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KrebsRVO - Krebsregisterverordnung
Verordnung des Sozialministeriums zur Regelung der Krebsregistrierung in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Dezember 2017
(GBl. Nr. 26 vom 29.12.2017 S. 673; 14.06.2022 S. 299 22; 14.12.2023 S. 496 23)
Archiv: 2009
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 11 und § 7 Absatz 3 Satz 4 des Landeskrebsregistergesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 54), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 118, ber. S. 338) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Einrichtungen der Vertrauensstelle, der klinischen Landesregisterstelle und des epidemiologischen Krebsregisters werden wie folgt geführt:
(2) Die Einrichtungen unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer im Landeskrebsregistergesetz beschriebenen Aufgaben den rechtlichen Weisungen des Sozialministeriums.
§ 2 Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen 22
(1) Die Vertrauensstelle stellt den Leistungsträgern ausschließlich zu Zwecken der Prüfung und Abrechnung der Krebsregisterpauschalen nach § 65c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V fallbezogen die für die Prüfung erforderlichen Identitätsdaten und medizinische Daten zur Verfügung. Die klinische Landesregisterstelle stellt hierfür der Vertrauensstelle die erforderlichen medizinischen Daten elektronisch zur Verfügung. Von der Vertrauensstelle werden Daten nach Satz 1 von allen Meldungen zur Abrechnung an die Leistungsträger übermittelt, die vom Krebsregister als vollständig und vergütungsfähig eingestuft werden.
(2) Die Leistungsträger haben der Vertrauensstelle die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit eines Datensatzes innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang des Datensatzes bei der Datenannahmestelle des Leistungsträgers zu melden (Beanstandung). Die Vertrauensstelle ist in diesem Fall berechtigt, die Beanstandung zur Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der Identitätsdaten an die meldepflichtige Person oder, mit Ausnahme von Identitätsdaten, an die klinische Landesregisterstelle zu übermitteln. Erfolgt keine Beanstandung innerhalb der Frist nach Satz 1, gelten die Daten als vollständig und fehlerfrei.
(3) Die Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 SGB V und die Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V sind spätestens 45 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Daten bei der Datenannahmestelle des Leistungsträgers an die Vertrauensstelle zu zahlen.
(4) Der Anspruch der meldepflichtigen Person auf Zahlung der Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldevergütung von dem Leistungsträger bei der Vertrauensstelle eingegangen ist.
(5) Wenn Unternehmen der privaten Krankenversicherung die Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 SGB V oder die Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V fallbezogen ganz oder teilweise zahlen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf sie anzuwenden. Diese Unternehmen sind befugt, die vom Krebsregister übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie dürfen dem Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldeten Personen Versicherungsschutz besteht.
(6) Wenn Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 4 SGB V oder die Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 SGB V fallbezogen ganz oder teilweise zahlen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend auf sie anzuwenden. Diese Träger sind befugt, die vom Krebsregister übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Sie dürfen dem Krebsregister mitteilen, ob für die gemeldeten Personen eine Berechtigung auf Tragung der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht.
§ 3 Zeitpunkt der Meldung in der Behandlungsabfolge 23
(1) Der Zeitpunkt der Meldungen in der Behandlungsabfolge wird wie folgt festgelegt:
Die nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 vorliegenden Daten sind als Meldung im Anschluss an die Leistungserbringung zu übermitteln. Für Korrekturen oder Ergänzungen auf Rückfragen des Krebsregisters ist eine Übermittlungsfrist von sechs Wochen einzuhalten.
(2) Daten zu Basalzellkarzinomen der Haut und In-Situ-Neubildungen nicht-melanotischer Hautkrebsarten werden für Meldeanlässe nach Absatz 1 mit Leistungsdatum ab 1. Januar 2024 nicht mehr erhoben. Dies gilt auch für Meldungen von Pathologinnen und Pathologen. Die bis zu diesem Datum erhobenen Identitätsdaten zu Basalzellkarzinomen der Haut und In-Situ-Neubildungen nicht-melanotischer Hautkrebsarten beziehungsweise die gebildeten Patientenidentifikatoren sind aus dem Krebsregister zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Zu melden sind jeweils die nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft für die Krebsregistrierung und Qualitätssicherung erforderlichen medizinischen Daten.
§ 4 Registerübergreifender Datenaustausch 23
(1) Der Austausch von Meldungen mit regionalen Krebsregistern anderer Bundesländer und Krebsregistern aus Nachbarstaaten umfasst auch die Übermittlung von Angaben zu Personen, die in Baden-Württemberg ihren Hauptwohnsitz haben, aber in einem anderen Bundesland oder Nachbarstaat diagnostiziert und beziehungsweise oder behandelt wurden oder werden.
(2) Für den Austausch von Meldungen stellt die klinische Landesregisterstelle der Vertrauensstelle alle medizinischen Daten der betroffenen Personen, sowie im Falle von histologischen Angaben auch die Daten der jeweiligen Einsender der Gewebeprobe elektronisch zur Verfügung. Die Datenübermittlung soll über das Meldeportal des für den Hauptwohnsitz zuständigen regionalen klinischen Krebsregisters mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erfolgen. In Fällen, in denen eine Datenübermittlung über ein Meldeportal nicht möglich ist, ist bei der Datenübermittlung eine dem Stand der Technik entsprechende Transportverschlüsselung zu verwenden. Die Daten dürfen zu Zwecken der Datenübermittlung bei einer dritten Stelle gespeichert werden. Dabei ist eine Verschlüsselung sowohl der bewegten (Transport) als auch der ruhenden Daten (Ablage) erforderlich. Ein Zugriff, insbesondere eine Einsichtnahme, auf die Daten durch die dritte Stelle ist unzulässig. Nach erfolgtem Austausch sind die Daten bei der dritten Stelle unverzüglich und vollständig zu löschen.
(3) Die Identitätsdaten zur Person sollen im Klartext übermittelt werden. Werden diese in der Vertrauensstelle nicht dauerhaft gespeichert, sind Kontrollnummern zu übermitteln. Eine gleichzeitige Übermittlung von Kontrollnummern und Identitätsdaten im Klartext zur gleichen Person ist unzulässig. Ebenso ist eine gleichzeitige unverschlüsselte Übermittlung von Identitätsdaten im Klartext und den zugehörigen medizinischen Daten im Klartext unzulässig.
§ 5 Evaluation und Qualitätssicherung von Programmen zur Krebsfrüherkennung 23
(1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Evaluation und Qualitätssicherung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen im Sinne von § 25a SGB V sind
in den jeweils geltenden Fassungen beschriebenen Abläufe einzuhalten.
(2) Die Screening-Einheiten haben dem epidemiologischen Krebsregister über die Vertrauensstelle die Postleitzahl, den Wohnort, den Geburtsmonat und das Geburtsjahr (Angaben zur Person) und die anderen nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie festgelegten Daten zusammen mit der Kommunikationsnummer zu übermitteln.
(3) Die Vertrauensstelle führt die von der Zentralen Stelle zusammen mit den Kommunikationsnummern übermittelten Kontrollnummern als auch die von den Screening-Einheiten übermittelten Daten anhand der Kommunikationsnummern zusammen, gleicht diese mit den in der Vertrauensstelle gespeicherten Kontrollnummern ab und leitet diese zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 an das epidemiologische Krebsregister zur Erfüllung der Aufgaben nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie weiter. Die Daten nach Absatz 2 sowie die Kommunikationsnummer sind anschließend in der Vertrauensstelle unverzüglich zu löschen.
(4) Die Vertrauensstelle kann Angaben nach Absatz 2 auch von Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landeskrebsregistergesetzes vom 23. Februar 2016 an einer Screening-Untersuchung teilgenommen haben, entgegennehmen und nach Absatz 3 verarbeiten.
(5) Das epidemiologische Krebsregister darf zusammen mit den Daten nach § 23 Absatz 9 Satz 3 KFE-RL auch Name und Anschrift der meldenden Ärztinnen und Ärzte an das Referenzzentrum übermitteln.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Krebsregisterverordnung vom 20. März 2009 (GBl. S. 157), die durch Artikel 173 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 85) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |