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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 21. Januar 2022
(GVBl. II Nr. 8 vom 21.01.2022)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. April 2021 (GVBl. II Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Legende vor der Tabelle werden der zweite Spiegelstrich und die Wörter "MBJS Ministerium für Bildung, Jugend und Sport" gestrichen.

2. Nach Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständigkeit
"1.7 § 13 Absatz 6 Satz 1Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten im Rahmen der Mortalitätssurveillance und deren Weiterleitung an das Robert Koch-InstitutLAVG".

3. Die Nummern 3.1 bis 3.7 werden durch die folgenden Nummern 3.1 bis 3.9 ersetzt:

Alt:


3.1 § 25 Abs. 2Entgegennahme der Unterrichtung bei Blut-, Organ- oder GewebespendernMSGIV
3.2 § 26 Abs. 3 Satz 2Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das GesundheitsamtLK/KfS
3.3 § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sowie Veranstaltungs- und Versammlungseinschränkungen, Schließung von Einrichtungen, ReisebeschränkungenLK/KfS
3.4 § 28b Absatz 3 Satz 4Anordnung von Ausnahmen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 für Abschlussklassen und FörderschulenMBJS
3.5 § 28b Absatz 7 Satz 3Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten in deren Wohnung anzubieten sowie die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmenLAVG
3.6 § 30 Abs. 1Anordnung der Absonderung von PersonenLK/KfS
3.7 § 31Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und AusscheiderLK/KfS


Neu:

lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständigkeit
"3.1 § 25 Absatz 4 Satz 2Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das GesundheitsamtLK/KfS
3.2 § 27 Absatz 6 Satz 1Entgegennahme der Unterrichtung über den Befund oder VerdachtMSGIV
3.3 § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten einschließlich Beschränkung oder Untersagung von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen von Menschen sowie vollständige oder teilweise Schließung von Badeanstalten oder von in § 33 genannten GemeinschaftseinrichtungenLK/KfS
3.4 § 28b Absatz 3 Satz 6Verlangen von Auskünften von Arbeitgebern sowie von den Leitungen der in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und UnternehmenLAVG
3.5 § 28b Absatz 3 Satz 7Entgegennahme der von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu übermittelnden Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sindLASV
3.6 § 28b Absatz 3 Satz 8Anforderung und Entgegennahme der von sonstigen in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu übermittelnden Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sindLAVG
3.7 § 28b Absatz 4 Satz 3Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten in deren Wohnung anzubieten sowie die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmenLAVG
3.8 § 30 Absatz 1Anordnung der Absonderung von PersonenLK/KfS
3.9 § 31Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und AusscheiderLK/KfS".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 220165

ENDE