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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes und Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
- Hamburg -

Vom 28. Mai 2014
(HmbGVBl. Nr. 30 vom 10.06.2014 S. 201)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes

Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird wie folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 Hinter dem Wort "Krebsforschung" wird die Textstelle ", zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Evaluation von organisierten Früherkennungsprogrammen," eingefügt.

1.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es nimmt die Aufgaben der epidemiologischen und der flächendeckenden klinischen Krebsregistrierung in der Freien und Hansestadt Hamburg wahr und arbeitet als Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene. Das Krebsregister ist in Ausübung seiner Aufgaben fachlich unabhängig und dabei nur diesem Gesetz unterworfen."

1.2 In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Auftreten" die Textstelle ", die Behandlung" und hinter dem Wort "Frühstadien" die Textstelle "sowie von gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)" eingefügt.

1.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. Für Auswertungen im Rahmen der epidemiologischen und der klinischen Krebsregistrierung werden pseudonymisierte Daten sowie für die Weitergabe und Veröffentlichung Daten nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9 verwendet."

2. § 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 2 Meldungen

(1) Ärzte und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in Hamburg untersuchte oder behandelte Patienten mit deren Einwilligung zu machen. Der Patient ist zuvor über den Zweck der Meldung und über die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters zu unterrichten.

(2) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Einwilligung des Patienten erfolgen, wenn der Patient

  1. nicht nur vorübergehend einwilligungsunfähig ist oder
  2. nicht um seine Einwilligung gebeten werden kann, weil er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist,

und wenn außerdem kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Patient die Einwilligung verweigert hätte. Der Meldende hat die Gründe dafür, dass er die Einwilligung nicht eingeholt hat, aufzuzeichnen.

(3) Ist der Patient verstorben, so darf die Meldung erfolgen, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Patient die Einwilligung verweigert hätte.

(4) Ärzte, die durch spezielle Untersuchungsmethoden die Tumordiagnose stellen, ohne unmittelbaren Patientenkontakt zu haben, sind unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen, zu einer pseudonymisierten Meldung an das Hamburgische Krebsregister verpflichtet. Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass das Hamburgische Krebsregister es nur entschlüsseln und die Daten zuordnen kann, wenn ihm zu derselben Person eine Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegt.

(5) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter für die Meldungen sowie die für die Pseudonymisierung nach Absatz 4 notwendigen Datenverarbeitungsprogramme und Transportmedien kostenlos zur Verfügung.

(6) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Meldungen über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Hamburgs an das zuständige Krebsregister oder dessen Vertrauensstelle weiterzuleiten sowie Meldungen über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Hamburg von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen entgegenzunehmen.

 " § 2 Meldungen

(1) Die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete Einrichtungen der onkologischen Versorgung sind verpflichtet und zugleich berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister durch dafür benannte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den Meldeanlässen fortlaufend vollzählig und vollständig Angaben nach § 3 zu den in § 1 Absatz 2 benannten Neubildungen zu übermitteln, soweit sie darüber verfügen und soweit die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient der Meldung nicht widersprochen hat. Der Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten kann sich auf die Übermittlung der Daten oder allein auf die Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g beziehen. Meldeanlässe sind:

  1. die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,
  2. die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
  3. der Beginn einer therapeutischen Maßnahme,
  4. der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
  5. die Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,
  6. der Sterbefall.

Die Übermittlung der Daten zu den Meldeanlässen nach Satz 3 muss innerhalb von acht Wochen erfolgen. Die meldenden Einrichtungen nach Satz 1 sind berechtigt, die im Rahmen anderer, nicht mit der Krebsregistrierung begründeter Dokumentationserfordernisse anfallenden Daten für Meldungen nach diesem Gesetz zu nutzen.

(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind berechtigt, dem Hamburgischen Krebsregister die in § 3 genannten Angaben über in der Freien und Hansestadt Hamburg untersuchte oder behandelte Patientinnen und Patienten zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Patientin bzw. der Patient ist bei einer Erstmeldung schriftlich umfassend über die Meldung, die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters und das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Bei einer einwilligungsunfähigen Person ist die Aufklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die zuständige Behörde stellt das Informationsmaterial für die Patientinnen und Patienten kostenlos zur Verfügung.

(4) Die Meldung kann ausnahmsweise ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgen, wenn die Patientin bzw. der Patient nicht informiert werden kann, weil sie oder er wegen der Gefahr einer sonst eintretenden ernsten Gesundheitsverschlechterung über das Vorliegen einer Krebserkrankung nicht unterrichtet worden ist, und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient von ihrem bzw. seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde. Die bzw. der Meldende hat die Gründe, warum die Meldung ohne Information erfolgt ist, aufzuzeichnen; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Wenn eine diagnosestellende ärztlich geleitete Einrichtung auf Grund spezieller Untersuchungsmethoden keinen unmittelbaren Patientenkontakt hat, sind Meldungen ohne Information der Patientinnen bzw. der Patienten zulässig; eine Speicherung im Krebsregister darf nur pseudonymisiert im Sinne des § 12 Absatz 3 erfolgen, es sei denn, diese Daten sind einer Meldung zuzuordnen, bei der der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten nicht widersprochen wurde.

(5) Ist die Patientin bzw. der Patient verstorben, so erfolgt die Meldung nach Absatz 1, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin bzw. der Patient der Verarbeitung ihrer bzw. seiner personenidentifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte.

(6) Die zuständige Behörde stellt die Formblätter für die Meldungen auch in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung.

(7) Für Meldungen nach § 3 werden Aufwandsentschädigungen an die Leistungserbringer nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in der jeweils geltenden Fassung und für Erstmeldungen zu nichtmelanotischen Hautkrebsarten nach Vorgabe der zuständigen Behörde gezahlt. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65c Absatz 6 SGB V für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(8) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Meldungsangaben nach § 3 und Informationen nach § 4 über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg an die jeweils für die epidemiologische und die klinische Registrierung zuständigen Krebsregister oder deren Vertrauensstellen weiterzuleiten, soweit der personenbezogenen Verarbeitung durch das Hamburgische Krebsregister nicht widersprochen wurde, sowie Meldungen und Informationen über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und erforderlich ist.

(9) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung der in der Freien und Hansestadt Hamburg behandelten Krebspatientinnen und Krebspatienten nach § 1 Absatz 1 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, auch die nach § 3 erhobenen Daten von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zu verarbeiten und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu nutzen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Die Textstelle "dürfen folgende Angaben enthalten:" wird durch die Textstelle "enthalten, soweit bekannt, folgende Angaben:" ersetzt.

3.1.2 In Nummer 1 wird hinter dem Wort "Verhältnisse" die Textstelle "der Patientin bzw." eingefügt und die Textstelle

"e) Staatsangehörigkeit

f) Geschlecht

g) bei Frauen: Zahl der Geburten

h) derzeitiger Beruf und am längsten ausgeübte Berufstätigkeit

i) Wirtschaftszweig

j) Rauchgewohnheiten,"

wird durch die Textstelle

"e) Geschlecht

f) Krankenkasse

g) Krankenversichertennummer

h) Rauchgewohnheiten;

personenidentifizierende Klartextdaten sind Angaben zu den Buchstaben a bis c und g;" ersetzt.

3.1.3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

3.1.3.1 Hinter dem Wort "Angaben" wird die Textstelle "nach Absatz 4, insbesondere" eingefügt.

3.1.3.2 In Buchstabe a werden hinter dem Wort "Befundes" die Wörter "und weiterer diagnostisch relevanter Merkmale" eingefügt.

3.1.3.3 In Buchstabe g wird hinter dem Wort "Art" die Textstelle ", Beginn, Dauer und Ergebnis" eingefügt.

3.1.3.4 In Buchstabe i wird die Textstelle "Todesursache. "durch das Wort "Krankheitsverlauf" ersetzt.

3.1.3.5 Es wird die Textstelle "j) Todesursache." angefügt.

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Jede Meldung muss den Meldenden und die Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist, nennen. Außerdem ist anzugeben, ob der Patient in die Meldung eingewilligt hat.


 "(2) Jede Meldung muss die Meldende oder den Meldenden und die Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist, nennen. Außerdem ist bei Meldungen nach § 2 mit Ausnahme der Meldungen nach § 2 Absatz 4 anzugeben, ob die Patientin bzw. der Patient nach § 2 Absatz 3 informiert worden ist, und gegebenenfalls ob sie bzw. er der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 widersprochen hat."

3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben A bis c automatisch durch pseudonymisierende Angaben ersetzt. "(3) Bei Meldungen nach § 2 und bei einem Widerspruch gegen die personenidentifizierende Datenspeicherung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 12 Absatz 3 werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g automatisch durch einen pseudonymen Kontrollnummernsatz nach § 5 Absatz 1 ersetzt."

3.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module erhoben. Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils geltende Fundstelle im Amtlichen Anzeiger."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

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5. Staatsangehörigkeit "5. Geschlecht.

" 4.1.2 Nummer 6 wird gestrichen.

4.1.3 Es wird folgender Satz angefügt: "Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, in Abständen von vier Jahren einen Abgleich der Daten nach Satz 1 in pseudonymisierter Form mit dem Melderegister vorzunehmen, um Personenangaben in seinem Registerbestand zu identifizieren, bei denen die Identitätszuordnung zweifelhaft ist."

4..2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Prüfung der Vollzähligkeit der Erfassung ist das Krebsregister berechtigt, aggregierte Vergleichsdaten zu Fallzahlen der meldepflichtigen Einrichtungen zu Angaben nach § 3 Absatz 4 von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen anzunehmen und zu nutzen."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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§ 5 Speicherung der Daten 07

(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus anderen Unterlagen gewonnenen Daten sind nach folgenden Datengruppen zu ordnen und nach diesen Datengruppen getrennt zu speichern:

  1. Erste Datengruppe:
    1. Meldender
    2. Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist
    3. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen des Patienten
    4. Anschrift
    5. Geburtsdatum
    6. Datum des Wegzugs
    7. Sterbedatum
    8. Staatsangehörigkeit
    9. bei Frauen: Zahl der Geburten
    10. derzeitiger Beruf und am längsten ausgeübte Berufstätigkeit
    11. Wirtschaftszweig,
  2. Zweite Datengruppe:
    1. Einwilligung des Patienten in die Meldung
    2. Geschlecht
    3. Wohnort Hamburg: ja/nein
    4. Geburtsjahr
    5. deutsche Staatsangehörigkeit: ja/nein
    6. Rauchgewohnheiten
    7. Jahr des Wegzugs
    8. Todesjahr
    9. Tumordiagnose einschließlich des histologischen Befundes
    10. Lokalisation des Tumors
    11. Grad der Tumorausbreitung
    12. Art der Sicherung der Diagnose
    13. Datum der Tumordiagnose
    14. Anlass der Untersuchung
    15. Art der Therapie
    16. frühere Tumorleiden mit Datum der Diagnose
    17. Todesursache,
    18. Pseudonym nach § 2 Absatz 4.

(2) Eine Zusammenführung von Daten aus beiden Datengruppen ist nur zulässig, soweit dies für die Zwecke und Aufgaben des Krebsregisters erforderlich ist. Jede Zusammenführung und die Gründe hierfür sind aufzuzeichnen.

(3) Die nach § 2 übersandten Formblätter sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten.

 " § 5 Speicherung der Daten

(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weiteren Unterlagen gewonnenen Daten werden in dem besonders geschützten Vertrauensbereich erfasst, geprüft, zusammengeführt und gespeichert. Zur Klärung der Personenidentität werden Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und Geburtsdatum genutzt. Diese personenidentifizierenden Angaben werden zusätzlich sowohl mit einem nichtreidentifizierbaren Kontrollnummernsatz sowie mit einer personenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenznummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften verbleiben im Vertrauensbereich.

(2) Für Auswertungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Datensatz auf Basis der bestmöglichen Information nach Maßgabe der folgenden Änderungen erstellt. Es werden:

  1. die Meldende bzw. der Meldender durch die meldende Institution,
  2. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen und Krankenversichertennummer der Patientin bzw. des Patienten durch die personenbezogene Referenznummer,
  3. die Anschrift durch Koordinaten und Ortsteil,
  4. das Geburtsdatum durch Monat und Jahr ersetzt.

    (3) Die nach § 2 übersandten Formblätter sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten."

6. § 6 erhält folgende Fassung:

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§ 6 Veröffentlichungen

Das Hamburgische Krebsregister wertet die bei ihm gespeicherten Daten aus und veröffentlicht die Ergebnisse in Abständen von höchstens drei Jahren. Einzelangaben sind dabei so zusammenzufassen oder zu verändern, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.

  § 6 Veröffentlichungen und Auswertungen

(1) Das Hamburgische Krebsregister wertet die bei ihm gespeicherten Daten aus und veröffentlicht die bevölkerungsbezogenen Ergebnisse in Abständen von höchstens drei Jahren so, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen.

(2) Die Daten der klinischen Krebsregistrierung sind jährlich landesbezogen entsprechend § 65c SGB V auszuwerten, und die Ergebnisse so zu veröffentlichen, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen. Die Ergebnisse werden gemäß § 65c Absatz 10 Satz 3 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellt.

(3) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, sich an der Evaluation und der Qualitätssicherung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen zu beteiligen. Bei einem durch den Abgleich von Daten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen mit den Daten des Krebsregisters entstehenden Verdacht auf Intervallkarzinom sind Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, der die Früherkennungsuntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren dafür durch Rechtsverordnung zu regeln."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Forschung" die Wörter "oder zur Beurteilung der Qualität der onkologischen Versorgung" eingefügt.

7.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V für die einzelnen Leistungserbringer auszuwerten und zurückzumelden, sowie die klinischen Daten nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V für die Zentren in der Onkologie auszuwerten und zurückzumelden."

7.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7.4 Im neuen Absatz 3 werden die Wörter "Auswertung dürfen" durch die Textstelle "Auswertungen dürfen der Antragstellerin bzw." ersetzt und hinter dem Wort "Antragsteller" wird die Textstelle "nach Absatz 1 beziehungsweise dem Leistungserbringer nach Absatz 2" eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "epidemiologische" gestrichen und hinter dem Wort "Daten" werden die Wörter "zum Krebsgeschehen" eingefügt.

8.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:


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(2) Daten sind anonymisiert, wenn sie keine bestimmte Person erkennen lassen. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn über eine Person nur die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten übermittelt werden. "(2) Ein Anspruch auf die Übermittlung anonymisierter Daten aus dem Krebsregister besteht nur, soweit
dies bundes- oder landesgesetzlich vorgeschrieben ist."

8.3 Absatz 3

(3) Ein Anspruch auf die Übermittlung anonymisierter Daten aus dem Krebsregister besteht nicht.

wird gestrichen.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Aus dem Krebsregister dürfen personenbezogene Daten nur an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und andere öffentliche Einrichtungen auf deren Antrag für die Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Krebsforschung übermittelt werden.


 "(1) Aus dem Krebsregister dürfen personenbezogene Daten an Krebsregister anderer Bundesländer entsprechend der landesgesetzlichen Regelungen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen sie an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und andere öffentliche Einrichtungen auf deren Antrag nach den Absätzen 2 bis 6 für die Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Krebsforschung übermittelt werden."

9.2 Absatz 7 erhält folgende Fassung: 

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(7) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, einem meldenden Arzt oder der meldenden Einrichtung die im Krebsregister vorhandenen Informationen zum Langzeitüberleben (lebend bzw. Sterbemonat, Sterbejahr und Todesursache) der benannten Patienten weiterzugeben "(7) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt und auf Antrag verpflichtet, einer meldenden Ärztin bzw. einem meldenden Arzt oder der meldenden Einrichtung die im Krebsregister vorhandenen Informationen zum Langzeitüberleben (lebend beziehungsweise Sterbedatum und Todesursache) der benannten Patientinnen und Patienten weiterzugeben."

9.3 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förderung der interdisziplinären, direkten patientenbezogenen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldokumentationen. Auf Antrag übermittelt das Hamburgische Krebsregister die darin enthaltenen klinischen Daten an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den von ihnen gemeldeten Patientinnen und Patienten. Die Übermittlung hat unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen."

10. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Befragung des Patienten

(1) Zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit aus dem Krebsregister übermittelten personenbezogenen Daten dürfen Fragen nur an solche Patienten gerichtet werden, die in die Meldung an das Hamburgische Krebsregister eingewilligt hatten.

(2) Vor einer Befragung soll bei dem behandelnden Arzt oder, falls dieser nicht bekannt ist, bei dem Meldenden oder bei der Einrichtung, in der die Untersuchung oder Behandlung vorgenommen worden ist, nachgefragt werden, ob gegenwärtig Bedenken gegen eine Befragung des Patienten bestehen.

(3) Eine mündliche Befragung ist dem Patienten vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist er über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass seine Mitarbeit bei der Befragung freiwillig ist. Bei einer schriftlichen Befragung sind diese Hinweise den Fragen voranzustellen oder beizufügen.

 " § 10 Befragung zu Forschungszwecken

Eine mündliche Befragung ist der Patientin oder dem Patienten bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist sie oder er über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass ihre oder seine Mitarbeit bei der Befragung freiwillig ist. Bei einer schriftlichen Befragung sind diese Hinweise den Fragen voranzustellen oder beizufügen."

11. § 11 erhält folgende Fassung:

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§ 11 Befragung Dritter

(1) Zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit aus dem Krebsregister übermittelten personenbezogenen Daten darf ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten befragt werden, es sei denn, dass die Erkrankung des Patienten bei der Befragung nicht erkennbar wird oder dem Dritten schon bekannt ist. Vor der Einwilligung ist der Patient über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten.

(2) Ist der Patient verstorben, so kann die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilen, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens eine Befragung Dritter erfordert und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Patient die Einwilligung verweigert hätte.

 " § 11 Befragung Dritter

(1) Zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit aus dem Krebsregister übermittelten personenbezogenen Daten darf eine Dritte bzw. ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung der Patientin oder des Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters befragt werden, es sei denn, dass weder die Erkrankung noch die Patientin oder der Patient bei der Befragung erkennbar wird oder der Dritten bzw. dem Dritten schon bekannt ist. Vor der Einwilligung ist die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter über den Zweck des Forschungsvorhabens zu unterrichten.

(2) Ist die Patientin oder der Patient verstorben, so kann die zuständige Behörde die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilen, wenn der Zweck des Forschungsvorhabens eine Befragung Dritter erfordert und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Patientin oder der Patient der Speicherung der personenidentifizierenden Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister widersprochen und eine Einwilligung nach Absatz 1 verweigert hätte."

12. § 12 erhält folgende Fassung:


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" § 12 Rechte der Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft über die im Krebsregister zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Abweichend von § 18 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes wird die Auskunft nur einem vom Betroffenen zu benennenden Arzt erteilt. Soweit es sich um eine Erkrankung des Mundes handelt, wird die Auskunft auch einem vom Betroffenen benannten Zahnarzt erteilt.

(2) Hatte der Patient in die Meldung an das Hamburgische Krebsregister nicht eingewilligt, so soll der vom Patienten benannte Arzt oder Zahnarzt mit dem Arzt oder Zahnarzt, der die Erkrankung gemeldet hat, erörtern, in welchem Umfang und auf welche Weise dem Patienten die Auskunft mitgeteilt werden kann.

(3) Das Verlangen Dritter an den Betroffenen auf Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung und den Inhalt der gespeicherten Daten ist unzulässig.

(4) Der Patient kann seine Einwilligung in die Meldung an das Hamburgische Krebsregister jederzeit durch eine Erklärung diesem gegenüber widerrufen. Sind die Daten bereits im Krebsregister gespeichert worden, so sind die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten zu löschen, soweit sie nicht zugleich nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 gespeichert werden können. Sind diese Daten an Dritte übermittelt worden, so sind sie auch dort zu löschen.

(5) Der Patient kann für den Fall, dass eine Meldung ohne seine Einwilligung erfolgt, durch eine Erklärung gegenüber dem Hamburgischen Krebsregister der Speicherung der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten, soweit sie nicht zugleich nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 gespeichert werden können, widersprechen. Sind diese Daten bereits im Krebsregister gespeichert worden, so sind sie zu löschen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 Rechte der Betroffenen

(1) Die bzw. der Betroffene kann persönlich Auskunft über die im Krebsregister zu ihrer bzw. seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Dabei ist die Identität zwischen der anfragenden Person und der Person, über die Auskunft erteilt wird, sicherzustellen.

(2) Das Verlangen Dritter an die Betroffene bzw. den Betroffenen auf Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung und den Inhalt der gespeicherten Daten ist unzulässig.

(3) Die Patientin oder der Patient bzw. bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. der jeweilige gesetzliche Vertreter kann der personenidentifizierenden Speicherung ihrer bzw. seiner Klartextdaten im Hamburgischen Krebsregister jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Krebsregister widersprechen. Sind die personenidentifizierenden Klartextdaten bereits im Krebsregister gespeichert worden, sind sie durch die in § 5 Absatz 1 Satz 3 genannten Kontrollnummernsätze zu ersetzen. Es ist sicherzustellen, dass im Falle des Widerspruchs gegen die personenidentifizierende Klartextdatenspeicherung lediglich pseudonyme Daten gespeichert werden, und dass eine Reidentifizierung dieser Daten nicht erfolgt. Sind diese Daten an Dritte übermittelt worden, so sind sie auch dort zu löschen. Sind sie an andere Krebsregister übermittelt worden, so sind diese über den Widerspruch zu informieren."

13. § 13 erhält folgende Fassung:


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" § 13 Löschung

Die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben A bis h genannten Daten sind innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des Patienten, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt des Patienten zu löschen. Angaben über das Gebiet, in dem die Wohnung lag, und über das Alter des Patienten bei seinem Wegzug oder Tode dürfen weiterhin gespeichert werden.

 " § 13 Löschung

Die personenidentifizierenden Klartextdaten sind innerhalb von 30 Jahren nach dem Tode der Patientin oder des Patienten, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten entsprechend § 5 Absatz 2 zu ersetzen und zusammen mit dem jeweiligen Kontrollnummernsatz zu löschen. Die Krankenversichertennummer ist zu löschen, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr gebraucht wird."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

14.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14.1.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird die Textstelle " § 9 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 5 Satz 3" durch die Textstelle " § 9 Absatz 5 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

14.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:


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2 entgegen § 10 Absatz 1 Fragen an Patienten richtet, die in die Meldung an das Hamburgische Krebsregister nicht eingewilligt hatten, "2. entgegen § 10 eine mündliche Befragung der Patientin oder dem Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter nicht schriftlich ankündigt oder vor einer Befragung die Patientin oder den Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person die jeweilige gesetzliche Vertreterin bzw. den jeweiligen gesetzlichen Vertreter nicht auf die Freiwilligkeit ihrer oder seiner Mitarbeit hinweist,".

14.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. entgegen § 10 Absatz 3 eine mündliche Befragung dem Patienten nicht schriftlich ankündigt oder vor einer Befragung dem Patienten nicht auf die Freiwilligkeit seiner Mitarbeit hinweist, "3. entgegen § 12 Absatz 2 die Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung oder den Inhalt der gespeicherten Daten verlangt,".

14.1.4 Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:

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4. entgegen § 12 Absatz 3 die Vorlage einer Bescheinigung über die Datenspeicherung oder den Inhalt der gespeicherten Daten verlangt.Gültig ab 01.01.2016:"
4. seiner Meldepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt,

5. gegen den Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters gegen die Übermittlung ihre bzw. seine Daten an das Hamburgische Krebsregister meldet."

14.2 In Absatz 2 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

§ 31 Absatz 3 Satz 2 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 29. April 2014 (HmbGVBl. S. 156), wird gestrichen.

Artikel 3
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt in Artikel 1 Nummer 14.1 § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Eine Nutzung der Datenbestände die nach dem Hamburgischen Krebsregistergesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgebaut wurden, ist für die Zwecke und Aufgaben nach § 1 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes in der Fassung des Artikels 1 zulässig.

(3) Die in Absatz 2 genannten Daten können nach § 10 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes in der Fassung des Artikels 1 nur genutzt werden, wenn vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einwilligung zur Meldung nach dem Hamburgischen Krebsregistergesetz vorlag.

(4) Die in Absatz 2 genannten Daten können zur Übermittlung nach § 9 Absatz 8 des Hamburgischen Krebsregistergesetzes in der Fassung des Artikels 1 nur dann genutzt werden, wenn eine dafür wirksame Einwilligung der Patientin oder des Patienten beziehungsweise bei einer einwilligungsunfähigen Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin bzw. des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Einwilligung muss vor der Datenübermittlung erklärt worden sein.

ID 14/1441

ENDE