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Änderungstext
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
Vom 24. April 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 04.05.2007 S. 156)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 463), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Formblätter für die Meldungen werden kostenlos zur Verfügung gestellt. | "(4) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Tumordiagnose stellen, ohne unmittelbaren Patientenkontakt zu haben, sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen, zu einer pseudonymisierten Meldung an das Hamburgische Krebsregister verpflichtet. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass das Hamburgische Krebsregister es nur entschlüsseln und die Daten zuordnen kann, wenn ihm zu derselben Person eine Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt." |
1.2 Hinter Absatz 4 wird der neue Absatz 5 eingefügt.
1.3 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. In § 3 wird der Absatz 3 angefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende von Buchstabe q durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe r angefügt.