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BayTierZV - Bayerische Tierzuchtverordnung
Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts

Vom 12. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 46; 16.10.2009 S. 539; 06.09.2011 S. 471 11; 11.03.2012 S. 90 12; 23.12.2022 S. 695 22; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 7824-3-L



Auf Grund von § 18 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3294) in Verbindung mit § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239,ber. 2008, S. 33, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951) sowie Art. 14 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Tierzuchtgesetzes (BayTierZG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 291, BayRS 7824-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 976), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

I. Abschnitt
Allgemeine züchterische Bestimmungen

§ 1 Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, Veröffentlichung von Ergebnissen 11 22

Die Durchführung der Leistungsprüfungen mit Ausnahme pferdesportlicher Veranstaltungen und Zuchtwertschätzungen sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sind staatliche Aufgaben und obliegen den in der Anlage bestimmten Behörden und beauftragten Stellen. Auf Antrag eines Zuchtverbands oder -unternehmens kann die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen genehmigen, sofern die fachliche Qualität und die Zwecke dieses Gesetzes gewährleistet sind. Die nach Satz 1 bestimmten Behörden oder beauftragten Stellen können Dritte beauftragen, an Aufgaben nach Satz 1 mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

§ 2 Zuchtbücher im Bereich der Pferdezucht

Das bei Inkrafttreten des Tierzuchtgesetzes vom Haupt- und Landgestüt Schwaiganger geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch im Sinn der tierzuchtrechtlichen Vorschriften.

§ 3 Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

(1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.

(2) Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.

(3) Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.

§ 4 Prüfung auf Eignung und Leistung bei Bienenköniginnen, Anerkennung von Bienenbelegstellen

(1) Die Prüfung der von Zuchtbetrieben eingesandten Bienenköniginnen durch die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erstreckt sich auf Honigleistung und weitere Merkmale, insbesondere Sanftmut, Wabensitz, Schwarmneigung und Varroatoleranz. Die Prüfung umfasst mindestens zwölf Geschwisterköniginnen je Zuchtbetrieb und Zuchtrichtung. Die Prüfdauer beträgt mindestens ein Jahr. Die Zuchtbetriebe erhalten einen schriftlichen Prüfbericht.

(2) Bienenbelegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die reinzüchterische Anpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfinden soll. Der Umkreis um eine Bienenbelegstelle im Sinn des Art. 13 Abs. 3 BayTierZG beträgt in der Regel 7,5 km im Radius. Wer eine Bienenbelegstelle betreibt kann beantragen, dass der Umkreis auf bis zu 10 km im Radius erweitert wird. Im genannten Umkreis dürfen auch nach der Anerkennung als Belegstelle keine anderen Bienenvölker - ausgenommen solche der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung - gehalten werden. Während der Zuchtsaison vom 1. Mai bis 31. August ist beim Verbringen von Bienenvölkern, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, im festgelegten Umkreis auf Drohnenfreiheit und Unterbindung des Drohnenflugs zu achten. Imkerinnen und Imker, deren Bienenvölker sich im festgelegten Umkreis befinden, haben den Anweisungen der für den Betrieb der Bienenbelegstelle verantwortlichen Personen Folge zu leisten. Entgegen Art. 13 Abs. 4 BayTierZG verbrachte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayTierZG erfolgt in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen.

II. Abschnitt
Prüfungsordnung für Lehrgänge über künstliche Besamung sowie über Embryotransfer, Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

§ 5 Prüfungsausschüsse für Lehrgänge über künstliche Besamung und über Embryotransfer 11 24

(1) Die Abschlussprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung oder eines Lehrgangs über Embryotransfer wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus mindestens drei von der Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) auf die Dauer von fünf Jahren bestellten Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern besteht. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Landesanstalt legt die Zahl und die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse fest und bestellt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses und regelt die Stellvertretung.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder mitwirken. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist. ehrenamtlich. Die Landesanstalt gewährt eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vom 14. Mai 2007 (AllMBl S. 296).

§ 6 Vorbereitung der Abschlussprüfung

(1) Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl I S. 1776) legt die Lehrgangs- und Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest und gibt sie in geeigneter Weise den Prüflingen rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung zum Lehrgang, die die Anmeldung zur Prüfung einschließt, hat schriftlich bei der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen, die über die Zulassung zum Lehrgang und im Einvernehmen dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet. Die erstmalige Zulassung zur Prüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Ausbildungsstätte voraus.

§ 7 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge den an Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder an Beauftragte für den Embryotransfer zu. stellenden Anforderungen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nachweisen, dass sie in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über künstliche Besamung in den in § 3 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten und in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über Embryotransfer in den in § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen.

(2) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der theoretische Teil besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.

(3) Der praktische Teil der Abschlussprüfung hat folgende Sachgebiete zum Inhalt:

  1. Beurteilung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf ihre Eignung zur künstlichen Besamung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder zur Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
  2. instrumentelle Sameneinführung - bei der Tierart Pferd einschließlich der Gewinnung und Behandlung des Samens - (§ 3 Abs. l Nr. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz).

(4) Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist je eine zweistündige Aufsichtsarbeit aus folgenden Sachgebieten zu fertigen:

  1. Künstliche Besamung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
  2. Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder tierzüchterische Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz), jeweils einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften. Das Vorsitzende Mitglied bestimmt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die schriftlichen Prüfungsarbeiten bewerten.

(5) Im mündlichen Prüfungsabschnitt sind alle Sachgebiete gemäß § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu behandeln. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling höchstens 60 Minuten. Sie kann in Gruppen durchgeführt werden.

(6) Wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als ausreichend (4) erreicht hat, wird nicht zum theoretischen Teil der Abschlussprüfung zugelassen.

(7) Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die Abschlussprüfung wird vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet, das auch die Aufsichtsführung regelt. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(8) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungsteil oder einen Prüfungsabschnitt, wird hierfür die Note "ungenügend (6) erteilt, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Prüfling nicht abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsabschnitte nachholen. Die Entscheidung darüber trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit.

(9) Die Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(10) "Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder vorbereiten oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen. 2Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. "In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 8 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis und Wiederholungsprüfung

(1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK).

(2) Jedem Sachgebiet innerhalb eines Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteils kommt gleiches Gewicht zu, ebenso den beiden Prüfungsabschnitten und den beiden Prüfungsteilen. Jede Prüfungsleistung ist von jedem Prüfenden getrennt zu bewerten. Die Bewertungen mehrerer Prüfender innerhalb eines Sachgebiets sind zu einer Note zusammenzuführen.

(3) Der Prüfungsausschuss stellt nach Maßgabe des Abs. 2 die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der praktischen und theoretischen Prüfung und die Platzziffer fest. Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtnote oder der Note für einen Prüfungsabschnitt, einen Prüfungsteil oder ein Sachgebiet eine gebrochene Zahl, so ist die Note auf zwei Dezimalstellen festzusetzen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei gleicher Gesamtnote erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der praktischen Prüfung die niedrigere Platzziffer.

(4) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn

  1. entweder der praktische Teil oder der theoretische Teil mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
  2. innerhalb des praktischen Teils ein Sachgebiet mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
  3. im schriftlichen Abschnitt ein Sachgebiet mit der Note ungenügend (6) oder beide Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder
  4. im mündlichen Abschnitt zwei Sachgebiete mit der Note ungenügend (6) oder drei Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4)

bewertet worden sind.

Die einzelnen Bewertungen sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Landesanstalt, aus dem hervorgeht, dass sie als Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder als Beauftragte für den Embryotransfer tätig sein dürfen und - soweit in dem Lehrgang ein Schwerpunkt für eine Tierart oder mehrere Tierarten gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz gebildet wurde - welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben. 2Die Gestaltung des Prüfungszeugnisses im Einzelnen obliegt der Landesanstalt.

(6) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid der Landesanstalt, der neben dem Prüfungsergebnis einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung enthält. Eine insgesamt nicht bestandene Abschlussprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Prüflinge, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, weil sie im praktischen Teil ein schlechteres Ergebnis als ausreichend (4) erzielt haben, können die Abschlussprüfung erst wiederholen, wenn sie erneut an einem Lehrgang über künstliche Besamung oder über Embryotransfer teilgenommen haben.

(7) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind von der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte fünf Jahre aufzubewahren.

§ 9 Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung

(1) An einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin hat erfolgreich teilgenommen, wer im Laufe des Lehrgangs gezeigt hat, dass er die praktische Durchführung der künstlichen Besamung erlernt und ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. Es werden alle Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz geprüft. Die Bewertung nimmt die Lehrgangsleitung vor.

(2) Die Lehrgangsleitung übermittelt die Namen der erfolgreichen Prüflinge der Landesanstalt, die die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz ausstellt.

III. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10 Verweisungen

Soweit diese Verordnung auf Vorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts (Bayerische Tierzuchtverordnung - BayTierZV) vom 7. September 1990 (GVBl S. 372, BayRS 7824-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl S. 314), außer Kraft.

.

 Anlage 11 12
(zu § 1)


TierartArt der LeistungsprüfungZuständige Behörde oder beauftragte Stelle für die
Durchführung
der Leistungs-
prüfung
Sammlung, Aufbereitung
und Veröffentlichung der
Leistungsprüfungs-
ergebnisse oder der
Ergebnisse von Her-
kunftsvergleichen
Schätzung und soweit veranlasst
Veröffentlichung der Zuchtwerte
Rinder1. MLPLKVLKVLfL
2. ELP auf Fleischleistung im FeldZVAELFLfL
3. NKP auf Fleischleistung im Feld
a) ungelenkte Feldprüfung
LKVLKVLfL
b) in Vertragsbetrieben (Gelbvieh)
RZV FrankenAELF WürzburgLfL
4. MelkbarkeitsprüfungLKVLKVLfL
5. Zuchtleistungsprüfung
a) Fruchtbarkeit
Besamungs- stationLKVLfL
b) Kalbeverlauf
LKVLKVLfL
c) Nutzungsdauer
LKVLKVLfL
6. Bewertung funktionaler Merkmale
a) Weibliche Tiere aus der Nachkommenprüfung gemäß Zuchtprogramm (Nachzuchtbewertung)
LfLLfLLfL
b) Kühe im Zuchtprogramm
AELFAELF-
c) Jungbullen
ZVAELFLfL
7. ErbfehlermonitoringLKVLfL-
Schweine1. ELP auf Fleischleistung im Feld
a) Eber
  • Zunahme, Bemuskelung, funktionale Merkmale
ZVAELFLfL
  • Magerfleischanteil
AELFAELFLfL
b) Sauen
LKVLKVLfL
2. Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung an StationLfLLfLLfL
3. Zuchtleistungsprüfung einschließlich Erbmängel und MissbildungenLKVLKVLfL
4. Prüfung auf StressstabilitätLKVLKV-
5. Stichprobentest auf Fleischleistung und FruchtbarkeitLfLLfL-
Schafe1. ELP auf Fleischleistung an StationLfLLfLLfL
2. ELP auf Fleischleistung im FeldZVZVLfL
3. Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung an StationLfLLfLLfL
4. ZuchtleistungsprüfungZVZVLfL
5. MLPLKVLKVLfL
6. Bewertung funktionaler Merkmale einschl. Wollqualität von
a) Zuchtböcken
ZVZVLfL
b) Zuchtschafen
AELFZVLfL
Ziegen1. ELP auf Fleischleistung im FeldZVZVLfL
2. Zuchtleistungsprüfung
a) in Verbindung mit MLP
LKVZVLfL
b) ohne MLP
ZVZVLfL
3. MLPLKVLKVLfL
4. Bewertung funktionaler Merkmale und ggf. Wollqualität von
a) Zuchtböcken
ZVZVLfL
b) Zuchtziegen im Zuchtprogramm
AELFZVLfL
Pferde1. HLP auf Station für ReitpferderassenFNFNFN
2. ELP auf Station für Hengste anderer RassenLVLVLfL
3. ELP auf Station für StutenLVLVLfL
4. ELP im FeldLV, KV 1LV, KV 1LfL 1
5. Bewertung funktionaler MerkmaleZVZVLfL
WirtschaftsgeflügelHerkunftsvergleich zur Feststellung der Legeleistung von HühnernLfLLfLLfL
BienenPrüfung der Bienenköniginnen auf Eignung und LeistungLWGLWG-

Verzeichnis der Abkürzungen:

AELF Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

ELP Eigenleistungsprüfung

FN Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.

HLP Hengstleistungsprüfung

KV Bayerischer Zuchtverband für Kleinpferde und Spezialpferderassen e.V.

LfL Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

LKV Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V.

LV Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.

LWG Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

MLP Milchleistungsprüfung

NKP Nachkommenprüfung

RZV Rinderzuchtverband

ZV Züchtervereinigung

1) Soweit es sich nicht um Turniersportprüfungen handelt, die vom Bayerischen Reit- und Fahrverband oder seinen angeschlossenen Reit- und Fahrvereinen durchgeführt und von der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Bayern (LKB) kontrolliert werden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen