August 2015, S. 338 f. und Epidemiologisches Bulletin Nr. 37 vom 14. September 2015.

Berufliche Indikation:

Gefährdetes Laborpersonal (bei Arbeiten mit dem Risiko eines N. meningitidishaltigen Aerosols).

Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff und einem MenB-Impfstoff.
Reiseindikation:

Reisende in Länder mit epidemischem/hyperendemischem Vorkommen, besonders bei engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (z.B. Entwicklungshelfer- Innen, Katastrophenhelferinnen; medizinisches Personal, bei Langzeitaufenthalt); dies gilt auch für Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfehlung für die einheimische Bevölkerung (WHO und Länderhinweise beachten),

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3

Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff

vor Pilgerreise nach Mekka (Hadj, Umrah),Impfung mit 4valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff (Einreisebestimmungen beachten).
Schülerinnen/Studierende vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für Schülerinnen/ Studierende.Entsprechend den Empfehlungen der Zielländer.
MumpsGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter zwischen 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.

Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen. (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26. September 2011, S. 352)
Berufliche Indikation:

für nach 1970 Geborene, die

  • ungeimpft sind
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder
  • einen unklaren Impfstatus haben

und in Gesundheitsdienstberufen in der unmittelbaren Patientenversorgung, in Gemeinschaftseinrichtungen * oder Ausbildungseinrichtungen für junge Erwachsene tätig sind.

PertussisGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Standardimpfung:

Standardimpfung für Erwachsene.

Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung alle 10 Jahre für

  • Frauen im gebärfähigen Alter
  • enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuende (z.B. Tagesmütter/-väter, Babysitter, gegebenenfalls Großeltern) eines Neugeborenen.
Impfung mit einer Dosis Pertussis Impfstoff.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Erfolgte die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden.

Impfung möglichst bis vier Wochen vor Geburt des Kindes.

Berufliche Indikation:

Impfung alle 10 Jahre für Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung in

  • der Schwangerenbetreuung und der Geburtshilfe - Arztpraxen
  • Krankenhäusern

sowie in Gemeinschaftseinrichtungen *.

Impfung mit einer Dosis Pertussis-Impfstoff.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

PneumokokkenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung reif geborener Säuglinge im Alter von 2 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Frühgeborene erhalten eine zusätzliche Impfstoffdosis im Alter von 3 Monaten, d. h. insgesamt 4 Dosen.

Standardimpfung:

Standardimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren.

Impfung mit dem 23valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23), gegebenenfalls Wiederholungsimpfungen mit PPSV23 im Abstand von mindestens 6 Jahren nach individueller Indikationsstellung.
Indikationsimpfung:

Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit:

1. Angeborene oder erworbene Immundefekte bzw. Immunsuppression, wie z.B.:

  • T-Zell-Defizienz bzw. gestörte T-Zell-Funktion
  • B-Zell- oder Antikörperdefizienz (z.B. Hypo- gammaglobulinämie)
  • Defizienz oder Funktionsstörung von myeloischen Zellen (z.B. Neutropenie, chronische
    Granulomatose, Leukozytenadhäsionsdefekte, Signaltransduktionsdefekte)
Aufgrund der begrenzten Dauer des Impfschutzes soll die Impfung mit PPSV23 in allen Risikogruppen mit einem Mindestabstand von 6 Jahren wiederholt werden.

1. Sequenzielle Impfung = Impfung mit dem 13valenten Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 34 vom 23. August 2018, S. 350).

.

  • Komplement- und Properdindefekte
  • funktioneller Hyposplenismus (z.B. bei Sichelzellenanämie), Splenektomie oder anatomische Asplenie
  • neoplastische Krankheiten
  • HIV-Infektion
  • nach Knochenmarktransplantation
Impfung möglichst vor der Splenektomie
  • immunsuppressive Therapie (z.B. wegen Organ- transplantation oder Autoimmunerkrankung)
  • Immundefizienz bei chronischem Nierenversagen, nephrotischem Syndrom oder chronischer Leberinsuffizienz
Impfung möglichst vor Beginn der immunsuppressiven Therapie
2. Sonstige chronische Krankheiten, wie z.B.:
  • chronische Erkrankungen des Herzens oder der Alter Atmungsorgane (z.B. Asthma, Lungenemphysem, COPD)
  • Stoffwechselkrankheiten, z.B. mit oralen Medikamenten oder Insulin behandeltem Diabetes mellitus
  • neurologische Krankheiten, z.B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden
2. Personen ab dem Alter von 16 Jahren erhalten eine Impfung mit PPSV23. Personen im von 2 bis 15 Jahren erhalten eine sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen.
3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokken-Meningitis, wie z.B.
  • Liquorfistel
  • Cochlea-Implantat.
3. Sequenzielle Impfung = Impfung mit PCV13 gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten; PPSV23 wird für Kinder unter 2 Jahren nicht empfohlen.

Impfung möglichst vor der Cochlea-Implantation.

Berufliche Indikation:

Berufliche Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen, die zu einer Exposition gegenüber Metallrauchen einschließlich metalloxidischen Schweißrauchen führen.

Impfung mit PPSV23 und Wiederholungsimpfung mit PPSV23 mit einem Mindestabstand von 6 Jahren, solange die Exposition andauert.
PoliomyelitisGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Bei monovalenter Anwendung bzw. bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im Alter von 3 Monaten entfallen.
Auffrischimpfung:

Auffrischimpfung im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Eine routinemäßige Auffrischimpfung wird ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen.
Unvollständiger Impfstatus:

Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung.

Alle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung.

Als vollständig geimpft gelten Personen, die eine komplette Grundimmunisierung und eine einmalige Auffrischimpfung erhalten haben.

Ausstehende Impfungen sollen entsprechend den Angaben in den Fachinformationen mit IPV nachgeholt werden.

Darüber hinaus wird eine weitere routinemäßige Auffrischimpfung für Erwachsene in Deutschland nicht empfohlen.

Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für
  • Einreisende aus Gebieten mit Polio-Risiko, die in Gemeinschaftsunterkünften leben.
Berufliche Indikation:
  • Personal in Gemeinschaftsunterkünften für Einreisende aus Gebieten mit Infektionsrisiko
  • medizinisches Personal, das engen Kontakt zu Erkrankten haben kann
  • Laborpersonal mit Expositionsrisiko.
Ausstehende Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit IPV nachgeholt werden. Bei Personen mit weiter bestehendem Expositionsrisiko sollten Auffrischimpfungen alle 10 Jahre erfolgen.
Reiseindikation:

Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko durch Wild- Poliovirusstämme (WPV) oder durch einen mutierten Impfvirusstamm (circulating vaccinederived poliovirus [cVDPV]).

Reiseschutzimpfung zur Vorbeugung der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland.

Personen ohne Nachweis einer Grundimmunisierung sollten vor Reisebeginn wenigstens 2 IPV-Impfstoffdosen in 4wöchigem Abstand erhalten.

Ausstehende oder nicht dokumentierte Impfungen der Grundimmunisierung sollen mit IPV nachgeholt werden.

Wenn bei abgeschlossener Grundimmunisierung die letzte Impfung > 10 Jahre zurückliegt, sollte eine einmalige Auffrischimpfung erfolgen.

Die aktuelle epidemiologische Situation ist zu beachten. Für bestimmte Länder hat die WHO verschärfte, temporäre Empfehlungen ausgesprochen, hier können kürzere Impfabstände gelten (Informationen des Auswärtigen Amts).

RotavirusGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2 und 3 (sowie gegebenenfalls im Alter von 4) Monaten.

Die erste Impfung sollte bereits ab dem Alter von 6 Wochen erfolgen, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen im Abstand von mindestens 4 Wochen erforderlich.

Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw. 32 Wochen.

RötelnGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.

Impfung vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR+V bzw. MMRV). Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für
  • ungeimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter
  • einmal geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter.
Zweimalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.

Einmalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.

Berufliche Indikation:

Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus in Einrichtungen der Pädiatrie, der Geburtshilfe und der unmittelbaren Schwangerenbetreuung oder in Gemeinschaftseinrichtungen *.

Einmalige Impfung mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff.
TetanusGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie im Alter von 11 bis 14 Monaten.

Auffrischimpfung:

Auffrischimpfungen im Alter von 5 bis 6 Jahren und im Alter von 9 bis 16 Jahren.

Weitere Auffrischimpfungen ab dem Alter von 18 Jahren jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis.

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen.

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen im Alter von 5 bis 6 Jahren ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.

Die Auffrischung im Alter von 9 bis 16 Jahren kann mit einer Kombinationsimpfung (Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis) erfolgen.

Die Impfung gegen Tetanus sollte in der Regel in Kombination mit der gegen Diphtherie (Td) durchgeführt werden, falls nicht bereits ein aktueller Impfschutz gegen Diphtherie besteht.

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, sind bei vorliegender Indikation Dreifach-Kombinationsimpfstoffe (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) zu verwenden, da eine routinemäßige Auffrischung gegen Poliomyelitis ab dem Alter von 18 Jahren nicht empfohlen wird.

Unvollständiger Impfschutz:

Alle Personen bei fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt.

Alle Erwachsenen sollen die nächste fällige Tetanus-Impfung einmalig als Tdap (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV)-Kombinationsimpfung erhalten.

Eine begonnene Grundimmunisierung wird vervollständigt, Auffrischimpfungen im 10jährigen Intervall.

TollwutBerufliche Indikation:
  • beruflicher Umgang mit Tieren in Gebieten mit neu aufgetretener Wildtiertollwut z.B. Tierärztinnen, Jägerinnen, Forstpersonal
  • Personen mit beruflichem engen Kontakt zu Fledermäusen
  • Laborpersonal mit Expositionsrisiko gegenüber Tollwutviren.
Reiseindikation:

Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung (z.B. durch streunende Hunde).

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
TuberkuloseDie Impfung mit einem BCG-Impfstoff wird nicht empfohlen.
TyphusReiseindikation:

Bei Reisen in Endemiegebiete mit Aufenthalt unter schlechten hygienischen Bedingungen.

Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des § 11 Absatz 3.
VarizellenGrundimmunisierung:

Grundimmunisierung beginnend mit der 1. Impfdosis im Alter von 11 bis 14 Monaten und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres.

Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.
Indikationsimpfung:
Indikationsimpfung für

1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch

2. Seronegative Personen vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation

Zweimalige Impfung mit einem monovalenten Impfstoff.
3. Empfängliche Personen mit schwerer Neurodermitis

4. Empfängliche Personen mit engem Kontakt zu denserologischer unter Punkt 2 und 3 Genannten.

Empfängliche Personen bedeutet: keine Impfung und anamnestisch keine Varizellen oder bei Testung kein Nachweis spezifischer Antikörper
Berufliche Indikation:

Seronegatives Personal im Gesundheitsdienst sowie bei Neueinstellungen in Gemeinschaftseinrichtungen * für das Vorschulalter.

*) Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

XIII.

Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 2
Dokumentationsschlüssel für Impfungen

ImpfungenDokumentationsnummer *
erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
Diphtherie (Standardimpfung)
  • Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89100 A89100 B89100 R
Diphtherie
  • sonstige Indikationen
89101 A89101 B89101 R
Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME)89102 A89102 B89102 R
Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung)
  • Säuglinge und Kleinkinder
    Haemophilus influenzae Typ b
    • sonstige Indikationen
89103 A

89104 A
89103 A

89104 B
89103 B
Hepatitis A89105 A89105 B89105 R
Hepatitis B (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89106 A89106 B 
Hepatitis B
  • sonstige Indikationen
89107 A89107 B89107 R
Hepatitis B Dialysepatienten89108 A89108 B89108 R
zurzeit unbesetzt89109 A89109 B 
Humane Papillomviren (HPV)89110 A89110 B 
Herpes zoster (Standardimpfung)
  • Personen ≥ 60 Jahre
89128 A89128 B
Herpes zoster
  • sonstige Indikationen bei Personen ≥ 50 Jahre
89129 A89129 B
Influenza (Standardimpfung)
  • Personen über 60 Jahre
89111  
Influenza
  • sonstige Indikationen
89112  
Masern (Erwachsene)89113  
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder
89114  
Meningokokken
  • sonstige Indikationen
89115 A89115 B89115 R **
Pertussis (Standardimpfung) ◊
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89116 A89116 B89116 R
Pertussis ◊
  • sonstige Indikationen
89117 A89117 B 
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder bis 24 Monate
89118 A89118 B 
Pneumokokken (Standardimpfung)
  • Personen über 60 Jahre
89119  89119R **
Pneumokokken
  • sonstige Indikationen
89120**** 89120 R
Poliomyelitis (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89121 A89121 B89121 R
Poliomyelitis
  • sonstige Indikationen
89122 A89122 B89122 R **
Rotavirus (RV)89127 A89127 B 
Röteln (Erwachsene) ◊89123  
Tetanus89124 A89124 B89124 R
Varizellen (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89125 A89125 B 
Varizellen
  • sonstige Indikationen
89126 A89126 B 
Diphtherie, Tetanus (DT) ◊89200 A89200 B 
Diphtherie, Tetanus (Td)89201 A89201 B89201 R
Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB)
  • nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung
89202 A89202 B 
Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib - HB) ◊89203 A89203 B 
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP)89300 A89300 B 
Masern, Mumps, Röteln (MMR)89301 A
 
Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV)89302 89302 R **
Diptherie, Pertussis, Tetanus (Tdap)89303 89303 R ***
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV)89400 89400 R ***
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)89401 A89401 B 
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib)89500 A89500 B 
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b. Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB)89600 A89600 B
*) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]).
Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter gegebenenfalls die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren.
Dies gilt auch für die Nummer 89112 N bei Kindern zwischen 24 Monaten und 6 Jahren.

**) keine routinemäßige Auffrischung

***) Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SiR beachten
Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden.

****) Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden.

◊ zur Zeit kein Impfstoff verfügbar

Neu:

Anlage 2
(zur Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL)
Dokumentationsschlüssel für Impfungen

ImpfungenDokumentationsnummer 1
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung
1234
Cholera (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89130 V89130 W89130 X
Diphtherie (Standardimpfung)
  • Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89100 A89100 B89100 R
Diphtherie
  • Indikationsimpfung
89101 A89101 B89101 R
FSME
  • Indikationsimpfung
89102 A89102 B89102 R
FSME (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89102 V89102 W89102 X
Gelbfieber (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89131 Y
Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung)
  • Säuglinge und Kleinkinder
89103 A89103 B
Haemophilus influenzae Typ b
  • Indikationsimpfung
89104 A89104 B
Hepatitis A
  • Indikationsimpfung
89105 A89105 B89105 R
Hepatitis A (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89105 V89105 W89105 X
Hepatitis B (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89106 A89106 B
Hepatitis B
  • Indikationsimpfung
89107 A89107 B89107 R
Hepatitis B (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89107 V89107 W89107 X
Hepatitis B Dialysepatienten89108 A89108 B89108 R
Herpes zoster (Standardimpfung)
  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89128 A89128 B
Herpes zoster
  • Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter von 50 Jahren
89129 A89129 B
Humane Papillomviren (HPV)89110 A89110 B
Influenza (Standardimpfung)
  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89111
Influenza
  • Indikationsimpfung
89112
Influenza (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89112 Y
Masern (Standardimpfung) *
  • Kinder ab dem Alter von 11 Monaten
89113 A89113 B
  • Erwachsene
89113
Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*89113 Y
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder
89114
Meningokokke
  • Indikationsimpfung
89115 A89115 B89115 R 2
Meningokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 389115 V89115 W89115 X 2
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder bis 24 Monate
89118 A89118 B
Pneumokokken (Standardimpfung)
  • Personen über 60 Jahre
8911989119 R 2
Pneumokokken
  • Indikationsimpfung
89120489120 R
Pneumokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89120 V89120 X
Poliomyelitis (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89121 A89121 B89121 R
Poliomyelitis
  • Indikationsimpfung
89122 A89122 B89122 R 2
Poliomyelitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89122 V89122 W89122 X
Rotavirus (RV)89127 A89127 B
Tetanus89124 A89124 B89124 R
Tollwut (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89132 V89132 W89132 X
Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89133 Y89133 X
Varizellen (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89125 A89125 B
Varizellen
  • Indikationsimpfung
89126 A89126 B
Varizellen (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89126 V89126 W
Diphtherie, Tetanus (Td)89201 A89201 B89201 R
Herpes zoster
  • Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter von 50 Jahren
89129 A89129 B
Humane Papillomviren (HPV)89110 A89110 B
Influenza (Standardimpfung)
  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
89111
Influenza
  • Indikationsimpfung
89112
Influenza (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89112 Y
Masern (Standardimpfung) *
  • Kinder ab dem Alter von 11 Monaten
89113 A89113 B
  • Erwachsene
89113
Masern (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)*89113 Y
Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder
89114
Meningokokke
  • Indikationsimpfung
89115 A89115 B89115 R 2
Meningokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 389115 V89115 W89115 X 2
Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung)
  • Kinder bis 24 Monate
89118 A89118 B
Pneumokokken (Standardimpfung)
  • Personen über 60 Jahre
8911989119 R 2
Pneumokokken
  • Indikationsimpfung
89120489120 R
Pneumokokken (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89120 V89120 X
Poliomyelitis (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89121 A89121 B89121 R
Poliomyelitis
  • Indikationsimpfung
89122 A89122 B89122 R 2
Poliomyelitis (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89122 V89122 W89122 X
Rotavirus (RV)89127 A89127 B
Tetanus89124 A89124 B89124 R
Tollwut (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89132 V89132 W89132 X
Typhus (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89133 Y89133 X
Varizellen (Standardimpfung)
  • Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre
89125 A89125 B
Varizellen
  • Indikationsimpfung
89126 A89126 B
Varizellen (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89126 V89126 W
Diphtherie, Tetanus (Td)89201 A89201 B89201 R
Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B Impfung89202 A89202 B89202 R
Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89202 V89202 W89202 X
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP)89300 A89300 B
Masern, Mumps, Röteln (MMR)89301 A89301 B
Masern, Mumps, Röteln (MMR) (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)89301 Y
Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV)8930289302 R 2
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap)8930389303 R 3
Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) (berufliche bzw. Reisein- dikation für Pertussis-Impfung nach § 11 Absatz 3)89303 Y
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV)8940089400 R 3
Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV)
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib)
89401 A
89500 A
89401 B
89500 B
Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB)89600 A89600 B
1) Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Beispiel: Influenza-Impfung eines 60jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; Influenza-Impfung eines 50jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei der erstmaligen Influenza-Impfung von Kindern ist entsprechend Fachinformation je nach Alter gegebenenfalls die Nummer 89112 zweimal zu dokumentieren.

2) keine routinemäßige Auffrischung

3) Anmerkungen zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SI-RL beachten

Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden.

4) Im Rahmen der sequentiellen Impfung ist die Nummer 89120 sowohl bei der Impfung mit PCV13 als auch PPSV23 zu verwenden. * zur Zeit kein Impfstoff verfügbar

XIV.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ENDE