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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 27. April 2021
(GVBl. II Nr. 43 vom 27.04.2021)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt "Verwendete Abkürzungen" wird wie folgt gefasst:

altneu
Verwendete Abkürzungen:
MSGIVMinisterium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LK/KfSLandkreise/Kreisfreie Städte
"Verwendete Abkürzungen:
  • MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
  • MBJS Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
  • LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
  • LASV Landesamt für Soziales und Versorgung
  • LK/KfS Landkreise/Kreisfreie Städte".

2. Nach Nummer 3.3 werden folgende Nummern 3.4 und 3.5 eingefügt:

"3.4 § 28b Absatz 3 Satz 4Anordnung von Ausnahmen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 für Abschlussklassen und FörderschulenMBJS
3.5 § 28b Absatz 7 Satz 3Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten in deren Wohnung anzubieten sowie die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmenLAVG".

3. Die bisherigen Nummern 3.4 und 3.5 werden die Nummern 3.6 und 3.7.

4. Nach Nummer 8 wird folgender Nummer 8.1 eingefügt:

"8.1 § 56 Absatz 1Zahlung der Entschädigung sowie die Entgegennahme der Darlegung des Anspruchsberechtigten, dass er als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidetLASV".

5. Die bisherigen Nummern 8.1 bis 8.7 werden die Nummern 8.2 bis 8.8 und jeweils in der Spalte "Zuständigkeit" wird das Wort "LAVG" durch das Wort "LASV" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210864

ENDE