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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Bayern -
Vom 23. April 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 194)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl. S. 464, BayRS 212-2-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 144 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 4 Finanzierung
(1) Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit von der Bayerischen Landesärztekammer eine angemessene Aufwandsentschädigung. (2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, der Bayerischen Landesärztekammer die dieser durch die Tätigkeit der jeweiligen Kommission entstehenden Kosten zu ersetzen. (3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Entschädigung nach Abs.1 und die Kostenerstattung nach Abs. 2 zu regeln. | "Art. 4 Finanzierung
(1) Für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende erhält jedes ihrer Mitglieder von der Bayerischen Landesärztekammer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 Euro. (2) Jedes Transplantationszentrum ist verpflichtet, an die Bayerische Landesärztekammer für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission 1.200 Euro zu zahlen, wenn aufgrund dieser Stellungnahme an diesem Transplantationszentrum eine Transplantation durchgeführt wird." |
2. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Als" das Wort "ärztliche" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Verfügt ein Entnahmekrankenhaus über mehrere eigenständige fachbezogene Intensivstationen, so soll für jede dieser Stationen ein eigener Transplantationsbeauftragter oder eine eigene Transplantationsbeauftragte bestellt werden. | "Soweit neben den ärztlichen Transplantationsbeauftragten nach Satz 1 weitere Transplantationsbeauftragte bestellt werden, sollen diese ebenfalls in der Intensivmedizin erfahren sein. Die Leitung eines Entnahmekrankenhauses informiert das Staatsministerium schriftlich oder in Textform über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus bestellten Transplantationsbeauftragten sowie über jede Änderung dieser Daten." |
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Dabei ist" die Wörter "neben den Anforderungen in § 9b Abs. 1 Satz 6 und 7 TPG" eingefügt.
bb) In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Nrn. 3 und 4
3. durch sachgerechte Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit von Transplantationsbeauftragten gewährleistet ist und4. Kosten und Freistellung für fachspezifische Fortbildungen nach Art. 7 Abs. 2 übernommen werden .
werden aufgehoben.
3. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1
1. sicherzustellen, dass die gesetzliche Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser aus § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG erfüllt wird; hierzu sollen insbesondere schriftliche Handlungsanweisungen für das Krankenhauspersonal er arbeitet werden,
wird aufgehoben.
b) Nr. 2 wird Nr. 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Krankenhausleitung unmittelbar über den Stand der Organspende im eigenen Krankenhaus zu berichten und sie in allen Belangen der Organspende zu beraten; der Bericht umfasst insbesondere die regelmäßige Analyse der Todesfälle mit primärer und sekundärer Hirnschädigung, | "1. die Krankenhausleitung in allen Belangen der Organspende zu beraten," |
c) Nr. 3
3. das ärztliche und pflegerische Personal des Entnahmekrankenhauses regelmäßig mit der Bedeutung und dem Prozess der Organspende vertraut zu machen,
wird aufgehoben.
d) Die Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 4.
Art. 8 Freistellung(1) Die Transplantationsbeauftragten sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren nach Art. 5 zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.
(3) In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:
Nr.
Zahl der Intensivbehandlungsbetten
Stellenanteil
1 1 bis 10 0,1 2 11 bis 20 0,2 3 21 bis 30 0,3 4 31 bis 40 0,4 5 41 bis 50 0,5 6 51 bis 60 0,6 7 61 bis 70 0,7 8 71 bis 80 0,8 9 81 bis 90 0,9 10 mehr als 90 1,0. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Abs. 3 können Transplantationsbeauftragte in Entnahmekrankenhäusern mit bis zu zehn zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung statt der Freistellung eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit vereinbaren. Die jährliche Vergütung beträgt 10 % des jährlichen Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. 3Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. Die Transplantationsbeauftragten haben bis 31. Dezember jeden Jahres gegenüber der Krankenhausleitung eine bindende Erklärung abzugeben, ob sie für das folgende Jahr statt der Freistellung die zusätzliche Vergütung vereinbaren wollen.
wird aufgehoben.
5. Art. 9 wird Art. 8 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in Textform" und nach der Angabe "Art. 7 Abs. 1" die Wörter "sowie nach § 9b Abs. 2 TPG" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf Verlangen hat die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG dem Staatsministerium schriftlich Auskunft über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sowie nach § 11 Abs. 2 TPG zu erteilen, soweit hiervon die Organspende und -transplantation in Bayern betroffen ist. | "(3) Auf Verlangen hat die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 6, nach § 11 Abs. 1a, 1b, 4 TPG sowie nach dem Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG zu erteilen, soweit hiervon die Organspende und -transplantation in Bayern betroffen ist. Die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG soll das Staatsministerium regelmäßig schriftlich oder in Textform unterrichten über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der Transplantationsbeauftragten in den Entnahmekrankenhäusern in Bayern." |
d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Das Staatsministerium darf die Daten nach Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Transplantationsgesetzes verarbeiten."
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (DVAGTPG) vom 16. März 2010 (GVBl. S. 158, BayRS 212-2-1-G), die durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, tritt am 1. Mai 2021 außer Kraft.
ID 210897
ENDE |