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Krankenhausverordnung
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten im Bereich des Krankenhauswesens
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 615; 04.12.2017 S. 414 17; 13.09.2018 S. 599 18; 01.11.2022 S. 552 22; 16.12.2022 S. 799 22a)
Gl.-Nr.: 351-89
siehe Fn.**
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung,
jeweils in Verbindung mit § 40* des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425),
verordnet der Sozialminister in den Fällen des Buchst. a im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und in den Fällen des Buchst. c im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister für Finanzen:
Erster Teil
Abgrenzung der Versorgungsgebiete
§ 1 Versorgungsgebiete
Der Krankenhausplan gliedert sich in die Versorgungsgebiete
§ 2 Aufteilung
(1) Zu dem Versorgungsgebiet Kassel gehören
(2) Zu dem Versorgungsgebiet Fulda-Bad Hersfeld gehören
(3) Zu dem Versorgungsgebiet Gießen-Marburg gehören
(4) Zu dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach gehören
(5) Zu dem Versorgungsgebiet Wiesbaden-Limburg gehören
(6) Zu dem Versorgungsgebiet Darmstadt gehören
Zweiter Teil 18
(aufgehoben)
Dritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser
§ 5 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb 17
Für Krankenhäuser kommunaler Träger ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), nach Maßgabe der §§ 6 bis 8. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erlasst für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.
§ 6 Organisation und Verwaltung 17 22
Für die Organisation und Verwaltung gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass
§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass
(2) Für die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang mit Anlagennachweis gelten die Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung.
§ 8 Befreiung
Auf Antrag können Krankenhäuser von der Einhaltung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 auf Zeit oder auf Dauer befreit werden, soweit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 dem nicht entgegensteht. Die Befreiung erteilt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport.
Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 9 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter 22
Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser und Krankenkassen in der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes betragt jeweils sechs. Die in Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils drei bis zu vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
§ 10 Bestellung der Mitglieder 17 22
(1) Die Bestellung
Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Bestellung der Mitglieder ist den beteiligten Organisationen sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium über die Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Im Falle der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds durch die zuständige Landesbehörde hat diese bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode zu erfolgen; Beschäftigte der beteiligten Organisationen und der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der Verwaltungsbehörden des Landes dürfen nicht bestellt werden.
§ 11 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle betragt zwei Jahre.
(2) Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden für die Dauer einer Amtsperiode bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
§ 12 Abberufung, Amtsniederlegung
(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium auf Antrag einer Organisation. In diesem Fall kann die Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das betroffene Mitglied und die beteiligten Organisationen sind anzuhören.
(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung ist unter gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers über die Geschäftsstelle gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium schriftlich mitzuteilen.
(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium über die Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Legt eines der übrigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder sein Amt nieder, hat es dies gegenüber derjenigen Organisation zu erklären, die es bestellt hat und der Geschäftsstelle bekanntzugeben. Die betreffende Organisation hat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu bestellen.
§ 13 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode von der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. Wechselt die Einrichtung der Geschäftsstelle, ist dies dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mitzuteilen.
§ 14 Antrag, Verfahren 17 22 22a
(1) Ein Schiedsverfahren wird auf Antrag einer Vertragspartei durchgeführt. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten und in Kopie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und der für die Genehmigung der Pflegesatze zuständigen Behörde zuzuleiten. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle eröffnet einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente.
(2) Im Antrag sind
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Krankenhausträger haben die für die Ermittlung der Pflegesatze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990).
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Vertragsparteien und Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verhandlung durch das vorsitzende Mitglied zu laden. Die Ladungsfrist betragt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit einer Vertragspartei verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird und eine Vertragspartei unentschuldigt nicht erscheint.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen und Vertreter des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums und der für die Genehmigung der Pflegesatze zuständigen Behörde können als Zuhörer anwesend sein.
(3) Die Schiedsstelle kann sich aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich erachtet.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Verfahrensbeteiligten sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten.
(5) Die Durchführung der Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(6) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des begründeten Antrags über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn bei einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung das vorsitzende Mitglied und mindestens jeweils fünf Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Stimmrechtsparität nach § 9 Satz 1 zwischen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist sicherzustellen.
(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Beteiligten und der Zuhörer nach § 15 Abs. 2.
(3) Bei einer Beschlussfassung nach § 18a Abs. 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien sowie den Beteiligten zuzustellen.
(5) Verfahrensgebühren werden nicht erhoben.
§ 17 Entschädigung der Mitglieder 17 22
(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718). Für sonstige Barauslagen und Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied einvernehmlich festsetzen.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist.
§ 18 Vergütung für Sachverständige, Entschädigung für Zeugen 17 22
Sachverständige erhalten eine Vergütung nach Abschnitt 2 und 3, Zeugen eine Entschädigung nach Abschnitt 2 und 5 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154).
§ 19 Kostentragung
(1) Die Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsstelle und die Verfahrenskosten nach § 17 Abs. 1 und § 18 tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder.
(2) Die Kosten nach § 17 Abs. 2 tragt die jeweilige Organisation.
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums. Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Zustellung elektronischer Dokumente, Pflicht zur Sitzungsteilnahme und Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen, Durchführung von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen.
Fünfter Teil
Zuständigkeiten
§ 21 Zuständigkeiten in Krankenhausentgeltangelegenheiten 17 22a
Zuständige Landesbehörde für
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium,
ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 22
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Abs. 3 Satz 1) |
Verweildauergewicht | Fachgebietsgewicht | ||
1. | Augenheilkunde: | 0,7 | 1,5 |
2. | Chirurgie: | 1,0 | 1,5 |
3. | Herzchirurgie: | 1,0 | 1,5 |
4. | Frauenheilkunde und Geburtshilfe: | 0,8 | 1,5 |
5. | Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: | 0,8 | 1,5 |
6. | Haut- und Geschlechtskrankheiten: | 1,0 | 1,0 |
7. | Innere Medizin: | 1,0 | 1,0 |
8. | Klinische Geriatrie: | 1,9 | 1,0 |
9. | Kinder- und Jugendmedizin: | 0,9 | 1,0 |
10. | Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: | 0,8 | 1,5 |
11. | Neurochirurgie: | 1,0 | 1,5 |
12. | Neurologie: | 1,0 | 1,0 |
13. | Urologie: | 1,0 | 1,5 |
14. | Nuklearmedizin: | 0,8 | 1,5 |
15. | Strahlentherapie: | 0,9 | 1,5 |
16. | Psychiatrie und Psychotherapie: | 2,2 | 0,8 |
17. | Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie: | 4,7 | 0,8 |
18. | Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: | 4,8 | 0,8 |
19. | Zusatzkategorie A: | 1,8 | 1,0 |
20. | Zusatzkategorie B: | 2,5 | 1,0 |
**) FFN 351-89
1) Hebt auf FFN 350-60
2) Hebt auf FFN 351-39
3) Hebt auf FFN 351-41
4) Hebt auf FFN 351-77
5) Hebt auf FFN 351-76
ENDE |