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Krankenhausverordnung
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Krankenhauswesens

- Hessen -

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 615; 04.12.2017 S. 414 17; 13.09.2018 S. 599 18; 01.11.2022 S. 552 22; 16.12.2022 S. 799 22a)
Gl.-Nr.: 351-89



siehe Fn.**

Aufgrund des

  1. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402),
  2. § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613),

verordnet die Landesregierung,

    1. des § 14 Abs. 1 Satz 2,
    2. des § 17 Abs. 6 Satz 3,
    3. des § 26 Abs. 3

jeweils in Verbindung mit § 40* des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425),

verordnet der Sozialminister in den Fällen des Buchst. a im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und in den Fällen des Buchst. c im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister für Finanzen:

Erster Teil
Abgrenzung der Versorgungsgebiete

§ 1 Versorgungsgebiete

Der Krankenhausplan gliedert sich in die Versorgungsgebiete

  1. Kassel,
  2. Fulda-Bad Hersfeld,
  3. Gießen-Marburg,
  4. Frankfurt-Offenbach,
  5. Wiesbaden-Limburg und
  6. Darmstadt.

§ 2 Aufteilung

(1) Zu dem Versorgungsgebiet Kassel gehören

  1. die kreisfreie Stadt Kassel,
  2. der Landkreis Kassel,
  3. der Werra-Meißner-Kreis,
  4. der Schwalm-Eder-Kreis und
  5. der Landkreis Waldeck-Frankenberg.

(2) Zu dem Versorgungsgebiet Fulda-Bad Hersfeld gehören

  1. der Landkreis Fulda,
  2. der Landkreis Hersfeld-Rotenburg und
  3. der Vogelsbergkreis.

(3) Zu dem Versorgungsgebiet Gießen-Marburg gehören

  1. der Landkreis Gießen,
  2. der Lahn-Dill-Kreis,
  3. der Landkreis Marburg-Biedenkopf und
  4. der Wetteraukreis.

(4) Zu dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach gehören

  1. der Main-Taunus-Kreis,
  2. die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
  3. die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
  4. der Hochtaunuskreis,
  5. der Landkreis Offenbach am Main und
  6. der Main-Kinzig-Kreis.

(5) Zu dem Versorgungsgebiet Wiesbaden-Limburg gehören

  1. die kreisfreie Stadt Wiesbaden,
  2. der Rheingau-Taunus-Kreis und
  3. der Landkreis Limburg-Weilburg.

(6) Zu dem Versorgungsgebiet Darmstadt gehören

  1. die kreisfreie Stadt Darmstadt,
  2. der Landkreis Bergstraße,
  3. der Landkreis Darmstadt-Dieburg,
  4. der Landkreis Groß-Gerau und
  5. der Odenwaldkreis.

Zweiter Teil 18
(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben) 17 18

§ 4 (aufgehoben) 18

Dritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser

§ 5 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb 17

Für Krankenhäuser kommunaler Träger ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), nach Maßgabe der §§ 6 bis 8. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erlasst für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.

§ 6 Organisation und Verwaltung 17 22

Für die Organisation und Verwaltung gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. in § 5 Satz 2 Nr. 8 an die Stelle des Eigenkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311), tritt,
  2. eine gemeinsame Betriebskommission nur für Krankenhäuser gebildet werden soll, die nach § 5 Satz 2 als ein Betrieb geführt werden,
  3. in § 7 Abs. 3 Nr. 3 an die Stelle des Stammkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt.

§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. in § 10 Abs. 2 an die Stelle des Stammkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
  2. in § 11 Abs. 4 Satz 1 an die Stelle des Eigenkapitals und in § 11 Abs. 6 Satz 3 an die Stelle der Eigenkapitalausstattung das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
  3. der Erfolgsplan nach § 16 mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zu gliedern ist,
  4. in § 17 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Hinweises auf § 25 Abs. 2 der Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
  5. in § 26 Satz 3 Nr. 4 an die Stelle des Eigenkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt und
  6. die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 27 vier Monate betragt.

(2) Für die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang mit Anlagennachweis gelten die Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung.

§ 8 Befreiung

Auf Antrag können Krankenhäuser von der Einhaltung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 auf Zeit oder auf Dauer befreit werden, soweit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 dem nicht entgegensteht. Die Befreiung erteilt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport.

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 9 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter 22

Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser und Krankenkassen in der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes betragt jeweils sechs. Die in Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils drei bis zu vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 10 Bestellung der Mitglieder 17 22

(1) Die Bestellung

  1. der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Krankenhäuser erfolgt durch die Hessische Krankenhausgesellschaft,
  2. jeweils eines Mitglieds und deren stellvertretender Mitglieder erfolgt durch
    1. die AOK - die Gesundheitskasse in Hessen,
    2. den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), als gemeinsamen Bevollmächtigten der Ersatzkassen in Hessen,
    3. den BKK Landesverband Süd,
    4. die IKK classic,
    5. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse und die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main gemeinsam und
    6. den Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung.

Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Bestellung der Mitglieder ist den beteiligten Organisationen sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium über die Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich bekanntzugeben.

(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Im Falle der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds durch die zuständige Landesbehörde hat diese bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode zu erfolgen; Beschäftigte der beteiligten Organisationen und der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der Verwaltungsbehörden des Landes dürfen nicht bestellt werden.

§ 11 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle betragt zwei Jahre.

(2) Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden für die Dauer einer Amtsperiode bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

§ 12 Abberufung, Amtsniederlegung

(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium auf Antrag einer Organisation. In diesem Fall kann die Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das betroffene Mitglied und die beteiligten Organisationen sind anzuhören.

(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung ist unter gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers über die Geschäftsstelle gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium schriftlich mitzuteilen.

(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium über die Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Legt eines der übrigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder sein Amt nieder, hat es dies gegenüber derjenigen Organisation zu erklären, die es bestellt hat und der Geschäftsstelle bekanntzugeben. Die betreffende Organisation hat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu bestellen.

§ 13 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle

(1) Die laufenden Geschäfte führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode von der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. Wechselt die Einrichtung der Geschäftsstelle, ist dies dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mitzuteilen.

§ 14 Antrag, Verfahren 17 22 22a

(1) Ein Schiedsverfahren wird auf Antrag einer Vertragspartei durchgeführt. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten und in Kopie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und der für die Genehmigung der Pflegesatze zuständigen Behörde zuzuleiten. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle eröffnet einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente.

(2) Im Antrag sind

  1. die Vertragsparteien und Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 117 bis 119 und § 120 Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nennen,
  2. der Sachverhalt zu erläutern sowie
  3. ein zusammenfassendes Ergebnis der Einigungsverhandlung unter genauer Bezeichnung der Gegenstande, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, darzulegen.

(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Krankenhausträger haben die für die Ermittlung der Pflegesatze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990).

§ 15 Verhandlung 22

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Vertragsparteien und Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verhandlung durch das vorsitzende Mitglied zu laden. Die Ladungsfrist betragt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit einer Vertragspartei verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird und eine Vertragspartei unentschuldigt nicht erscheint.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen und Vertreter des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums und der für die Genehmigung der Pflegesatze zuständigen Behörde können als Zuhörer anwesend sein.

(3) Die Schiedsstelle kann sich aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich erachtet.

(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Verfahrensbeteiligten sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten.

(5) Die Durchführung der Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(6) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des begründeten Antrags über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

§ 16 Entscheidung 22

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn bei einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung das vorsitzende Mitglied und mindestens jeweils fünf Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Stimmrechtsparität nach § 9 Satz 1 zwischen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist sicherzustellen.

(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Beteiligten und der Zuhörer nach § 15 Abs. 2.

(3) Bei einer Beschlussfassung nach § 18a Abs. 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien sowie den Beteiligten zuzustellen.

(5) Verfahrensgebühren werden nicht erhoben.

§ 17 Entschädigung der Mitglieder 17 22

(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718). Für sonstige Barauslagen und Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied einvernehmlich festsetzen.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist.

§ 18 Vergütung für Sachverständige, Entschädigung für Zeugen 17 22

Sachverständige erhalten eine Vergütung nach Abschnitt 2 und 3, Zeugen eine Entschädigung nach Abschnitt 2 und 5 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154).

§ 19 Kostentragung

(1) Die Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsstelle und die Verfahrenskosten nach § 17 Abs. 1 und § 18 tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder.

(2) Die Kosten nach § 17 Abs. 2 tragt die jeweilige Organisation.

§ 20 Geschäftsordnung 22

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums. Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Zustellung elektronischer Dokumente, Pflicht zur Sitzungsteilnahme und Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen, Durchführung von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen.

Fünfter Teil
Zuständigkeiten

§ 21 Zuständigkeiten in Krankenhausentgeltangelegenheiten 17 22a

Zuständige Landesbehörde für

    1. die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und
    2. die Führung der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 5

    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium,

    1. die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesatze nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und der Vereinbarung zur Finanzierung der Ausbildungskosten nach § 17a Abs. 8 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
    2. die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und
    3. die Entgegennahme der für die Ermittlung der Pflegesätze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes,

ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Mai 1986 (GVBl. I S. 150, 267) 1),
  2. die Verordnung zur Abgrenzung der Versorgungsgebiete nach § 17 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 6. April 1990 (GVBl. I S. 105) 2),
  3. die Krankenhausbetriebs-Verordnung vom 20. November 1991 (GVBl. I S. 354) 3), geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420),
  4. die Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 23. Februar 2006 (GVBl. I S. 60) 4), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2010 (GVBl. I S. 532), und
  5. die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 20. Dezember 2005 (GVBl. I S. 871) 5), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 524).

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 22

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

.

 Anlage
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)


VerweildauergewichtFachgebietsgewicht
1.Augenheilkunde:0,71,5
2.Chirurgie:1,01,5
3.Herzchirurgie:1,01,5
4.Frauenheilkunde und Geburtshilfe:0,81,5
5.Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:0,81,5
6.Haut- und Geschlechtskrankheiten:1,01,0
7.Innere Medizin:1,01,0
8.Klinische Geriatrie:1,91,0
9.Kinder- und Jugendmedizin:0,91,0
10.Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie:0,81,5
11.Neurochirurgie:1,01,5
12.Neurologie:1,01,0
13.Urologie:1,01,5
14.Nuklearmedizin:0,81,5
15.Strahlentherapie:0,91,5
16.Psychiatrie und Psychotherapie:2,20,8
17.Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie:4,70,8
18.Psychosomatische Medizin und Psychotherapie:4,80,8
19.Zusatzkategorie A:1,81,0
20.Zusatzkategorie B:2,51,0
*) red. Anm.: Der § 40 des Hessischen Krankenhausgesetzes existiert nicht.

**) FFN 351-89

1) Hebt auf FFN 350-60

2) Hebt auf FFN 351-39

3) Hebt auf FFN 351-41

4) Hebt auf FFN 351-77

5) Hebt auf FFN 351-76

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