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HmbKrebsRG - Hamburgisches Krebsregistergesetz
- Hamburg -
Vom 27. Juni 1984
(GVBl. 1984 S. 129/170;... 30.11.2004 S. 463; 24.04.2007 S. 156 07; 17.02.2009 S. 29 09; 28.05.2014 S. 201 14; 17.04.2018 S. 103 18; 21.12.2023 S. 459 23)
Gl.-Nr.: 2120-3
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Zweck und Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters 14 23
(1) Für Zwecke der Krebsforschung, zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Evaluation von organisierten Früherkennungsprogrammen, führt die zuständige Behörde das Hamburgische Krebsregister. Es nimmt die Aufgaben der epidemiologischen und der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in der Freien und Hansestadt Hamburg wahr und arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. Das Krebsregister ist in Ausübung seiner Aufgaben fachlich unabhängig und dabei nur diesem Gesetz unterworfen.
(2) Das Hamburgische Krebsregister hat die Aufgaben, fortlaufend Daten über das Entstehen, das Auftreten, sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und den Verlauf bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu sammeln, zu verarbeiten, für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen und statistisch-epidemiologisch auszuwerten sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen. Das Hamburgische Krebsregister ist verpflichtet, sich an den durch § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 55), sowie durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890, 3894), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmten, den Krebsregistern zugewiesenen, konzeptionellen und kooperativen Aufgaben zu beteiligen.
§ 1a Organisation und Aufgabenverteilung 23
(1) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. Die interne Abgrenzung des Vertrauensbereichs vom Registerbereich ist auf organisatorischer, technischer und personeller Ebene sicherzustellen. Über ein Berechtigungskonzept sind die Zugriffsrechte aller Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils Erforderliche beschränkt. Das Hamburgische Krebsregister erstellt darüber hinaus ein umfangreiches Datenschutzkonzept, an dessen inhaltlicher Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen ist.
(2) Tätigkeiten, die eine Verarbeitung personenidentifizierender Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g notwendigerweise beinhalten, werden ausschließlich von Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs ausgeführt. Kenntnis von den Daten nach Satz 1 dürfen nur die Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs erlangen. Von Mitarbeitenden des Registerbereichs werden für Aufgaben der Melderbetreuung, Qualitätssicherung, Auswertung und Abrechnung ausschließlich pseudonymisierte Daten im Sinne von § 5 Absatz 2 ohne Kontrollnummernsätze verarbeitet.
(1) Das Hamburgische Krebsregister hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.
(2) Die vom Hamburgischen Krebsregister erfassten Daten sind bei Übermittlungen zu Forschungszwecken zu anonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Personen stehen dem entgegen.
(3) Zu den personenbezogenen Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich Kontrollnummernsätze nach einem bundeseinheitlichen, nicht umkehrbaren Verfahren gebildet und nach einem kryptographischen Verfahren registerspezifisch verschlüsselt gespeichert.
(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder durch Vereinbarung mit dem Hamburgischen Krebsregister förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
(5) Ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung hat das Hamburgische Krebsregister durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass
(1) Die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete oder ärztlich betreute Einrichtungen der onkologischen Versorgung sind verpflichtet und zugleich berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister durch dafür benannte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den Meldeanlässen fortlaufend vollzählig und vollständig Angaben nach § 3 zu den in § 1 Absatz 2 benannten Neubildungen zu übermitteln, soweit sie darüber verfügen und soweit die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient der Meldung nicht widersprochen hat. Satz 1 gilt auch im Fall minderjähriger Krebspatientinnen und Krebspatienten. Der Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten kann sich auf die Übermittlung der Daten oder allein auf die Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g beziehen. Meldeanlässe sind:
Während nicht-melanozytäre Hautkrebsarten mit ungünstiger Prognose uneingeschränkt meldepflichtig sind, beschränkt sich die Meldepflicht bei diesen Krebsarten im Falle einer günstigen Prognose auf das jeweils erste Auftreten eines invasiven Tumors bei Personen mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Meldeanlässe nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6. Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen nach Satz 4 muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die meldenden Einrichtungen nach Satz 1 sind berechtigt, die im Rahmen anderer, nicht mit der Krebsregistrierung begründeter Dokumentationserfordernisse anfallenden Daten für Meldungen nach diesem Gesetz zu nutzen.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in der Freien und Hansestadt Hamburg untersuchte oder behandelte Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Patientin bzw. der Patient ist bei einer Erstmeldung schriftlich umfassend über die Meldung, die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters und das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Bei einer einwilligungsunfähigen Person ist die Aufklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die zuständige Behörde stellt das Informationsmaterial für die Patientinnen und Patienten kostenlos zur Verfügung.
(4) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgen, wenn die Patientin bzw. der Patient nicht informiert werden kann, weil sie oder er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient von ihrem bzw. seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde. Die bzw. der Meldende hat die Gründe, warum die Meldung ohne Information erfolgt ist, aufzuzeichnen; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Wenn eine diagnosestellende ärztlich geleitete Einrichtung auf Grund spezieller Untersuchungsmethoden keinen unmittelbaren Patientenkontakt hat, sind Meldungen ohne Information der Patientinnen bzw. der Patienten zulässig; eine Speicherung im Krebsregister darf nur pseudonymisiert im Sinne des § 12 Absatz 3 erfolgen, es sei denn, diese Daten sind einer Meldung zuzuordnen, bei der der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nicht widersprochen wurde.
(5) Ist die Patientin bzw. der Patient verstorben, so erfolgt die Meldung nach Absatz 1, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient der Übermittlung ihrer bzw. seiner Daten widersprochen hätte. Besteht Grund zu der Annahme, dass die bzw. der Verstorbene der Speicherung ihrer bzw. seiner personenidentifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte, so ist sie bzw. er so zu behandeln, als hätte sie bzw. er sein Widerspruchsrecht entsprechend ausgeübt.
(6) Die zuständige Behörde stellt ein Melderportal zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Meldungen kostenlos zur Verfügung.
(7) Für Meldungen nach § 3 werden Meldevergütungen an die Leistungserbringer nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt. Der Aufwand für Meldungen zu nicht-melanozytären Hautkrebsarten mit günstiger Prognose nach Absatz 1 Satz 5 sowie für Meldungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und -patienten wird nach Vorgabe der zuständigen Behörde vergütet. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 3 erstreckt sich auch auf Meldevergütungen nach Satz 2.
(8) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungen und Informationen von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen sowie vom Deutschen Kinderkrebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und erforderlich ist.
(9) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung der in der Freien und Hansestadt Hamburg behandelten Krebspatientinnen und Krebspatienten nach § 1 Absatz 1 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, auch die nach § 3 erhobenen Daten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zu verarbeiten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu nutzen.
§ 3 Inhalt der Meldungen 07 14 23
(1) Die Meldungen enthalten, soweit bekannt, folgende Angaben:
(2) Jede Meldung muss die Meldende oder den Meldenden und die Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist, nennen. Außerdem ist bei Meldungen nach § 2 mit Ausnahme der Meldungen nach § 2 Absatz 4 anzugeben, ob die Patientin bzw. der Patient nach § 2 Absatz 3 informiert worden ist, und gegebenenfalls ob sie bzw. er der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten nach § 2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen hat. Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 sind Name und Anschrift der ärztlichen Person anzugeben, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat.
(3) Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 und bei einem Widerspruch gegen die personenidentifizierende Datenspeicherung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 12 Absatz 3 werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g automatisch durch einen pseudonymen Kontrollnummernsatz nach § 5 Absatz 1 ersetzt. Die für die elektronische Abrechnung nach § 65c Absätze 4 und 6 SGB V erforderlichen personenidentifizierenden Klartextangaben werden in den Fällen nach Satz 1 nach Abschluss der Abrechnung der ersten verarbeiteten Meldung für eine Patientin oder einen Patienten im Hamburgischen Krebsregister gelöscht, für alle übrigen Meldungen nach Satz 1 wird automatisch eine für das Hamburgische Krebsregister nicht reidentifizierbare, verschlüsselte Zeichenfolge der notwendigen personenbezogenen Angaben erzeugt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzender Module erhoben. Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils geltende Fundstelle im Amtlichen Anzeiger.
§ 4 Auswertung anderer Unterlagen 14 23
(1) Zur Vervollständigung und Fortschreibung des Registers kann das Hamburgische Krebsregister die in § 3 Absatz 1 genannten Angaben auch den in Hamburg ausgestellten oder aufbewahrten Todesbescheinigungen entnehmen. Die für die Aufbewahrung der Todesbescheinigungen zuständigen Behörden haben auf Anforderung dem Hamburgischen Krebsregister die Todesbescheinigungen für längstens einen Monat zur Auswertung zu überlassen.
(2) Zur Fortschreibung und Berichtigung des Registers übermittelt die Meldebehörde dem Hamburgischen Krebsregister Namensänderungen sowie Wegzüge und Todesfälle von Einwohnern unter Angabe des Datums und der zur Identifizierung des jeweiligen Einwohners erforderlichen Daten. Zur Identifizierung dürfen dabei höchstens folgende Daten übermittelt werden:
Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, in Abständen von vier Jahren einen Abgleich der Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter Form mit dem Melderegister vorzunehmen, um Personenangaben in seinem Registerbestand zu identifizieren, bei denen die Identitätszuordnung zweifelhaft is6.
(3) Zur Prüfung der Vollzähligkeit der Erfassung ist das Krebsregister berechtigt, aggregierte Vergleichsdaten zu Fallzahlen der meldepflichtigen Einrichtungen zu Angaben nach § 3 Absatz 4 von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) anzunehmen und zu nutzen. Sofern dem Hamburgischen Krebsregister bei der Prüfung nach Satz 1 Auffälligkeiten im Meldegeschehen bekannt werden, dürfen diese nicht unmittelbar zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gegenüber einer meldepflichtigen Einrichtung verwendet werden. Für Zwecke der Abrechnung von Meldevergütungen nach § 2 Absatz 7 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, von der KVH für nach § 2 Absatz 1 Satz 1 meldepflichtige Einrichtungen Betriebsstättennummern sowie Namen, Anschriften und lebenslange Arztnummern, der für diese Einrichtungen im Bereich der onkologischen Versorgung jeweils tätigen Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte anzunehmen und zu verarbeiten. Die KVH ist berechtigt, Angaben nach den Sätzen 1 und 3 an das Hamburgische Krebsregister zu übermitteln.
(4) Zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, die im Rahmen von Forschungsvorhaben mit Nutzung personenbezogener Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erhobenen Angaben zu gemeldeten Erkrankungsfällen zu verarbeiten, sofern die betroffenen Personen darüber informiert wurden und eingewilligt haben und soweit die Angaben dem in § 3 Absatz 4 benannten onkologischen Basisdatensatz entsprechen.
§ 5 Speicherung der Daten 07 14 23
(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weiteren Unterlagen gewonnenen Daten werden im Hamburgischen Krebsregister erfasst, geprüft, zusammengeführt und auf dem registereigenen Server gespeichert. Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und Geburtsdatum werden ausschließlich in dem besonders geschützten Vertrauensbereich verarbeitet und insbesondere zur Klärung der Personenidentität genutzt. Diese personenidentifizierenden Angaben einer Patientin bzw. eines Patienten werden zusätzlich sowohl mit einem Kontrollnummernsatz sowie mit einer patientenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenznummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften sowie die Kontrollnummernsätze verbleiben im Vertrauensbereich. Zur Prüfung und Berichtigung der Daten dürfen Informationen nach § 3 von den meldenden Einrichtungen, von den für die Ausstellung von Todesbescheinigungen in Hamburg verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten sowie von den ärztlichen Personen oder Einrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 3 vom Hamburgischen Krebsregister angefordert und verarbeitet werden.
(2) Für Auswertungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Datensatz Meldungen sowie der bestmöglichen Information nach Maßgabe der folgenden Änderungen erstellt. Es werden:
§ 6 Veröffentlichungen und Auswertungen 14 23
(1) Das Hamburgische Krebsregister wertet die bei ihm gespeicherten Daten aus und veröffentlicht die bevölkerungsbezogenen Ergebnisse in Abständen von höchstens drei Jahren so, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.
(2) Die Daten der klinischen Krebsregistrierung sind jährlich landesbezogen entsprechend § 65c SGB V auszuwerten, und die Ergebnisse so zu veröffentlichen, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen. Das Hamburgische Krebsregister darf die erfassten Daten wissenschaftlich auswerten und sich insbesondere an Studien zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen der in § 1 Absatz 2 benannten Erkrankungen beteiligen, bei Veröffentlichung der Ergebnisse darf keine bestimmte Person erkennbar werden. Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, auch die pseudonymisierten oder anonymisierten Daten der für die epidemiologische und die klinische Registrierung in anderen Ländern zuständigen Krebsregister nach Satz 2 zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zur Herstellung von Versorgungstransparenz dürfen meldepflichtige Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 in Veröffentlichungen erkennbar sein.
(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, sich an der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen zu beteiligen. Bei einem durch den Abgleich von Daten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit den Daten des Krebsregisters entstehenden Verdacht auf Intervallkarzinom sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren dafür durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 7 Übermittlung aggregierter Daten 14
(1) Das Hamburgische Krebsregister kann auf Antrag die bei ihm gespeicherten Daten zu einer vom Antragsteller gestellten Frage auswerten. Es soll dies tun, wenn der Antragsteller die Ergebnisse der Auswertung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Beurteilung der Qualität der onkologischen Versorgung benötigt.
(2) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V für die einzelnen Leistungserbringer auszuwerten und zurückzumelden, sowie die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V für die Zentren in der Onkologie auszuwerten und zurückzumelden."
(3) Die Ergebnisse der Auswertungen dürfen der Antragstellerin bzw.dem Antragsteller nach Absatz 1 beziehungsweise dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nur übermittelt werden, wenn die Einzeldaten so zusammengefasst sind, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen (aggregierte Daten).
§ 8 Übermittlung anonymisierter Einzeldaten 14
(1) Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in anonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen übermittelt werden. Anonymisierte Einzeldaten dürfen an Einzelpersonen nur übermittelt werden, wenn sie die Daten für ein für die Verbesserung der Krebsverhütung oder Krebsbekämpfung bedeutsames Forschungsvorhaben benötigen, das ohne solche Daten nicht durchgeführt werden kann. Anonymisierte Einzeldaten dürfen darüber hinaus an staatliche Stellen, juristische Personen, ausländische oder internationale Organisationen übermittelt werden, zu deren Aufgaben es gehört, über den Bereich eines Bundeslandes hinaus Daten zum Krebsgeschen zu sammeln und auszuwerten.
(2) Ein Anspruch auf die Übermittlung anonymisierter Daten aus dem Krebsregister besteht nur, soweit
dies bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 8a Übermittlung und Nutzung pseudonymisierter Einzeldaten 23
(1) Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in pseudonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen auf deren Antrag übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist und die Daten auf Grund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nicht anonymisiert werden können. Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten aus dem Krebsregister zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Für Einzeldaten ohne personenidentifizierende Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder einer Rechtsvorschrift als pseudonymisiert gelten, gilt § 8 Absatz 1 Satz 3 entsprechend, soweit die Möglichkeit einer Reidentifizierung durch technische und organisatorische Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird und die Übermittlung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU) 2016/679, erfolgt. § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 5 gilt entsprechend.
(2) Pseudonymisierte Daten aus Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse dürfen, auch wenn sich diese auf nicht an Krebs erkrankte Personen beziehen, auf Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und vergleichbaren Einrichtungen im Krebsregister mit den vorhandenen pseudonymisierten Daten abgeglichen werden, wenn dies für das Vorhaben erforderlich ist. Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die im Rahmen des Forschungsvorhabens erhobenen Daten der Teilnehmenden im Krebsregister zu löschen.
(3) Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger sowie alle weiteren Personen, denen im Rahmen ihrer Mitwirkung an dem konkreten Forschungsvorhaben Zugriff auf die übermittelten Daten gewährt wird, sind in Bezug auf die übermittelten Daten zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die zur Geheimhaltung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Die Verarbeitung der übermittelten Daten zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger dürfen nichts unternehmen, um eine Patientin bzw. einen Patienten oder einen Leistungserbringer zu identifizieren. Zu den nach Satz 2 untersagten Unternehmungen zählen insbesondere solche Handlungen oder Vorgänge, die mittels manueller oder automatisierter Verknüpfung der pseudonymisierten Daten mit anderen Daten eine Aufhebung der Pseudonymisierung der Daten bewirken oder zu einer solchen zumindest beitragen.
(5) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Leitung des Hamburgischen Krebsregisters nach Anhörung der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Wird eine Übermittlung zugelassen, so gelten die Erfordernisse nach § 9 Absätze 3 bis 6. Ein Anspruch auf die Übermittlung pseudonymisierter Daten aus dem Hamburgischen Krebsregister besteht nicht. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat dem Hamburgischen Krebsregister die über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten, die durch die Bereitstellung der Daten und die Durchführung eines Abgleichs entstehen.
(6) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Angaben zur Qualität der einzelnen Meldungen und zur Abrechnung der Meldevergütungen an die meldende Ärztin bzw. den meldenden Arzt oder die meldende Einrichtung mittels eindeutiger Referenznummern ohne personenidentifizierende Angaben zu übermitteln.
§ 9 Übermittlung personenbezogener Daten 09 14 23
(1) Aus dem Krebsregister dürfen Daten mit personenidentifizierenden Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g an Krebsregister anderer Länder entsprechend der landesgesetzlichen Regelungen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich und nach Absatz 1a zulässig ist. Darüber hinaus dürfen sie an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und andere öffentliche Einrichtungen auf deren Antrag nach den Absätzen 2 bis 6 für die Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Krebsforschung übermittelt werden. Daten mit personenidentifizierenden Klartextangaben aus Forschungsvorhaben dürfen auf Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und vergleichbaren Einrichtungen im Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters mit den vorhandenen Daten nach Satz 1 abgeglichen werden, wenn die betroffenen Personen im Rahmen des Forschungsvorhabens über die Verknüpfung und die weitere Verarbeitung der Daten informiert wurden und dazu eingewilligt haben. Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die im Rahmen des Vorhabens erhobenen Daten der Teilnehmenden im Hamburgischen Krebsregister zu löschen, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 4 verarbeitet werden dürfen. Bei jeder Datenübermittlung ist die konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger zu vermerken, es sei denn, dass die konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger auf Grund einer früheren Datenübermittlung im Zusammenhang mit den Daten der betroffenen Person bereits als Datenempfängerin bzw. Datenempfänger vermerkt wurde.
(1a) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungsangaben nach § 3 und Informationen nach § 4 an die jeweils für die epidemiologische und die klinische Registrierung zuständigen Krebsregister oder deren Vertrauensstellen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister weiterzuleiten, soweit die betroffenen Personen in deren Einzugsgebiet behandelt wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und der Speicherung ihrer personenidentifizierenden Klartextdaten durch das Hamburgische Krebsregister nicht nach § 2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen wurde. Einer Weiterleitung nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass die Meldung nach § 2 Absatz 4 ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgt, sofern die Meldungsdaten pseudonymisiert übermittelt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet im Einzelfall die bzw. der Präses oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat der zuständigen Behörde nach Anhörung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und der Ärztekammer Hamburg. Die Übermittlung darf nur zugelassen werden, wenn das Forschungsvorhaben ohne die Daten nach Absatz 1 Satz 1 nicht durchgeführt werden kann und schutzwürdige Belange der Patientinnen bzw. Patienten nicht beeinträchtigt werden. Vor der Übermittlung der personenidentifizierenden Daten nach Absatz 1 Satz 2 hat das Hamburgische Krebsregister die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einzuholen. Dabei ist sie oder er über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der Einwilligung freiwillig ist. Wird keine Einwilligung erteilt, ist die Übermittlung personenidentifizierender Daten nach Absatz 1 unzulässig. Ein Anspruch auf Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 aus dem Hamburgischen Krebsregister besteht nicht.
(3) Wird die Übermittlung zugelassen, so muss die Entscheidung
genau bezeichnen. Sie steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(4) Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Daten hat der zuständigen Behörde jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren.
(5) Die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von der bzw. dem in der Entscheidung bezeichneten Empfängerin bzw. Empfänger und nur für die darin bezeichneten Zwecke verarbeitet oder sonst genutzt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weiterübermittelt werden. Bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Tag sind sie zu löschen. Die Löschung ist dem Hamburgischen Krebsregister mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(6) Eine Verarbeitung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 im Auftrag der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn der Datenschutz bei der Auftragnehmerin bzw. beim Auftragnehmer den Anforderungen genügt, die für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber gelten. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbewahren, als die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bestimmt.
(7) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt und auf Antrag verpflichtet, einer meldenden Ärztin bzw. einem meldenden Arzt oder der meldenden Einrichtung die im Krebsregister vorhandenen Informationen zum Krankheitsverlauf (lebend sowie gegebenenfalls Rezidiv oder Progression beziehungsweise Sterbedatum und Todesursache) der gemeldeten Patientinnen und Patienten weiterzugeben.
(8) Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förderung der interdisziplinären, direkten patientenbezogenen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldokumentationen, soweit im Krebsregister personenidentifizierende Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 gespeichert sind. Auf Anfrage übermittelt das Hamburgische Krebsregister die darin enthaltenen medizinischen Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 an Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte aus den meldepflichtigen Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 zu den von ihnen benannten Patientinnen und Patienten, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie die Daten im Hinblick auf die von ihnen verantwortete onkologische Behandlung der betreffenden Personen benötigen und die Patientin bzw. der Patient über diese Art der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Klartextdatenspeicherung informiert und über ihr bzw. sein diesbezügliches Widerspruchsrecht belehrt wurde. Die Anfrage und die Übermittlung erfolgen elektronisch unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Das Hamburgische Krebsregister hat jede Anfrage und jede Übermittlung zu protokollieren und das Protokoll zehn Jahre aufzubewahren.
§ 10 Befragung zu Forschungszwecken 14
Eine mündliche Befragung ist der Patientin oder dem Patienten bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist sie oder er über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass ihre oder seine Mitarbeit bei der Befragung freiwillig ist. Bei einer schriftlichen Befragung sind diese Hinweise den Fragen voranzustellen oder beizufügen.
(1) Zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit aus dem Krebsregister übermittelten personenbezogenen Daten darf eine Dritte bzw. ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung der Patientin oder des Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters befragt werden, es sei denn, dass weder die Erkrankung noch die Patientin oder der Patient bei der Befragung erkennbar wird oder der Dritten bzw. dem Dritten schon bekannt ist. Vor der Einwilligung ist die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten.
(2) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, so kann die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilen, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens eine Befragung Dritter erfordert und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin oder der Patient der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister widersprochen und eine Einwilligung nach Absatz 1 verweigert hätte.
§ 12 Rechte des Betroffenen 14 18 23
(1) (aufgehoben)
(2) Das Verlangen Dritter an die Betroffene bzw. den Betroffenen auf Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung und den Inhalt der gespeicherten Daten ist unzulässig.
(3) Die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter kann der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Krebsregister widersprechen. Sind die personenidentifizierenden Klartextdaten bereits im Krebsregister gespeichert worden, sind sie durch die in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Kontrollnummernsätze zu ersetzen. Es ist sicherzustellen, dass im Falle des Widerspruchs gegen die personenidentifizierende Klartextdatenspeicherung lediglich pseudonyme Daten gespeichert werden, und dass eine Reidentifizierung dieser Daten nicht erfolgt, es sei denn, dass eine Reidentifizierung durch das Hamburgische Krebsregister zur Erfüllung des Auskunftsverlangens einer Patientin oder eines Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zwingend erforderlich ist. Sind diese Daten an Dritte übermittelt worden, so sind sie auch dort zu löschen. Sind sie an andere Krebsregister übermittelt worden, so sind diese über den Widerspruch zu informieren
Die personenidentifizierenden Klartextdaten sind innerhalb von 30 Jahren nach dem Tode der Patientin oder des Patienten, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten entsprechend § 5 Absatz 2 zu ersetzen und zusammen mit dem jeweiligen Kontrollnummernsatz zu löschen. Die Krankenversichertennummer ist ausschließlich in gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V pseudonymisierter Form zu speichern, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr gebraucht wird, es sei denn, sie ist auf Grund eines Widerspruchs der Patientin oder des Patienten nach § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V zu löschen.
(1) Wer personenbezogene Daten aus dem Krebsregister unbefugt an Dritte übermittelt oder Dritten unbefugt offenlegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Beziehen sich die Tathandlungen nach Absatz 1 ausschließlich auf pseudonyme Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten 14 23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Abweichend davon tritt § 4 Absatz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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