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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg -
Vom 5. Dezember 2023
(GBl. Nr. 21 vom 08.12.2023 S. 437)
Der Landtag hat am 29. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GB!. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 22. November 2022 (GB!. S. 589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von den Sätzen I und 2 finden § 115 Absätze 1, 2 Satz I Nummern I und 2 sowie Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen Anwendung auf folgende Schulen:
§ 115b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 116 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum. § 115a findet nur Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums."
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "drei oder vier" durch die Wörter "drei, vier oder fünf" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bevor der Schulträger den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt, hört er die Schulkonferenz an." |
3. § 21 werden folgende Sätze angefügt:
"Für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen gilt § 115b Absätze 8 bis 12 entsprechend. § 115b Absatz 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Schülerin oder des Schülers nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig ist."
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz I Nummer I werden nach dem Wort "Förderung" die Wörter "einschließlich der Beratung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Aufsicht nach Absatz 1 Satz I Nummer 7, Absatz 4, § 33 Absatz 2 Satz 2 sowie § 34 Absatz 3 über Einrichtungen nach § Sb, die für die Wahrnehmung der Aufsicht über diese Einrichtungen erforderlichen Melde- und Berichtspflichten der Einrichtungen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden sowie die Einzelheiten zur Übermittlung der zum Zweck der Ausübung der Aufsicht über die Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, zur Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch die Schulaufsichtsbehörden und zum Verfahren zu regeln."
5. § 38 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie setzen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung der Schule zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch informationstechnisch gestützte Systeme ein." |
6. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "; für die Schulleiter der Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass sie die Befähigung zum Lehramt einer dieser Schularten besitzen müssen" eingefügt.
7. § 84a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" 1. zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche," |
8. § 85 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bewerbung um einen Schulplatz und die Anmeldung an einer Schule können auch in einer von der Schule oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen digitalen Form erfolgen."
9. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe, der Regeln für die Leistungsfeststellung und Notenbildung bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern der Schulen nach den §§ 5, 6 bis 8a sowie 9 bis 15 und der Versuchsschulen nach § 22 Absatz 2 Nummer I einschließlich der Möglichkeit, individuelle Abweichungen von den Leistungsanforderungen oder den Maßstäben der Leistungsbewertung (Notenschutz) bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Zeugnis zuzulassen, sowie der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. die Möglichkeit, Notenschutz bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Prüfungszeugnis zuzulassen."
10. § 110 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg, die Staatsschule für Gartenbau Stuttgart-Hohenheim und die Staatliche Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell." |
11. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Zentrale Erhebungen an Schulen, die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 4 relevante Daten zu festgelegten Bildungsindikatoren liefern, werden vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführt. Schulleitungen und Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind zur Mitwirkung an Evaluationen und zentralen Erhebungen verpflichtet."
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "Schulleitungen und" und nach dem Wort "Schülern" das Wort ", Schulleitungen" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere zu den Themen, den Methoden, den Daten, dem Verfahren, den Kriterien, dem zeitlichen Ablauf des systematischen Bildungsmonitorings und der Evaluation sowie zur Verarbeitung der im Rahmen der zentralen Erhebungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erhobenen personenbezogenen Daten durch dieses oder das Kultusministerium zu regeln." |
12. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Abweichend von den Sätzen I und 3 Nummer 1 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. Die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums übermitteln die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder eine vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Schulen verarbeiten die in § 31a Absatz l Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Daten und übermitteln diese zum Zweck der Information der Schülerinnen und Schüler über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung an die Agenturen für Arbeit zur Erfüllung des Auftrags nach § 31a Absatz 1 Satz I SGB III, sofern die Schülerin oder der Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat. Die Daten können stattdessen auch vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bei den Schulen erhoben und an die Agenturen für Arbeit oder an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Übermittlung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das Nähere regelt das Kultusministerium für die Schulen in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung nach Satz 4 kann Regelungen zum Datenschutz umfassen."
c) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Erhebung von Daten, die zu Zwecken der Schulaufsicht, der Beratung oder Qualitätsentwicklung an den Schulen sowie der Schulstatistik erforderlich sind, die zu erhebenden Daten, die Art und Weise sowie die Tiefe ihrer Erhebung, die Aufbereitung dieser Daten und deren Verknüpfung, die Verarbeitung der im Rahmen von Erhebungen übermittelten personenbezogenen Daten durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Kultusministerium, deren Bereitstellung für die Schulaufsichtsbehörden und Nutzung für die genannten Zwecke sowie die Dauer ihrer Speicherung und Bereitstellung zu regeln,".
d) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b bis 3e eingefügt:
"(3b) Die Absätze I und 2 bis 3a gelten für die Grundschulförderklassen sowie für die Schulkindergärten entsprechend.
(3c) Zur Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft sind von den Berufsschulen die Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen zu übermitteln.
(3d) Die Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten zwischen den Schulen sind zulässig, soweit sie bei einem Wechsel der Schule zur kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Umfang erforderlich und angemessen sind. Die zu übermittelnden Daten und die Voraussetzungen für die Übermittlung oder Zugänglichmachung regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.
(3e) Das Kultusministerium sowie die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die ihnen nachgeordneten Schulen abschließen."
13. Nach § 115 werden die folgenden §§ 115a und 115b eingefügt:
" § 115a Digitale Bildungsplattform
(1) Die Digitale Bildungsplattform ist ein informationstechnisch gestütztes System, das über ein Datennetzwerk erreichbar ist und Lehr- und Lernverfahren für Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitsmittel für Lehrkräfte zur Verfügung stellt. Die Digitale Bildungsplattform dient als technisches Mittel zur Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich medialer Kompetenzen sowie der Zusammenarbeit und der Kommunikation.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Digitalen Bildungsplattform erfolgt durch die Schulen im erforderlichen Umfang zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 6. Die Schulen sind berechtigt, die für die Bereitstellung und den Betrieb der Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Maßnahmen zu Aktualisierungen und Fehlerbehebungen sowie zur technischen Sicherheit der Dienste und Anwendungen und zur Freihaltung von Schadinhalten, erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit erforderliche personenbezogene Daten in den Modulen der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" nach § 116 vorhanden sind, sollen sie vorrangig hieraus erhoben und übermittelt werden.
(3) Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Kultusministerium oder im Auftrag des Kultusministeriums bereitgestellt.
(4) Die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform ist durch alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 115b Absatz I Satz 2 zulässig; § 115 Absatz 3e gilt insoweit entsprechend. Über den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgabe des § 45 und der Konferenzordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern die Gesamtlehrerkonferenz einen Beschluss nach Satz 2 für den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform getroffen hat, ist die Entscheidung für die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule bindend.
(5) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit der Digitalen Bildungsplattform, ergreifen die Schulen die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Einsatz und zur Anwendung der Digitalen Bildungsplattform durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz I kann Regelungen zum Datenschutz, einschließlich Regelungen zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung von Schulen und zur Auftragsverarbeitung nach den Artikeln 26 und 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. I, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, umfassen.
§ 115b Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen
(1) Der alters- und entwicklungsangemessene Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen ist üblicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit im Präsenzunterricht. Dabei nutzt die Schule zum Zweck der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 auch informationstechnisch gestützte Systeme, sofern und soweit digitaler Unterricht im konkreten Fall für die Schülerin oder den Schüler förderlich, der Schule personell, sachlich und technisch möglich und in angemessenem Umfang realisierbar ist.
(2) Digitale Lehr- und Lernformen nach Absatz 1 können zu den dort genannten Zwecken an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar und der Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform erforderlich und angemessen ist. Rechtliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere Maßnahmen von öffentlichen Stellen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Tatsächliche Gründe nach Satz I sind insbesondere außergewöhnliche Natur- oder Wetterereignisse, Katastrophenfälle, die Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes oder Störungen der Infrastruktur. Organisatorische Gründe nach Satz I können vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder Talentförderung ergeben, an der regulären Teilnahme am Präsenzunterricht nach Absatz 1 verhindert sind. Organisatorische Gründe nach Satz 1 sind auch die Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte oder die Sicherstellung des schulübergreifenden Unterrichts in Fächern mit geringer Schülerzahl. Über die Umsetzung von Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der Maßgaben von Absatz 1 Satz 2. Im Fall des Satzes 4 Alternative I ist die Übertragung von Gesundheitsdaten nur nach zusätzlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig. Sollen digitale Lehr- und Lernformen aus organisatorischen Gründen nach den Sätzen 4 und 5 an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, zeigt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich an. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 untersagen, soweit und solange die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund den Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform nach Absatz I zu den dort genannten Zwecken als den Präsenzunterricht ersetzende Unterrichtsform im erforderlichen und angemessenen Umfang anordnen. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes, bei außergewöhnlichen Natur- oder Wetterereignissen oder zum Schutz bei Katastrophenfällen getroffen werden sollen. Ein wichtiger Grund nach Satz I kann vorliegen, wenn Störungen der Infrastruktur bestehen.
(4) Die Schulpflicht nach § 72 gilt auch für digitale Lehr- und Lernformen nach den Absätzen 2 und 3.
(5) Digitale Lehr- und Lernformen sind in vergleichbarer Weise wie Präsenzunterricht vertraulich einzusetzen, sodass grundsätzlich nur die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe und nötigenfalls zusätzliches pädagogisches und nichtpädagogisches Personal sowie außerschulische Personen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe als Begleitpersonen anwesend sind oder aufgrund besonderer Fachkenntnisse oder Erfahrungen zum Unterricht beitragen, zur Teilnahme berechtigt sind. Soweit dies zur Sicherstellung der Teilhabe am Unterricht erforderlich ist, ist im Einzelfall mit Zustimmung der Lehrkraft die Anwesenheit einer sorgeberechtigten oder eine von dieser bestimmten Person zur Unterstützung der Schülerin oder des Schülers zulässig. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Schulaufsicht, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte sowie sonstiger mit der Überprüfung oder Beurteilung des Unterrichts beauftragter Personen, den Unterricht zu besuchen, bleibt unberührt.
(6) Die Schulen verarbeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Schulen sind auch befugt, bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 personenbezogene Daten von Personen nach Absatz 5 zu verarbeiten, soweit deren Teilnahme am Unterricht nach Absatz 5 erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, personenbezogene Daten, einschließlich Ton-, Bild- und Videodaten, durch Schulen verarbeiten zu lassen, soweit dies zur Durchführung des digitalen Lehr- und Lernformats und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation förderlich und verhältnismäßig ist.
(7) Der Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote und Veranstaltungen können in Form eines nicht gleichzeitigen sowie eines gleichzeitigen Informationsaustausches, auch mittels Bild-, Ton- und Videoübertragung nach Absatz 6, in Räumen der Schule oder an einem anderen geeigneten Lehr- und Lernort erfolgen.
(8) Eine Aufzeichnung von Bild, Ton und Video ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Anfertigung digitaler Lehr- und Lernprodukte ist unbeschadet davon zulässig. Satz 2 gilt nicht, wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird. Ein Eingriff in Rechte Dritter nach Satz 3 ist zulässig, sofern es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.
(9) Das Anwenden automatisierter, anpassungsfähiger Verfahren ist zum Zweck der technischen Unterstützung und Förderung des individuellen Lernweges nach der Rechtsverordnung nach Absatz 11 in ihrer jeweils geltenden Fassung zulässig. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.
(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen durch Schulen einschließlich der Voraussetzungen für die Untersagung nach Absatz 2 Satz 9 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(12) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz I des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 6 und 7 eingeschränkt."
14. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schulen" die Wörter "und Grundschulförderklassen" eingefügt.
bb) Nach Satz I wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" für öffentliche Schulkindergärten bereitgestellt wird, sind sie verpflichtet, die für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik notwendigen Module zu nutzen; andernfalls stellen sie die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Schulen" die Wörter ", Grundschulförderklassen und Schulkindergärten" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Landespflegegesetzes
Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GB!. S. 171, 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz I wird die Angabe " § 72 Abs. 1 SGB XI" durch die Wörter " § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)" ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Landesregierung" durch die Wörter "Das Sozialministerium" und die Wörter "von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG genannten Einrichtungen und Diensten" durch die Wörter "und für den Beruf der generalistischen Pflegehilfe von den in § 82a Absatz 3 Nummer 1 SGB XI genannten zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und Altenheimen" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht, soweit der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist."
c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Einrichtungen oder Diensten" durch die Wörter "zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen oder Altenheimen" ersetzt.
d) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 82a Absatz 3 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung Vorschriften zur Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs, zur Datenmeldung, zu Ordnungswidrigkeiten, zur Weiterleitung der Kosten der Ausbildungsvergütungen und zur Rechnungstellung zu erlassen sowie die zuständige Stelle zu bestimmen und diese hoheitlich zu beleihen."
e) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "Die Landesregierung" durch die Wörter "Das Sozialministerium" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. August 2025 in Kraft.
ID 232672
ENDE |