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HmbKHG - Hamburgisches Krankenhausgesetz
- Hamburg -
Vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127; 12.09.2001 S. 375; 06.10.2006 S. 510 06; 19.02.2013 S. 45 13; 17.12.2013 S. 503 13a; 29.12.2014 S. 552 14; 21.02.2017 S. 46 17; 17.04.2018 S. 103 18; 17.12.2018/2019 S. 5 19)
Gl.-Nr.: 2126-1
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen.
(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen. Ziel des Gesetzes ist ferner die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.
Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.
§ 3 Notfallversorgung im Krankenhaus, Einsatz- und Alarmpläne 06 14
(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten von ihrem Leistungsangebot her geeignete Krankenhäuser verpflichten, Notfallaufnahmen einzurichten und zu betreiben. Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind."
(2) Das Krankenhaus hat zur Abwehr interner Schadensereignisse sowie zur Mitwirkung im Brand- und Katastrophenschutz eine Notfallplanung aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen sowie an entsprechenden Übungen teilzunehmen.
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu treffen, insbesondere die allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln der Krankenhaushygiene zu beachten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Verhinderung der Übertragung von Infektionen in Krankenhäusern durch Rechtsverordnung
§ 4a Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten 13
Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern. Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist. Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht. Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.
(1) Das Krankenhauswesen untersteht der Krankenhausaufsicht durch die zuständige Behörde.
(2) Die Krankenhausaufsicht soll eine gesundheitliche Überwachung gewährleisten. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass die für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften beachtet und eingehalten werden.
(3) Die Krankenhäuser haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Zur Überwachung dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Bei begründetem Verdacht für einen Verstoß gegen ärztliche oder psychotherapeutische Berufspflichten unterrichtet das Krankenhaus die für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständige Behörde und die jeweils zuständige Heilberufekammer, soweit diese die Aufsicht führt. Soweit es für die Überwachung der Berufspflichten und zur Durchführung approbationsrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist, legen die Krankenhäuser auf Verlangen der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde und der jeweiligen Heilberufekammer Aufzeichnungen und Unterlagen von Patientinnen und Patienten vor und sind berechtigt, der jeweiligen Heilberufekammer und der für approbationsrechtliche Maßnahmen zuständigen Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen.
(5) Zur Beachtung und Einhaltung der für das Krankenhauswesen geltenden Vorschriften kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 6 Soziale Beratung und Entlassungsmanagement 06
(1) Das Krankenhaus stellt die soziale Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten durch geeignete Fachkräfte sicher (Sozialdienst im Krankenhaus). Der Sozialdienst im Krankenhaus kann krankenhausintern oder krankenhausextern organisiert werden. Ein krankenhausinterner Sozialdienst ist ein rechtlich unselbstständiger, gegebenenfalls zentralisierter Teil des Krankenhauses.
(2) Aufgabe des Sozialdienstes im Krankenhaus ist es, in Absprache mit den Patientinnen und Patienten diese sowie gegebenenfalls deren Angehörige in sozialen Fragen zu beraten, sie bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, bei der Nachsorge sowie der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und damit die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen.
(3) Das Krankenhaus prüft rechtzeitig, ob nach der Entlassung ein weiterer Betreuungs-, Hilfe- oder Pflegebedarf zu erwarten ist. Ist dies der Fall, plant das Krankenhaus in Absprache mit den Betroffenen, gegebenenfalls den Angehörigen oder einer Betreuungsperson entsprechende Maßnahmen. Es prüft die sozialrechtlichen Voraussetzungen, unterstützt die Genannten bei der Einleitung und Kostenregelung der Nachsorge und gibt mit Zustimmung der Betroffenen die jeweils notwendigen Informationen an die zuständigen Institutionen weiter. § 10 Absatz 2 und § 11 bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus ist den Religionsgesellschaften Gelegenheit zu geben, eine seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten auf deren Wunsch hin auszuüben.
§ 6a Beschwerdemöglichkeiten für Patientinnen und Patienten 06 14
(1) Das Krankenhaus hat im Rahmen des Qualitätsmanagements ein Beschwerdemanagement für die Beschwerden von Patientinnen und Patienten vorzuhalten. Hierzu gehört die Einrichtung von Patientenbeschwerdestellen durch Benennung geeigneter Personen oder Stellen. Das Krankenhaus trifft Regelungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden. Es legt die Befugnisse und Pflichten der Patientenbeschwerdestellen schriftlich fest und stellt sicher, dass sie unabhängig arbeiten können.
(2) Die Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 sollen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vorgelegt werden.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der Beschwerdemöglichkeiten und deren Bearbeitung in den Krankenhäusern festzusetzen.
§ 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz 06 14 17 19
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im SGB V.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2253), in der jeweils geltenden Fassung und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung festlegen, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder medizinischen Leitlinien begründen lassen. Vor der Festlegung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 ist den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung einer qualitätsgesicherten Versorgung durch Rechtsverordnung
Vor der Bestimmung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 hat die zuständige Behörde den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten oder des Qualitätsbeauftragten ist
(5) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Strukturierten Dialogs gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BAnz. AT 5. November 2013 B1), auffällig geblieben ist.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die im Sinne des § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind.
§ 6c Kind im Krankenhaus 06 14 18
(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. Dem Bedürfnis von Kindern nach besonderer Zuwendung und Betreuung ist Rechnung zu tragen. Kinder sollen grundsätzlich in Kinderkrankenhäusern oder Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie behandelt werden.
(2) Jugendliche können unter Beachtung ihres Entwicklungsstandes, Alters und der geplanten Behandlung in Erwachsenenabteilungen untergebracht werden, wenn dort eine altersangemessene Behandlung, Pflege und Betreuung sichergestellt ist.
(3) Psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche sollen in kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen behandelt werden. Bei Jugendlichen kann die Behandlung in fachlich begründeten Ausnahmefällen in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgen
(4) Das Krankenhaus soll im Rahmen seiner vorhandenen Räumlichkeiten die Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung ermöglichen.
(5) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde die pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.
(6) Die Krankenhäuser wirken an der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Frühen Hilfen entsprechend § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung mit. Wenn das Krankenhaus bei Schwangeren oder Müttern über ein geregeltes Verfahren einen Unterstützungsbedarf erkennt, ist es befugt, zu diesem Zweck mit externen Partnern zusammenzuarbeiten. Ein Unterstützungsbedarf, der die Weitergabe von Informationen erforderlich macht, liegt vor, wenn aufgrund der sozialen, gesundheitlichen oder sonstigen Situation der Patientin Risiken für die gesunde Entwicklung des Kindes wahrgenommen werden. Das Krankenhaus ist berechtigt - soweit die Patientin nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt - folgende Daten an den externen Partner durch Übermittlung offen zu legen: Name der Sorgeberechtigten, Geburtsdatum des Kindes, Anschrift und Kommunikationsdaten. Ein Widerspruch der Patientin muss dokumentiert werden.
§ 6d Menschen mit Behinderung im Krankenhaus 14
(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen Behandlung, sozialen Beratung und Betreuung sowie der räumlichen Unterbringung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. § 6c Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstützungsleistungen, insbesondere technische oder persönliche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrichtungen ab.
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in Absatz 1 genannten Vorgaben zu schulen.
Zweiter Abschnitt
Patientendatenschutz
(1) In diesem Abschnitt wird der Schutz von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus geregelt. Zu den Patientendaten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten oder von sonstigen Dritten, wenn die Daten dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten bekannt werden. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten.
(2) Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72), durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich.
(3) Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(4) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts für Krankenhäuser, die von Religionsgesellschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden nur, soweit die Religionsgesellschaften keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten in Krankenhäusern getroffen haben.
§ 8 Erhebung und Speicherung von Patientendaten 06
(1) Patientendaten darf das Krankenhaus erheben und speichern, soweit dies
erforderlich ist. Außerdem können mit Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten Daten für ihre bzw. seine seelsorgerische Betreuung erhoben und gespeichert werden.
(2) Patientendaten sind so zu speichern, dass nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, die die Patientendaten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.
§ 10 Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses 06 18 / 18
(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für
(2) Die in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Patientendaten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen Patientendaten anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
§ 11 Offenlegung von Patientendaten 06 18 / 18 19
(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten Dritten durch Übermittlung offenlegen, wenn die Patientin bzw. der Patient eingewilligt hat oder dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder soweit dies erforderlich ist
(1a) Das Krankenhaus darf zum Zwecke der Qualitätssicherung zertifizierenden Stellen während des Besuchs des Krankenhauses auf Verlangen Einsicht in die Patientendaten gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Einsichtnahme darf nur durch eine Person erfolgen, die einem Berufsgeheimnis oder einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, was dem Krankenhaus vor der Einsicht in die Patientendaten nachzuweisen ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.
(2) Werden Daten in automatisierten Verfahren übermittelt oder sonst Daten an bestimmte Empfängerinnen bzw. Empfänger regelmäßig durch Übermittlung offengelegt, so hat das Krankenhaus dies aufzuzeichnen.
(3) Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen offengelegt worden sind.
§ 12 Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben 06 18 / 18 / 18 19
(1) Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Krankenhaus oder eine Krankenhausgruppe die dort im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten erhobenen Patientendaten ohne Einwilligung für eigene wissenschaftliche Forschung weiterverarbeiten und -sammeln, und zwar auch dann, wenn das Krankenhaus diese Patientendaten zuvor für wissenschaftliche Forschungszwecke an Dritte weitergegeben hat und sie dort erneut erhebt. Darüber hinaus darf ein Krankenhaus besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschung dann verarbeiten und sammeln, wenn die Verarbeitung und Sammlung zu diesem Zweck erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt. Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verarbeiten und Sammeln von Proben zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und für die Übernahme bereits vorhandener Proben. Einer Einwilligung bedarf es auch dann nicht, wenn die behandelnde Krankenhauseinheit die Patientendaten und die zu Behandlungszwecken aufbewahrten Proben vor der Weitergabe zu einer Sammlung dergestalt verändert, dass dort die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung). Dies gilt auch für Proben, die bei klinischen und rechtsmedizinischen Sektionen entnommen wurden.
(2) § 27 Absätze 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Werden personenbezogene Daten zur wissenschaftlichen Forschung nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Absatz 1 verarbeitet und erfordert der Zweck der Forschung die Möglichkeit einer Zuordnung, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die Daten soweit möglich zu pseudonymisieren (Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679). Sie dürfen mit den Einzelangaben zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert oder der Betroffene auf sein Recht auf Nichtwissen verzichtet hat. Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur anonymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich organisatorisch zu trennen. Ergänzend zu Satz 1 ist vor einer Weitergabe von Proben und der Offenlegung durch Übermittlung von Daten aus einer Sammlung die Möglichkeit der Zuordnung zur betroffenen Person aufzuheben oder, wenn der konkrete Forschungszweck dem entgegensteht, eine weitere Pseudonymisierung vorzunehmen. Ergänzend zu Satz 1 ist die Zuordnungsmöglichkeit aufzuheben, sobald die Forschung es erlaubt, im Falle eines konkreten Forschungsvorhabens vorbehaltlich Satz 7 spätestens mit Beendigung des konkreten Forschungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. Ist eine identifizierbare Speicherung über das Ende eines konkreten Forschungsvorhabens hinaus für Zwecke der Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseudonymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zulässig.
(4) Bei genetischer Forschung ist zu prüfen, ob die Sicherheit der betroffenen Personen vor einer unbefugten Zuordnung ihrer Proben und Daten es erfordert, dass die Pseudonymisierung durch eine unabhängige externe Datentreuhänderin oder einen unabhängigen externen Datentreuhänder erfolgt.
(5) Die Einrichtung von Proben- und Datensammlungen zu Forschungszwecken ist der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist jeweils nach fünf Jahren mit einer Begründung für die weitere Speicherung zu erneuern. § 12a (aufgehoben) 06 18 19
§ 13 Auskunft und Akteneinsicht 06 14 18
(1) Neben dem Auskunftsrecht der Patientin oder des Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ist dieser oder diesem auf Antrag unentgeltlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren. Anträge auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht können abgelehnt werden, soweit eine Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist oder erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Bevor keine Auskunft erteilt wird, weil erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, hat das Krankenhaus zu prüfen, ob diese Gründe dadurch ausgeräumt werden können, dass es die Auskunft durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vermitteln lässt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen.
(2) Dritte können vom Krankenhaus Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, soweit schutzwürdige Belange der Patientin bzw. des Patienten dadurch nicht gefährdet werden. Die Auskunft braucht nur erteilt zu werden, wenn im Auskunftsverlangen der Name der Patientin bzw. des Patienten angegeben worden ist. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit derjenige, der die Daten dem Krankenhaus mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.
(3) Anträge auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 können auch abgelehnt werden, soweit und solange
Die Ablehnung einer Auskunft nach Satz 1 bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.
§ 13a Beschränkung der Informationspflicht 18
(1) Eine Information gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nicht, soweit und solange
Wird von einer Information der betroffenen Person abgesehen, hat der Verantwortliche die Gründe hierfür zu dokumentieren.
§ 13b Beschränkung der Benachrichtigungspflicht 18
(1) Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange die Benachrichtigung
(2) Wenn nach Absatz 1 von einer Benachrichtigung abgesehen wird, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren.
§ 14 Löschung von Patientendaten 06 13
Im Krankenhaus gespeicherte Patientendaten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Absatz 1 nicht mehr in personenbezogener Form erforderlich sind und sich aus § 4a oder anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist ergibt; Krankenhäuser, die vom Anwendungsbereich des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbArchG) vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), erfasst sind, haben Daten, die zulässig gespeichert sind, vor einer Löschung dem zuständigen öffentlichen Archiv nach Maßgabe des § 3 HmbArchG anzubieten. Bei Patientendaten, die in Akten oder auf Karteikarten gespeichert sind, kann die Anonymisierung oder Löschung durch eine Sperrung ersetzt werden, solange andere in der Akte oder auf der Karteikarte enthaltene Patientendaten zur Aufgabenerfüllung benötigt werden oder auf Grund von Rechtsvorschriften aufzubewahren sind. Bei Daten, die in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert sind, ist die Möglichkeit des Direktabrufs zu sperren, sobald die Behandlung der Patientin bzw. des Patienten in dem Krankenhaus abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und das Krankenhaus den Bericht über die Behandlung erstellt hat.
Dritter Abschnitt
Krankenhaus- und Investitionsplanung
§ 15 Krankenhausplan 06 14 17 19
(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 15 bis 18 auch für Krankenhäuser außerhalb Hamburgs, soweit sie an der stationären Versorgung der Hamburger Bevölkerung teilnehmen.
(2) Die zuständige Behörde stellt einen Krankenhausplan für die Freie und Hansestadt Hamburg auf. Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie die Folgekosten sind zu berücksichtigen.
(3) Der Krankenhausplan legt die allgemeinen Versorgungsziele fest und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit, sowie der Ausnutzung der Betten und Behandlungsplätze. Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden.
(4) Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft. Diese Einzelfestsetzungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die prognostizierte Bedarfsentwicklung geboten ist. Der Krankenhausplan weist daneben die Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1723) aus. Die Aufgaben des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf in Lehre und Forschung sind zu berücksichtigen.
(4a) Krankenhäuser können von geeigneten öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern betrieben werden. Krankenhausträger sind geeignet im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre Krankenhäuser bedarfsgerecht, wirtschaftlich und leistungsfähig sind und die Gewähr für die Einhaltung der für den Betrieb eines Krankenhauses geltenden Vorschriften bieten.
(5) Einzelnen Krankenhäusern können mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zugewiesen werden, wenn dies der Zielsetzung nach Absatz 2 entspricht. Das gilt insbesondere für Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten , Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und in den Fachberufen des Gesundheitswesens, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Kosten gewährleistet ist, sowie für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 10. De zember 2015 (BGBl. I S. 2229, 2241 und 2253), in der jeweils geltenden Fassung. Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können.
(6) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Durchführung der Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte monatlich zu erteilen. Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben über
Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhausstandorten beziehungsweise Standorten der Tageskliniken zu übermitteln.
(7) Durch den Krankenhausplan ist das Zusammenwirken der Träger der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung zu fördern. Dabei ist die jeweils kostengünstigste Versorgungsmöglichkeit unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung anzustreben.
(8) Die Bescheide gemäß 15a Absatz 3 über die Aufnahme in den Krankenhausplan sind den Krankenkassen für Zwecke des Pflegesatzverfahrens bekannt zu geben.
(9) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz ein. Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.
§ 15a Aufnahme in den Krankenhausplan 14 17 19
(1)Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils
Von der Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde eine befristete oder dauerhafte Befreiung erteilen, sofern dadurch die stationäre Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet wird. Die Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 beinhaltet nicht den Betrieb einer Notfallaufnahme nach § 3 Absatz 1.
(2) Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme mit dem jeweiligen Fach- und Teilgebiet sowie Schwerpunkt in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt auch für Abweichungen von dem durch Bescheid nach Absatz 3 festgelegten Versorgungsauftrag.
(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit den einzelnen Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist. Durch eine Nebenbestimmung kann insbesondere der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses eingeschränkt werden, soweit das Krankenhaus Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 2 oder aus einer Rechtsverordnung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 länger als nur vorübergehend nicht einhält.
§ 15b Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan 14 19
(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides nach § 15a Absatz 3 eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 länger als nur vorübergehend wegfällt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach § 15a Absatz 2 nicht nachkommt.
(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Fach- oder Teilgebiete oder Schwerpunkte eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf das Fach- oder Teilgebiet oder den Schwerpunkt zutreffen.
(4) Die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs eines Bescheides nach § 15a Absatz 3 durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(5) Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 16 Investitionsprogramm 06 13a
(1) Die zuständige Behörde steht auf der Grundlage des Krankenhausplans und des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Fördermittelansprüche der Krankenhäuser nach § 8 Absatz 1 und § 9 KHG ein jährliches Investitionsprogramm auf.
(2) Das Investitionsprogramm weist die neu zu fördernden Investitionen nach § 21 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung, den Gesamtbetrag der Fördermittel für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 22 sowie die Summe der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Finanzplanraten für die Förderung nach diesem Gesetz aus. Die Investitionsmittel für das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf werden in das Investitionsprogramm nachrichtlich aufgenommen.
(3) Bei der Aufstellung des Investitionsprogrammes sind die Bedarfsnotwendigkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen.
§ 17 Mitwirkung der Beteiligten 06 13
An der Krankenhausversorgung Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 KHG sind
(2) Unmittelbar Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 KHG sind die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V., die Landesverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG, der Verband der Ersatzkassen e. V. - Landesvertretung Hamburg und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Ihre Mitwirkung wird in § 18 geregelt.
(3) Das betroffene Krankenhaus wird von der zuständigen Behörde angehört.
§ 18 Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung 06
(1) Die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde bilden den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung. Die zuständige Behörde führt den Vorsitz und die Geschäfte des Landesausschusses. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Von der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. werden fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter, von den Landesverbänden der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG vier Vertreterinnen bzw. Vertreter und von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eine Vertreterin bzw. ein Vertreter in den Landesausschuss entsandt. An den Sitzungen des Landesausschusses können Vertreterinnen bzw. Vertreter der beteiligten Behörden teilnehmen.
(3) Der Landesausschuss soll für die Aufstellung und Anpassung des Krankenhausplans sowie für die Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Vorschläge erarbeiten. Dafür sind vor allem die Ziele und Kriterien der Planung, insbesondere die planungserheblichen Rahmendaten sowie Entwürfe und Vorschläge zur Änderung der Planung unter jeweiliger Berücksichtigung der Folgekosten zu erörtern. Der Landesausschuss kann darüber hinaus zu allen Fragen der Krankenhaus- und Investitionsplanung Stellung nehmen.
(4) Der Landesausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige und Vertreterinnen bzw. Vertreter der Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist. Dem Landesausschuss werden von den unmittelbar Beteiligten und der zuständigen Behörde für seine Entscheidungsfindung die notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen zugänglich gemacht. Die Mitglieder des Landesausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen erteilten Auskünfte verpflichtet; dies gilt nicht im Verhältnis zur entsendenden Stelle.
(5) Erzielt der Landesausschuss in seinen Beratungen nach Absatz 3 kein Einvernehmen, ist erneut zu beraten mit dem Ziel, einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. Danach entscheidet die zuständige Behörde letztverantwortlich.
Vierter Abschnitt
Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge
§ 19 Allgemeine Förderungsvorschriften
(1) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 29 nur für die Krankenhäuser und die mit ihnen notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.
(2) Krankenhäuser, die Fördermittel beantragen, sind zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Fördervoraussetzungen notwendig ist. Werden die Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht richtig erteilt, können Fördermittel versagt werden.
(3) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit sie zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks, insbesondere zur
erforderlich sind.
(4) Die Bewilligung der Mittel nach § 27 kann außerdem mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Betriebes erforderlich sind.
(5) Das Nähere zum Förderverfahren wird durch Förderrichtlinien der zuständigen Behörde festgelegt. Diese regeln insbesondere
§ 20 Zweckbindung der Fördermittel 06 17
(1) Fördermittel dürfen nur nach Maßgabe des Fördermittelbescheids verwendet werden.
(2) Die Fördermittel sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Von einer Rückforderung nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Schließung eines Krankenhauses oder eines Teils von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses mit Mitteln nach § 12 KHG gefördert wurde. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Erstattungspflicht entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegutes. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.
(3) Von der Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
(4) Fördermittel können ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder wenn sie entgegen festgesetzten Nebenbestimmungen verwendet worden sind. § 49a Absatz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 333) in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb wesentliche Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.
(6) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn nach Beendigung der Leistungen nach § 27 die Umstellung auf andere Aufgaben oder die Einstellung nicht erfolgt.
§ 21 Einzelförderung von Investitionen 06
(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für
Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist. Eine Einzelförderung entfällt für Investitionskosten, die nach § 22 pauschal gefördert werden.
(2) Voraussetzung für die Förderung von Investitionen nach Absatz 1 ist deren Aufnahme in das Investitionsprogramm gemäß § 16.
(3) Die Förderung soll grundsätzlich mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise in Form einer Festbetragsfinanzierung erfolgen. Der Festbetrag ist so zu bemessen, dass er eine den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechende Verwirklichung der Investition ermöglicht. Er kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte auf der Grundlage geeigneter Planungsunterlagen festgelegt werden. Die Festbetragsförderung soll Anreize setzen, die Investition sparsam zu verwirklichen. Deshalb sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger für weitere förderungsfähige Investitionen zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden. Näheres ist in der Bewilligung festzulegen.
(4) Die Förderung wird unter Angabe des förderungsfähigen Umfangs der Investitionen auf der Grundlage der hierfür veranschlagten und überprüften Kosten bewilligt. Die endgültige Höhe der förderungsfähigen Kosten wird nach Beendigung der Investitionsmaßnahme und Vorlage der Schlussabrechnung durch die zuständige Behörde festgelegt. Nach dieser Festlegung bemisst sich, in welcher Höhe Mehr- oder Minderkosten bei der Umsetzung der Investitionsmaßnahme entstanden sind. Abschlagszahlungen werden nach Entstehung der Kosten geleistet. Bis zur Vorlage der Schlussabrechnung und ihrer Prüfung können Fördermittel in angemessener Höhe zurückbehalten werden.
(5) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsförderung vereinbart worden ist und soweit Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen oder nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind, und dieser die zuständige Behörde unverzüglich nach dem Bekannt werden von den Mehrkosten unterrichtet.
(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördert
Die Förderung nach den Nummern 2 und 3 gilt auch, wenn die Kostengrenze nachträglich überschritten wird.
(2) Dienen geförderte kurzfristige Anlagegüter, insbesondere die medizinischtechnische Ausstattung, nicht nur der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen und kann das Krankenhaus für die anderweitige Nutzung Entgelte erzielen, so sind die in den Entgelten enthaltenen Investitionskostenanteile den Zwecken des Absatzes 1 zuzuführen.
(3) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmitteln sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Fördermittel nach Absatz 1 nach Krankenhausleistungen zu bemessen sind und bei wesentlich abweichendem Bedarf im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt werden kann, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.
§ 23 Förderung der Nutzung von Anlagegütern
(1) Auf Antrag können Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn hierdurch eine wirtschaftlichere Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist und die zuständige Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung ihr Einverständnis erklärt hat. Die Erklärung kann auch allgemein im Voraus für die Nutzung bestimmter Güter abgegeben werden. Das Einverständnis kann auch nachträglich erklärt werden, wenn die Verweigerung eine erhebliche Härte für das Krankenhaus darstellen würde und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
(2) Die pauschal gewährten Fördermittel nach § 22 dürfen zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Gewährung der Fördermittel verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 24 Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten 06
(1) Auf Antrag werden gefördert
die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionen nach § 21 stehen, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.
(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus den Mitteln des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt wäre.
(3) Die Absicht, Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, ist spätestens mit dem Antrag auf Fördermittel für Investitionen nach § 21 mitzuteilen und zu begründen.
§ 25 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn
(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Investitionskosten Darlehnsmittel eingesetzt, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.
(2) Darlehn, die innerhalb von zwei Jahren vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung nicht zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschulung.
(3) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden Abschreibungen für die mit den Darlehn finanzierten förderungsfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehn finanziert wurden, bleiben außer Betracht.
§ 26 Ausgleich für Eigenmittel
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren. Eigenmittel im Sinne von Satz 1 sind nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers.
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlagegutes bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zu Grunde zu legen.
(3) Ein Ausgleichsanspruch entfällt, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach diesem Gesetz eine Ersatzinvestition gefördert wurde und die Mittel oder ihr Gegenwert noch im Vermögen des Krankenhausträgers vorhanden sind.
(4) Lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderungsfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und gefördert werden.
§ 27 Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern
(1) Auf Antrag werden Fördermittel bewilligt für
sofern die Krankenhäuser auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausscheiden und die dadurch entstehenden Kosten unzumutbare finanzielle Härten für das Krankenhaus darstellen.
(2) Der Krankenhausträger hat in der Regel entsprechend seiner Vermögenssituation einen Teil der Kosten selbst zu tragen und andere Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ferner sind Erträge zu berücksichtigten, die bei einer anderen Nutzung des Krankenhauses erzielt und zur Finanzierung herangezogen werden können.
(3) Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages können insbesondere berücksichtigt werden
(4) Bei Umstellung des Krankenhauses oder einzelner Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben können nur Investitionen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die vorhandenen Gebäude für die neue Zweckbestimmung nutzbar zu machen.
§ 29 Abschluss- und Rechnungsprüfung 06 13a
(1) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf
(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer dies zu bestätigen; andernfalls ist die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung eingeschränkt erteilt oder versagt wird, ist der Abschlussbericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes im Übrigen bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt 06 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Ordnungswidrigkeiten 06 14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Krankenhauses vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Sechster Abschnitt
Schlussvorschrift
§ 31 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
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