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Änderungstext
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Vom 6. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 42 vom 13.10.2006 S. 510)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 3 erhält folgende Fassung:
" § 3 Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne".
b) Der Eintrag zu § 6 erhält folgende Fassung:
" § 6 Soziale Beratung und Entlassungsmanagement".
c) Im Ersten Abschnitt werden hinter dem Eintrag zu § 6 die Einträge
" § 6 A Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten",
" § 6b Qualitätssicherung" und
" § 6c Kind im Krankenhaus" eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:
" § 12 Forschungsvorhaben".
e) Hinter dem Eintrag zu § 12 wird der Eintrag " § 12 A Sammlungen von Proben und Daten" eingefügt.
f) Die Einträge zu den §§ 28 und 30 werden aufgehoben.
g) Der Eintrag zum Fünften Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Fünfter Abschnitt Schlussvorschrift".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Notfallversorgung im Krankenhaus, Krankenhaus-Bettennachweis, Einsatz- und Alarmpläne | "Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Notfallpatienten" durch die Wörter "Notfallpatientinnen und Notfallpatienten" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Zur Sicherstellung der Not- und Unfallversorgung hat das Krankenhaus der zuständigen Behörde für Zwecke eines zentralen Krankenhaus-Bettennachweises die erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Zahl der freien Betten, gegliedert nach Abteilung, zu melden.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus neben der zuständigen Behörde die Ärztekammer Hamburg, soweit die Ärztekammer Hamburg gemäß § 15 des Hamburgischen Ärztegesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 152) die Aufsicht führt. | "(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen ärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständige Behörde und die jeweils zuständige Heilberufekammer, soweit diese die Aufsicht führt. Soweit es für die Überwachung der Berufspflichten und zur Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist, legen die Krankenhäuser auf Verlangen der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde und der jeweiligen Heilberufekammer Aufzeichnungen und Unterlagen von Patientinnen und Patienten vor und sind berechtigt, der jeweiligen Heilberufekammer und der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soziale Beratung und Betreuung | "Soziale Beratung und Entlassungsmanagement". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). | "(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). Der Sozialdienst im Krankenhaus kann krankenhausintern oder krankenhausextern organisiert werden. Ein krankenhausinterner Sozialdienst ist ein rechtlich unselbstständiger, gegebenenfalls zentralisierter Teil des Krankenhauses." |
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, Patienten auf deren Wunsch hin in sozialen Fragen zu beraten und ihnen persönliche Hilfe zu gewähren, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. | "(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, in Absprache mit den Patientinnen und Patienten diese sowie gegebenenfalls deren Angehörige in sozialen Fragen zu beraten, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen." |
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die zuständige Behörde unterhält in allen staatlichen Krankenhäusern einen Sozialdienst im Krankenhaus. Er kann im Rahmen von Vereinbarungen von allen anderen Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. | "(3) Das Krankenhaus prüft rechtzeitig, ob nach der Entlassung ein weiterer Betreuungs-, Hilfe- oder Pflegebedarf zu erwarten ist. Ist dies der Fall, plant das Krankenhaus in Absprache mit den Betroffenen, gegebenenfalls den Angehörigen oder einer Betreuungsperson entsprechende Maßnahmen. Es prüft die sozialrechtlichen Voraussetzungen, unterstützt die Genannten bei der Einleitung und Kostenregelung der Nachsorge und gibt mit Zustimmung der Betroffenen die jeweils notwendigen Informationen an die zuständigen Institutionen weiter. § 10 Absatz 2 und § 11 bleiben unberührt." |
e) In Absatz 4 wird das Wort "Patienten" durch die Wörter "Patientinnen und Patienten" ersetzt.
5. Im Ersten Abschnitt werden hinter § 6 die § § 6a bis 6c eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Zu den Patientendaten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen eines Patienten oder von sonstigen Dritten, wenn die Daten dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten bekannt werden. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode des Patienten. | "(1) Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen und Patienten. Zu den Patientendaten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten oder von sonstigen Dritten, wenn die Daten dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten bekannt werden. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten." |
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Der Betroffene ist" durch die Wörter "Die Betroffenen sind" ersetzt.
7. § 8 erhält folgende Fassung:
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§ 8 Erhebung und Speicherung von Patientendaten
(1) Patientendaten darf das Krankenhaus erheben und speichern, soweit dies
(2) Patientendaten sind so zu speichern, dass nur solche Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, die die Patientendaten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. | " § 8 Erhebung und Speicherung von Patientendaten
(1) Patientendaten darf das Krankenhaus erheben und speichern, soweit dies
erforderlich ist. Außerdem können mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten Daten für ihre bzw. seine seelsorgerische Betreuung erhoben und gespeichert werden. (2) Patientendaten sind so zu speichern, dass nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, die die Patientendaten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen." |
8. § 9 erhält folgende Fassung:
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§ 9 Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Das Krankenhaus darf die Speicherung und die weitere Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragnehmer übertragen, wenn dieser sich verpflichtet, die für das Krankenhaus geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen Maßnahmen zur Datensicherung sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei falls erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen sind. (2) Der Auftragnehmer darf die überlassenen Daten nicht anderweitig verarbeiten. Er darf die Daten nicht länger aufbewahren, als es das Krankenhaus bestimmt. Die Daten sind spätestens bei der Beendigung des Auftrags zurückzugeben oder zu löschen. (3) Das Krankenhaus hat den Auftragnehmer zu verpflichten, sich der Überwachung durch den für den Ort der Niederlassung zuständigen Datenschutzbeauftragten zu unterwerfen. | " § 9 Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Das Krankenhaus darf mit der Speicherung und der weiteren Verarbeitung von Patientendaten eine Stelle außerhalb des Krankenhauses beauftragen, wenn diese sich verpflichtet, die für das Krankenhaus geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Stelle ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen Maßnahmen zur Datensicherung sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei falls erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen sind. (2) Die beauftragte Stelle darf die überlassenen Daten nicht anderweitig verarbeiten. Sie darf die Daten nicht länger aufbewahren, als es das Krankenhaus bestimmt. Die Daten sind spätestens bei der Beendigung des Auftrags zurückzugeben oder zu löschen." |
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für
| "(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Mitarbeiter" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Mitarbeitern" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" ersetzt.
10. § 11 erhält folgende Fassung:
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§ 11 Übermittlung von Patientendaten
(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(2) Werden Daten in automatisierten Verfahren übermittelt oder sonst Daten an bestimmte Empfänger regelmäßig übermittelt, so hat das Krankenhaus dies aufzuzeichnen. (3) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. | " § 11 Übermittlung von Patientendaten
(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln, wenn die Patientin bzw. der Patient eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies erforderlich ist
(2) Werden Daten in automatisierten Verfahren übermittelt oder sonst Daten an bestimmte Empfängerinnen bzw. Empfänger regelmäßig übermittelt, so hat das Krankenhaus dies aufzuzeichnen. (3) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind." |
11. § 12 erhält folgende Fassung:
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§ 12 Forschung mit Patientendaten
(1) Patientendaten, die einem Arzt oder einem anderen Mitarbeiter des Krankenhauses nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 bekannt geworden sind, dürfen von diesem zur Durchführung eines eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet werden. (2) Patientendaten dürfen zur Durchführung eines bestimmten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens in dem Krankenhaus verarbeitet werden, wenn der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und
(3) Patientendaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen an Dritte für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben übermittelt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Dabei dürfen Aufzeichnungen des Krankenhauses kurzfristig zur Auswertung überlassen werden, wenn eine Auswertung durch das Krankenhaus selbst nach der Art des Forschungsvorhabens nicht möglich ist oder die Patientenversorgung beeinträchtigt würde. Soweit das Hamburgische Datenschutzgesetz auf den Empfänger nicht anzuwenden ist, ist die Übermittlung nur zulässig, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 einzuhalten, und sich der Überwachung des für den Ort der Forschungsstätte zuständigen Datenschutzbeauftragten unterwirft. Befindet sich der Ort der Forschungsstätte nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass bei der Durchführung des Forschungsvorhabens gegen Inhalt und Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Krankenhausleitung. Das Krankenhaus hat den Empfänger, die Art der Daten, den Kreis der betroffenen Patienten, das vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 aufzuzeichnen. (4) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermittelten Daten nur für das genannte Forschungsvorhaben verarbeiten. Er darf die Daten an andere nur weiterübermitteln, wenn diesen die Daten auch unmittelbar vom Krankenhaus hätten übermittelt werden dürfen und die Krankenhausleitung zustimmt; Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. (5) Patientendaten, die nach den Absätzen 1 bis 4 verarbeitet worden sind, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet. (6) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keinen Personenbezug erkennen lassen. | " § 12 Forschungsvorhaben
(1) Eine Ärztin, ein Arzt oder eine andere Person des Krankenhauses, die bzw. der im Rahmen ihrer bzw. seiner rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Patientendaten nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 zur Kenntnis genommen hat, darf diese zur Durchführung eines eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens verarbeiten, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen dadurch nicht gefährdet werden. (2) Patientendaten dürfen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die in Absatz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses übermittelt und von diesen verarbeitet und genutzt werden, wenn
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die Daten soweit möglich zu pseudonymisieren. Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur anonymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich organisatorisch zu trennen. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck es erlaubt, spätestens mit Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. Ist eine personenbeziehbare Speicherung über das Ende des Vorhabens hinaus für Zwecke der internen Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseudonymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zulässig." |
12. Hinter § 12 wird der § 12a eingefügt.
13. § 13 erhält folgende Fassung:
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§ 13 Auskunft und Akteneinsicht
(1) Dem Patienten ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die ihn betreffenden Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren Empfänger, soweit solche Übermittlungen aufzuzeichnen sind. Das Krankenhaus soll die Auskunft durch einen Arzt vermitteln lassen, wenn zu befürchten ist, dass die direkte Auskunft erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des Patienten hätte. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen. (2) Dritte können vom Krankenhaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, soweit schutzwürdige Belange des Patienten dadurch nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name des Patienten angegeben worden ist. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten dem Krankenhaus mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat. | " § 13 Auskunft und Akteneinsicht
(1) Der Patientin bzw. dem Patienten ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die sie bzw. ihn betreffenden Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren Empfängerinnen oder Empfänger, soweit solche Übermittlungen aufzuzeichnen sind. Das Krankenhaus soll die Auskunft durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, wenn zu befürchten ist, dass die direkte Auskunft erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der Patientin bzw. des Patienten hätte. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen. (2) Dritte können vom Krankenhaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin bzw. des Patienten dadurch nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der Patientin bzw. des Patienten angegeben worden ist. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten dem Krankenhaus mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat." |
14. In § 14 Satz 3 wird die Textstelle "des Patienten" durch die Textstelle "der Patientin bzw. des Patienten" ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Textstelle "Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1985 mit der Änderung vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I 1986 Seite 34, 1988 Seite 2477)" durch die Textstelle "Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1723)", ersetzt und die Textstelle "sowie die als bedarfsgerecht abgestimmten medizinischtechnischen Großgeräte gemäß § 10 KHG" wird gestrichen.
bb) In Satz 4 wird die Textstelle "Universitäts-Krankenhauses Eppendorf " durch die Textstelle "Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Ärzten" durch die Wörter "Ärztinnen und Ärzten" ersetzt.
c) Es wird der Absatz 9 angefügt.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Das Investitionsprogramm enthält ferner für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung als Anhang eine mehrjährige Vorausschau der Krankenhausinvestitionsmaßnahmen.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung und den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 aus. Die Investitionsmittel für das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1556) in der jeweils geltenden Fassung werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen. | "(2) Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung, den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 sowie die Summe der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Finanzplanraten für die Förderung nach diesem Gesetz aus. Die Investitionsmittel für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung, werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen." |
17. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die AOK Die Krankenkasse für Hamburg | "4. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse". |
b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Hamburg | "13. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Hamburg". |
c) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18. die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Hamburg. Die Beteiligten nach Satz 1 sind insbesondere bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes anzuhören. | "18. Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V." |
d) Der Punkt am Ende der Nummer 18 wird gestrichen und die Nummer 19 eingefügt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen. | "(2) Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen bzw. Vertreter" ersetzt.
19. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder nicht alsbald nach der Auszahlung" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Textstelle " § 48 Absatz 2 Sätze 6 und 7" durch die Textstelle " § 49 A Absatz 2" ersetzt und das Wort "gelten" wird durch das Wort "gilt" ersetzt.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.die Erst-, Ergänzungs- und Wiederbeschaffung von Anlagegütern, ausgenommen Gebrauchsgüter und die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter, | "2. die Erstausstattung mit den betriebsnotwendigen Anlagegütern sowie die Ergänzungs- und Wiederbeschaffung mittel- und langfristiger Anlagegüter,". |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Förderung wird unter Angabe des förderungsfähigen Umfangs der Investitionen auf der Grundlage der hierfür veranschlagten und überprüften Kosten bewilligt. Die endgültige Höhe wird nach Beendigung der Investitionsmaßnahme und Vorlage der Schlussabrechnung durch Schlussbewilligung festgelegt. Entsprechend dem Kostenanfall werden Abschlagszahlungen geleistet. Bis zur Vorlage der Schlussabrechnung und ihrer Prüfung können Fördermittel in angemessener Höhe zurückbehalten werden. | "(3) Die Förderung soll grundsätzlich mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise in Form einer Festbetragsfinanzierung erfolgen. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechende Verwirklichung der Investition ermöglicht. Er kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen festgelegt werden. Die Festbetragsförderung soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger für weitere förderungsfähige Investitionen zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Näheres ist in der Bewilligung festzulegen." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise auch durch einen Festbetrag erfolgen. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechende Verwirklichung der Investitionen ermöglicht. Er kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen festgelegt werden. Die Festbetragsförderung soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger für weitere förderungsfähige Investitionen zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Näheres ist in der Bewilligung festzulegen. | "(4) Die Förderung wird unter Angabe des förderungsfähigen Umfangs der Investitionen auf der Grundlage der hierfür veranschlagten und überprüften Kosten bewilligt. Die endgültige Höhe der förderungsfähigen Kosten wird nach Beendigung der Investitionsmaßnahme und Vorlage der Schlussabrechnung durch die zuständige Behörde festgelegt. Nach dieser Festlegung bemisst sich, in welcher Höhe Mehr- oder Minderkosten bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahme entstanden sind. Abschlagszahlungen werden nach Entstehung der Kosten geleistet. Bis zur Vorlage der Schlussabrechnung und ihrer Prüfung können Fördermittel in angemessener Höhe zurückbehalten werden." |
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter), | "1. die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, sofern sie kurzfristige Anlagegüter sind (ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter),". |
bb) Satz 1 Nummer 2
2. die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter (kurzfristige Anlagegüter),
wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
cc) In Satz 2 wird die Textstelle "3 und 4" durch die Textstelle "2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "3 und 4" durch die Textstelle "2 und 3" ersetzt.
22. In § 24 Absatz 2 wird das Wort "Patienten" durch die Wörter "Patientinnen und Patienten" ersetzt.
§ 28 Investitionsverträge(1) Der Zuschlag auf den Pflegesatz bei Investitionsverträgen nach § 18b KHG darf nur für die Förderung solcher Maßnahmen vereinbart werden, die mit den Zielen des Krankenhausplans übereinstimmen, die künftige bauliche Entwicklung des Krankenhauses nicht beeinträchtigen und nicht zwangsläufig weitere Investitionen nach § 21 zur Folge haben.
(2) Der Investitionsvertrag muss neben dem vereinbarten Zuschlag nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
- Zielsetzung der Maßnahme,
- Kostenermittlung und Finanzierungsplan,
- Erläuterung der Folgekosten und der Einsparungsmöglichkeiten bei den Betriebskosten,
- Zeitplan für die Realisierung der Maßnahme.
(3) Dem Antrag auf Zustimmung nach § 18b Absatz 2 Satz 2 KHG ist eine Erklärung der zuständigen Landesverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG und des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung beizufügen, dass der Investitionsvertrag im Einvernehmen mit ihnen abgeschlossen worden ist.
wird aufgehoben.
24. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einen Wirtschaftprüfer" durch die Wörter "eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4
4.die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 28 erwirtschafteten Mittel.
gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " der Abschlussprüfer " durch die Wörter "die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "des Abschlussprüfers" durch die Wörter "der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers" ersetzt.
25. Die Überschrift des Fünfter Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Schlussvorschrift". |
§ 30 Übergangsvorschriften(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 richtet sich die Pauschalförderung gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 KHG nach § 10 Absätze 1 und 2 KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung. Die Förderbeträge je Planbett und die Wertgrenze nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KHG in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung werden durch den Haushaltsplan des Landes festgelegt.
(2) Die Sperrung des Direktabrufs nach § 14 Satz 3 kann bei Datenverarbeitungsanlagen unterbleiben, die vor oder innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals in Betrieb genommen worden sind.
wird aufgehoben.