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Regelwerk, Biotechnologie
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HmbKrebsRG - Hamburgisches Krebsregistergesetz
- Hamburg -

Vom 27. Juni 1984
(GVBl. 1984 S. 129/170;... 30.11.2004 S. 463; 24.04.2007 S. 156 07; 17.02.2009 S. 29 09; 28.05.2014 S. 201 14; 17.04.2018 S. 103 18; 21.12.2023 S. 459 23)
Gl.-Nr.: 2120-3



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zweck und Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters 14 23

(1) Für Zwecke der Krebsforschung, zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Evaluation von organisierten Früherkennungsprogrammen, führt die zuständige Behörde das Hamburgische Krebsregister. Es nimmt die Aufgaben der epidemiologischen und der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in der Freien und Hansestadt Hamburg wahr und arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. Das Krebsregister ist in Ausübung seiner Aufgaben fachlich unabhängig und dabei nur diesem Gesetz unterworfen.

(2) Das Hamburgische Krebsregister hat die Aufgaben, fortlaufend Daten über das Entstehen, das Auftreten, sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und den Verlauf bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) nach Maßgabe dieses Gesetzes zu sammeln, zu verarbeiten, für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen und statistisch-epidemiologisch auszuwerten sowie die Ergebnisse zu veröffentlichen. Das Hamburgische Krebsregister ist verpflichtet, sich an den durch § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 55), sowie durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890, 3894), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmten, den Krebsregistern zugewiesenen, konzeptionellen und kooperativen Aufgaben zu beteiligen.

§ 1a Organisation und Aufgabenverteilung 23

(1) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. Die interne Abgrenzung des Vertrauensbereichs vom Registerbereich ist auf organisatorischer, technischer und personeller Ebene sicherzustellen. Über ein Berechtigungskonzept sind die Zugriffsrechte aller Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils Erforderliche beschränkt. Das Hamburgische Krebsregister erstellt darüber hinaus ein umfangreiches Datenschutzkonzept, an dessen inhaltlicher Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen ist.

(2) Tätigkeiten, die eine Verarbeitung personenidentifizierender Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g notwendigerweise beinhalten, werden ausschließlich von Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs ausgeführt. Kenntnis von den Daten nach Satz 1 dürfen nur die Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs erlangen. Von Mitarbeitenden des Registerbereichs werden für Aufgaben der Melderbetreuung, Qualitätssicherung, Auswertung und Abrechnung ausschließlich pseudonymisierte Daten im Sinne von § 5 Absatz 2 ohne Kontrollnummernsätze verarbeitet.

§ 1b Datensicherheit 23

(1) Das Hamburgische Krebsregister hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

(2) Die vom Hamburgischen Krebsregister erfassten Daten sind bei Übermittlungen zu Forschungszwecken zu anonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Personen stehen dem entgegen.

(3) Zu den personenbezogenen Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich Kontrollnummernsätze nach einem bundeseinheitlichen, nicht umkehrbaren Verfahren gebildet und nach einem kryptographischen Verfahren registerspezifisch verschlüsselt gespeichert.

(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder durch Vereinbarung mit dem Hamburgischen Krebsregister förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

(5) Ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung hat das Hamburgische Krebsregister durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass

  1. Unbefugten der Zutritt zu den vom Hamburgischen Krebsregister genutzten Datenverarbeitungsanlagen verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
  2. Datenverarbeitungssysteme, die das Hamburgische Krebsregister zur Datenverarbeitung nutzt, von Unbefugten nicht genutzt werden können (Zugangskontrolle),
  3. die Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters die Datenverarbeitungssysteme nur im Umfang ihrer jeweils eingeräumten Zugriffsberechtigung nutzen können und personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
  4. die zur Entschlüsselung von überverschlüsselten Kontrollnummernsätzen erforderlichen Schlüssel geheim aufbewahrt werden und durch geeignete Vorkehrungen vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und der Weitergabe an Dritte geschützt sind,
  5. bei einer Datenübermittlung die absendende sowie die empfangende Person zweifelsfrei authentifiziert werden kann und eine Datenübermittlung stets nach dem Stand von Wissenschaft und Technik verschlüsselt erfolgt (Weitergabekontrolle),
  6. die im Krebsregister gespeicherten personenbezogenen Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
  7. personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Hamburgischen Krebsregisters als Auftraggeber verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  8. die im Krebsregister gespeicherten Daten rechtzeitig nach Ablauf der für sie jeweils geltenden Speicherfrist gelöscht werden,
  9. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich ist.

§ 2 Meldungen 07 14 23

(1) Die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete oder ärztlich betreute Einrichtungen der onkologischen Versorgung sind verpflichtet und zugleich berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister durch dafür benannte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den Meldeanlässen fortlaufend vollzählig und vollständig Angaben nach § 3 zu den in § 1 Absatz 2 benannten Neubildungen zu übermitteln, soweit sie darüber verfügen und soweit die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient der Meldung nicht widersprochen hat. Satz 1 gilt auch im Fall minderjähriger Krebspatientinnen und Krebspatienten. Der Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten kann sich auf die Übermittlung der Daten oder allein auf die Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g beziehen. Meldeanlässe sind:

  1. die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,
  2. die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose oder einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,
  3. der Beginn einer therapeutischen Maßnahme,
  4. der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  5. die Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,
  6. der Sterbefall.

Während nicht-melanozytäre Hautkrebsarten mit ungünstiger Prognose uneingeschränkt meldepflichtig sind, beschränkt sich die Meldepflicht bei diesen Krebsarten im Falle einer günstigen Prognose auf das jeweils erste Auftreten eines invasiven Tumors bei Personen mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Meldeanlässe nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6. Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen nach Satz 4 muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die meldenden Einrichtungen nach Satz 1 sind berechtigt, die im Rahmen anderer, nicht mit der Krebsregistrierung begründeter Dokumentationserfordernisse anfallenden Daten für Meldungen nach diesem Gesetz zu nutzen.

(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in der Freien und Hansestadt Hamburg untersuchte oder behandelte Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Patientin bzw. der Patient ist bei einer Erstmeldung schriftlich umfassend über die Meldung, die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters und das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Bei einer einwilligungsunfähigen Person ist die Aufklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die zuständige Behörde stellt das Informationsmaterial für die Patientinnen und Patienten kostenlos zur Verfügung.

(4) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgen, wenn die Patientin bzw. der Patient nicht informiert werden kann, weil sie oder er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient von ihrem bzw. seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde. Die bzw. der Meldende hat die Gründe, warum die Meldung ohne Information erfolgt ist, aufzuzeichnen; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Wenn eine diagnosestellende ärztlich geleitete Einrichtung auf Grund spezieller Untersuchungsmethoden keinen unmittelbaren Patientenkontakt hat, sind Meldungen ohne Information der Patientinnen bzw. der Patienten zulässig; eine Speicherung im Krebsregister darf nur pseudonymisiert im Sinne des § 12 Absatz 3 erfolgen, es sei denn, diese Daten sind einer Meldung zuzuordnen, bei der der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nicht widersprochen wurde.

(5) Ist die Patientin bzw. der Patient verstorben, so erfolgt die Meldung nach Absatz 1, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient der Übermittlung ihrer bzw. seiner Daten widersprochen hätte. Besteht Grund zu der Annahme, dass die bzw. der Verstorbene der Speicherung ihrer bzw. seiner personenidentifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte, so ist sie bzw. er so zu behandeln, als hätte sie bzw. er sein Widerspruchsrecht entsprechend ausgeübt.

(6) Die zuständige Behörde stellt ein Melderportal zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Meldungen kostenlos zur Verfügung.

(7) Für Meldungen nach § 3 werden Meldevergütungen an die Leistungserbringer nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt. Der Aufwand für Meldungen zu nicht-melanozytären Hautkrebsarten mit günstiger Prognose nach Absatz 1 Satz 5 sowie für Meldungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und -patienten wird nach Vorgabe der zuständigen Behörde vergütet. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 3 erstreckt sich auch auf Meldevergütungen nach Satz 2.

(8) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungen und Informationen von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen sowie vom Deutschen Kinderkrebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und erforderlich ist.

(9) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung der in der Freien und Hansestadt Hamburg behandelten Krebspatientinnen und Krebspatienten nach § 1 Absatz 1 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, auch die nach § 3 erhobenen Daten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zu verarbeiten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu nutzen.

§ 3 Inhalt der Meldungen 07 14 23

(1) Die Meldungen enthalten, soweit bekannt, folgende Angaben:

  1. Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Patientin bzw. des Patienten
    1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen
    2. Anschrift
    3. Geburtsdatum
    4. Sterbedatum
    5. Geschlecht
    6. Krankenkasse
    7. Krankenversichertennummer;
      personenidentifizierende Klartextdaten sind Angaben zu den Buchstaben a bis c und g;
  2. medizinische Angaben nach Absatz 4, insbesondere
    1. Tumordiagnose einschließlich des histologischen Befundes und weiterer diagnostisch relevanter Merkmale
    2. Lokalisation des Tumors
    3. Grad der Tumorausbreitung
    4. Art , Beginn, Dauer und Ergebnis der Sicherung der Diagnose
    5. Datum der Tumordiagnose
    6. Anlass der Untersuchung
    7. Planung, Art, Beginn, Dauer und Ergebnis der Therapie
    8. frühere Tumorleiden mit Datum der Diagnose
    9. Krankheitsverlauf
    10. Todesursache

(2) Jede Meldung muss die Meldende oder den Meldenden und die Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist, nennen. Außerdem ist bei Meldungen nach § 2 mit Ausnahme der Meldungen nach § 2 Absatz 4 anzugeben, ob die Patientin bzw. der Patient nach § 2 Absatz 3 informiert worden ist, und gegebenenfalls ob sie bzw. er der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten nach § 2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen hat. Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 sind Name und Anschrift der ärztlichen Person anzugeben, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat.

(3) Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 und bei einem Widerspruch gegen die personenidentifizierende Datenspeicherung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 12 Absatz 3 werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g automatisch durch einen pseudonymen Kontrollnummernsatz nach § 5 Absatz 1 ersetzt. Die für die elektronische Abrechnung nach § 65c Absätze 4 und 6 SGB V erforderlichen personenidentifizierenden Klartextangaben werden in den Fällen nach Satz 1 nach Abschluss der Abrechnung der ersten verarbeiteten Meldung für eine Patientin oder einen Patienten im Hamburgischen Krebsregister gelöscht, für alle übrigen Meldungen nach Satz 1 wird automatisch eine für das Hamburgische Krebsregister nicht reidentifizierbare, verschlüsselte Zeichenfolge der notwendigen personenbezogenen Angaben erzeugt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzender Module erhoben. Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils geltende Fundstelle im Amtlichen Anzeiger.

§ 4 Auswertung anderer Unterlagen 14 23

(1) Zur Vervollständigung und Fortschreibung des Registers kann das Hamburgische Krebsregister die in § 3 Absatz 1 genannten Angaben auch den in Hamburg ausgestellten oder aufbewahrten Todesbescheinigungen entnehmen. Die für die Aufbewahrung der Todesbescheinigungen zuständigen Behörden haben auf Anforderung dem Hamburgischen Krebsregister die Todesbescheinigungen für längstens einen Monat zur Auswertung zu überlassen.

(2) Zur Fortschreibung und Berichtigung des Registers übermittelt die Meldebehörde dem Hamburgischen Krebsregister Namensänderungen sowie Wegzüge und Todesfälle von Einwohnern unter Angabe des Datums und der zur Identifizierung des jeweiligen Einwohners erforderlichen Daten. Zur Identifizierung dürfen dabei höchstens folgende Daten übermittelt werden:

  1. Familiennamen
  2. Vornamen
  3. frühere Namen
  4. Geburtsdatum
  5. Geschlecht.

Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, in Abständen von vier Jahren einen Abgleich der Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter Form mit dem Melderegister vorzunehmen, um Personenangaben in seinem Registerbestand zu identifizieren, bei denen die Identitätszuordnung zweifelhaft is6.

(3) Zur Prüfung der Vollzähligkeit der Erfassung ist das Krebsregister berechtigt, aggregierte Vergleichsdaten zu Fallzahlen der meldepflichtigen Einrichtungen zu Angaben nach § 3 Absatz 4 von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) anzunehmen und zu nutzen. Sofern dem Hamburgischen Krebsregister bei der Prüfung nach Satz 1 Auffälligkeiten im Meldegeschehen bekannt werden, dürfen diese nicht unmittelbar zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gegenüber einer meldepflichtigen Einrichtung verwendet werden. Für Zwecke der Abrechnung von Meldevergütungen nach § 2 Absatz 7 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, von der KVH für nach § 2 Absatz 1 Satz 1 meldepflichtige Einrichtungen Betriebsstättennummern sowie Namen, Anschriften und lebenslange Arztnummern, der für diese Einrichtungen im Bereich der onkologischen Versorgung jeweils tätigen Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte anzunehmen und zu verarbeiten. Die KVH ist berechtigt, Angaben nach den Sätzen 1 und 3 an das Hamburgische Krebsregister zu übermitteln.

(4) Zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, die im Rahmen von Forschungsvorhaben mit Nutzung personenbezogener Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erhobenen Angaben zu gemeldeten Erkrankungsfällen zu verarbeiten, sofern die betroffenen Personen darüber informiert wurden und eingewilligt haben und soweit die Angaben dem in § 3 Absatz 4 benannten onkologischen Basisdatensatz entsprechen.

§ 5 Speicherung der Daten 07 14 23

(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weiteren Unterlagen gewonnenen Daten werden im Hamburgischen Krebsregister erfasst, geprüft, zusammengeführt und auf dem registereigenen Server gespeichert. Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und Geburtsdatum werden ausschließlich in dem besonders geschützten Vertrauensbereich verarbeitet und insbesondere zur Klärung der Personenidentität genutzt. Diese personenidentifizierenden Angaben einer Patientin bzw. eines Patienten werden zusätzlich sowohl mit einem Kontrollnummernsatz sowie mit einer patientenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenznummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften sowie die Kontrollnummernsätze verbleiben im Vertrauensbereich. Zur Prüfung und Berichtigung der Daten dürfen Informationen nach § 3 von den meldenden Einrichtungen, von den für die Ausstellung von Todesbescheinigungen in Hamburg verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten sowie von den ärztlichen Personen oder Einrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 3 vom Hamburgischen Krebsregister angefordert und verarbeitet werden.

(2) Für Auswertungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Datensatz Meldungen sowie der bestmöglichen Information nach Maßgabe der folgenden Änderungen erstellt. Es werden:

  1. die Meldende bzw. der Meldender durch die meldende Institution,
  2. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen und Krankenversichertennummer der Patientin bzw. des Patienten durch die personenbezogene Referenznummer,
  3. die Anschrift durch Koordinaten und Ortsteil,
  4. das Geburtsdatum durch Monat und Jahr ersetzt.

§ 6 Veröffentlichungen und Auswertungen 14 23

(1) Das Hamburgische Krebsregister wertet die bei ihm gespeicherten Daten aus und veröffentlicht die bevölkerungsbezogenen Ergebnisse in Abständen von höchstens drei Jahren so, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.

(2) Die Daten der klinischen Krebsregistrierung sind jährlich landesbezogen entsprechend § 65c SGB V auszuwerten, und die Ergebnisse so zu veröffentlichen, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen. Das Hamburgische Krebsregister darf die erfassten Daten wissenschaftlich auswerten und sich insbesondere an Studien zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen der in § 1 Absatz 2 benannten Erkrankungen beteiligen, bei Veröffentlichung der Ergebnisse darf keine bestimmte Person erkennbar werden. Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, auch die pseudonymisierten oder anonymisierten Daten der für die epidemiologische und die klinische Registrierung in anderen Ländern zuständigen Krebsregister nach Satz 2 zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zur Herstellung von Versorgungstransparenz dürfen meldepflichtige Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 in Veröffentlichungen erkennbar sein.

(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, sich an der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen zu beteiligen. Bei einem durch den Abgleich von Daten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit den Daten des Krebsregisters entstehenden Verdacht auf Intervallkarzinom sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren dafür durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 7 Übermittlung aggregierter Daten 14

(1) Das Hamburgische Krebsregister kann auf Antrag die bei ihm gespeicherten Daten zu einer vom Antragsteller gestellten Frage auswerten. Es soll dies tun, wenn der Antragsteller die Ergebnisse der Auswertung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Beurteilung der Qualität der onkologischen Versorgung benötigt.

(2) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V für die einzelnen Leistungserbringer auszuwerten und zurückzumelden, sowie die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V für die Zentren in der Onkologie auszuwerten und zurückzumelden."

(3) Die Ergebnisse der Auswertungen dürfen der Antragstellerin bzw.dem Antragsteller nach Absatz 1 beziehungsweise dem Leistungserbringer nach Absatz 2 nur übermittelt werden, wenn die Einzeldaten so zusammengefasst sind, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen (aggregierte Daten).

§ 8 Übermittlung anonymisierter Einzeldaten 14

(1) Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in anonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen übermittelt werden. Anonymisierte Einzeldaten dürfen an Einzelpersonen nur übermittelt werden, wenn sie die Daten für ein für die Verbesserung der Krebsverhütung oder Krebsbekämpfung bedeutsames Forschungsvorhaben benötigen, das ohne solche Daten nicht durchgeführt werden kann. Anonymisierte Einzeldaten dürfen darüber hinaus an staatliche Stellen, juristische Personen, ausländische oder internationale Organisationen übermittelt werden, zu deren Aufgaben es gehört, über den Bereich eines Bundeslandes hinaus Daten zum Krebsgeschen zu sammeln und auszuwerten.

(2) Ein Anspruch auf die Übermittlung anonymisierter Daten aus dem Krebsregister besteht nur, soweit
dies bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 8a Übermittlung und Nutzung pseudonymisierter Einzeldaten 23

(1) Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in pseudonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen auf deren Antrag übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist und die Daten auf Grund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nicht anonymisiert werden können. Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten aus dem Krebsregister zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Für Einzeldaten ohne personenidentifizierende Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder einer Rechtsvorschrift als pseudonymisiert gelten, gilt § 8 Absatz 1 Satz 3 entsprechend, soweit die Möglichkeit einer Reidentifizierung durch technische und organisatorische Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird und die Übermittlung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU)