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HHygVO - Hessische Hygieneverordnung *
- Hessen -
Vom 1. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 24 vom 08.12.2011 S. 745, ber.28.02.2012 S. 32; 31.10.2016 S. 190 16; 11.12.2018 S. 726 18; 16.12.2022 S. 799 22)
Aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verordnet die Landesregierung:
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Allgemeine Maßnahmen der Hygiene 16 18
(1) Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, die dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, allgemein anerkannten Regeln der Hygiene, die für die jeweiligen Einrichtungen und die dort vorgenommenen Tätigkeiten bestehen, zu beachten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen. Die Einrichtungen nach § 1 müssen das Personal über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, informieren.
(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene ergeben sich insbesondere aus den jeweils gültigen veröffentlichten Empfehlungen der
Die Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 haben zu gewährleisten, dass die personellen, organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene geschaffen und die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.
(3) Vor der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit hygienerelevanten Funktionsbereichen, die zur Nutzung durch eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 bis 5 bestimmt sind, ist ein Gutachten über die Erfüllung der baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene (Hygienegutachten) durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker erstellen zu lassen. Das Hygienegutachten ist dem Bauantrag nach § 69 der Hessischen Bauordnung beizufügen, im Übrigen dem zuständigen Gesundheitsamt rechtzeitig vor Baubeginn zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) Die Beschäftigten, insbesondere Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker nach § 6, hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte nach § 7 und Hygienefachkräfte nach § 8, sind in dem zur Umsetzung hygienischer Maßnahmen und zur Fortbildung nach § 14 erforderlichen Umfang für diese Tätigkeiten freizustellen.
(5) Rechtzeitig vor der Überweisung, Verlegung oder Entlassung von Patienten aus Einrichtungen nach § 1 ist die jeweils aufnehmende Einrichtung, der Rettungsdienst oder qualifizierte Krankentransport sowie der niedergelassene Arzt oder die niedergelassene Ärztin über die patientenspezifischen Befunde und Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind, zu informieren. Die Verpflichtungen nach § 23 Abs. 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Maßnahmen der Hygiene in stationären Einrichtungen der Patientenversorgung 18 22
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist die Leitung für die Hygiene verantwortlich. Sie hat die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit zu gewährleisten.
(2) Zu den notwendigen Maßnahmen zur Gewahrleistung der Hygiene gehören insbesondere
(3) In ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich sind zur Einhaltung der Grundsatze der Hygiene und zur Einhaltung der Hygieneplane nach § 5 Beschäftigte durch Dienstanweisung, Beschäftigte von Fremd- und Vertragsfirmen sowie sonstige in der Einrichtung tätige Personen in geeigneter Weise zu verpflichten.
(4) Die Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 oder 3 arbeiten im Interesse der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen eng mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen. Dabei soll insbesondere zu Zwecken der Vereinbarung von einheitlichen Screening-, Management- und Überleitungskriterien eine nachhaltige Kooperation in Form von Netzwerken zwischen den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Personen gebildet werden. Die Bildung und Koordinierung der Netzwerke in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege übernimmt die landesweite Koordinierung der Netzwerke und die Erfassung und Bewertung der Meldungen gehäuft auftretender nosokomialer Infektionen nach § 6 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes sowie der meldepflichtigen multiresistenten Erreger. Es erstattet regelmäßig Bericht an die oberste Landesgesundheitsbehörde.
(1) In jeder Einrichtung nach § 1 Nr. 1 oder 3 ist eine Hygienekommission zu bilden.
(2) Der Hygienekommission gehören insbesondere an:
Weitere Personen, etwa eine Fachärztin oder ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie, können hinzugezogen werden.
(3) Den Vorsitz der Hygienekommission hat die ärztliche Leitung. Dieser obliegt auch die Geschäftsführung. Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende beruft die Hygienekommission mindestens halbjährlich zu einer Sitzung ein und erstellt das Ergebnisprotokoll. Das Ergebnisprotokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Bei allen besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen und insbesondere gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen beruft die oder der Vorsitzende die Hygienekommission unverzüglich ein.
(5) Die Hygienekommission berat und unterstützt die Leitung der Einrichtung in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Die Hygienekommission hat insbesondere die Aufgabe,
Bei der Beschlussfassung sind die Empfehlungen der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers nach § 6 zu berücksichtigen.
(6) Vorgaben der Hygienekommission zum Einsatz von Antibiotika zur perioperativen Prophylaxe und zu Therapieleitlinien zur Vermeidung nicht indizierter Antibiotikagaben sind allen Ärztinnen und Ärzten von der Leitung der Einrichtung schriftlich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen nach § 1 legen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen fest.
(2) In den Hygieneplanen sind infektionserkennende, - verhütende und -bekämpfende Maßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen für Gerate, Anlagen und Instrumentarien darzulegen. Dabei sind die Erkenntnisse aufgrund der Untersuchungen und Hygienekontrollen nach § 15 sowie die gewonnenen Erkenntnisse der fortlaufenden Erfassung und Bewertung nach § 16 zu berücksichtigen. Die Hygieneplane müssen differenziert beschriebene, auf die jeweilige Einrichtung und ihre Funktionsbereiche abgestimmte und verbindliche Vorgaben mit konkreten Handlungsanweisungen für alle hygienerelevanten Funktionsablaufe beinhalten. Sie sind durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung in Kraft zu setzen.
(3) Hygienepläne sind mindestens jährlich, darüber hinaus bei Veröffentlichung neuer Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention sowie der Kommission für Antiinfektiva, Resistenz und Therapie oder anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
(4) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 sollen die Hygienepläne in geeigneter Weise veröffentlichen und dem Personal zur Kenntnis geben.
§ 6 Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker 18
(1) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 mit einer Anzahl von 400 oder mehr aufgestellten Betten müssen mindestens eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigen. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 mit weniger als 400 aufgestellten Betten müssen eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker beschäftigen oder beauftragen, wobei sich der Umfang der Tätigkeit nach dem Verhältnis der Anzahl aufgestellter Betten der Einrichtung zu 400 bemisst. Die Stellenanteile nach Satz 1 und 2 sind zu erhöhen, soweit dies aufgrund des Risikoprofils der Einrichtung, das in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt festgelegt wird, erforderlich ist. Im Falle einer externen Beauftragung sind der Umfang der Tätigkeit, die Präsenzzeiten sowie die zu erbringenden Leistungen vertraglich zu regeln; der Vertrag ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, und Einrichtungen nach § 1 Nr. 2, 4 und 5 müssen sicherstellen, dass mindestens jährlich eine Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in dem erforderlichen Umfang, der vom zuständigen Gesundheitsamt nach dem Risikoprofil der Einrichtung festgelegt wird, erfolgt. Einrichtungen ohne hauptamtliche Krankenhaushygienikerin oder hauptamtlichen Krankenhaushygieniker müssen sich bereits vor Aufnahme ihres Betriebes durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker begehen und beraten lassen.
(2) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker müssen als Humanmedizinerin oder Humanmediziner approbiert sein und
(3) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker beraten die Leitung und das Personal der Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 in allen Angelegenheiten der Hygiene, zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen sowie zu deren antibiotischer Behandlung. Sie haben die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Hygienepläne zu überprüfen. Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 unterstützen sie die Hygienekommission nach § 4 durch Empfehlungen und beobachten und bewerten laufend die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Einrichtung.
(4) Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit unmittelbar gegenüber der Leitung der Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 verantwortlich.
§ 7 Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte 18
(1) Die Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 müssen mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt bestellen. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 müssen darüber hinaus mindestens eine weitere hygienebeauftragte Ärztin oder einen weiteren hygienebeauftragten Arzt für jede Abteilung mit speziellem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Einrichtung. Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 hat die Bestellung im Benehmen mit der Hygienekommission nach § 4 zu erfolgen.
(3) Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte müssen als Humanmedizinerin oder Humanmediziner approbiert sein und über den Nachweis der Facharztqualifikation verfügen, die in den Fallen des Abs. 1 Satz 2 dem Fachgebiet der jeweiligen Abteilung entsprechen muss. Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit an einem von einer Krankenhaushygienikerin oder einem Krankenhaushygieniker nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 geleiteten anerkannten Fortbildungskurs im Umfang von mindestens 40 Stunden teilzunehmen.
(4) Aufgabe der hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte ist es, die notwendigen, auf ihren Verantwortungsbereich bezogenen Hygienemaßnahmen umzusetzen und den Ursachen nosokomialer Infektionen nachzugehen, um schnellstmöglich Maßnahmen einzuleiten. Sie arbeiten dabei eng mit der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker nach § 6 zusammen.
(1) Das Hygienefachpersonal nach § 9 und die Hygieneingenieurinnen und Hygieneingenieure nach § 10 (Hygienefachkräfte) sind im klinischen Alltag Ansprechpartner für alle Beschäftigten und haben die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen nach § 5 zu vermitteln. Sie haben alle hygienerelevanten Prozesse zu kontrollieren, insbesondere im pflegerischen und technischen Bereich. Hygienefachkräfte haben in den ihnen zugewiesenen Bereichen an der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen mitzuwirken.
(2) Hygienefachkräfte sind in ihrer Tätigkeit den Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern nach § 6 unterstellt. Im Falle einer Beauftragung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 4 unterstehen Hygienefachkräfte der Leitung der Einrichtung.
§ 9 Hygienefachpersonal 18 18 22
(1) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 müssen Hygienefachpersonal in einem Umfang beschäftigen, dass der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 200 entspricht. Bei Einrichtungen nach § 1 Nr. 1, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden, muss der Stellenanteil mindestens dem Verhältnis der Zahl der aufgestellten Betten zu 500 entsprechen; bei diesen Einrichtungen ist eine einrichtungsübergreifende Tätigkeit innerhalb eines Klinikverbundes möglich. In den Fällen des § 10 Abs. 1 verringern sich die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Stellenanteile im Umfang einer Vollzeitstelle.
(2) Als Hygienefachpersonal kann beschäftigt werden, wer
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 mit mehr als 600 aufgestellten Betten muss mindestens eine Hygieneingenieurin oder ein Hygieneingenieur im Umfang einer Vollzeitstelle beschäftigt werden.
(2) Als Hygieneingenieurin oder Hygieneingenieur kann beschäftigt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Hygiene/Krankenhaustechnik oder ein Studium mit vergleichbaren Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 11 Hygienebeauftragte Pflegekräfte 18 18
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 3 soll für jede Station und für jeden Funktionsbereich mindestens eine hygienebeauftragte Pflegekraft bestellt werden.
(2) Als hygienebeauftragte Pflegekraft darf nur bestellt werden, wer über
verfügt.
(3) Hygienebeauftragte Pflegekräfte sind Ansprechpartner für das Fachpersonal in der Hygiene sowie für das Personal auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen. Sie unterstützen die Hygienefachkräfte bei der Umsetzung von Hygienemaßnahmen. Sie wirken bei der Erstellung bereichsspezifischer Hygienestandards, der Umsetzung und Schulung von Hygienepraktiken sowie bei der Erkennung und organisatorischen Bewältigung von Ausbruchsgeschehen mit.
§ 12 Maßnahmen zum optimierten Antiinfektiva-Einsatz 18 18
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 soll
bestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen und Fachabteilungen, in denen ausschließlich Patientinnen und Patienten mit psychiatrischen oder psychosomatischen Krankheiten behandelt werden.
(2) Als Antiinfektiva-Expertin oder Antiinfektiva-Experte können Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker bestellt werden, die eine Qualifikation als "Antibiotic-Stewardship-Expertin" oder "Antibiotic-Stewardship -Experte" erworben haben. Als Antiinfektiva-Beauftragte können bestellt werden:
(3) Einrichtungen nach Abs. 1 richten eine Kommission ein, um Maßnahmen zum optimierten Einsatz von Antiinfektiva zu implementieren, durchzuführen und zu überwachen. Der Kommission sollen insbesondere angehören:
(4) In Einrichtungen nach Abs. 1 sollen regelmäßig Konferenzen über die Behandlung von Patienten mit schwierig zu therapierenden Infektionskrankheiten sowie Antiinfektiva-Visiten stattfinden. Dabei sind klinischmikrobiologische und klinischpharmazeutische Aspekte zu berücksichtigen.
§ 13 Einsicht in Unterlagen 18
Das Fachpersonal nach den §§ 6, 7, 9 und 10 hat das Recht, Unterlagen der jeweiligen Einrichtung nach § 1 einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(1) Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 haben die erforderliche Fort- und Weiterbildung des in der Einrichtung beschäftigten Fachpersonals nach den §§ 6, 7, 9 und 10 sicherzustellen. Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 haben die erforderliche Fort- und Weiterbildung der Antiinfektiva-Expertinnen und Antiinfektiva-Experten sowie der Antiinfektiva-Beauftragten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen.
(2) Ärztinnen und Ärzte nach § 7 und Hygienefachkräfte nach den §§ 9 und 10 haben jährlich an hygienerelevanten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Stunden teilzunehmen.
(3) Für das übrige Personal ist die erforderliche Qualifizierung und Schulung zu den Grundlagen und Zusammenhängen der Hygiene sicherzustellen; das Fachpersonal nach den §§ 6, 7, 9 und 10 ist daran zu beteiligen.
§ 15 Untersuchungen und Hygienekontrollen 18 18
(1) In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 bis 5 sind mikrobiologische sowie hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen, hygienisch-technische Überprüfungen medizin-technischer Geräte, hygienerelevanter technischer Anlagen sowie sonstige Prüfungen hinsichtlich Art der Probenahme, Häufigkeit und Untersuchungsmethode entsprechend der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Auswertung der Ergebnisse nach Abs. 1 ist regelmäßig der Leitung der Einrichtung vorzulegen. In Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 sind die Ergebnisse zur nächsten Sitzung der Hygienekommission nach § 4 zur Bewertung vorzulegen und dem Sitzungsprotokoll als Anlage beizufügen.
§ 16 Fortlaufende Erfassung und Bewertung 18
(1) Im Rahmen der fortlaufenden Erfassung und Bewertung nach § 23 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes der vom Robert Koch-Institut nach § 23 Abs. 4a des Infektionsschutzgesetzes festgelegten nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen hat die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Nr. 1 oder 2 den Stand der Wissenschaft, insbesondere die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, sowie sich aus der besonderen Situation des Standortes ergebende Notwendigkeiten zu beachten. Sie soll für ihre jeweiligen Risikobereiche mindestens die Infektionsraten der folgenden Krankheiten systematisch erfassen und bewerten:
(2) Die fortlaufende Überwachung nosokomialer Infektionen und multiresistenter Erreger beinhaltet die Durchführung und Bewertung der nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Screening-Untersuchungen zu multiresistenten Erregern und die Bewertung der Ergebnisse der indikationsbezogenen Patientenproben. Das verwendete Antibiotikaregime ist bei der Bewertung einzubeziehen. Der Verbrauch an Antibiotika ist regelmäßig bezogen auf die Zahl der behandelten Patienten je nach klinischer Fachrichtung und Art der Infektionskrankheit zu dokumentieren und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie der Hygienekommission nach § 4 mitzuteilen.
(3) Das medizinische Personal in Einrichtungen nach § 1 Nr. 1 und 2 ist in seinem jeweiligen Tätigkeitsbereich zur Mitwirkung an der fortlaufenden Erfassung und Bewertung nach Abs. 1 und 2 verpflichtet.
§ 17 Sicherstellung der Aus- oder Weiterbildung 18
Sofern eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 mangels zur Verfügung stehendender Personen kein ausgebildetes Fachpersonal nach den §§ 6, 7, 9 und 10 einstellen kann, muss die Einrichtung die Aus- oder Weiterbildung des benötigten Personals sicherstellen und die dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten 18 18
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16 18
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
ENDE |