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AGTPG - Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Bayern -
Vom 24. November 1999
(GVBl S. 464; 08.02.2010 S.55 10; 22.07.2014 S. 286 14; 13.12.2016 S. 362 16; 26.03.2019 S. 98 19; 23.04.2021 S. 194 21; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl.-Nr.: 212-2-G
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Zuständigkeiten 10 14 16 24
(1) Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:
(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).
Art. 2 Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende 10 10 16
(1) Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspenden durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 TPG gebildet. Die Kommissionen tagen am Ort des Transplantationszentrums, für das sie zuständig sind.
(2) Die Kommissionen setzen sich zusammen aus
Die Mitglieder der Kommissionen dürfen nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen und ihre Stellvertreter werden von der Bayerischen Landesärztekammer im Benehmen mit den Transplantationszentren sowie den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten auf vier Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig.
(1) Spender und Empfänger sind getrennt voneinander von der Kommission persönlich anzuhören. 2Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu können, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.
(2) Die Kommission entscheidet nach Anhörung in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist; dabei ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG erfüllt sind.
(3) Die Bayerische Landesärztekammer erlässt für die Kommissionen eine Geschäftsordnung, die insbesondere Aussagen über die Unabhängigkeit der Stellungnahme, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung sowie die Anfertigung von Protokollen, deren Aufbewahrung und Einsichtsrechte der betroffenen Personen enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium.
(4) Von ablehnenden Voten einer Kommission setzt die Bayerische Landesärztekammer die übrigen Kommissionen in Kenntnis.
(5) Die Bayerische Landesärztekammer erstattet dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit jährlich über die Tätigkeit der Kommissionen Bericht.
Art. 4 Finanzierung 10 14 16 21
(1) Für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission zur Prüfung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende erhält jedes ihrer Mitglieder von der Bayerischen Landesärztekammer eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 Euro.
(2) Jedes Transplantationszentrum ist verpflichtet, an die Bayerische Landesärztekammer für jede abschließende Stellungnahme einer Kommission 1.200 Euro zu zahlen, wenn aufgrund dieser Stellungnahme an diesem Transplantationszentrum eine Transplantation durchgeführt wird.
Art. 5 Zulassung von Transplantationszentren 10 14 16
Transplantationszentren bedürfen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender der Zulassung durch das Staatsministerium. Dabei sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern. Soweit von der Zulassung Universitätsklinika betroffen sind, erfolgt sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst.
Art. 6 Transplantationsbeauftragte 10 14 16 21
(1) Als ärztliche Transplantationsbeauftragte im Sinn des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG können nur im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärzte und Fachärztinnen bestellt werden. Soweit neben den ärztlichen Transplantationsbeauftragten nach Satz 1 weitere Transplantationsbeauftragte bestellt werden, sollen diese ebenfalls in der Intensivmedizin erfahren sein. Die Leitung eines Entnahmekrankenhauses informiert das Staatsministerium schriftlich oder in Textform über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus bestellten Transplantationsbeauftragten sowie über jede Änderung dieser Daten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn trotz vorhandener Intensivbehandlungsbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potentieller Organspender in einem Entnahmekrankenhaus zu rechnen ist, kann mit Zustimmung des Staatsministeriums von der Bestellung eines Transplantationsbeauftragten oder einer Transplantationsbeauftragten abgesehen werden.
(2) Die Krankenhausleitung stellt organisatorisch sicher, dass Transplantationsbeauftragte ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können und unterstützt sie dabei. Dabei ist neben den Anforderungen in § 9b Abs. 1 Satz 6 und 7 TPG insbesondere sicherzustellen, dass
(1) Im Rahmen der nach § 9b Abs. 2 TPG übertragenen Aufgaben hat der Transplantationsbeauftragte insbesondere
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen Transplantationsbeauftragte insbesondere das Intensivpflegepersonal einbeziehen.
(2) Die Transplantationsbeauftragten sind verpflichtet, regelmäßig im erforderlichen Umfang an fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen.
Art. 8 Auskunftsverpflichtung 10 14 16 10 14 16 16 21 21
(1) Auf Verlangen hat die Leitung eines Entnahmekrankenhauses dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft zu erteilen über
(2) Auf Verlangen hat der Transplantationsbeauftragte oder die Transplantationsbeauftragte eines Entnahmekrankenhauses dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft über die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nach Art. 7 Abs. 1 sowie nach § 9b Abs. 2 TPG zu erteilen.
(3) Auf Verlangen hat die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG dem Staatsministerium schriftlich oder in Textform Auskunft über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 6, nach § 11 Abs. 1a, 1b, 4 TPG sowie nach dem Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG zu erteilen, soweit hiervon die Organspende und -transplantation in Bayern betroffen ist. Die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG soll das Staatsministerium regelmäßig schriftlich oder in Textform unterrichten über die Namen, Vornamen und Qualifikationen der Transplantationsbeauftragten in den Entnahmekrankenhäusern in Bayern.
(4) Das Staatsministerium darf die Daten nach Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Transplantationsgesetzes verarbeiten.
Art. 9 (aufgehoben) 10 14 16 21
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