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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und anderer Vorschriften
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 992; ber. S. 46)



Artikel 1

Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 1 wird das Wort "Aufgaben" durch "Kernaufgaben" ersetzt.

b) Die Angaben zu § 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Zuständigkeiten

§ 4 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren

§ 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

" § 3 Ausstattung der Gesundheitsämter

§ 4 Zuständigkeiten

§ 5 Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren"

c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung"

d) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "von Einrichtungen" gestrichen.

e) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Untersuchungen" durch "Begutachtungen" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Eilverkündung"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Aufgaben" durch "Kernaufgaben" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zur Erreichung dieses Ziels hat der öffentliche Gesundheitsdienst insbesondere die Aufgabe,
  1. gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren,
  2. übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten und zu bekämpfen,
  3. Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung zu veranlassen und zu koordinieren,
  4. den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen,
  5. die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
  6. darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
  7. Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen,
  8. die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
  9. bei der Ausbildung der Fachberufe des Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen durchzuführen,
  10. amtsärztliche, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen.
"(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Gesundheitsschutz, die Sozialmedizin und die Begutachtung sowie die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere:
  1. beim Gesundheitsschutz
    1. gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren und den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen,
    2. übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten und zu bekämpfen, Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen und darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
    3. die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
    4. die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
    5. bei der Ausbildung der Fachberufe des Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen durchzuführen,
  2. bei der Sozialmedizin und der Begutachtung
    1. die amtsärztlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen,
    2. die Einschulungsuntersuchungen und Schulgesundheitspflege durchzuführen,
    3. die psychiatrische Versorgung zu beobachten und zu bewerten,
  3. bei der Prävention und der Gesundheitsförderung
    1. integrierte Gesundheitsstrategien zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren,
    2. die Gesundheitsberichterstattung zu entwickeln und umzusetzen,
    3. Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu untersuchen,
    4. Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung zu koordinieren und zu evaluieren."

c) Abs. 3

(3) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Damit kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "Städte" durch "Städten" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Die Gesundheitsämter werden von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt geleitet. Diese müssen über eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung oder eine Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der Stellvertretung erwerben. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag befristet Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d) Abs. 5

(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei drohenden oder gegenwärtigen erheblichen gesundheitlichen Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörden auf deren Kosten ausüben, wenn diese nicht tätig werden oder einer Weisung im Einzelfall zuwider handeln."(4) Bei drohender oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 4 zuständigen Behörde an deren Stelle ausüben, wenn
  1. diese nicht tätig wird,
  2. diese einer Weisung im Einzelfall zuwiderhandelt oder
  3. im Einzelfall bei Gefahr in Verzug sofortiges Handeln erforderlich ist.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 wird die Aufsichtsbehörde auf Kosten der zuständigen Behörde tätig."

4. Nach § 2 wird als neuer § 3 eingefügt:

" § 3 Ausstattung der Gesundheitsämter

(1) Den Gesundheitsämtern müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Ärztinnen und Arzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte als Fachkräfte des höheren Dienstes sowie das erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören. Diese sind verpflichtet, sich regelmäßig im Rahmen ihrer Tätigkeit weiter- und fortzubilden.

(2) Die Leitungen der Gesundheitsämter müssen über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen, die Stellvertretungen sollen eine solche Anerkennung oder eine Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen spätestens innerhalb eines Jahres nach der Übertragung der Stellvertretung erwerben. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag eine befristete Ausnahme von Satz 1 zulassen.

(3) Amtsärztinnen und Amtsärzte sind alle beim Gesundheitsamt beschäftigten Ärztinnen und Ärzte.

(4) Die Gesundheitsämter haben außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Zentralen Leitstellen eine Erreichbarkeit für Eilmaßnahmen sicherzustellen."

5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämtern)."Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständig, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2934)" durch "19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.

6. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Abs. 3 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "fortzuschreiben" die Wörter "sowie angemessene Schutzkleidung zu bevorraten und auf lokaler Ebene präventiv Strukturen zur Bewältigung von Epidemien und Pandemien zu schaffen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Rettungsdienst" ein Komma und das Wort "Katastrophenschutz" eingefügt.

7. Der bisherige § 5 wird durch folgenden § 5a ersetzt:

altneu
§ 5 Besondere Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind die Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Landesbehörde nach dem Infektionsschutzgesetz für

    1. die Entgegennahme und Weiterleitung der Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
    2. die Entgegennahme der Meldung eines Verdachts über eine das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
    3. Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4
  1. ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
    1. die Entgegennahme der Meldung eines Verdachts, dass ein Arzneimittel eine Infektionsquelle ist, nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
    2. die Entgegennahme einer Meldung nach § 27 Abs. 6 Satz 1
  2. ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
    1. die Beteiligung an Sentinel-Erhebungen nach § 13 Abs. 3,
    2. die öffentliche Empfehlung von Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 60 Abs. 1 Nr. 1
  3. ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium.

(3) Zuständige Behörden nach § 43 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind auch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden.

(4) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat, soweit in einer aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt wird.

" § 5a Zusammenarbeit und Aufgabenübertragung

(1) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten kooperativ zusammen und unterstützen sich in fachlichen Fragen, insbesondere auch im Bereich der Weiterbildung nach den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammer Hessen und der Landeszahnärztekammer Hessen.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten mit den Behörden und Stellen eng zusammen, die Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten. Dabei kommt dem öffentlichen Gesundheitsdienst eine zentrale Informations-, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu.

(3) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte können, wenn dies fachlich und wirtschaftlich geboten ist, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne oder mehrere Aufgaben der Beteiligten in seiner Zuständigkeit übernimmt oder für die übrigen Beteiligten durchführt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies umfasst auch die Beobachtung und Bewertung des Auftretens potenziell krankheitsübertragender Organismen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gesundheitsämter wirken auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin und fördern die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen. Die Gesundheitsämter führen Impfungen selbst durch, um auf das Schließen von Impflücken hinzuwirken sowie in den Fällen, in denen es aus Gründen des Bevölkerungsschutzes geboten ist. Die Gesundheitsämter beobachten und bewerten die Impfsituation in der Bevölkerung."(2) Die Gesundheitsämter beobachten und bewerten die Impfsituation der Bevölkerung. Die Gesundheitsämter erfassen die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen Impfdaten."

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Gesundheitsämter führen Impfungen selbst durch, um auf das Schließen von Impflücken hinzuwirken."

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "klären" durch die Wörter "informieren und beraten" ersetzt und das Wort "auf" gestrichen.

bb) Satz 2 und 3

Sie informieren und beraten, wie Gesundheit gefördert, Gefährdungen vermieden und Krankheiten verhütet werden können. Dies gilt insbesondere für sozial benachteiligte oder besonders schutzbedürftige oder gefährdete Personen, die an der gesundheitlichen Versorgung nicht ausreichend teilhaben; für diesen Personenkreis können die Gesundheitsämter ambulante Behandlungen im Einzelfall vornehmen.

werden aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gesundheitsämter informieren und beraten nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."(2) Als Maßnahme der Daseinsvorsorge wirken die Gesundheitsämter auf die Schaffung von Versorgungsstrukturen hin, die insbesondere für sozial benachteiligte oder besonders schutzbedürftige oder gefährdete Personen einen geeigneten Zugang bieten. Für diesen Personenkreis können die Gesundheitsämter im Einzelfall ambulante Behandlungen und Vorsorgeleistungen vornehmen."

c) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Regelungen des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) bleiben unberührt."

d) Als neuer Abs. 6 wird eingefügt:

"(6) Die Gesundheitsämter tragen in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zur Weiterentwicklung von Gewaltprävention und Schutz vor Gewalt, insbesondere für Frauen und Kinder, bei."

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

f) Folgende Abs. 8 und 9 werden eingefügt:

"(8) Als Instrument zur Umsetzung der Gesundheitsstrategien und zur Koordinierung der lokalen Versorgung im Gesundheitsbereich können Kommunale Gesundheitskonferenzen eingerichtet werden. Diese können auf der Basis der Ergebnisse der Gesundheitsberichterstattungen und Versorgungsanalysen sowie im Rahmen der integrierten Gesundheitsstrategie der Kommune die kommunalen Entscheidungsträger beraten, konkrete Lösungsvorschläge und Handlungsmaßnahmen erarbeiten sowie die für die Umsetzung notwendige Netzwerkbildung unterstützen.

(9) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), sind regionale Netzwerke der Gesundheitsämter zu bilden. Diese haben die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten und gemeinsame, kreisübergreifende Handlungsmaßnahmen für die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes im jeweiligen Versorgungsgebiet zu erarbeiten. Sie können gemeinsame Vorschläge für die regionalen Gesundheitskonferenzen nach dem Zweiten Teil des Gesetzes zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), ausarbeiten."

10. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "aus" gestrichen und werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "und des Klimas" eingefügt.

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "von Einrichtungen" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen der im Vierten,  Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen."(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen."

c) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Rettungsleitstellen" durch die Wörter "Zentralen Leitstellen" ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "bei allen Kindern vor Schuleintritt ärztliche Einschulungsuntersuchungen" durch "Maßnahmen der Schulgesundheitspflege" ersetzt.

bb) Satz 3 bis 6

Die Untersuchung hat den Zweck, Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, festzustellen. Die Untersuchungen sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der es erlaubt, gegebenenfalls notwendige, stützende Maßnahmen rechtzeitig anzubieten. Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Diese Beratung und Unterstützung betrifft auch das Auftreten von chronischen Erkrankungen und die damit jeweils zusammenhängenden Maßnahmen.

werden aufgehoben.

b) Als neue Abs. 2 bis 4 werden eingefügt:

"(2) Bei allen Kindern sind vor Schuleintritt ärztliche Einschulungsuntersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der es erlaubt, gegebenenfalls notwendige, stützende Maßnahmen rechtzeitig anzubieten. Sie haben den Zweck, Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, festzustellen. Die nach § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes zu erhebenden Impfdaten dürfen auch verwendet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz einleiten zu können.

(3) Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Dies betrifft auch die Beratung und Unterstützung bei chronischen Erkrankungen und die damit jeweils zusammenhängenden Maßnahmen im Schulalltag.

(4) Bei schulärztlichen Reihenuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) werden auch die Impfdaten erhoben. Zudem können die Gesundheitsämter Schulsprechstunden durchführen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6 und nach dem Wort "ist," werden die Wörter "Untersuchungen anbieten" eingefügt sowie die Wörter "beraten, betreuen oder" durch "beraten und" ersetzt.

e) Als Abs. 7 wird eingefügt:

"(7) Die Gesundheitsämter sind bei Kindern und Jugendlichen präventiv oder anlassbezogen im Sinne des Kinderschutzes tätig. Dabei arbeiten sie eng mit den Trägern der Jugendhilfe, insbesondere auch mit den Netzwerken Frühe Hilfen, zusammen."

f) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 8.

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 9 und in Satz 1 wird die Angabe "Die nach Abs.1" durch "Die nach Abs. 2 und 4" und die Angabe "1 Satz 3" durch "2 Satz 3 und 4" ersetzt.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet, um die Entwicklung der Zahngesundheit bei Kindern beobachten und beurteilen zu können."

b) In Abs. 4 wird die Angabe "4 und 5" durch "8 und 9" ersetzt.

14. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen."Wer
  1. einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will,
  2. Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will oder
  3. eine Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), ausüben will,

hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen."

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Untersuchungen" durch "Begutachtungen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungen" das Komma und das Wort "Begutachtungen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Untersuchung" die Wörter "oder Überprüfung" eingefügt.

16. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "umweltbezogenen" durch die Wörter "umwelt- und klimabezogenen" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Infektionskrankheiten" ein Komma und die Wörter "zur Art der Ausbreitung oder im Rahmen von Ausbruchsuntersuchungen" eingefügt.

c) In Nr. 5 wird das Wort "besonderen" durch "schwerwiegenden" ersetzt und werden nach dem Komma die Wörter "insbesondere im Rahmen der Krankenhaushygiene," angefügt.

d) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Untersuchungen" die Wörter "und Studien" eingefügt.

17. In § 16 Abs.3 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBI. I S. 1604)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" eingefügt.

18. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Geburtstag," die Wörter "die Schulklassenzugehörigkeit," und nach dem Wort "Jahrgangs" ein Komma und die Wörter "die Anschrift einschließlich der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse der Personensorgeberechtigten" eingefügt.

b) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Impfdaten, die nach § 10 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 erfasst werden, dürfen zum Zwecke des Infektionsschutzes verarbeitet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen einleiten zu können."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

20. Als neuer § 22a wird eingefügt:

" § 22a Eilverkündung 21

Verordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), auf der Internetseite "www.hessen.de/verkuendung" amtlich bekanntgemacht werden (Eilverkündung). Eine Verkündung nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes ist unverzüglich nachzuholen; dabei ist auf den Tag der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen. Im Fall einer Eilverkündung steht die Bereitstellung der Verordnung in elektronischer Form auf der Internetseite der Ausgabe des Verkündungsblatts nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes gleich."

21. In § 24 Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2024" ersetzt.

Artikel 2

Dem § 7 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), bleibt unberührt."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen

In Art. 9 Satz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie im Bereich der hessischen berufsständischen Selbstverwaltungsorganisationen vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950) wird die Angabe "2022" durch "2023" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212831

ENDE