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Verordnung zur Änderung der Hessischen Hygieneverordnung
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2018 S. 726)
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Hygieneverordnung vom 1. Dezember 2011 (GVBl. I S. 745, 2012 S. 32), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "25. November 2015 (GVBl. S. 414)" durch "13. September 2018 (GVBl. S. 599)" ersetzt.
b) In Nr. 4 werden die Wörter "und Tageskliniken sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:
"5. Tageskliniken sowie"
d) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "58" durch "69" ersetzt und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457)," gestrichen.
c) In Abs. 4 wird das Wort "Hygienebeauftragte" durch die Wörter "hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte" ersetzt, die Angabe " (Hygienefachpersonal)" gestrichen und die Angabe "10" durch " 14 " ersetzt.
d) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Bei" durch die Wörter "Rechtzeitig vor" ersetzt und nach dem Wort "Einrichtung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder der" durch "der Rettungsdienst oder qualifizierte Krankentransport sowie der" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen sind nach § 1 Nr. 1 oder 3 verantwortlich für die Hygiene in der Einrichtung. | "In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist die Leitung für die Hygiene verantwortlich." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "haben" durch "hat" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird das Wort "Hygienebeauftragten" durch die Wörter "hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird das Wort "Bereitstellung" durch "Beschäftigung" und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) Als neue Nr. 5 und 6 werden eingefügt:
"5. die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegekräften nach § 11,
6. die Bestellung von Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiinfektiva-Beauftragten nach § 12,"
dd) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7 und die Angabe "10." durch "14 und" ersetzt.
ee) Als Nr. 8 wird angefügt:
"8. im Falle eines nosokomialen Ausbruchs mit hohem Gefahrenpotenzial die Einrichtung eines Krisenstabes unter Vorsitz der ärztlichen Leitung unter Einbeziehung von internen und erforderlichenfalls externen Experten sowie von Vertretern des Gesundheitsamtes und auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von Vertretern des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen."
c) In Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "Die Einrichtungen" die Angabe "nach § 1 Nr. 1 oder 3" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "gehören" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.
bb) In Nr. 5 werden die Wörter "die oder der Hygienebeauftragte" durch die Wörter "die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
cc) In Nr. 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Als Nr. 9 wird angefügt:
"9. die Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten nach § 12."
b) Abs. 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich zu einer Sitzung ein und erstellt das schriftliche Ergebnisprotokoll, das innerhalb von vier Wochen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden ist. | "Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich zu einer Sitzung ein und erstellt das Ergebnisprotokoll. Das Ergebnisprotokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen." |
c) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Als neue Nr. 5 wird eingefügt:
"5. die Vorgaben zum Einsatz von Antibiotika zur perioperativen Prophylaxe und zu Therapieleitlinien zur Vermeidung nicht indizierter Antibiotikagaben zu erstellen,"
bb) Die bisherigen Nr. 5 bis 7 werden die Nr. 6 bis 8.
cc) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Ergebnisse der Untersuchungen und Hygienekontrollen nach § 11 sowie der Maßnahmen nach § 12 zu bewerten und erforderliche Maßnahmen zu beschließen. | "9. die Ergebnisse der Untersuchungen der Hygienekontrollen nach § 15 sowie der Ergebnisse und Maßnahmen nach § 16 zu bewerten und erforderliche Maßnahmen zu beschließen." |
d) Als Abs. 6 wird angefügt:
" (6) Vorgaben der Hygienekommission zum Einsatz von Antibiotika zur perioperativen Prophylaxe und zu Therapieleitlinien zur Vermeidung nicht indizierter Antibiotikagaben sind allen Ärztinnen und Ärzten von der Leitung der Einrichtung schriftlich zur Verfügung zu stellen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Hygieneplane sind nach den jeweils gültigen Empfehlungen des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums zu erstellen.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "11" durch " 15 " und die Angabe "12" durch "16" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Wörter "und der" durch "sowie der" ersetzt.
c) In Abs. 4 werden nach dem Wort "veröffentlichen" die Wörter "und dem Personal zur Kenntnis geben" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, und Einrichtungen nach § 1 Nr. 2 und 4 müssen sich mindestens halbjährlich durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker nach Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 in einem Umfang von mindestens 8 Stunden begehen und beraten lassen. | "Die Stellenanteile nach Satz 1 und 2 sind zu erhöhen, soweit dies aufgrund des Risikoprofils der Einrichtung, das in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt festgelegt wird, erforderlich ist. Im Falle einer externen Beauftragung sind der Umfang der Tätigkeit, die Präsenzzeiten sowie die zu erbringenden Leistungen vertraglich zu regeln; der Vertrag ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, und Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 müssen sicherstellen, dass mindestens jährlich eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in dem erforderlichen Umfang, der vom zuständigen Gesundheitsamt nach dem Risikoprofil der Einrichtung festgelegt wird, erfolgt." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Krankenhaushygieniker und Krankenhaushygienikerinnen müssen als Humanmedizinerin oder Humanmediziner approbiert sein und
| " (2) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker müssen als Humanmedizinerin oder Humanmediziner approbiert sein und
|
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 wird die Angabe "4" durch " 5 " ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie haben die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Hygienepläne zu überprüfen."
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Empfehlungen" die Wörter "und beobachten und bewerten laufend die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Einrichtung" eingefügt.
dd) Der neue Satz 4
Im Übrigen ergibt sich das Aufgabenspektrum aus der Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in der jeweils gültigen Fassung.
wird aufgehoben.
d) In Abs. 4 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" angefügt.
b) Abs.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "4" durch "5", das Wort "Hygienebeauftragte" durch die Wörter "hygienebeauftragte Ärztin" und das Wort "Hygienebeauftragten" durch die Wörter "hygienebeauftragten Arzt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Hygienebeauftragte" durch die Wörter "hygienebeauftragte Ärztin", das Wort "Hygienebeauftragten" durch die Wörter "hygienebeauftragten Arzt" sowie das Wort "Infektionsrisiko" durch die Wörter "Risikoprofil für nosokomiale Infektionen" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Hygienebeauftragte" durch die Wörter "Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Alle Hygienebeauftragten" durch "Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Hygienebeauftragten" durch die Wörter "hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.
bb) Satz 3
Für das Aufgabenspektrum im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Hygienefachkräfte
(1) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 müssen Hygienepflegekräfte und Hygieneingenieurinnen und Hygieneingenieure (Hygienefachkräfte) in ausreichender Zahl beschäftigen. Sie müssen je 100 aufgestellten Betten eine Hygienefachkraft im Umfang einer halben Vollzeitstelle beschäftigen; ab 600 aufgestellten Betten muss mindestens eine Hygieneingenieurin oder ein Hygieneingenieur im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigt werden. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, müssen eine Hygienefachkraft beschäftigen, wobei sich der Umfang der Tätigkeit der Hygienefachkraft nach dem Verhältnis der Anzahl aufgestellter Betten der Einrichtung zu 500 bemisst; bei diesen Einrichtungen ist eine einrichtungsübergreifende Tätigkeit der Hygienefachkräfte innerhalb eines Klinikverbundes möglich. | " § 8 Hygienefachkräfte
(1) Das Hygienefachpersonal nach § 9 und die Hygieneingenieurinnen und Hygieneingenieure nach § 10 (Hygienefachkräfte) sind im klinischen Alltag Ansprechpartner für alle Beschäftigten und haben die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen nach § 5 zu vermitteln. Sie haben alle hygienerelevanten Prozesse zu kontrollieren, insbesondere im pflegerischen und technischen Bereich. Hygienefachkräfte haben in den ihnen zugewiesenen Bereichen an der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen mitzuwirken. |
(2) Als Hygienepflegekraft kann nur beschäftigt werden, wer eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung als
besitzt. Die Weiterbildung zur Hygienepflegekraft kann berufsbegleitend erfolgen. | (2) Hygienefachkräfte sind in ihrer Tätigkeit den Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern nach § 6 unterstellt. Im Falle einer Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 4 unterstehen Hygienefachkräfte der Leitung der Einrichtung." |
(3) Als Hygieneingenieurin oder Hygieneingenieur kann beschäftigt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Hygiene/Krankenhaustechnik oder ein Studium mit vergleichbaren Inhalten erfolgreich mit dem Abschluss Diplom oder Bachelor abgeschlossen hat.
(4) Hygienefachkräfte sind im klinischen Alltag Ansprechpartner für alle Beschäftigten und vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen nach § 5. Sie haben alle hygienerelevanten Prozesse zu kontrollieren, insbesondere im pflegerischen und technischen Bereich. Hygienefachkräfte wirken in den ihnen zugewiesenen Bereichen an der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen mit. Für das Aufgabenspektrum der Hygienepflegekräfte gilt im Übrigen § 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. (5) Hygienefachkräfte sind in ihrer Tätigkeit den Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern nach § 6 unterstellt. In den Fallen des § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 unterstehen Hygienefachkräfte der Leitung der Einrichtung. |
9. Nach § 8 werden als neue §§ 9 bis 12 eingefügt:
" § 9 Hygienefachpersonal
(1) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 müssen Hygienefachpersonal in einem Umfang beschäftigen, dass der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 200 entspricht. Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, muss der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 500 entsprechen; bei diesen Einrichtungen ist eine einrichtungsübergreifende Tätigkeit innerhalb eines Klinikverbundes möglich. In den Fällen des § 10 Abs. 1 verringern sich die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Stellenanteile im Umfang einer Vollzeitstelle.
(2) Als Hygienefachpersonal kann beschäftigt werden, wer
§ 10 Hygieneingenieure
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 mit mehr als 600 aufgestellten Betten muss mindestens eine Hygieneingenieurin oder ein Hygieneingenieur im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigt werden.
(2) Als Hygieneingenieurin oder Hygieneingenieur kann beschäftigt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Hygiene/Krankenhaustechnik oder ein Studium mit vergleichbaren Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 11 Hygienebeauftragte Pflegekräfte
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 soll für jede Station und für jeden Funktionsbereich mindestens eine hygienebeauftragte Pflegekraft bestellt werden.
(2) Als hygienebeauftragte Pflegekraft darf nur bestellt werden, wer über
verfügt.
(3) Hygienebeauftragte Pflegekräfte sind Ansprechpartner für das Fachpersonal in der Hygiene sowie für das Personal auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. Sie unterstützen die Hygienefachkräfte bei der Umsetzung von Hygienemaßnahmen. Sie wirken bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygienestandards, der Umsetzung und Schulung von Hygienepraktiken sowie bei der Erkennung und organisatorischen Bewältigung von Ausbruchsgeschehen mit.
§ 12 Maßnahmen zum optimierten Antiinfektiva-Einsatz
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 soll
bestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen und Fachabteilungen, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden.
(2) Als Antiinfektiva-Expertin oder Antiinfektiva-Experte können Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker bestellt werden, die eine Qualifikation als "Antibiotic-Stewardship-Expertin" oder "Antibiotic-Stewardship -Experte" erworben haben. Als Antiinfektiva-Beauftragte können bestellt werden:
(3) Einrichtungen nach Abs. 1 richten eine Kommission ein, um Maßnahmen zum optimierten Einsatz von Antiinfektiva zu implementieren, durchzuführen und zu überwachen. Der Kommission sollen insbesondere angehören:
(4) In Einrichtungen nach Abs. 1 sollen regelmäßig Konferenzen über die Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten sowie Antiinfektiva-Visiten stattfinden. Dabei sind klinischmikrobiologische und klinischpharmazeutische Aspekte zu berücksichtigen."
10. Der bisherige § 9 wird § 13 und die Angabe "Hygienefachpersonal nach § 2 Abs. 4" wird durch "Fachpersonal nach den §§ 6, 7, 9 und 10" ersetzt.
11. Der bisherige § 10 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt und das Wort "Hygienefachpersonals" durch die Angabe "Fachpersonals nach den §§ 6, 7, 9 und 10" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 haben die erforderliche Fort- und Weiterbildung der Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiinfektiva-Beauftragten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen."
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Hygienebeauftragte" die Wörter "Ärztinnen und Ärzte" eingefügt und wird die Angabe " § 8" durch "den §§ 9 und 10" sowie die Angabe "16" durch "8" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Hygienefachpersonal" durch die Angabe "Fachpersonal nach den §§ 6, 7, 9 und 10" ersetzt.
12. Der bisherige § 11 wird § 15 und in Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.
13. Der bisherige § 12 wird § 16 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b" durch " § 23 Abs. 4a" und die Angabe "die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention "Surveillance (Erfassung und Bewertung) nosokomialer Infektionen (Umsetzung von § 23 des Infektionsschutzgesetzes)" in der jeweils gültigen Fassung" durch die Wörter "den Stand der Wissenschaft, insbesondere die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, sowie sich aus der besonderen Situation des Standortes ergebende Notwendigkeiten" ersetzt.
bb) Satz 3 und 4
Die fortlaufende Überwachung und Bewertung nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger muss das verwendete Antibiotikaregime einbeziehen. Der Verbrauch an Antibiotika ist regelmässig bezogen auf die Zahl der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit zu dokumentieren und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie der Hygienekommission nach § 4 mitzuteilen.
werden aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Prävention und Kontrolle von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sind in Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 2 die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten. | "(2) Die fortlaufende Überwachung nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger beinhaltet die Durchführung und Bewertung der nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Screening-Untersuchungen zu multiresistenten Erregern und die Bewertung der Ergebnisse der indikationsbezogenen Patientenproben. Das verwendete Antibiotikaregime ist bei der Bewertung einzubeziehen. Der Verbrauch an Antibiotika ist regelmäßig bezogen auf die Zahl der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit zu dokumentieren und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie der Hygienekommission nach § 4 mitzuteilen." |
c) Abs. 3
(3) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 soll eine regelmäßige Konferenz über die Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten stattfinden. Dabei sind klinisch-mikrobiologische und klinisch-pharmazeutische Aspekte zu berücksichtigen. Vorgaben der Hygienekommission nach § 4 zum Einsatz von Antibiotika zur perioperativen Prophylaxe und zu Therapiestandards zur Vermeidung nicht indizierter Antibiotikagaben sind allen Ärztinnen und Ärzten schriftlich zur Verfügung zu stellen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe "bis 3" durch "und 2" ersetzt.
" § 17 Sicherstellung der Aus- oder Weiterbildung
Sofern eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 mangels zur Verfügung stehendender Personen kein ausgebildetes Fachpersonal nach den §§ 6, 7, 9 und 10 einstellen kann, muss die Einrichtung die Aus- oder Weiterbildung des benötigten Personals sicherstellen und die dadurch entstehenden Kosten übernehmen."
15. Der bisherige § 13 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "bei" durch "vor" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "6 bis 8" durch "6, 7, 9 und 10" und das Wort "Hygienefachpersonal" durch "Fachpersonal" ersetzt.
§ 14 Übergangsvorschriften(1) Sofern eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mangels zur Verfügung stehender Personen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 erfüllen, nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachkommen kann, sind Ärztinnen und Ärzte in ausreichender Zahl für den Erwerb der Zusatzweiterbildung "Krankenhaushygiene" freizustellen und die Weiterbildungskosten zu übernehmen.
(2) Von den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde auf Antrag des Trägers der Einrichtung diese für einen Zeitraum von längstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung befreien, wenn und soweit eine Erfüllung der Anforderungen aus Gründen, die weder die Einrichtung noch ihr Träger zu vertreten haben, nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
wird aufgehoben.
17. Der bisherige § 15 wird § 19 und in Satz 2 wird die Angabe "2018" durch "2025" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190049
ENDE |