Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und anderer Vorschriften

Vom 7. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2012 S. 271)
Ändert Gl.-Nr. 350-94, 322-134



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Berufe des Gesundheitswesens " § 16 Fachberufe des Gesundheitswesens"

2. Dem § 2 werden als Abs. 3 bis 6 angefügt:

" (3) Die Gesundheitsämter werden von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet. Diese müssen über eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung oder eine Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der Stellvertretung erwerben. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag befristet Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(4) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Weisungen dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter und überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Aufsichtsbehörden sind insoweit das Regierungspräsidium Darmstadt als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.

(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen.

(6) Bei drohenden oder gegenwärtigen erheblichen gesundheitlichen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörden auf deren Kosten ausüben, wenn diese nicht tätig werden oder einer Weisung im Einzelfall zuwider handeln."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zuständige Behörden nach § 3 Nr. 4 und 5 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind die Gesundheitsämter. "(2) Zuständige Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sind die Gesundheitsämter."

b) Abs. 3 bis 5

(3) Die Gesundheitsämter werden von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet. Diese müssen über eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung spätestens innerhalb eines Jahres nach der Anstellung erwerben.

(4) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Aufsichtsbehörden sind insoweit das Regierungspräsidium Darmstadt als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.

(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen. Weisungen nach Abs. 4 dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

werden aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574)" durch "28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und § 11 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen."(2) Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für
    1. die Entgegennahme und Weiterleitung der Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
    2. die Entgegennahme der Meldung eines Verdachts über eine das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
    3. Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4
    ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
    1. die Entgegennahme der Meldung eines Verdachts, dass ein Arzneimittel eine Infektionsquelle ist, nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
    2. die Entgegennahme einer Meldung nach § 25 Abs. 2 Satz 1
    ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
    1. die Beteiligung an Sentinel-Erhebungen nach § 13 Abs. 3,
    2. die öffentliche Empfehlung von Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 60 Abs. 1 Nr. 1
    ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium." 

c) Abs. 3 bis 5

(3) Zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative und § 25 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

(4) Zuständige Landesbehörde nach § 13 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium.

(5) Zuständige Landesbehörde nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda.

werden aufgehoben.

d) Abs. 6 wird neuer Abs. 4.

e) Abs. 7 wird neuer Abs. 3.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schutzbedürftige" die Wörter "oder gefährdete" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)" durch "12. April 2012 (BGBl. I S. 579)" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Angebote" die Wörter "und einen Kriseninterventionsdienst" eingefügt.

d) In Abs. 6 werden nach dem Wort "Zahnärzte" ein Komma und die Wörter "Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" eingefügt.

6. In § 9 Abs. 4 wird der Punkt nach der Angabe "(GVBl. I S. 338)" durch ein Komma ersetzt und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)." angefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gesundheitsämter schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu führen sie insbesondere bei allen zur Schule angemeldeten oder schulpflichtigen Kindern ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Die Untersuchung hat den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen. Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke nach Satz 3 verarbeitet werden. Sie dürfen in anonymisierter Form für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verwendet werden. Bei Übermittlungen an Stellen außerhalb des Gesundheitsamtes ist vorher eine Anonymisierung vorzunehmen. Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen."(1) Die Gesundheitsämter schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu führen sie insbesondere bei allen Kindern vor Schuleintritt ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Die Untersuchung hat den Zweck, Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, festzustellen. Die Untersuchungen sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der es erlaubt, gegebenenfalls notwendige, stützende Maßnahmen rechtzeitig anzubieten. Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Diese Beratung und Unterstützung betrifft auch das Auftreten von chronischen Erkrankungen und die damit jeweils zusammenhängenden Maßnahmen." 

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Untersuchungen" die Wörter "oder andere Testverfahren" eingefügt.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die nach Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke nach Abs. 1 Satz 3 verarbeitet werden. Die Daten dürfen in anonymisierter Form für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verwendet werden. Vor einer Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Gesundheitsamtes ist eine Anonymisierung vorzunehmen."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gesundheitsämter können Informationen zur Zahnhygiene und Zahngesundheit auch für andere Altersgruppen anbieten."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)" durch "21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) " ersetzt.

c) In Abs. 4 wird nach der Angabe "Abs. 4" die Angabe "und 5" eingefügt.

9. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungen" ein Komma und die Wörter "Begutachtungen und Überprüfungen" eingefügt.

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Fachberufe des Gesundheitswesens

(1) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für die Fachberufe des Gesundheitswesens zu erlassen sowie Einzelheiten zu den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungsstätten der Fachberufe des Gesundheitswesens zu regeln.

(2) In diesen Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden insbesondere über

  1. die staatliche Anerkennung von Einrichtungen,
  2. das Ziel der Ausbildung und Weiterbildung,
  3. Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungs- und Weiterbildungsabschnitte einschließlich der Berufspraktika,
  4. die Voraussetzungen der Zulassung,
  5. die Anrechnung anderer Ausbildungen,
  6. die Anrechnung von Unterbrechungen,
  7. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
  11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  13. das Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen.

(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung der Verordnungen nach Abs. 1 sowie für die staatliche Anerkennung der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ist zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und von Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

(4) Die staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungsstätte nach Abs. 1 erfolgt, wenn

  1. fachlich qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Aus- oder Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
  3. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung berufspraktischer Ausbildungs- oder Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

Die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und von Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie setzt voraus, dass die Anforderungen des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), erfüllt sind.

(5) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 4 nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Das Verfahren nach Abs. 4 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

" § 16 Fachberufe des Gesundheitswesens

(1) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung in den Fachberufen des Gesundheitswesens zu bestimmen. Insbesondere können nähere Regelungen getroffen werden über

  1. die staatliche Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 2 und deren Rücknahme oder Widerruf,
  2. das Ziel der Aus- oder Weiterbildung,
  3. den Inhalt sowie die Dauer und Reihenfolge der Aus- oder Weiterbildungsabschnitte einschließlich der Berufspraktika,
  4. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Aus- oder Weiterbildung,
  5. die Anrechnung von Zeiten und die Anerkennung von Inhalten anderer Aus- oder Weiterbildungen,
  6. die Unschädlichkeit von Unterbrechungen der Aus- oder Weiterbildung oder von Fehlzeiten während der Aus- oder Weiterbildung,
  7. die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  8. die Voraussetzungen für die Zulassung und das Verfahren zur Zulassung zur Prüfung,
  9. Art, Umfang und Inhalt der Prüfungsleistungen,
  10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
  11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
  12. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
  13. das Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen und
  14. eine von Abs. 3 Satz 1 abweichende Zuständigkeit.

(2) Die staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt, wenn

  1. die Leitung einer fachlich geeigneten Person obliegt,
  2. fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
  3. die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Aus- oder Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
  4. die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung berufspraktischer Ausbildungs- oder Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.

(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Abs. 1 sowie für die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen. Abweichend von Satz 1 ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Psychotherapie und von Ausbildungseinrichtungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).

(4) Wird über einen Antrag auf staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden." 

11. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)" durch "(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 " durch "Satz 2 " ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Aufgaben nach den §§ 10 und 11 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen, Geburtstag, Anschrift und Staatsangehörigkeit aller Neugeborenen oder aller Kinder eines festzulegenden Jahrgangs."(2) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 10 und 11 von den Meldebehörden, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen die Namen, den Geburtstag, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der Kinder eines Jahrgangs zu erheben, von den Meldebehörden darüber hinaus auch der Neugeborenen eines bestimmten Zeitraums." 

c) In Abs. 4 werden nach der Angabe " (GVBl. I S. 98) " ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), " eingefügt.

13. In § 19 Satz 1 wird nach dem Komma das Wort "zuletzt" eingefügt und wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253)" ersetzt.

14. In § 21 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach der Angabe " § 20 Abs. 7 Satz 1," die Angabe " § 23 Abs. 8 Satz 1 und 2," eingefügt, wird das Komma nach der Angabe " § 32 Satz 1" durch das Wort "und" ersetzt und wird die Angabe " § 64 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere für die Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen vorgeschrieben werden. Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen."(3) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen. Standards können insbesondere bestimmt werden für die
  1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,
  2. Aufbereitung und Übermittlung von Daten,
  3. Informationstechnologie und
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten." 

16. In § 24 Satz 2 wird die Angabe "2012" durch "2020" ersetzt.

1) Ändert FFN 350-94

Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233) wird die Angabe " § 16 Abs. 4 Satz 1" durch " § 16 Abs. 2" und die Angabe "24. März 2010 (GVBl. I S. 123)" durch "7. September 2012 (GVBl. S. 271)" ersetzt.

2) Ändert FFN 322-134

Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 2 die Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 1 Nr. 16 am Tage nach der Verkündung in Kraft.