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Regelwerk; Biotechnologie
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LPflG - Landespflegegesetz
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 11. September 1995
(GBl. 1995 S. 665; 16.12.1996 S. 781; 12.04.1999 S. 149; 28.03.2000 S. 363; 09.12.2003 S. 719; 11.04.2005 S. 210; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252; 17.12.2009S. 809; 15.06.2010 S. 427; 17.12.2015 S. 1205 15; 10.04.2018 S. 113 18; 18.01.2019 S. 1557 18a; 18.07.2019 S. 316 19; 19.11.2019 S. 463 19a; 13.06.2023 S. 171 23 i.K.; 05.12.2023 S. 437 23a)
Gl.-Nr.: 8213



Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Verantwortung für die pflegerische Versorgung
§ 1 (aufgehoben) 18a

§ 2 (aufgehoben) 15 18a

§ 2a (aufgehoben) 18 18a

Zweiter Abschnitt
Planung

§ 3 (aufgehoben) 18a

§ 4 Kreispflegeplan 18a

(1) Die Stadt- und Landkreise erstellen entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und Gegebenheiten räumlich gegliederte Kreispflegepläne. Der Kreispflegeplan enthält die Darstellung von Bestand, Bedarf und erforderlichen Maßnahmen zur Bedarfsdeckung.

(2) Die Stadt- und Landkreise beteiligen die kreisangehörigen Gemeinden an der Kreispflegeplanung.

(3) Der Kreispflegeplan ist unter Mitwirkung der an der örtlichen pflegerischen und unterstützenden Versorgung Beteiligten zu erstellen.

(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Aufstellung sowie zum Inhalt der Kreispflegepläne zu bestimmen, soweit dies für eine einheitliche Rechtsanwendung erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Förderung von Pflegeheimen

§ 5 Grundsatz 18a 23a

(1) Die Förderung von Pflegeheimen nach diesem Abschnitt ist eine gemeinsame Aufgabe von Land, Stadt- und Landkreisen sowie Gemeinden. Nach Abzug eines Eigenmittelanteils in Höhe von 10 vom Hundert werden die förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 45 vom Hundert übernommen; der Fördersatz kann bei der Förderung von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege angemessen erhöht werden. Zwei Drittel der Förderung des jeweiligen Vorhabens werden über den Staatshaushaltsplan getragen, ein Drittel vom Standortkreis. Die anteilige Förderung der Kreise ist weisungsfreie Pflichtaufgabe. Soweit Pflegeheime Versorgungsaufgaben für mehrere Kreise übernehmen, tragen diese die Förderung anteilig.

(2) Zugelassene Pflegeheime im Sinne von § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten Investitionskostenzuschüsse nach den Vorschriften dieses Abschnitts, soweit sie nach der Kreispflegeplanung zur Sicherstellung der notwendigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich sind und die zu fördernden Investitionsmaßnahmen den Grundsätzen und Zielen des Landespflegeplanes entsprechen. Pflegeheime, die nach § 91 SGB XI den Preis für ihre Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren, erhalten keine Förderung nach diesem Abschnitt.

(3) Voraussetzung für eine Förderung ist insbesondere, dass das Fördervorhaben dem Ziel der Sicherstellung einer ortsnahen, gemeinde- und stadtteilbezogenen Versorgung mit überschaubaren Einrichtungsgrößen entspricht. Neubau-, Ersatzbau- und Erweiterungsmaßnahmen, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeheimförderung noch keine Förderempfehlung des Ständigen Ausschusses nach § 3 Absatz 2 LPSG vorliegt, sollen in der Regel nur gefördert werden, wenn die Einrichtungsgröße an einem Standort insgesamt nicht mehr als 100 Plätze umfasst.

§ 6 Förderprogramm 18a

(1) Zur Förderung der Investitionsmaßnahmen (§ 7 Abs. 1) werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans Förderprogramme aufgestellt.

(2) Das Förderprogramm weist die zu fördernden Investitionsmaßnahmen mit ihrem voraussichtlichen Förderbetrag aus. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung.

(3) Das Förderprogramm wird vom Sozialministerium unter Beteiligung des Landespflegeausschusses aufgestellt und vom Ministerrat beschlossen. Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm ist die Beratung der Investitionsmaßnahme im Ständigen Ausschuß nach § 3 Absatz 2 LPSG mit dem Ziel einer Förderempfehlung.

§ 7 Förderung von Investitionsmaßnahmen

(1) Gefördert werden die Kosten von Investitionsmaßnahmen. Hierzu zählen

  1. die Anschaffung und Herstellung sowie nachträglicher Herstellungsaufwand,
  2. die Erhaltung.

(2) Nicht gefördert werden die Kosten der Anschaffung und Erhaltung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.

§ 8 Umfang der Förderung

(1) Es können nur die für eine zweckmäßige und ausreichende pflegerische Versorgung in Pflegeheimen notwendigen Investitionskosten gefördert werden. Bei der Festlegung des förderfähigen Umfangs einer Investitionsmaßnahme sind ihre Folgekosten zu berücksichtigen.

(2) Förderfähig sind nur die Kosten der bewilligten Maßnahme, die bei Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind und nachgewiesen werden. Werden bei Maßnahmen der Errichtung, mit denen Pflegeheimplätze neu geschaffen werden, die nach der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 6 festgelegten Kostenrichtwerte ohne Qualitätseinbußen bei der Bauausführung und beim Raumprogramm unterschritten, verringert sich der Eigenmittelanteil nach § 5 Abs. 1 entsprechend.

(3) Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Anlagegüter zu übernehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten und pflegerisch zu vertreten ist.

(4) Mehrkosten für die Vorhaltung von Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI) sind nicht förderfähig.

(5) Werden Einrichtungen eines Pflegeheims nicht nur vorübergehend für Zwecke mitgenutzt, die nicht der voll- oder teilstationären Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen dienen, so kann dies bei der Bemessung der Fördermittel angemessen berücksichtigt werden.

§ 9 Bewilligung

(1) Die im Staatshaushaltsplan veranschlagten Fördermittel werden auf Antrag vom Kommunalverband für Jugend und Soziales nach Maßgabe des Förderprogramms als Zuschuß bewilligt. Die Aufgaben nach Satz 1 und den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts nimmt der Kommunalverband für Jugend und Soziales als weisungsfreie Angelegenheit wahr; er unterliegt hierbei der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums. § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg gilt entsprechend.

(2) Die in dem Haushaltsplan des Standortkreises veranschlagten Fördermittel werden von diesem bewilligt. Im übrigen wendet der Standortkreis die für den Kommunalverband für Jugend und Soziales als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend an. Obliegenheiten des Antragstellers nach diesem Abschnitt gegenüber dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bestehen auch gegenüber dem Standortkreis.

(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 und 2 setzt in der Regel ein baufachliches Prüfungsverfahren voraus.

(4) Die Förderung soll durch Festbetrag erfolgen. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenrichtwerte festgelegt werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Trägers. Bei der Festbetragsförderung erfolgt eine in das einzelne gehende Prüfung im Rahmen der Bewilligung und der Schlußabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen.

(5) Wird nicht durch Festbetrag gefördert, richtet sich die Förderung nach den für die bewilligte Maßnahme entstehenden Kosten. Die Bewilligung legt die voraussichtliche Förderung auf der Grundlage der veranschlagten und überprüften Kosten fest. Die endgültige Höhe der Förderung wird nach Vorlage der Schlußabrechnung durch Schlußbewilligung festgestellt. Unvorhergesehene außergewöhnliche Kostensteigerungen hat der Zuschußempfänger unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Kosten der Errichtung und Erhaltung nur gefördert werden, wenn sie bestimmte Mindestbeträge überschreiten. Es können ferner Höchstbeträge festgelegt werden, bis zu denen Kosten von Errichtungsmaßnahmen gefördert werden können; hierbei kann die Landesregierung die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen der Zuschußempfänger berücksichtigen.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Förderung von Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für die Kosten des Erwerbs, der Erschließung, der Miete und der Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Pflegeheimbetriebs gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne von Absatz 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus Mitteln des Pflegeheimträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung im Rahmen der Aufgabenstellung des Pflegeheims beeinträchtigt würde.

(3) Gefördert wird nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 12 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg

Die § § 22 bis 26 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen

§ 13 Gesonderte Berechung

Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI ist die Förderbehörde gem. § 9 Abs. 1 Satz 1. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 14 Verfahren

(1) Die Zustimmung der Förderbehörden nach § 13 wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag bei der Förderbehörde eingegangen ist, sofern in der Zustimmung nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen, auch zum Ausgleich von abschlagsweise erhobenen gesonderten Berechnungen, versehen werden.

(2) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI muß nachvollziehbar sein und hierzu insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen für sie nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.

§ 15 (aufgehoben)

Fünfter Abschnitt:
Verantwortung für das Vorfeld und Umfeld von Pflege

§ 16 (aufgehoben) 18a

Sechster Abschnitt:
Auskunftspflichten und Statistik

§ 17 Auskunftspflichten 18a

(1) Die Pflegekassen unterrichten das Sozialministerium unverzüglich über

(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, die privaten Versicherungsunternehmen sowie der Medizinische Dienst sind verpflichtet, dem Sozialministerium die für Zwecke der Planung und Investitionsförderung im Pflegebereich erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die in § 109 SGB XI genannten Sachverhalte zu erteilen. Daten der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen dürfen nur in anonymisierter Form übermittelt werden.

(3) Die Angaben über einzelne Dienste und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen den Kreisen für Zwecke der Kreispflegeplanung sowie den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses nach § 3 Absatz 2 LPSG im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Rahmenplanung des Landes weitergegeben werden. Die Stadt- und Landkreise dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt. Namen, Anschrift, Träger, Art und Umfang des Leistungsangebotes sowie Entgelte, Zuschläge und Vergütungen dürfen in einem Verzeichnis der Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.

§ 18 Statistik

Nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 109 SGB XI wird das Sozialministerium ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Trägern von Leistungen der Familien-, Alten-, Behinderten- und Krankenpflege sowie den Pflegekassen, den privaten Versicherungsunternehmen und dem Medizinischen Dienst anzuordnen. Die Landesstatistik kann insbesondere die in § 109 SGB XI genannten Sachverhalte, soweit sie nicht im Rahmen der Bundesstatistik erhoben werden, umfassen. Die Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik erfaßten Sachverhalte gleichzeitig der für Planung und Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörde mit. Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und der ehrenamtlichen Helfer dürfen dem Statistischen Landesamt und der für Planung und Investitionsförderung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörde nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Siebter Abschnitt
Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflegeberufen, die Pflege ergänzenden Berufen
und Gesundheitsfachberufen

§ 19 Ausführung des Altenpflegegesetzes 19a
(Gültig bis 31.12.2024 =>)

(1) Der theoretische und praktische Unterricht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung wird an öffentlichen Schulen oder an Schulen in freier Trägerschaft nach § 3 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PSchG) vermittelt.

(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen in freier Trägerschaft ist ergänzend zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AltPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Das Kultusministerium und das Sozialministerium bestimmen gemeinsam in Bildungs- und Praxisplänen das Nähere zu den in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten.

(4) Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG sein, wenn sie

  1. Träger einer Altenpflegeschule sind oder mit mindestens einer Altenpflegeschule einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen abgeschlossen haben,
  2. mindestens drei Pflegekräfte mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach dem Altenpflegegesetz und nach dem Krankenpflegegesetz und davon mindestens eine Altenpflegerin oder einen Altenpfleger in Vollzeit oder in entsprechenden Teilzeitanteilen beschäftigen; diese Zahl erhöht sich bei mehr als zwei Schülerinnen oder Schülern um eineinhalb Pflegefachkräfte je zusätzliche Schülerin oder zusätzlichem Schüler,
  3. selbst oder über Kooperationen Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl in der stationären wie auch in der ambulanten Pflege vermitteln; davon sollen mindestens 500 Stunden insbesondere auf gerontopsychiatrische Einrichtungen oder Abteilungen, Allgemeinkrankenhäuser oder Rehabilitationskliniken, Hospize sowie auf Einrichtungen der offenen Altenhilfe entfallen,
  4. eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten und
  5. an mindestens zwei Schulbesuchen pro Jahr und an der Beurteilung der praktischen Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch die Schule mitwirken.

(5) ** Für die fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 AltPflG einzusetzen, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen.

(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des § 22 PSchG durch gemeinsame Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 26 Abs. 3 AltPflG zu bestimmen.

§ 20 Ausführung des Krankenpflegegesetzes 19a
(Gültig bis 31.12.2024 =>)

(1) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG vermittelt.

(2) Anerkennungsvoraussetzung für Schulen ist ergänzend zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 KrPflG, dass die Leitung der Schule und die Lehrkräfte für die zu unterrichtenden Lernfelder fachlich und pädagogisch qualifiziert sind und in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im pflegerischen oder sozialen Bereich verfügen. Als ausreichend gilt die Zahl der Lehrkräfte, wenn der Umfang ihrer Beschäftigung im Wesentlichen den an vergleichbaren öffentlichen Schulen nach den schulrechtlichen Bestimmungen vorzuhaltenden Unterrichtsdeputaten entspricht. § 24 KrPflG bleibt unberührt.

(3) Das Sozialministerium bestimmt in Lehr- und Bildungsplänen das Nähere zu den in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2755), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten. Praxispläne sind unter Beteiligung von Vertretungen der Schulen und der Träger der praktischen Ausbildung zu erarbeiten.

(4) Die Praxisanleitung gilt als sichergestellt, wenn die Träger der praktischen Ausbildung eine fachliche Anleitung im Umfang von mindestens 25 Stunden je Schulhalbjahr und Schülerin oder Schüler durch eine berufspädagogisch fortgebildete Pflegefachkraft gewährleisten.

(5) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung nach § 13 KrPflAPrV wird als Prüfung mit zentral gestellten Aufgaben ausgestaltet. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bei den oberen Schulaufsichtsbehörden gemeinsam aus den Vorschlägen der Schulen ausgewählt.

(6) Das Sozialministerium kann eine Geschäftsstelle einrichten, der die Schulen ihre Vorschläge für die Prüfungsaufgaben übersenden. Die Geschäftsstelle prüft die Vorschläge und übermittelt sie den oberen Schulaufsichtsbehörden zur abschließenden Auswahl. In die Geschäftsstelle werden auf Vorschlag der oberen Schulaufsichtsbehörden und der Schulen aus dem Kreis der Leitungen und der Lehrkräfte der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege eine Geschäftsführung sowie drei weitere Personen für die Dauer von jeweils drei Jahren vom Sozialministerium berufen.

(7) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne von § 20 Abs. 3 KrPflG zu bestimmen.

§ 21 Pflegeberufe nach Landesrecht

(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Pflegeberufe, soweit sie der Regelungskompetenz des Landes unterliegen, an staatlich anerkannten Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf die Schulen findet § 5 AltPflG entsprechende Anwendung. Eine Ausbildung in Altenpflegehilfe, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, ist durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zu regeln.

(2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Ausbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung,
  2. die Zugangsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren,
  3. die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten
  4. das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung,
  5. die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  6. die Ausstellung von Zeugnissen,
  7. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und
  8. die Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

(3) Für eine Ausbildung in Berufen nach Absatz 1, die auch an öffentlichen Schulen stattfindet, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit es sich nicht um Schulen handelt, die dem Schulgesetz für Baden-Württemberg unterliegen.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung kann in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe vermittelt werden. Näheres bestimmt die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die ausbildenden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung sicher. Die Vorschriften des Altenpflegegesetzes über das Ausbildungsverhältnis gelten entsprechend; tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 22 Umlage für Ausbildungsvergütungen 19a 23a
(Gültig bis 31.12.2024 =>)

Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung für den Beruf der Altenpflegehilfe und für den Beruf der generalistischen Pflegehilfe von den in § 82a Absatz 3 Nummer 1 SGB XI genannten zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und Altenheimen Ausgleichsbeträge erhoben werden, wenn dies erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Träger der praktischen Ausbildung ein Krankenhaus nach § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist. Die Heranziehung zu den Ausgleichsbeträgen ist unabhängig davon, ob in den zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen oder Altenheimen Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Ausbildungsplatzangebots nicht übersteigen. Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 82a Absatz 3 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung Vorschriften zur Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere zur Aufbringung des Finanzierungsbedarfs, zur Datenmeldung, zu Ordnungswidrigkeiten, zur Weiterleitung der Kosten der Ausbildungsvergütungen und zur Rechnungstellung zu erlassen sowie die zuständige Stelle zu bestimmen und diese hoheitlich zu beleihen. Das Sozialministerium ist verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung des Ausgleichsverfahrens zu überprüfen.

§ 23 Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Entwicklung oder der Weiterentwicklung von Pflegeberufen dienen, die in der Regelungszuständigkeit des Landes liegen, kann das Sozialministerium die Durchführung von Modellprojekten unter Abweichung von den Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 genehmigen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird. Modellprojekte, die auch an öffentlichen Altenpflegehilfeschulen stattfinden, sind gemeinsam mit dem Kultusministerium zu genehmigen.

(2) Zur zeitlich befristeten Erprobung der Stärkung der Pflegekompetenz in der Heilerziehungspflege kann das Sozialministerium die Durchführung von Modellprojekten genehmigen.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 muss Bestimmungen enthalten über

  1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Ausbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung,
  2. die Finanzierung des Modellprojekts,
  3. die Zugangsvoraussetzungen,
  4. die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten,
  5. das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung,
  6. die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  7. die Ausstellung von Zeugnissen und
  8. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,

soweit die Abweichung dies erfordert.

§ 24 Ausbildungsbegleitender Erwerb der Fachhochschulreife 19a

(1) Die in § 21 Abs. 1 genannten Schulen, die Schulen nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie die Schulen für bundesgesetzlich geregelte, mindestens zweijährige Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen können für Schülerinnen und Schüler, die einen Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand nachweisen, ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife vermitteln. Das Nähere regelt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den erforderlichen Zusatzunterricht in den allgemein bildenden Fächern und
  2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung, der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Bewertungsmaßstäbe, der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, der Erteilung der Prüfungszeugnisse, der Folgen des Nichtbestehens der Prüfung und der Möglichkeit der Wiederholung.

(2) Die Qualifikation der Lehrkräfte, die den Zusatzunterricht an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft erteilen, muss den Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen entsprechen.

§ 25 Fort- und Weiterbildung für Pflegeberufe 19a 23

(Gültig bis 31.12.2028)
(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Berufen der

  1. Altenpflege,
  2. Gesundheits- und Krankenpflege,
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
  4. Heilerziehungspflege,
  5. Entbindungspflege und
  6. Pflegefachfrau und des Pflegefachmanns

Weiterbildungen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durch Rechtsverordnung zu regeln. Weiterbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(Gültig ab01.01.2029)
(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Erweiterung und Vertiefung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Berufen der Heilerziehungspflege und Entbindungspflege Weiterbildungen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Weiterbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  2. die Zugangsvoraussetzungen,
  3. die Anrechnung von Unterbrechungen und Vorbildungszeiten,
  4. das Prüfungsverfahren,
  5. die Ausstellung von Zeugnissen und
  6. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.

(3) Weiterbildungen nach Absatz 1 (gültig bis 31.12.2028Satz 1), die die Förderung der Rehabilitation und der Integration von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen zum Ziel haben, können auch Angehörige pädagogischer Berufe einbeziehen.

(Gültig bis 31.12.2028)
(4) Sofern die Weiterbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erfolgt, ist sie durch gemeinsame Rechtsverordnung des Sozialministeriums und des Wissenschaftsministeriums zu regeln.

(Gültig ab01.01.2029)
(4) Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in den in Absatz 1 genannten Berufen, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Sofern sich diese Personen in einem Arbeitsverhältnis befinden, hat der Arbeitgeber sie bei der Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen. Weitergehende Anforderungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder zivilrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(Gültig bis 31.12.2028)
(5) Das Sozialministerium wird ermächtigt, das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesgesundheitsamt - durch Rechtsverordnung zu beauftragen, staatlich anerkannte Prüfungen nach Fortbildungen für Pflegeberufe abzunehmen und die Bildungsgänge durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über das Ziel der Bildungsmaßnahme, die Zulassung von Fortbildungsträgern und die Fortbildungsbezeichnung. Die Verwaltungsvorschrift muss Bestimmungen enthalten über die Dauer der Fortbildungsmaßnahme, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden und der praktischen Unterweisung, die Zugangsvoraussetzungen, die anrechenbaren Fehlzeiten und das Prüfungsverfahren. Weiterbildungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger an öffentlichen Fachschulen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(Gültig bis 31.12.2028)
(6) Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in den in Absatz 1 genannten Berufen, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden. Sofern sich diese Personen in einem Arbeitsverhältnis befinden, hat der Arbeitgeber sie bei der Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen. Weitergehende Anforderungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder zivilrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(Gültig bis 31.12.2028)
(7) Zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe können zeitlich befristet Weiterbildungsangebote erprobt werden, die erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie erweiterte Fertigkeiten zur Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen und der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. Das Weiterbildungsangebot soll auf Studiengänge an Hochschulen beschränkt werden. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Ausübung von Heilkunde bleiben hiervon unberührt. Ziele, Dauer und Inhalt der Weiterbildung sind durch Rechtsverordnung festzulegen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. In der gemeinsamen Rechtsverordnung nach Absatz 4 kann die Hochschule ermächtigt werden, Einzelheiten der Weiterbildung, insbesondere das Prüfungsverfahren, die Prüfungsleistungen und -organisation durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf des Einvernehmens von Sozialministerium und Wissenschaftsministerium. Die Hochschule erteilt nach bestandener Prüfung neben dem Hochschulgrad auch das Weiterbildungszeugnis, das zur Führung der staatlichen Weiterbildungsbezeichnung berechtigt. Eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele ist sicherzustellen.

(Gültig bis 31.12.2028)
§ 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten 23

(1) Weiterbildungsstätten werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium staatlich anerkannt, wenn

  1. fachlich qualifizierte Leitungskräfte und fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
  3. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Pflege oder für Menschen mit Behinderungen für die Durchführung berufspraktischer Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

Die anerkannten Weiterbildungsstätten unterstehen der fachlichen Aufsicht des Regierungspräsidiums.

(2) Die bisher von den Regierungspräsidien ausgesprochenen Anerkennungen behalten ihre Gültigkeit.

(3) Die anerkannten Weiterbildungsstätten sind berechtigt, nach den auf Grund von § 25 erlassenen Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(5) Die Einrichtung von Weiterbildungsangeboten an öffentlichen Schulen und Hochschulen richtet sich abweichend von Absatz 1 nach den schulrechtlichen und hochschulrechtlichen Vorschriften.

§ 27 Alltagsbetreuung 19a

(1) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, die Ausbildung und Prüfung für Berufe für die Unterstützung und Betreuung kranker, pflegebedürftiger Menschen und von Menschen mit Behinderungen an staatlich anerkannten Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für Unterstützungstätigkeiten in alltäglichen Situationen unter Anleitung in

  1. der eigenen Häuslichkeit,
  2. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  3. Einrichtungen der Pflege oder
  4. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

vermitteln. Auf die Schulen findet § 5 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über

  1. Inhalt, Gliederung, Dauer, Durchführung und Abschluss der Ausbildung, den Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung,
  2. die Zugangsvoraussetzungen,
  3. die Anrechnung von Ausbildungsunterbrechungen und Vorbildungszeiten,
  4. das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung,
  5. die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
  6. die Ausstellung von Zeugnissen,
  7. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und
  8. die Anerkennung ausländischer Abschlüsse.

(3) Die in Absatz 1 genannten Schulen können einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Bildungsabschluss vermitteln.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Schule. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Die praktische Ausbildung kann in Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenhilfe und der Behindertenhilfe vermittelt werden. Näheres bestimmt die Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2. Die Schule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die ausbildenden Einrichtungen stellen die Praxisanleitung sicher. Die Vorschriften des Altenpflegegesetzes über das Ausbildungsverhältnis gelten entsprechend.

(5) ** Das Sozialministerium kann im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die zeitlich befristete modellhafte Erprobung von Ausbildungsgängen für Berufe nach Absatz 1 zulassen und die modellhafte Erprobung durch Rechtsverordnung regeln. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28 Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden

Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zur Durchführung der Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 5 zu bestimmen. Soweit durch die Rechtsverordnung Belange eines anderen Ministeriums berührt werden, ist sie im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. Regelungen des Schulgesetzes Baden-Württemberg bleiben unberührt.

§ 28a Verordnungsermächtigung 19

Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren zur Bemessung des auf die einzelne ambulante Pflegeeinrichtung entfallenden Anteils am Finanzierungsbedarf nach § 12 Absatz 3 der Pflegeberufe Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung zu regeln.

Achter Abschnitt
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 29 Inkrafttreten

(1) Mit Ausnahme der Verordnungsermächtigungen treten der erste, zweite, vierte, fünfte und sechste Abschnitt sowie die Vorschriften über die Förderung von Tagespflege- und Kurzzeitpflegeplätzen nach § 5 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1995 in Kraft. Im übrigen tritt der dritte Abschnitt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bundesregierung § 43 SGB XI gemäß Artikel 69 des Pflegeversicherungsgesetzes in Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des siebten Abschnitts treten mit Ausnahme der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; die übrigen Vorschriften dieses Abschnitts treten am 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 18 und § 21 treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(3) Für Förderungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften fort.

(4) Das Gesetz über die Statistik von Einrichtungen und Diensten zur Pflege und Betreuung von alten, kranken und behinderten Menschen (Pflege- und Betreuungsstatistikgesetz - Pflege StatG) vom 18. März 1993 (GBl. S. 181) tritt mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 109 SGB XI außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. Nr. L 93 S. 11).

**) Gemäß Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. 427, 432) können abweichend von § 27 Abs. 5 dieses Gesetzes Abschlüsse, die im Rahmen von staatlich genehmigten oder begleiteten Modellprojekten zur Erprobung einer Ausbildung und Prüfung in der Alltagsbetreuung erlangt wurden, anerkannt werden, wenn das Ziel der Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird.]

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