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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 709)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Art. 12 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch Art. 130d des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 12 Zusammenarbeit mit der Universität
Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der wechselseitigen Kostenerstattung einschließlich eventueller Kostenerstattungen im wirtschaftlichen Bereich werden zwischen Klinikum, Medizinischer Fakultät und Universität in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vereinbart. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats; Art. 40 BayHO bleibt unberührt. | "Art. 12 Zusammenarbeit mit der Universität
(1) Das Klinikum und die Universität, insbesondere deren Medizinische Fakultät, arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen und durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG dem Universitätsklinikum zum Zwecke der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur universitären Forschung und Lehre und daran ausgerichteten Aufgaben der Krankenversorgung einzusetzen. Wissenschaftliches Personal im Sinne des Art. 19 Abs. 1 BayHIG und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG darf das Universitätsklinikum nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen. Das Universitätsklinikum stellt der Universität, der es zugeordnet ist, zur Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre sein Personal zur Verfügung. Die Universität darf Personal nur bei dem Universitätsklinikum nachfragen. (2) Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig ihre der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienenden zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des Art. 29 Abs. 5 BayHIG zur Verfügung. Die Universität und das Universitätsklinikum sind verpflichtet, sich als hoheitliche Aufgabe gegenseitig Sach- und Raummittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient. (3) Die Einzelheiten des Zusammenwirkens nach den Abs. 1 und 2, insbesondere die Bestimmung der konkret zur Verfügung zu stellenden Sach- und Raummittel der Kooperationspartner, werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums näher geregelt. Die Rechtsverordnung kann insbesondere festlegen, welche Leistungen der Universität oder des Universitätsklinikums ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen und welche Leistungen die Universität oder das Universitätsklinikum ausschließlich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nachfragen dürfen." |
§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes
Das Bayerische Universitätsklinikagesetz (BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 285, BayRS 2210-2-4-WK), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, entsprechend."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und die Wörter "des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG)" werden durch die Angabe "BayHIG" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist die Haftung des Klinikums auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerschaft des Freistaates Bayern gemäß Art. 3 Abs. 1 ist insoweit ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist sicherzustellen. | "(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen und nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats an Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts beteiligen, solche Unternehmen gründen oder wesentlich erweitern.
Unternehmerische Tätigkeiten des Klinikums nach Satz 1 setzen voraus, dass
Die Zustimmung des Aufsichtsrats entfällt, sofern die Bilanzsumme des Unternehmens weniger als 100.000 Euro beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird. Die entsprechende Beteiligung nach Satz 3 ist dem Aufsichtsrat anzuzeigen. Aus Rechtsgeschäften nach Satz 2 wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet. Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist sicherzustellen, soweit die Beauftragung Dritter oder ein Rechtsgeschäft nach Satz 2 Kernaufgaben des Universitätsklinikums nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich von Baufragen unmittelbar betrifft." |
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
Große Baumaßnahmen werden durch den Staat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt, soweit nicht das Klinikum nach Art. 5 Abs. 4 Bauherr ist. | "Soweit die Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 durch eine Kreditaufnahme des Klinikums erfolgen soll, kann das Nähere zur Finanzierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Klinikum und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Staatsministerium und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr geregelt werden. Große Baumaßnahmen werden, sofern der Freistaat Bayern Bauherr ist, nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt." |
b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
"(5) Eine über die in Abs. 4 genannten Fälle hinausgehende Kreditaufnahme ist für bauliche Investitionen im Sinne von Abs. 2 Satz 3 zulässig. Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat."
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Bayern" werden die Wörter ", der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat" eingefügt.
3. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "30. April" durch die Angabe "15. Juni" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Baukosten bis zu fünf Millionen Euro" durch die Wörter "Gesamtbaukosten bis einschließlich 10.000 000 Euro" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Staatsministerium kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einzelfall einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für eine Baumaßnahme mit Baukosten von mehr als fünf Millionen Euro übertragen, die zu mehr als 50 v.H. vom Klinikum außerhalb der Anlage S des jeweiligen Haushaltplans finanziert wird. | "Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Klinikum und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayHIG einem Klinikum die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 10.000 000 Euro im Einzelfall oder allgemein übertragen." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "der jeweiligen Baumaßnahme" durch die Wörter "jeder einzelnen Baumaßnahme nach Satz 2" ersetzt.
4. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder ein von ihm benannter Stellvertreter als Vorsitzender, | "1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums mindestens auf Ebene der Abteilungsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender," |
bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a werden die Wörter "ein weiterer Vertreter" durch die Wörter "eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter" ersetzt.
bbb) In Buchst. b werden die Wörter "ein Vertreter" durch die Wörter "eine Vertreterin oder ein Vertreter" ersetzt.
cc) In Nr. 3 werden die Wörter "der Vorsitzende" durch die Wörter "die oder der Vorsitzende" ersetzt.
dd) In Nr. 4 werden die Wörter "ein Professor" durch die Wörter "eine Professorin oder ein Professor" und das Wort ", der" durch die Wörter ", die oder der" ersetzt.
ee) In Nr. 5 werden die Wörter "ein Leiter" durch die Wörter "eine Leiterin oder ein Leiter" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Nrn. 2, 4 und 5 gelten Abs. 2 Sätze" durch die Wörter "Nr. 2, 4 und 5 gilt Abs. 2 Satz" ersetzt.
d) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
5. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
bb) In Nr. 6 werden nach dem Wort "bestellt" die Wörter "die Abschlussprüferin oder" eingefügt.
cc) In Nr. 7 werden nach dem Wort "Baumaßnahmen" die Wörter", soweit das Universitätsklinikum Bauherr ist, und entscheidet über das Einvernehmen zur Übertragung der Bauherreneigenschaft nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2" eingefügt.
b) Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Gründung von und Beteiligung an Unternehmen, | "4. Gründung von und Beteiligung an Unternehmen, deren Bilanzsumme mehr als 100.000 Euro beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird; Beteiligungen mit geringerer tatsächlicher oder voraussichtlicher Bilanzsumme sind dem Aufsichtsrat anzuzeigen," |
6. In Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
7. Nach Art. 12 wird folgender Art. 13 eingefügt:
"Art. 13 Zusammenarbeit der Universitätsklinika und Universitäten untereinander sowie mit hochschulexternen Dritten
(1) Die Universitätsklinika wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander, mit den Universitäten und mit hochschulexternen Dritten, insbesondere mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zusammen. Sie sollen in geeigneten Fällen zur Wahrnehmung standortübergreifender Aufgaben gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Zentren für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und für die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung, schaffen und mit diesen kooperieren.
(2) Für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Kooperationen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 7 BayHIG entsprechend. Die gemeinsamen Einrichtungen verarbeiten die Daten einschließlich Daten nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) in alleiniger Verantwortung und nach Maßgabe der Datenschutzregelungen im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG)."
8. Der bisherige Art. 13 wird Art. 14 und Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Medizinische Fakultät bedient sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Verwaltung des Klinikums; das Weitere regelt die Vereinbarung gemäß Art. 12 Satz 2. Für den Kaufmännischen Direktor oder die Kaufmännische Direktorin gilt insoweit im Verhältnis zur Medizinischen Fakultät Art. 10 Abs. 4 Satz 4 entsprechend; der Dekan oder die Dekanin kann abweichend davon mit Zustimmung des Staatsministeriums eine andere geeignete Person zum oder zur Beauftragten für den Haushalt im Sinn von Art. 9 BayHO bestellen, der der Verwaltung des Klinikums gegenüber insoweit weisungsbefugt ist. | "(3) Das Klinikum ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Das Weitere regelt die Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 3." |
9. Der bisherige Art. 14 wird Art. 15.
10. Der bisherige Art. 15 wird Art. 16 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Wörter "des Bayerischen Krankenhausgesetzes" durch die Angabe "BayKrG" ersetzt.
b) Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Personenbezogene Daten müssen im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses bei dem oder der Behandelten von am Klinikum oder an der zugehörigen Universität tätigen Ärztinnen und Ärzten gemäß den Vorgaben des Bayerischen Krankenhausgesetzes verarbeitet werden. Sie dürfen auch an andere Angehörige des wissenschaftlichen Personals des Klinikums oder der Universität, der das Klinikum im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und des Art. 53 Abs. 1 BayHIG zugeordnet ist, übermittelt werden und von diesen auch zu eigenen Forschungszwecken verarbeitet werden, wenn
Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, zu anonymisieren oder, soweit eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Das Klinikum gewährleistet durch angemessene und spezifische Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. j DSGVO, dass die Daten auch, soweit sie noch nicht anonymisiert oder pseudonymisiert wurden, entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden und dass dies auch nachträglich überprüfbar ist. Die in den Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vorgesehenen Rechte der Betroffenen sind insoweit beschränkt, als durch sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird und die Beschränkung für die Forschungszwecke notwendig ist. Art. 9 Abs. 3 DSGVO bleibt unberührt.
(4) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zwischen verschiedenen Universitätsklinika und Universitäten sowie zwischen Universitätsklinika und sonstigen Dritten, die eine den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügende Datenverarbeitung gewährleisten, gilt Abs. 3 entsprechend. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an private Dritte im Sinne des Satzes 1 in anderer als anonymisierter Form ist nur zulässig, wenn für das Forschungsvorhaben der oder des Dritten die Betroffenen in die Übermittlung eingewilligt haben und zuvor die oder der zuständige Datenschutzbeauftragte beteiligt wurde."
11. Nach Art. 16 wird folgender Art. 17 eingefügt:
"Art. 17 Innovationsklausel
Das Staatsministerium kann zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des betreffenden Universitätsklinikums auf Antrag des Aufsichtsrats durch zunächst für sechs Jahre geltende Rechtsverordnung von den Art. 7 bis 10 abweichende Regelungen treffen. Regelungen, die die Mitwirkung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Staatsministerien betreffen, ergehen im Einvernehmen mit diesen. Die Entscheidung über eine Verlängerung des in Satz 1 genannten Geltungszeitraums erfolgt auf der Grundlage einer spätestens ein Jahr vor Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums durchzuführenden Evaluation."
13. Der bisherige Art. 16 wird Art. 19 und Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Art. 15a Abs. 4 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2020 außer Kraft.
wird aufgehoben.
§ 3
Änderung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes
In Art. 73 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) wird die Angabe "Abs. 1 bis 5a" durch die Angabe "Abs. 1 bis 6" ersetzt.
§ 4
Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes
In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 7 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird das Wort "Hochschulinovationsgesetzes" durch das Wort "Hochschulinnovationsgesetzes" ersetzt.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 bis 4 am 2. Januar 2023 in Kraft.
ID 222879
ENDE |