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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des
öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

- Hessen -

Vom 3. Februar 2022
(GVBl. Nr. 4 vom 11.02.2022 S. 79)



Artikel 1
GHVÖG - Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherung

  1. der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten und
  2. des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst.

Zweiter Teil
Sicherung der hausärztlichen Versorgung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 3 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 290, 298) Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,

  1. unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin in Hessen zu absolvieren und
  2. unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich in Hessen aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlichen Bedarf nach § 3 festgestellt wurde.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung

(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene oder drohende Unterversorgung im Bereich der hausärztlichen Versorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat.

(2) Zur Einschätzung des zukünftigen besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der Prognoseberechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.

Dritter Teil
Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 5 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,

  1. unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen zu absolvieren und
  2. unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen für die Dauer von zehn Jahren aufzunehmen und in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auszuüben, für den oder die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 5 festgestellt wurde.

§ 5 Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen

(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der Versorgung mit Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen besteht, wenn eine personelle Unterbesetzung von Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen in den Gesundheitsämtern der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte eingetreten ist oder Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass eine solche droht.

(2) Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Landkreistag stellen gemeinsam mit dem Landesverband Hessen des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes jährlich einen besonderen öffentlichen Bedarf nach Abs. 1 fest.

(3) Erfolgt bis vier Wochen vor Ende des Sommersemesters keine Feststellung nach Abs. 2, so entscheidet die zuständige Stelle im Benehmen mit den in Abs. 2 genannten Verbänden über die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1.

(4) Zur Ermittlung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 stellt die Landesärztekammer Hessen den in Abs. 2 genannten Verbänden und der zuständigen Stelle jeweils zu Beginn des Sommersemesters Daten über die Anzahl, Stellenanteile, Fachrichtungen und das Alter der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Gesundheitsämtern zur Verfügung. Die in Abs. 2 genannten Verbände können ergänzend eigene Daten für die Ermittlung nach Satz 1 zur Verfügung stellen.

Vierter Teil
Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Hessen zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen.

(2) Die zuständige Stelle kann die Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Abs. 1 bei Vorliegen einer besonderen Härte ganz oder teilweise befreien. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers unvorhersehbar eingetretene und von ihr oder ihm nicht zu vertretende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe vorliegen, die eine Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar machen.

(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag einen Aufschub bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 gewähren.

§ 7 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Bewerbungsberechtigt sind Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügen. Bewerbungen sind schriftlich oder, soweit die zuständige Stelle dies bestimmt, elektronisch bei der zuständigen Stelle einzureichen.

(2) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen, übersteigt, trifft die zuständige Stelle unter den Bewerberinnen und Bewerbern in einem zweistufigen Auswahlverfahren die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung wird nach der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und die sich anschließende ärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst getroffen. Die zuständige Stelle setzt zur Durchführung des in den Abs. 3 bis 5 aufgeführten Auswahlverfahrens und zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine mit mindestens drei fachkundigen Personen besetzte Auswahlkommission ein.

(3) Auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 wird eine Rangfolge anhand der folgenden Auswahlkriterien gebildet:

  1. des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests,
  2. einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann,
  3. einer Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann, sowie
  4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann.

(4) Auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 finden unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der hessischen Fachbereiche für Medizin Auswahlgespräche oder andere Verfahren jeweils einzeln oder in Kombination statt, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin und die sich anschließende ärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben können. Zu diesen werden höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der nach Abs. 3 gebildeten Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. Die Auswahlkommission kann die zweite Stufe des Auswahlverfahrens auf ein Gremium der beteiligten Universitäten delegieren.

(5) Die Auswahlkriterien und Verfahren nach den Abs. 3 und 4 sind in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Deren Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem, auf dessen Grundlage jeweils eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Aus der auf der ersten und zweiten Stufe des Auswahlverfahrens jeweils gebildeten Rangfolge wird eine abschließende Rangliste erstellt. Bei Ranggleichheit auf der abschließenden Rangliste entscheidet das Los über die Rangfolge.

(6) Personen, die nach § 2 oder § 4 zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, können nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.

(7) Die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung nach Abs. 1 angegebenen Reihenfolge der Studienorte.

Fünfter Teil
Schwerpunktcurriculum, Stipendium

§ 8 Schwerpunktcurriculum

Die hessischen Fachbereiche für Medizin bieten den Studierenden die Teilnahme an einem Schwerpunktcurriculum zur Vorbereitung auf eine hausärztliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen an. Das Nähere regeln die Studienordnungen der Universitäten. Die hessischen Fachbereiche für Medizin können in ihren Studienordnungen festlegen, dass Studierende, die nach § 2 zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen wurden, bestimmte praktische Abschnitte des Studiums, die in einem engen inhaltlichen Bezug zur hausärztlichen Versorgung stehen, in Gebieten nach § 3 Abs. 1 absolvieren.

§ 9 Stipendium

Die zuständige Stelle kann Studierende, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 oder § 4 abgeschlossen haben, mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses fördern.

Sechster Teil
Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigungen

§ 10 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen.

§ 11 Verordnungsermächtigungen

Die für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über

  1. die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrages einschließlich der Vertragsstrafe nach § 6,
  2. die Bedarfsfeststellung nach den §§ 3 und 5,
  3. das Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach § 7 einschließlich der Auswahlkriterien und deren Gewichtung, des Punktesystems, der Form und Fristen sowie der Besetzung der Auswahlkommission, die Zuordnung zu den einzelnen Studienorten und die Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der hessischen Fachbereiche für Medizin,
  4. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung eines Stipendiums sowie die Höhe eines Stipendiums nach § 9.

Siebter Teil
Berichtspflicht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 und sodann alle drei Jahre über die Erfahrungen bei der Umsetzung dieses Gesetzes.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950), wird wie folgt geändert:

1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Heilberufsgesetz -
Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
"Heilberufsgesetz - Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichentherapeuten" durch "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" durch "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Jugendlichenpsychotherapeuten" die Wörter "sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung", durch "15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)", ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260)" durch "Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309)" ersetzt.

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichentherapeuten" durch "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), und die Aufgaben nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), wahr."Diese nimmt die Aufgaben nach den
  1. §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
  2. Vorschriften des Vierten Kapitels des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S.960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087),
  3. §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes für Invitro-Diagnostika,
  4. §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für klinische Prüfungen nach § 99 Abs. 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
  5. §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der am 20. März 2010 geltenden Fassung für klinische Prüfungen nach § 99 Abs. 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und
  6. §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung für klinische Prüfungen nach § 99 Abs. 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

wahr."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232)" durch "20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 9 wird die Angabe " §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes und nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes" durch "in Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften" ersetzt.

bb) In Nr. 11 wird die Angabe " §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes" durch "in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 genannten Vorschriften" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes und nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes" durch "in Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften" ersetzt.

e) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes und nach den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes" durch "in Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften" ersetzt.

6. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichentherapeuten" durch "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

7. § 29 Abs. 5 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen."Bei einer Weiterbildung in Teilzeit muss die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung mindestens die Hälfte der Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. In der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Weiterbildung muss einer Weiterbildung in Vollzeit entsprechen. Niveau und Qualität der Weiterbildung müssen den Anforderungen an eine ganztätige Weiterbildung entsprechen."

8. In § 30 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die Beschränkung der Erteilung für das jeweilige Gebiet, Teilgebiet oder für den jeweiligen Bereich findet für eine in der Weiterbildungsordnung festzulegende Übergangszeit keine Anwendung, wenn eine neue Bezeichnung nach § 27 Abs. 1 bestimmt wird."

9. In § 48a Abs. 1 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichentherapeuten" durch "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

10. In § 48b Satz 1 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichentherapeuten" durch "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

11. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Landeskammer für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichentherapeuten" durch die Wörter "Psychotherapeutenkammer Hessen" ersetzt.

12. In § 69 wird die Angabe "Verordnung vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)" durch "Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

Das Hessische Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Datenschutz im Krankenhaus" § 12 Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlagen"

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Städte" die Wörter "sowie der Sonderstatus-Städte, wenn in diesen ein Krankenhaus betrieben wird" eingefügt.

3. In § 7 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe "19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 12 Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlagen"

b) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Der Krankenhausträger hat Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass im Falle der Schließung eines Krankenhauses, insbesondere aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, oder einer Betriebsstätte eines Krankenhauses die dort geführten Patientenunterlagen entsprechend ihrer individuellen Aufbewahrungsdauer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aufbewahrt werden können, und dass Ansprüche der Patientinnen und Patienten auf jederzeitige Durchsetzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 sowie ihrer Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht beeinträchtigt werden. Maßnahmen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen, die einen Zugang zu, einen Zugriff auf und die Kenntnisnahme von Patientenunterlagen durch unbefugte Personen verhindern sowie die in regelmäßigen Abständen durchgeführte Prüfung, ob Patientenunterlagen vernichtet werden können. Der Krankenhausträger weist die getroffenen Sicherungsmaßnahmen entsprechend der individuellen Aufbewahrungsdauer ab dem 1. Mai 2022 und sodann alle zwei Jahre gegenüber dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium nach."

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

5. In § 19 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe "19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.

6. In § 21 Satz 3 wird die Angabe "22. März 2020 (BGBl. I S. 604)" durch "20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)" ersetzt.

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "6" die Angabe "sowie § 14a Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) In den Jahren 2016 bis 2021 wird die einem Krankenhaus nach Abs. 1 bis 4 zustehende Jahrespauschale um den sechsten Teil der Summe der in den letzten sechs Jahren vor dem jeweiligen Jahr bewilligten Mittel für die Einzelförderung, die Förderung zur Darlehenstilgung und die Förderung der Nutzung von Anlagegütern gekürzt. Die verbleibende Jahrespauschale darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2015 nicht unterschreiten. Satz 1 gilt nicht für Krankenhäuser,
  1. die sich nach dem 31. Dezember 1993 mit einem oder mehreren Krankenhäusern zu einem gemeinsamen Krankenhaus oder einem Verbund zusammengeschlossen haben oder einem bestehenden Verbund beigetreten sind und
  2. bei denen der Zusammenschluss oder Beitritt Krankenhäuser umfasst,
    1. die ihren Standort im Landkreis oder der kreisfreien Stadt des geförderten Krankenhausstandorts oder in einem an diesen angrenzenden Landkreis oder einer an diesen angrenzenden kreisfreien Stadt haben oder
    2. bei denen die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zwischen den am Zusammenschluss beteiligten oder dem Verbund beigetretenen Krankenhäusern nicht mehr als 30 Minuten beträgt.

Ein Verbund im Sinne von Satz 3 liegt vor, wenn die beteiligten Krankenhäuser gesellschaftsrechtlich verbunden sind und eine gemeinsame Geschäftsführung oder eine gemeinsame Dachgesellschaft haben.

"(5) Bei Krankenhäusern,
  1. 1. die sich nach dem 31. Dezember 1993 mit einem oder mehreren Krankenhäusern zu einem gemeinsamen Krankenhaus oder einem Verbund zusammengeschlossen haben oder einem bestehenden Verbund beigetreten sind und
  2. bei denen der Zusammenschluss oder Beitritt Krankenhäuser umfasst,
    1. die ihren Standort im Landkreis oder der kreisfreien Stadt des geförderten Krankenhausstandorts oder in einem an diesen angrenzenden Landkreis oder einer an diesen angrenzenden kreisfreien Stadt haben oder
    2. bei denen die durchschnittliche Fahrzeit eines Personenkraftwagens zwischen den am Zusammenschluss beteiligten oder dem Verbund beigetretenen Krankenhäusern nicht mehr als 30 Minuten beträgt,

wird die Summe der Investitionsbewertungsrelationen um 10 Prozent erhöht. Ein Verbund im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn die beteiligten Krankenhäuser gesellschaftsrechtlich verbunden sind und eine gemeinsame Geschäftsführung oder eine gemeinsame Dachgesellschaft haben. Die Jahrespauschale der übrigen Krankenhäuser darf die Förderung durch pauschale Mittelzuweisung im Jahr 2020 nicht unterschreiten."

8. In § 23 Abs. 2 wird nach dem Wort "Krankenhauses" die Angabe "und für förderungsfähige Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299)," eingefügt.

9. In § 30 Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "28. April 2021 (GVBl. S. 229)" ersetzt.

10. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe "19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) sowie 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) und 27. März 2020 (BGBl. I S. 580)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt und wird nach dem Wort "wird" die Angabe "nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Krankenhausentgeldgesetzes" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220289

ENDE