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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes und des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken
- Hessen -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 366)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Krebsregistergesetzes

(Gültig ab 15.08.2023 siehe =>)

Das Hessische Krebsregistergesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben" § 1 Funktion, Aufgaben und Beteiligung an Forschung"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es dient der Krebsbekämpfung, der Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung, der Evaluation von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen und der Verbesserung der Datengrundlage für die klinischepidemiologische Krebsregistrierung."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Tumorpatientinnen und -patienten" durch "betroffenen Personen" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3

Nicht erfasst werden Daten von Patientinnen und Patienten mit nichtmelanotischen Hauttumoren.

wird aufgehoben.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Das Hessische Krebsregister kann durch die Übermittlung von Datensätzen internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere die International Agency for Research an Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen, unterstützen. Es darf sich an epidemiologischer und klinischer Forschung, Versorgungs- und Ursachenforschung beteiligen und solche Forschungen selbständig durchführen."

2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die Leistungserbringer nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt."(2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die nach § 4 Abs. 6 meldepflichtigen Stellen gezahlt."

b) In Abs. 3 werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffenen Personen" und die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch "meldepflichtigen Stellen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Identitätsdaten sind:
  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum.
"(1) Identitätsdaten sind:
  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,
  5. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,
  6. Datum der ersten Tumordiagnose,
  7. Sterbedatum,
  8. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,
  9. Name der Krankenkasse,
  10. Beihilfenummer,
  11. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,
  12. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,
  13. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird."

b) Abs. 2

(2) Stammdaten sind:

  1. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,
  2. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,
  3. Datum der ersten Tumordiagnose,
  4. Sterbedatum,
  5. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,
  6. Name der Krankenkasse,
  7. Beihilfenummer,
  8. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,
  9. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,
  10. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird nach dem Wort "Internationalen" das Wort "statistischen" eingefügt, wird die Angabe "(ICD)" durch die Wörter "und verwandter Gesundheitsprobleme" und wird die Angabe "Deutschen Institut für medizinische Dokumentation (DIMDI)" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

bb) In Nr. 6 wird das Wort "onkologischen" gestrichen und die Angabe "(ICD-O)" durch die Wörter "für die Onkologie in der jeweils neusten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "3" durch "2" ersetzt.

bb) In Nr. 4 werden die Wörter "der oder des einsendenden Ärztin oder Arztes" durch "der einsendenden Ärztin oder des einsendenden Arztes sowie die Bezeichnung und die Anschrift der jeweiligen medizinischen Einrichtung mit Abteilung und Fachgebiet" ersetzt.

e) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Abrechnungsstammdaten sind:

  1. Name und Anschrift der meldepflichtigen Stelle,
  2. Kontaktdaten der Ansprechperson für Rückfragen,
  3. lebenslange Arztnummer (LANR),
  4. Institutionskennzeichen (IK),
  5. Betriebsstättennummer (BSNR),
  6. Name des Zahlungsempfängers, Bezeichnung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters sowie Internationale Bankkontonummer (IBAN) und Bank-Identifizierungs-Code (BIC)."

f) In Abs. 5 wird nach dem Wort "Identitätsdaten" die Angabe "nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3" eingefügt.

g) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Meldepflichtige Personen sind alle in Hessen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte."(6) Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von betroffenen Personen mit Krebserkrankungen in Hessen mitwirkenden Krankenhäuser, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie sonstige an der onkologischen Versorgung beteiligte Einrichtungen."

h) In Abs. 7 Nr. 6 werden die Wörter "Patientin oder des Patienten" durch "erkrankten Person" ersetzt.

i) Als Abs. 8 und 9 werden angefügt:

"(8) Betroffene Person ist eine Person, für die ein Meldeanlass nach Abs. 7 besteht oder für die Daten im Hessischen Krebsregister gespeichert sind.

(9) Kostenträger sind Stellen, die nach § 65c Abs. 6 Satz 4, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Kosten zu tragen haben."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Widerspruch" gestrichen.

b) Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die meldepflichtigen Personen sind verpflichtet, die Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 ihrer mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Patientinnen und Patienten bei Vorliegen eines Meldeanlasses unverzüglich an die Vertrauensstelle zu melden. Die Patientin oder der Patient, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorgeberechtigte (widerspruchsberechtigte Person), kann einer solchen Meldung sowie der dauerhaften Speicherung aller beim Hessischen Krebsregister über die Patientin oder den Patienten gespeicherten Daten jederzeit widersprechen. Bei einem Widerspruch hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder beim Hessischen Krebsregister darauf hinzuweisen, dass die bereits von ihr gemeldeten Daten gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet werden müssen.

(2) Die meldepflichtige Person hat die widerspruchsberechtigte Person von der Meldung an die Vertrauensstelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Darüber hinaus ist sie über die Widerspruchsrechte nach Abs. 1 Satz 2 zu belehren. Die Unterrichtung und die Belehrung können durch ein Informationsblatt erfolgen, welches über den Zweck der Meldung und das Widerspruchsrecht aufklärt. Auf Verlangen der widerspruchsberechtigten Person ist ihr der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Die Unterrichtung und die Belehrung dürfen nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile entstehen.

(3) Die Unterrichtung und die Belehrung nach Abs. 2 Satz 1 und 2, in den Fällen des Abs. 2 Satz 5 deren Unterbleiben und die Gründe hierfür, sind zu dokumentieren.

"(1) Die meldepflichtigen Stellen sind verpflichtet, für betroffene Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland bei Vorliegen eines Meldeanlasses die Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 innerhalb von zwölf Wochen an die Vertrauensstelle zu melden.

(2) Die meldepflichtige Stelle hat die betroffene Person von der Meldung an die Vertrauensstelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch ein Informationsblatt erfolgen, welches über den Zweck der Meldung aufklärt.

(3) Die Unterrichtung nach Abs. 2 Satz 1 ist zu dokumentieren."

c) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "widerspruchsberechtigte" durch "betroffene" ersetzt.

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Personen" durch "Stellen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Person" durch "Stelle" ersetzt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Person" durch "Stelle" ersetzt und werden die Wörter "und Belehrung" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Person" jeweils durch "Stelle" ersetzt, werden die Wörter "Patientin oder den Patienten" durch "betroffene Person" ersetzt und werden die Wörter "und Belehrung" gestrichen.

f) Abs. 7 Satz 2

Sie können auch mit Formblättern erfolgen.

wird aufgehoben.

6. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "3" durch "2" und werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffenen Personen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "gilt § 5" durch "gelten die §§ 5 und 7a Abs. 5 und 6" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Vertrauensstelle kann zum Zwecke der Qualitätssicherung Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters empfangen und verarbeiten."

7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Patientin und jedem Patienten" werden durch "betroffenen Person" ersetzt.

bb) Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Identitäts- und Stammdaten,"a) Identitätsdaten,"

b) In Nr. 2 werden die Wörter "Name, Anschrift und Bankverbindung der meldepflichtigen Person" durch "die Abrechnungsstammdaten" ersetzt.

c) In Nr. 3 wird das Wort "Person" durch "Stelle" ersetzt.

8. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:

" § 7a Widerspruchsrechte betroffener Personen

(1) Die betroffenen Personen, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorgeberechtigte, haben das Recht, der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten zu widersprechen. Der Widerspruch muss bei der Vertrauensstelle oder der meldepflichtigen Stelle zur Weiterleitung an die Vertrauensstelle in Textform eingelegt werden.

(2) Die meldepflichtige Stelle hat die betroffene Person bei der Unterrichtung von der Meldung an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 2 über das Widerspruchsrecht nach Abs. 1 Satz 1 zu belehren; § 5 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Belehrung kann gemeinsam mit der Unterrichtung nach § 5 Abs. 2 durch ein Informationsblatt erfolgen. Auf Verlangen der betroffenen Person ist ihr der Inhalt der Meldung mitzuteilen.

(3) Die Belehrung nach Abs. 2 Satz 1 ist zu dokumentieren.

(4) Die meldepflichtige Stelle ist verpflichtet, die Vertrauensstelle über den Widerspruch zu unterrichten.

(5) Hat die Vertrauensstelle Kenntnis vom Vorliegen eines Widerspruchs einer betroffenen Person nach Abs. 1 erlangt, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, der Bestätigung des Widerspruchs an die betroffene Person und nach Bildung der Kontrollnummern die vom Widerspruch erfassten Daten mit Ausnahme von

  1. Geschlecht,
  2. Lebensalter bei der ersten Tumordiagnose,
  3. Jahr des Todes und
  4. den ersten acht Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels

gelöscht und diesbezügliche Unterlagen vernichtet. Zu der betroffenen Person dürfen an das Krebsregister des Landes, in dem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat, nur die um das Merkmal "Widerspruch" ergänzten Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinischepidemiologischen Daten übermittelt werden. Sieben Jahre nach Zugang der Widerspruchserklärung werden die Daten gelöscht und Unterlagen, die von der Vernichtung nach Satz 1 ausgenommen sind, vernichtet. Liegt ein Widerspruch nach Abs. 1 vor, dürfen die Daten nicht mit den Daten anderer Personen in Verbindung gebracht werden.

(6) Eine Übermittlung von Daten nach § 9 Abs. 1 und § 9a ist nicht zulässig bei betroffenen Personen, bei denen ein Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten im Hessischen Krebsregister nach Abs. 1 vorliegt."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "personenidentifizierender" durch "personenbezogener" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für notwendige Maßnahmen des Gesundheitsschutzes oder für wichtige, im öffentlichen Interesse stehende Forschungsaufgaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle erforderlichenfalls zu deren Durchführung den Abgleich personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Hessischen Krebsregisters und die Übermittlung von..Identitätsdaten an Einrichtungen des Offentlichen Gesundheitsdienstes oder sonstige Forschungseinrichtungen (empfangende Stelle) im erforderlichen Umfang genehmigen."(1) Das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium kann empfangenden Stellen auf Antrag die Zusammenführung und den Abgleich personenbezogener und klinischepidemiologischer Daten genehmigen, wenn dies für die Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben erforderlich ist. Der Antrag ist zu begründen, insbesondere zu Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung der Daten. Dem Antrag sind eine wissenschaftsethische Stellungnahme und ein Datenschutzkonzept beizufügen."

c) In Abs. 2 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "jeweiligen" und die Wörter "Person oder der mit der Meldung betrauten" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden das Wort "jeweilige" und die Wörter "Person oder die mit der Meldung betraute" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Patientin oder des Patienten" durch "betroffenen Person" ersetzt.

e) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Person" durch "Stelle" und werden die Wörter "Patientin oder des Patienten," durch "der betroffenen Person, gegebenenfalls" ersetzt.

bb) Satz 2

Einer Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5.

wird aufgehoben.

f) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Das Hessische Krebsregister hat jede Anfrage und jede Übermittlung zu protokollieren und das Protokoll für zehn Jahre aufzubewahren."

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist" durch "fünf Jahre nach dem Abschluss des Vorhabens" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Patientin oder der Patient" durch "betroffene Person" ersetzt.

h) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und die Wörter "das Gesundheitswesen" werden durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt.

10. Nach § 9 werden als §§ 9a und 9b eingefügt:

" § 9a Übermittlung anonymisierter und pseudonymisierter Daten

(1) Auf Antrag kann die Landesauswertungsstelle gespeicherte Daten in anonymisierter Form für ein dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechendes Vorhaben der Versorgungsforschung übermitteln. Sofern die Daten aufgrund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nach Satz 1 nicht anonymisiert werden können, sind sie vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren. Ein Datenschutzkonzept ist dem Antrag beizufügen.

(2) Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Hessischen Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen würden.

(3) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Datenübermittlung; die Landesauswertungsstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.

(4) Der Umfang der Nutzung ist schriftlich festzuhalten.

(5) Der wissenschaftliche Beirat nach § 15 ist vor einer Entscheidung über die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 zu beteiligen. Das Hessische Krebsregister kann auch die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anhören.

§ 9b Übermittlung aggregierter Daten und Erhebungen bei Häufung von Krebsfällen

(1) Die Landesauswertungsstelle kann zur Beantwortung von Forschungsfragen, Anfragen zur Gesundheitsberichterstattung und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte Auswertungen vornehmen. Auswertungen von aggregierten Daten dürfen übermittelt und veröffentlicht werden. Die Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen erlauben.

(2) Bei Verdacht auf eine regionale Häufung von Krebsfällen kann das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium der Landesauswertungsstelle die Durchführung und Auswertung einer direkten Befragung sowie die zusätzliche Speicherung von Identitätsdaten gestatten. Die Trennung der Vertrauensstelle und der Landesauswertungsstelle bleibt hiervon unberührt. Eine mündliche Befragung ist der betroffenen Person, gegebenenfalls der Betreuerin, dem Betreuer, der oder dem Personensorgeberechtigten, schriftlich anzukündigen. Dabei ist über den Zweck der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung bei der Befragung freiwillig ist. Bei einer schriftlichen Befragung sind die Angaben nach Satz 4 voranzustellen oder beizufügen."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch "Abs. 3" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und von diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),"1. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme und Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie, in beiden Fällen in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,"

bbb) In Nr. 3 wird die Angabe "nach ADT" gestrichen.

bb) In Satz 2 und 3 wird das Wort "Person" jeweils durch "Stelle" ersetzt.

c) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Für jede Person, die an einer Früherkennungsuntersuchung im Rahmen eines organisierten Programmes im Sinne des § 25a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilgenommen hat, werden der hierfür nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18. Oktober 2018 B3), zuletzt geändert am 1. Juli 2021 (BAnz AT 31. August 2021 B2), in der jeweils geltenden Fassung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Stelle die in der Richtlinie vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungsdaten zur systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme übermittelt."

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Patientenbezogener Datenabruf durch meldepflichtige Personen" § 12 Datenabruf durch meldepflichtige Stellen"

b) In Satz 1 wird das Wort "Person" durch "Stelle" und werden die Wörter "bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten" durch "betroffenen Person" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "Person" durch "Stelle" und werden die Wörter "Identitäts- und Stammdaten der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten" durch "Identitätsdaten der betroffenen Person" ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Patientinnen und Patienten" durch "betroffene Personen" ersetzt.

b) In Abs. 1 werden die Wörter "Patientin oder eines Patienten oder" durch "betroffenen Person oder gegebenenfalls", die Wörter "meldepflichtigen Person" durch "meldepflichtigen Stelle" und die Wörter "Person der Patientin oder des Patienten" durch "betroffenen Person" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Stammdaten" durch "Abrechnungsstammdaten" ersetzt.

b) Die Wörter "Identitäts- und Stammdaten" werden durch das Wort "Identitätsdaten" und die Wörter "Patientin oder des Patienten" durch "betroffenen Person" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Abrechnungsstammdaten sind zehn Jahre nach der letzten Meldung zu löschen."

15. In § 15 werden die Wörter "das Gesundheitswesen" jeweils durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 07.06.2023 siehe =>)
a) Die Wörter "das Gesundheitswesen" werden durch "die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge" ersetzt und nach dem Wort "ermächtigt" wird ein Komma und die Angabe "im Fall von Nr. 9 nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.

b) In Nr. 3 wird die Angabe "Patientinnen oder Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 3 Abs. 3" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

(Gültig ab 07.06.2023 siehe =>)
c) In Nr. 7 wird nach der Angabe "15" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

(Gültig ab 07.06.2023 siehe =>)
d) Als Nr. 8 und 9 werden angefügt:

"8. die Form und Durchführung der Datenübermittlung an Dritte,

9. die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16a."

17. Nach § 16 wird als § 16a eingefügt:

" § 16a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 5 Abs. 1 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
  2. § 7a Abs. 2 Satz 1 nicht über das Widerspruchsrecht belehrt,
  3. § 9 Abs. 6 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 3 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet,
  4. § 9 Abs. 6 Satz 2 oder § 9a Abs. 3 Satz 2 Daten an Dritte übermittelt,
  5. § 9 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 2 sich von Dritten Angaben verschafft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Vertrauensstelle darf für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten an die zuständige Behörde übermitteln."

18. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 und Abs. 3 gilt entsprechend." § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend."

19. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2023" durch "2030" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "eines Universitätsklinikums" durch "des Universitätsklinikums Frankfurt" ersetzt.

2. In § 27 wird nach dem Wort "tritt" die Angabe "mit Ausnahme des § 4 Abs. 1" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Art. 1 Nr. 16 Buchst. a, c und d tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 15. August 2023 in Kraft.

ID 231181

ENDE