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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausverordnung
- Hessen -
Vom 1. November 2022
(GVBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 552)
Aufgrund des
jeweils in Verbindung mit § 33 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79),
verordnet der Minister für Soziales und Integration, in den Fällen des Buchst. a im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, in den Fällen des Buchst. b nach Anhörung des Landeskrankenhausausschusses und in den Fällen des Buchst. c im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen:
Die Krankenhausverordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2018 (GVBl. S. 599), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nr. 1 wird die Angabe "Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076)" durch "Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)" ersetzt.
2. In § 9 Satz 2 wird das Wort "drei" durch die Wörter "bis zu vier" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben."
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und das Wort "acht" wird durch "sechs" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle eröffnet einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente."
b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Angaben "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" und "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)" jeweils durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.
5. Dem § 15 werden als Abs. 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Durchführung der Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(6) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des begründeten Antrags über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte."
6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kann in einer Angelegenheit mangels Beschlussfähigkeit nach Satz 1 keine Entscheidung getroffen werden, so ist in einem neuen Termin die Schiedsstelle unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Terminsladung hinzuweisen. | "(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn bei einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung das vorsitzende Mitglied und mindestens jeweils fünf Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Stimmrechtsparität nach § 9 Satz 1 zwischen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist sicherzustellen." |
7. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2017 (GVBl. S. 114)" durch "15. November 2021 (GVBl. S. 718)" ersetzt.
8. In § 18 wird die Angabe "11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.
9. § 20 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Pflicht zur Sitzungsteilnahme bzw. Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen. | "Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Zustellung elektronischer Dokumente, Pflicht zur Sitzungsteilnahme und Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen, Durchführung von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen." |
10. In § 23 Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2029" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 222395
ENDE |