Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 23 vom 27.12.2016 S. 329)



Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Abs. 1.

b) Der bisherige Wortlaut des Satzes 3 wird Abs. 2.

c) Der bisherige Wortlaut des Satzes 4 wird Abs. 3, dem folgende Sätze angefügt werden:

"Die amtliche Veröffentlichung kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfolgen, wenn diese über öffentliche Netze angeboten wird. § 15 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) gilt entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 4 und 5 werden angefügt:

  1. "Telefonnummer,
  2. E-Mail-Adresse."

b) In Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe "2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)" durch "18. April 2016 (BGBl. I S. 886)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091). Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen. Behörden und Dienststellen des Landes Hessen sind verpflichtet, den Kammern hierfür die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), zu bestimmen,"7. die Ausgabe von Heilberufsausweisen und sonstigen Bescheinigungen auch elektronischer Art sowie qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),"

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind die Kammern berechtigt, mit anderen Heilberufskammern zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen, und die Behörden und Dienststellen des Landes Hessen verpflichtet, den Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der für das Gesundheitswesen zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe nach § 291a Abs. 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen."

cc) Der Wortlaut der Sätze 2 und 3 wird neuer Abs. 2.

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden Abs. 3 bis 5.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "wird" das Wort "ehrenamtlich" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Seinen Mitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie eine Reisekostenvergütung gewährt werden."

b) In Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe "vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), " gestrichen.

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesapothekerkammer Hessen ist zuständig, nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung
  1. von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten zu befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist,
  2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10) und Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien,
  3. in begründeten Einzelfällen die Apothekenleitung auf Antrag von der Verpflichtung zum Aufenthalt in der Apotheke oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen zu befreien, wenn die Leiterin oder der Leiter der Apotheke oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist,
  4. die Erlaubnis zu erteilen, Rezeptsammelstellen zu unterhalten.
"(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig für die
  1. Befreiung von der Pflicht zur Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
  2. Befreiung von der Verpflichtung der Anwesenheit in unmittelbarer Nachbarschaft der Apotheke und der jederzeitigen Erreichbarkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2,
  3. Erteilung der Erlaubnis zur Einrichtung von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und
  4. Befreiung einer Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), unterliegt, von der Pflicht zur Dienstbereitschaft für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 278) ."

6. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Mehrere Kammern können die Errichtung einer gemeinsamen Ethikkommission vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "(BGBl. I S. 3395)" durch "(BGBl. I S. 3394) ", die Angabe "Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398)" durch "Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) " und die Angabe "24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) " durch " 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) " ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "(BGBl. I S. 2170)" durch "(BGBl. I S. 2169) " und die Angabe "29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)" durch "26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)" ersetzt und werden nach der Angabe "30. April 2003 (BGBl. I S. 605) " ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)," eingefügt.

c) Abs. 3 Satz 5 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), sowie über alle klinischen Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes."11. den Zeitraum der Aufbewahrung der wesentlichen Dokumente über alle klinischen Prüfungen
  1. nach Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU Nr. L 158 S. 1) und
  2. nach Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34), aufgehoben durch Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014, in Verbindung mit Art. 98 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014 sowie über alle klinischen Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes."

7. § 8

§ 8

Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabenerfüllung erbringen, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der jeweiligen Kostensatzung zu erheben. § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anzuwenden. Soweit die Kosten nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammer zu vermeiden.

wird aufgehoben.

8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen. "2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und Leistungen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit die Kosten im Falle der Nr. 2 nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammer zu vermeiden."

9. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(zehntausend Deutsche Mark)" wird gestrichen.

b) In Nr. 1 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 2 " die Angabe "Satz 1 " und werden nach dem Wort "anzumelden," die Wörter "nicht oder" eingefügt.

10. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gebühren" durch "Kosten" ersetzt.

11. Dem § 14 wird als neuer Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Kammern dürfen zum Zwecke der Wahlinformation auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen aushändigen, das deren Namen, Vornamen und die Privatanschrift enthält. Die Kammerangehörigen können der Datenweitergabe widersprechen. Sie sind auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Vertrauenspersonen haben die ihnen übersandten Verzeichnisse unverzüglich nach Beendigung der Wahl unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu vernichten."

12. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2

Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

aufgehoben.

13. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Satzung, Berufsordnung, Beitragsordnung, Kostensatzung, Satzung der Ethikkommission und Satzung des Versorgungswerkes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."(2) Die Satzung nach § 1, die Satzung des Versorgungswerkes nach § 5a, die Satzung der Ethikkommission nach § 6a, die Beitragsordnung nach § 10 Abs. 1, die Kostensatzung nach § 10 Abs. 2, die Wahlordnung nach § 15, die Berufsordnung nach § 25, die Weiterbildungsordnung nach § 35 und § 38a sowie jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Hierfür sind zwei ausgefertigte Exemplare der Aufsichtsbehörde vorzulegen."

14. Dem § 18 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung gewährt werden."

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

"2. soweit sie als Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in eigener Praxis tätig sind, am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen und sich an den Kosten des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu beteiligen,"

b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und die Angabe "Nr. 1 bis 3" wird durch "Nr. 2 und 3 " ersetzt.

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

16. In § 25 Nr. 4 werden nach dem Wort "Apothekeneinrichtung" die Wörter "unter Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Menschen" eingefügt.

17. Nach § 26 wird als § 26a eingefügt:

" § 26a

Die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 26 zu führen, gilt auch in Hessen."

18. In § 35 Abs. 1 werden das Semikolon und die Wörter "sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde" gestrichen.

19. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 4

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" durch "18. April 2016 (BGBl. I S. 886) " ersetzt.

20. Die § § 39 und 42

§ 39

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

§ 42

Die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

werden aufgehoben.

21. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. Theoretische Veterinärmedizin,
  2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
  3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
  4. Klinische Veterinärmedizin,
  5. Methodischtechnische Veterinärmedizin,
  6. Ökologie und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Abs. 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" nicht neben der Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin" oder "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 34 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen oder Tierärzte keine Anwendung.

(4) Abweichend von § 29 Abs. 2 und Abs. 6 können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder Schwerpunkten und Bereichen erfüllen, wenn sie neben einer fünfjährigen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder als niedergelassener Tierarzt eine mindestens insgesamt einjährige Weiterbildung an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nachweisen. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Weiterbildungsordnung.

" § 43

(1) Die Landestierärztekammer regelt die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 26 beziehen.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 und 6 können niedergelassene Berufsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Voraussetzungen der Weiterbildung in Gebieten erfüllen, wenn sie eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt im jeweiligen Gebiet nachweisen. Für Zusatzbezeichnungen gilt eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Voraussetzung. Die weiteren Voraussetzungen für die Weiterbildung niedergelassener Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 regelt die Weiterbildungsordnung. § 34 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen und Tierärzte keine Anwendung."

22. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes."(1) Die Weiterbildung nach § 29 Abs. 7 umfasst für Tierärztinnen und Tierärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten
  1. in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere,
  2. im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch vom Tier übertragbare Krankheiten,
  3. im Tierschutz,
  4. in der Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände,
  5. in der Qualität und Sicherheit von Arznei- und Futtermitteln,
  6. in veterinärmedizinischen Belangen der Umwelthygiene und
  7. in der Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "durch das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium" gestrichen und die Wörter "veterinärmedizinischen Dienst" durch "Dienst der Fachrichtung ärztlicher Dienst, Laufbahnzweig tierärztlicher Dienst" ersetzt.

c) Abs. 3

(3) Abweichend von § 30 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die ermächtigt sind und eine Niederlassung haben, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Klinik" durch "Praxis" ersetzt.

bb) Satz 2

Satz 1 gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.

wird aufgehoben.

23. Die § § 45,

§ 45

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1750), erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 26 zu führen, gilt auch in Hessen, Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

48

§ 48

Die außerhalb Hessens im Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

und 48d

§ 48d 16a

Die außerhalb Hessens im Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 26 zu führen, gilt auch in Hessen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung. Soweit die Weiterbildungsordnung entsprechende Gebiets-, Teilgebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen vorsieht, dürfen sie geführt werden.

werden aufgehoben.

24. In § 49 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 66 Abs. 1 läuft" die Angabe "oder wegen eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens das berufsgerichtliche Verfahren nach § 60 Abs. 1 Satz 2 zurückgestellt ist" eingefügt.

25. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "fünfzigtausend" durch "einhunderttausend" ersetzt und die Angabe "(hunderttausend Deutsche Mark)" gestrichen.

bb) In Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 1 bis 5 " gestrichen.

b) In Abs. 3 wird das Wort "und" durch "oder" ersetzt.

26. § 56

§ 56

Örtlich zuständig ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen Beruf ausübt oder zur Zeit des Berufsvergehens ausgeübt hat.

wird aufgehoben.

27. § 59 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder einer Hilfsfondseinrichtung der Kammern" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "fünftausend" durch "zehntausend" ersetzt und die Angabe "(zehntausend Deutsche Mark)" gestrichen.

28. In § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "eintausend" durch "zweitausend" ersetzt und die Angabe "(zweitausend Deutsche Mark)" gestrichen.

29. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch "Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 2 " eingefügt.

30. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "und den" das Wort " notwendigen" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " 750 und 2.000 " durch " 1200 und 2.400 ", die Angabe " 300 und 750 " durch "500 und 1000" und die Angabe "500 und 1000" durch "750 und 1500" ersetzt.

c) In Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Reisekosten" die Wörter "sowie Entschädigungen für die Abwesenheit" und nach dem Wort "Berufsgerichte" die Wörter "aus Praxis und Krankenhaus" eingefügt.

31. In § 88 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/0037

ENDE