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HGöGD - Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Hessen -
Vom 28. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 659; 15.12.2009 S. 716 09; 24.03.2010 S. 123 10; 19.09.2012 S. 271 12; 15.10.2014 S. 241 14; 03.05.2018 S. 82 18; 06.05.2020 S. 310 20; 14.12.2021 S. 992 21; 09.12.2022 S. 764 22; 28.06.2023 S. 473 23;17.09.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr.: 350-94
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Ziele und Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 21
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Gesundheitsschutz, die Sozialmedizin und die Begutachtung sowie die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere:
§ 2 Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes 12 21 22
(1) Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
(3) Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Weisungen dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
Aufsichtsbehörden sind insoweit das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.
(4) Bei drohender oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 4 zuständigen Behörde an deren Stelle ausüben, wenn
In den Fällen der Nr. 1 und 2 wird die Aufsichtsbehörde auf Kosten der zuständigen Behörde tätig.
§ 3 Ausstattung der Gesundheitsämter 21 22
(1) Den Gesundheitsämtern müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Ärztinnen und Arzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte als Fachkräfte des höheren Dienstes sowie das erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören. Diese sind verpflichtet, sich regelmäßig im Rahmen ihrer Tätigkeit weiter- und fortzubilden.
(2) Die Leitungen der Gesundheitsämter müssen über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag eine befristete Ausnahme von Satz 1 zulassen.
(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind alle beim Gesundheitsamt beschäftigten Ärztinnen und Ärzte.
(4) Die Gesundheitsämter haben außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Zentralen Leitstellen eine Erreichbarkeit für Eilmaßnahmen sicherzustellen."
§ 4 Zuständigkeiten 12 14 20 21 22 24
Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständig, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten oder des Gesundheitsamtes begründet wird.
§ 5 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren 12 14 20 21
(1) Die Aufsichtsbehörden können zur Abwehr von erheblichen gesundheitlichen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über deren Fachpersonal verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft gegen Kostenerstattung durch das Land anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen. Die Anordnung darf nicht länger andauern, als es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Eine Personalanforderung, die über einen Monat hinausgeht, kann gegen den Willen der Gebietskörperschaft nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden.
(2) Die Aufsichtsbehörden können unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel gegen Kostenerstattung auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Zur Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung haben die Gesundheitsämter in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarmpläne aufzustellen und diese nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik fortzuschreiben sowie angemessene Schutzkleidung zu bevorraten und auf lokaler Ebene präventiv Strukturen zur Bewältigung von Epidemien und Pandemien zu schaffen. Die Gesundheitsämter wirken auf sachgerechte Regelungen zwischen Katastrophenschutz und Krankenhäusern hin. Die Gesundheitsämter überwachen, dass die Krankenhäuser Alarmpläne aufstellen und diese nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik fortschreiben.
(4) Eine erhebliche gesundheitliche Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung liegt insbesondere vor, wenn mit der Verbreitung von lebensbedrohlichen und leicht übertragbaren Infektionen oder der Freisetzung von biologischen Stoffen zu rechnen ist, die zu lebensbedrohlichen und leicht übertragbaren Infektionen beim Menschen führen können.
§ 5a Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung 21 24
(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen, insbesondere auch im Bereich der Weiterbildung nach den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer Hessen und der Landeszahnärztekammer Hessen.
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Dabei kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.
(3) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte können, wenn dies fachlich und wirtschaftlich geboten ist, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne oder mehrere Aufgaben der Beteiligten in seiner Zuständigkeit übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.
Zweiter Abschnitt
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden
§ 6 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 21
(1) Die Gesundheitsämter tragen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Sie wirken insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie durch Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung darauf hin, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Dies umfasst auch die Beobachtung und Bewertung des Auftretens potenziell krankheitsübertragender Organismen.
(2) Die Gesundheitsämter beobachten und bewerten die Impfsituation der Bevölkerung. Die Gesundheitsämter erfassen die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen Impfdaten.
(3) Die Gesundheitsämter führen Impfungen selbst durch, um auf das Schließen von Impflücken hinzuwirken.
§ 7 Prävention und Gesundheitsförderung 12 14 21 22 24
(1) Die Gesundheitsämter informieren und beraten die Bevölkerung über gesunde Lebensweise, Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten.
(2) Als Maßnahme der Daseinsvorsorge wirken die Gesundheitsämter auf die Schaffung von Versorgungsstrukturen hin, die insbesondere für sozial benachteiligte oder besonders schutzbedürftige oder gefährdete Personen einen geeigneten Zugang bieten. Für diesen Personenkreis können die Gesundheitsämter im Einzelfall ambulante Behandlungen und Vorsorgeleistungen vornehmen.
(3) Die Gesundheitsämter unterstützen Menschen mit psychischen Krankheiten, Abhängigkeitserkrankungen und seelischen und geistigen Behinderungen sowie hiervon bedrohte Menschen und deren Angehörige mit der Bereitstellung eines Beratungs- und Betreuungsangebotes durch einen sozialpsychiatrischen Dienst sowie durch die Vermittlung weitergehender spezifischer Hilfen. Die Gesundheitsämter können suchtspezifische Angebote und einen Kriseninterventionsdienst vorhalten. Die Gesundheitsämter können Familien mit Kindern und Jugendlichen mit psychischen Krankheiten, Suchtproblemen oder Verhaltensauffälligkeiten durch einen kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst und durch die Vermittlung weitergehender ambulanter und stationärer Hilfsangebote unterstützen. Die Regelungen des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160), bleiben unberührt.
(4) Die Gesundheitsämter beraten und unterstützen andere Stellen, insbesondere freie Träger, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen, die mit Prävention und Gesundheitsförderung nach Abs. 1 his 3 befasst sind. Die Gesundheitsämter koordinieren die Angebote und Maßnahmen und wirken darauf hin, dass andere Stellen erforderliche Angebote bereitstellen und übernehmen.
(5) Die Gesundheitsämter tragen in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur Weiterentwicklung einer vernetzten ambulanten und stationären medizinischen und pflegerischen Versorgungsstruktur insbesondere für ältere Menschen bei.
(6) Die Gesundheitsämter tragen in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur Weiterentwicklung von Gewaltprävention und Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen und Kinder, bei.
(7) Die Aufklärung und Beratung durch andere staatliche Stellen, niedergelassene Ärztinnen und Arzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheken, Krankenkassen sowie Vereinigungen und Verbände bleiben unberührt.
(8) Als Instrument zur Umsetzung der Gesundheitsstrategien und zur Koordinierung der lokalen Versorgung im Gesundheitsbereich können Kommunale Gesundheitskonferenzen eingerichtet werden. Diese können auf der Basis der Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattungen und Versorgungsanalysen sowie im Rahmen der integrierten Gesundheitsstrategie der Kommune die kommunalen Entscheidungsträger beraten, konkrete Lösungsvorschläge und Handlungsmaßnahmen erarbeiten sowie die für die Umsetzung notwendige Netzwerkbildung unterstützen.
(9) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752), sind regionale Netzwerke der Gesundheitsämter zu bilden. Diese haben die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten und gemeinsame, kreisübergreifende Handlungsmaßnahmen für die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes im jeweiligen Versorgungsgebiet zu erarbeiten. Sie können gemeinsame Vorschläge für die regionalen Gesundheitskonferenzen nach dem Zweiten Teil des Gesetzes zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2022 (GVBl. S. 462), ausarbeiten.
§ 8 Umweltbezogener Gesundheitsschutz 21
(1) Den Gesundheitsämtern obliegen die Beobachtung und Bewertung von Einwirkungen der Umwelt und des Klimas auf die menschliche Gesundheit. Die Gesundheitsämter informieren und beraten die Bevölkerung und Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes.
(2) Bei Planungsvorhaben, Genehmigungsverfahren, Baumaßnahmen und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung.
§ 9 Hygienische Überwachung 12 14 20 21 22 24
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen und Anlagen nach dem Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes müssen innerhalb eines Monats die Aufnahme und Schließung des Betriebs beim Gesundheitsamt anzeigen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Einrichtungen und Anlagen nach dem Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes wirkt das Gesundheitsamt mit.
(3) Die Gesundheitsämter können die Einhaltung der Hygieneanforderungen in folgenden Einrichtungen überwachen:
Sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381).
§ 10 Kinder- und Jugendgesundheit 12 21 24
(1) Die Gesundheitsämter schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu führen sie insbesondere Maßnahmen der Schulgesundheitspflege durch.
(2) Bei allen Kindern sind vor Schuleintritt ärztliche Einschulungsuntersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der es erlaubt, gegebenenfalls notwendige, stützende Maßnahmen rechtzeitig anzubieten. Sie haben den Zweck, Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, festzustellen. Die nach § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes zu erhebenden Impfdaten dürfen auch verwendet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz einleiten zu können.
(3) Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Dies betrifft auch die Beratung und Unterstützung bei chronischen Erkrankungen und die damit jeweils zusammenhängenden Maßnahmen im Schulalltag.
(4) Bei schulärztlichen Reihenuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 562), werden auch die Impfdaten erhoben. Zudem können die Gesundheitsämter Schulsprechstunden durchführen
(5) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen können die Gesundheitsämter weitere ärztliche Untersuchungen oder andere Testverfahren durchführen.
(6) Die Gesundheitsämter können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist, Untersuchungen anbieten sowie deren Sorgeberechtigte beraten und Hilfen vermitteln.
(7) Die Gesundheitsämter sind bei Kindern und Jugendlichen präventiv oder anlassbezogen im Sinne des Kinderschutzes tätig. Dabei arbeiten sie eng mit den Trägern der Jugendhilfe, insbesondere auch mit den Netzwerken Frühe Hilfen, zusammen.
(8) Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
(9) Die nach Abs. 2 und 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke nach Abs. 2 Satz 3 und 4 verarbeitet werden. Die Daten dürfen in anonymisierter Form für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verwendet werden. Vor einer Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Gesundheitsamtes ist eine Anonymisierung vorzunehmen.
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sowie ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer bei der Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereiches. Die Gesundheitsämter können Informationen zur Zahnhygiene und Zahngesundheit auch für andere Altersgruppen anbieten.
(2) Die Gesundheitsämter führen regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet, um die Entwicklung der Zahngesundheit bei Kindern beobachten und beurteilen zu können.
(3) Die Gesundheitsämter beteiligen sich an flächendeckenden Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Schulen, Kindergärten und Behinderteneinrichtungen im Zusammenwirken mit den Arbeitskreisen Jugendzahnpflege. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet.
(4) § 10 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 12 Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht 21
(1) Wer
hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
§ 13 Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie 22
Um Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, wirksam planen und durchführen zu können, haben die Gesundheitsämter die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihrem Bezirk zu beobachten, zu bewerten und zu beschreiben sowie die erhobenen Daten in anonymisierter Form dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege zu übermitteln. Im Übrigen können die Gesundheitsämter epidemiologische Untersuchungen zu gesundheitlichen Fragen durchführen.
§ 14 Amtsärztliche Begutachtungen 12 21
(1) Die Gesundheitsämter nehmen amtsärztliche Untersuchungen und Überprüfungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinungen für öffentliche Bedienstete und Bewerberinnen und Bewerber für den Öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder wenn die amtsärztliche Untersuchung oder Überprüfung zur Aufgabenerfüllung des Trägers des Gesundheitsamtes erforderlich ist.
(2) Die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Abs. 1 nicht an Weisungen gebunden.
§ 15 Besondere Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege 21 22
(1) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat insbesondere
(2) Unberührt bleibt die Zuweisung von Aufgaben nach sonstigen Vorschriften.
§ 16 Berufe des Gesundheitswesens 09 12 20 21 22
(1) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung in den Fachberufen des Gesundheitswesens zu bestimmen. Insbesondere können nähere Regelungen getroffen werden über
(2) Die staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt, wenn
(3) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist zuständig für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Abs. 1, die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen sowie die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018).
(4) Wird über einen Antrag auf staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den § § 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(5) Die staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen haben für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Daten zur Verfügung zu stellen. Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Ausgestaltung des Verfahrens, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 17 Befugnisse 12 14 20 21 22 24
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach diesem Gesetz berechtigt,
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichteten Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), aussetzen würde.
(3) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände ausübt, ist verpflichtet,
Dritter Abschnitt
Datenschutz, Kosten und Schlussvorschriften
(1) Bei ärztlichen Untersuchungen ist die zu untersuchende Person vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis hinzuweisen. Der die Untersuchung veranlassenden Stelle darf nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 2 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.
(2) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach den § § 10 und 11 von den Meldebehörden, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen die Namen, den Geburtstag, die Schulklassenzugehörigkeit, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der Kinder eines Jahrgangs, die Anschrift einschließlich der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse der Personensorgeberechtigten zu erheben, von den Meldebehörden darüber hinaus auch der Neugeborenen eines bestimmten Zeitraums.
(3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden.
(4) Impfdaten, die nach § 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 erfasst werden, dürfen zum Zwecke des Infektionsschutzes verarbeitet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen einleiten zu können.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 19 Verwaltungskosten 12 14 20
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330). § 7 Abs. 1 Nr. 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung, wenn auf Antrag oder im Interesse von Beschäftigten des Landes amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten erstellt oder amtsärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.
§ 20 Kostenträger für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz 22
(1) Die Kosten für
trägt das Land.
(2) Die Kosten für
trägt der Träger des Gesundheitsamtes.
(3) Entstehen dem Träger des Gesundheitsamtes infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § § 29 oder 30 des Infektionsschutzgesetzes unzumutbare Belastungen, so ist ihm ein Zuschuss aus dem Landesausgleichsstock zu gewähren.
(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind oder eine abweichende bundesrechtliche Regelung besteht.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 10 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes abweichend von diesem Gesetz zu regeln.
(2) Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird der für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
(3) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen. Standards können insbesondere bestimmt werden für die
(4) Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Umfang, Häufigkeit und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen und der Gruppenprophylaxe in Schulen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 und 3 zu treffen.
§ 23 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Aufgehoben werden
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 20 21 24
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
_____
1) Hebt auf GVBl. II 350-34
2) Hebt auf GVBl. II 350-35
3) Hebt auf GVBl. II 350-36
4) Hebt auf GVBl. II 350-37
5) Hebt auf GVBl. II 350-4
6) Hebt auf GVBl. II 350-38
7) Hebt auf GVBl. II 351-60
8) Hebt auf GVBl. II 351-64
9) Hebt auf GVBl. II 350-91
10) Ändert GVBl. II 351-66
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