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Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 28. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 31.10.2015 S.382)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die gerichtsärztlichen Dienste (Landgerichtsärzte) bei den Landgerichten sind sachverständige Behörden für diese Gerichte und für die bei ihnen bestehenden Staatsanwaltschaften. Sie sind ferner sachverständige Behörden für die am Sitz des Landgerichts bestehenden Amtsgerichte und können als solche auch von anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern herangezogen werden. Die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz bestellt; in gleicher Weise können auch die Leiter der rechtsmedizinischen Institute der Universitäten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Landgerichtsarztes betraut werden. Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet. Den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste; soweit nicht Landgerichtsärzte zuständig sind oder herangezogen werden. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 8 und 9 bestimmt werden. | "(3) Die gerichtsärztlichen Dienste sind sachverständige Behörden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. Gerichtsärztliche Dienststellen bestehen bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg; soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Außenstellen eingerichtet werden. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienststellen. Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet und unterstehen deren Aufsicht." |
b) Abs. 4 Sätze 3 und 4
Soweit nicht andere Ärzte oder Landgerichtsärzte zur Verfügung stehen, obliegt der vollzugsärztliche Dienst bei den Justizvollzugsanstalten den Ärzten der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 bestimmt werden.
werden aufgehoben.
2. Art. 34 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere Gesundheitsaufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Bereich der Justiz, die Wahrnehmung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie Aufgaben im Vollzug des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuzuweisen und Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen, | "8. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen," |
b) Nr. 9
9. im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz sowie des Innern, für Bau und Verkehr die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei Bedarf mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Landgerichtsärzte zu beauftragen,
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nrn. 10 und 11 werden Nrn. 9 und 10.
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Bestattungsgesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Bestattungsgesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 629, BayRS 2120-1-U/G), wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:1. Satz 8
Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 4 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 IfSG) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.wird aufgehoben.
2. Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.
wird aufgehoben.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 entfällt die Nummerierung; das Wort "und" am Ende wird gestrichen.
b) Nr. 2
§ 2 am 1. Januar 2016
wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Art. 65 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Art. 53a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:
"(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln."
2. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.
ENDE |