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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 5 vom 15.02.2021 S. 77)



Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2020 S. 1255, 1264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch das Wort "Heilberufe" ersetzt.

2. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Landespsychotherapeutenkammer)."5. die Landespsychotherapeutenkammer."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. der Landespsychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S.1311) besitzen,"5. der Landespsychotherapeutenkammer alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, oder nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen,"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in 1. der praktischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker oder 2. der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen."(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in
  1. der ärztlichen Ausbildung im praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte,
  2. der zahnärztlichen Ausbildung nach § 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte,
  3. der praktischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker oder
  4. der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder nach § 2 Nummer 2 und § 8 Nummer 2 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt zu derjenigen Kammer offen, in der sie nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung Mitglied wären."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "2 und" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4

Im Übrigen gelten für die Kammern die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Berufserlaubnisse" durch die Wörter ", Berufserlaubnisse und Apothekenbetriebserlaubnisse" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 8

Bei der Datenverarbeitung nach diesem Absatz sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird das Wort "Heilberufsausweise" durch die Wörter "Heilberufsausweise, Institutionskarten (SMC-B)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Fortbildungsveranstaltungen, die inhaltlich auf einem von der Kammer empfohlenen Curriculum beruhen (curriculare Fortbildungen) anzuerkennen und Kammerzertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen auszustellen und".

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fortbildungspflicht" die Wörter ", die erfolgreiche Teilnahme an curricularen Fortbildungen" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe ", Ethikrat" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "42" durch die Angabe "42a" und die Wörter ", § 92 der Strahlenschutzverordnung und § 28g der Röntgenverordnung" durch die Wörter "sowie § 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der Mitglieder;" durch die Wörter "der Mitglieder, wobei die Kammer darauf hinwirken soll, dass Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden," ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort "Landeshochschulgesetzes" die Angabe "(LHG)" eingefügt.

e) Es werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Die Kammern können jeweils einen Ethikrat errichten. Die jeweilige Kammer regelt die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Ethikrats durch Satzung. Die Aufgaben, die den Ethikkommissionen nach Bundesrecht zugewiesen worden sind, bleiben der ausschließlichen Zuständigkeit der Ethikkommission nach § 5 Absatz 1 vorbehalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie Absatz 3 entsprechend.

(7) Die Kammern können durch Satzung einen gemeinsamen Ethikrat oder mehrere gemeinsame Ethikräte errichten. Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 6 und 8 bis 12 sowie der Absätze 3 und 6 gelten entsprechend. Die Kammern können auch mit Kammern anderer Länder einen gemeinsamen Ethikrat einrichten. In diesem Fall tritt der gemeinsame Ethikrat dieser Landeskammern an die Stelle des Ethikrates nach Satz 1."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"der Ausfertigung sowie der öffentlichen Bekanntmachung. Sofern eine Fassung einer Satzung bei der Kammer angefordert wird, ist sie in der gewünschten Form zuzuleiten. Durch Satzungsrecht kann hierfür ein Kostenaufwand in Rechnung gestellt werden."

b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entweder

  1. im Bekanntmachungsorgan der betreffenden Kammer,
  2. elektronisch auf der Homepage der jeweiligen Kammer oder
  3. in beiden Formen.

(5) Bei einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Nummer 2 weist die Kammer im Bekanntmachungsorgan auf die Bekanntmachung unter Angabe der Internetadresse und des Genehmigungsvermerks hin. Auf der Homepage bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse müssen den Bereitstellungstag angeben, den Genehmigungsbescheid beinhalten und in der bekannt gemachten Fassung dauerhaft durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert werden. Satzungen sind zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle der Kammer ab dem Tag der Bekanntmachung vier Wochen auszulegen."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 18 angefügt:

"18. Weiterbildungsordnung."

9. § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Vertreterversammlung sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 2

Wahlrecht und Wählbarkeit der freiwilligen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 kann die Kammer durch Satzung ausschließen.

wird aufgehoben.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 kann die Kammer durch Satzung ausschließen."

11. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. Anordnung einer Betreuung,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Universitäten" jeweils die Wörter "und Hochschulen" und nach dem Wort "Psychologie" die Wörter "oder Psychotherapie" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Universitäten" die Wörter "und Hochschulen" eingefügt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kommissionen" die Wörter "sowie Ethikräte" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Kommissionen" die Wörter "sowie Ethikräten" eingefügt.

14. § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl berücksichtigt werden."

15. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dessen Stellvertreter oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern."Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden (Präsidentin oder Präsident), einer oder mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern."

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Aufwands Beiträge (Umlage)."(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Umlage wird nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben; aus sozialen Gründen sollen in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen festgelegt werden."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" und die Angabe "und 12" durch die Angabe "bis 13" ersetzt.

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Sicherung" die Wörter "und Kontrolle" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Tierärzte," die Wörter "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

18. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Formen der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und psychotherapeutischen Berufsausübung

(1) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in Praxen gebunden, außer bei

  1. einer weisungsgebundenen Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Absatz 1 SGB V oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
  2. einer Tätigkeit in Krankenhäusern gemäß § 108 SGB V, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Absatz 2 SGB V oder Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung,
  3. einer Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
  4. einer Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen oder
  5. einer Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.

Kammermitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören.

(2) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
  2. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen nach Absatz 1 Satz 2 sind,
  3. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  4. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 sind,
  5. ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
  6. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und
  7. gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern gemäß § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 oder Nummer 5 eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung.

(3) Die Kammern können in besonderen Einzelfällen oder zur Erprobung neuer Versorgungsangebote Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden."

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 PartGG, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb des Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "Sicherung" die Wörter "und Kontrolle" eingefügt und die Wörter "oder pharmazeutischer Leistungen" werden durch die Wörter ", pharmazeutischer oder psychotherapeutischer Leistungen sowie deren Zertifizierung" ersetzt.

20. In § 32 Absatz 1 werden dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "Die in § 2 Absätze 1 und 3 genannten" vorangestellt.

21. In § 33 Absatz 2 werden nach dem Wort "Teilgebietsbezeichnungen" die Wörter "nach Maßgabe dieses Abschnitts" eingefügt.

22. § 34 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ganztägig und" gestrichen.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "in" die Wörter "Vollzeit oder" eingefügt und nach dem Wort "erfolgen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz

, wenn Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

gestrichen.

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Gesamtdauer und die Qualität einer Weiterbildung in Teilzeit müssen den Anforderungen an eine Weiterbildung in Vollzeit entsprechen."

23. Dem Wortlaut des § 36a Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter "Psychotherapeutinnen und -therapeuten," vorangestellt.

24. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Fachgebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muß auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt."(1) Kammermitglieder, die eine Fachgebietsbezeichnung führen, dürfen grundsätzlich nur in diesem Fachgebiet tätig sein. Kammermitglieder, die eine Teilgebietsbezeichnung führen, müssen auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung sie führen."

25. In § 38 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 35 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

26. Die Inhaltsangabe ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI

§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI vom 9. Oktober 1995 (GBl. S. 749), die zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

3. Es werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:

"10. die Gewerkschaften mit zwei Personen,

11. die Landes-Behindertenbeauftragte oder der Landes-Behindertenbeauftragte mit einer Person."

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der
Gerontopsychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz
oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung

Der Überschrift der Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 465) geändert worden ist, werden die Wörter "(Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie)" angefügt.

Artikel 4
Änderung der Weiterbildungsverordnung auf dem Gebiet der Psychiatrie für Personen
mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz, oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung

Die Überschrift der Weiterbildungsverordnung auf dem Gebiet der Psychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz, oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 99), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 468) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychiatrie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung - (Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie)".

Artikel 5
Änderung der Weiterbildungsverordnung auf dem Gebiet der Rehabilitation für Personen
mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung

Die Überschrift der Weiterbildungsverordnung auf dem Gebiet der Rehabilitation für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 64), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Rehabilitation für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz oder nach der Heilerziehungspflegeverordnung (Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation)".

Artikel 6
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der
Nephrologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz

Der Überschrift der Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Nephrologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 85), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 466) geändert worden ist, werden die Wörter "(Weiterbildungsverordnung - Nephrologie)" angefügt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums
über die Weiterbildung auf dem Gebiet Operationsdienst/Endoskopiedienst für Personen
mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz

Der Überschrift der Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet Operationsdienst/Endoskopiedienst für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 78), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 466) geändert worden ist, werden die Wörter "(Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst)" angefügt.

Artikel 8
Änderung der Weiterbildungsverordnung
auf dem Gebiet der Onkologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz

Die Überschrift der Weiterbildungsverordnung auf dem Gebiet der Onkologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung des Sozialministeriums über die Weiterbildung auf dem Gebiet der Onkologie für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (Weiterbildungsverordnung - Onkologie)".

Artikel 9
Änderung der Verordnung der Landesregierung
und des Sozialministeriums über die Weiterbildung zur Hygienefachkraft für Personen mit Berufserlaubnis
nach dem Pflegeberufegesetz

Der Überschrift der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Weiterbildung zur Hygienefachkraft für Personen mit Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 18. Juli 2017 (GBl. 2017 S. 381, 394), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. November 2019 (GBl. S. 463, 469) geändert worden ist, werden die Wörter "(Weiterbildungsverordnung - Hygiene)" angefügt.

Artikel 10
Änderung des Landesgesundheitsgesetzes

Das Landesgesundheitsgesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1205) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Sektorenübergreifenden Landesausschusses" die Wörter "für Gesundheit und Pflege" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Sektorenübergreifender Landesausschuss

(1) In Baden-Württemberg tagt als gemeinsames Gremium nach § 90a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) der Sektorenübergreifende Landesausschuss.

(2) Der Sektorenübergreifende Landesausschuss kann Empfehlungen zur gesundheitlichen Versorgung und Entwicklung medizinischer Versorgungsstrukturen und insbesondere zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 SGB V und zu den von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V Stellung zu nehmen.

(3) Dem Sektorenübergreifenden Landesausschuss gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an: Vertretungen

  1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums (3 Stimmen),
  2. der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (2 Stimmen),
  3. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (2 Stimmen),
  4. der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen, namentlich
    1. der AOK Baden-Württemberg (3 Stimmen),
    2. der Betriebskrankenkassen (1 Stimme),
    3. der Ersatzkassen (3 Stimmen),
    4. der Innungskrankenkassen (1 Stimme),
    5. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (1 Stimme),
    6. der Knappschaft (1 Stimme),
  5. der Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg (2 Stimmen),
  6. der kommunalen Landesverbände (3 Stimmen),
  7. der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landespsychotherapeutenkammer und der Landesapothekerkammer (4 Stimmen),
  8. der Verbände der Pflegeberufe (1 Stimme) sowie
  9. der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140 f SGB V (2 Stimmen).

Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Institutionen und Organisationen benennen pro Stimme jeweils eine sachkundige Person. Auf Vorschlag der Person, die den Vorsitz führt, kann der Sektorenübergreifende Landesausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weitere Beteiligte oder Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(4) Der Sektorenübergreifende Landesausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle für die Koordination und Durchführung der Sitzungen des Sektorenübergreifenden Landesausschusses ein. Der Sektorenübergreifende Landesausschuss gibt sich in der Zusammensetzung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung zur Geschäftsordnung ergeht einstimmig.

" § 6 Sektorenübergreifender Landesausschuss für Gesundheit und Pflege

(1) In Baden-Württemberg tagt als gemeinsames Gremium nach § 90a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie nach § 8a Absatz 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege.

(2) Der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege kann Empfehlungen zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung sowie zur Entwicklung entsprechender Versorgungsstrukturen, insbesondere zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen und Empfehlungen nach § 8a Absatz 2 SGB XI abgeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 SGB V und zu den von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V Stellung zu nehmen.

(3) Dem Sektorenübergreifenden Landesausschuss für Gesundheit und Pflege gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an: Vertretungen

  1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums (4 Stimmen),
  2. der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (3 Stimmen),
  3. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden- Württemberg (3 Stimmen),
  4. der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen und Ersatzkassen, namentlich
    1. der AOK Baden-Württemberg (4 Stimmen),
    2. der Betriebskrankenkassen (2 Stimmen),
    3. der Ersatzkassen (4 Stimmen),
    4. der Innungskrankenkassen (2 Stimmen),
    5. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (1 Stimme),
    6. der Knappschaft (1 Stimme),
    7. der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung (1 Stimme),
  5. der Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg (3 Stimmen),
  6. der kommunalen Landesverbände (3 Stimmen),
  7. der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landespsychotherapeutenkammer und der Landesapothekerkammer (4 Stimmen),
  8. der Verbände der Pflegeberufe (1 Stimme),
  9. der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140f SGB V (2 Stimmen),
  10. der Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen und ihrer Angehörigen (2 Stimmen),
  11. der Verbände der Pflegeeinrichtungen (2 Stimmen),
  12. des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (1 Stimme),
  13. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (1 Stimme)

    sowie

  14. der Kommunalen Gesundheitskonferenzen (1 Stimme).

Die in Satz 1 genannten Institutionen und Organisationen benennen pro Stimme jeweils eine sachkundige Person. Auf Vorschlag der Person, die den Vorsitz führt, kann der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weitere Beteiligte oder Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(4) Der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege berät in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle für die Koordination und Durchführung der Sitzungen des Sektorenübergreifenden Landesausschusses für Gesundheit und Pflege ein. Der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege gibt sich in der Zusammensetzung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 14 eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung der Geschäftsordnung ergeht einstimmig."

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 210288

ENDE