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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
und des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs
in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz

- Hamburg -

Vom 29. Dezember 2014
(HambGVBl. Nr. 64 vom 30.12.2014 S. 552)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 6b erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz".

1.2 Im Ersten Abschnitt wird hinter dem Eintrag zu § 6c der Eintrag " § 6d Menschen mit Behinderung im Krankenhaus" eingefügt.

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 15 werden die Einträge

" § 15a Aufnahme in den Krankenhausplan" und " § 15b Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan" eingefügt.

1.4 Im Eintrag zum Fünften Abschnitt wird das Wort "Schlussvorschrift" durch das Wort "Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

1.5 Der Eintrag zu § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 30 Ordnungswidrigkeiten".

1.6 Hinter dem Eintrag zu § 30 wird der Eintrag "Sechster Abschnitt Schlussvorschrift" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 1 werden hinter dem Wort "bedarfsgerechte" die Wörter "sowie qualitätsorientierte" eingefügt.

3. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen.

" § 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung."

4. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 27. März 2014 (BGBl. I S. 261), in der jeweils geltenden Fassung zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind."

5. § 4 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Maßnahmen zur Erkennung und Erfassung von Krankenhausinfektionen im Rahmen der ärztlichen Dokumentationspflicht näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Aufstellungen in anonymisierter Form über die bei ihnen aufgetretenen Krankenhausinfektionen zu führen haben,"3. Maßnahmen zur Erkennung, Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und Erregern mit Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotika-Verbrauchs näher zu regeln und vorzuschreiben, dass die Krankenhäuser Dokumentationen und die hieraus gewonnenen Erkenntnisse den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder Auskünfte hierzu zu erteilen haben,"

6. In § 6a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "weitgehend" gestrichen.

7. § 6b erhält folgende Fassung:

altneu
  6b Qualitätssicherung

Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

" § 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht trifft es Maßnahmen entsprechend den Regelungen zur Qualitätssicherung im SGB V.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 für qualitätssensible Leistungen oder Leistungsbereiche ergänzende Qualitätsanforderungen festlegen. Vor der Festlegung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 ist den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung einer qualitätsgesicherten Versorgung durch Rechtsverordnung

  1. für qualitätssensible Leistungen oder Leistungsbereiche, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, ergänzende Qualitätsanforderungen zu bestimmen und
  2. Vorgaben für die Veröffentlichung von Ergebnissen für Qualitätsindikatoren festzulegen.

Vor der Bestimmung von ergänzenden Qualitätsanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 hat die zuständige Behörde den Beteiligten nach § 17 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten oder des Qualitätsbeauftragten ist

  1. die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Patientensicherheit,
  2. die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die in dem jeweiligen Fachgebiet geltenden Qualitätsstandards und
  3. die Unterstützung der Leitung des Krankenhauses bei der Umsetzung wissenschaftlicher und gesetzlicher Vorgaben.

(5) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Qualitätssicherung nach § 137 Absatz 1 in Verbindung mit § 135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator nach Abschluss des Strukturierten Dialogs gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 20. Juni 2013 (BAnz. AT 5. November 2013 B1), auffällig geblieben ist.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten abweichend von § 2 nur für Krankenhäuser, die im Sinne des § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen sind."

8. § 6c wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Kinder sollen grundsätzlich in Kinderkrankenhäusern oder Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie behandelt werden."

8.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Jugendliche können unter Beachtung ihres Entwicklungsstandes, Alters und der geplanten Behandlung in Erwachsenenabteilungen untergebracht werden, wenn dort eine altersangemessene Behandlung, Pflege und Betreuung sichergestellt ist.

(3) Psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche sollen in kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen behandelt werden. Bei Jugendlichen kann die Behandlung in fachlich begründeten Ausnahmefällen in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgen."

8.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.

8.4 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Krankenhäuser wirken an der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Frühen Hilfen entsprechend § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung mit. Wenn das Krankenhaus bei Schwangeren oder Müttern über ein geregeltes Verfahren einen Unterstützungsbedarf erkennt, ist es befugt, zu diesem Zweck mit externen Partnern zusammenzuarbeiten. Ein Unterstützungsbedarf, der die Weitergabe von Informationen erforderlich macht, liegt vor, wenn aufgrund der sozialen, gesundheitlichen oder sonstigen Situation der Patientin Risiken für die gesunde Entwicklung des Kindes wahrgenommen werden. Das Krankenhaus ist berechtigt - soweit die Patientin nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt - folgende Daten an den externen Partner zu übermitteln: Name der Sorgeberechtigten, Geburtsdatum des Kindes, Anschrift und Kommunikationsdaten. Ein Widerspruch der Patientin muss dokumentiert werden."

9. Im Ersten Abschnitt wird hinter § 6c folgender § 6d eingefügt:

" § 6d Menschen mit Behinderung im Krankenhaus

(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen Behandlung, sozialen Beratung und Betreuung sowie der räumlichen Unterbringung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. § 6c Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstützungsleistungen, insbesondere technische oder persönliche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrichtungen ab.

(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in Absatz 1 genannten Vorgaben zu schulen."

10. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Patientin bzw. dem Patienten ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die sie bzw. ihn betreffenden Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren Empfängerinnen oder Empfänger, soweit solche Übermittlungen aufzuzeichnen sind. Das Krankenhaus soll die Auskunft durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen, wenn zu befürchten ist, dass die direkte Auskunft erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der Patientin bzw. des Patienten hätte. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen."(1) Der Patientin bzw. dem Patienten ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die sie bzw. ihn betreffenden Patientendaten zu erteilen und Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses zu gewähren, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange anderer Personen möglich ist und nicht erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angabe der an Dritte übermittelten Daten und deren Empfängerinnen oder Empfänger, soweit solche Übermittlungen aufzuzeichnen sind. Bevor keine Auskunft erteilt wird, weil erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen, hat das Krankenhaus zu prüfen, ob diese Gründe dadurch ausgeräumt werden können, dass es die Auskunft durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vermitteln lässt. Entsprechendes gilt für die Einsicht in die Aufzeichnungen."

11. § 15 wird wie folgt geändert:

11.1 In Absatz 1 wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "stationären" ersetzt.

11.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ", der Verweildauer, der Bettenausnutzung sowie vor- und nachstationärer Leistungsangebote" durch die Textstelle "sowie der Ausnutzung der Betten und Behandlungsplätze" ersetzt und folgender Satz angefügt: "Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden."

11.3 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, Versorgungsstufe, Bettenzahl, Fachrichtungen, Versorgungsauftrag und Trägerschaft."Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten Krankenhäuser nach gegenwärtiger und zukünftiger Aufgabenstellung aus, insbesondere nach Standort, vollstationären Betten und teilstationären Behandlungsplätzen, Fachgebieten, Versorgungsauftrag und Trägerschaft."

11.4 Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Krankenhäuser können von geeigneten öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern betrieben werden. Krankenhausträger sind geeignet im Sinne dieses Gesetzes, wenn ihre Krankenhäuser bedarfsgerecht, wirtschaftlich und leistungsfähig sind und die Gewähr für die Einhaltung der für den Betrieb eines Krankenhauses geltenden Vorschriften bieten."

11.5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

11.5.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Ärzten "die Textstelle ", Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" eingefügt.

11.5.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die Krankenhäuser auch durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander, z.B. bei der Vorhaltung medizinischtechnischer Großgeräte oder der Einrichtung von Krankenhaus-Apotheken die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können"Der Krankenhausplan soll ferner darlegen, wie die Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander die Versorgung in wirtschaftlichen Betriebseinheiten sicherstellen können."

11.6 Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben über
  1. Planbetten und aufgestellte Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie aufgestellte Betten zusätzlich nach Art der Nutzung und Vertragsabstimmung,
  2. Pflegetage, Patientenzugang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung.
"Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere Angaben über
  1. Planbetten, aufgestellte Betten sowie teilstationäre Behandlungsplätze, gegliedert nach Art, Nutzung, Fachgebieten und Schwerpunkten,
  2. Berechnungs- oder Belegungstage, Patientenzugang und -abgang, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie nach Fachabteilung.

Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhausstandorten beziehungsweise Standorten der Tageskliniken zu übermitteln."

11.7 In Absatz 8 wird die Textstelle " § 8 Absatz 1 KHG" durch die Textstelle " § 15a Absatz 3" ersetzt.

12. Hinter § 15 werden folgende § § 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fachgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils

  1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,
  2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Fachgebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,
  3. die Leitung des Fachgebiets und deren Vertretung eine für das jeweilige Fachgebiet relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und
  5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6, 6a, § 6b Absatz 4 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist.

Von der Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde eine befristete oder dauerhafte Befreiung erteilen, sofern dadurch die stationäre Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet wird. Die Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 beinhaltet nicht den Betrieb einer Notfallaufnahme nach § 3 Absatz 1.

(2) Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme mit dem jeweiligen Fachgebiet sowie Schwerpunkt in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt auch für Abweichungen von dem durch Bescheid nach Absatz 3 festgelegten Versorgungsauftrag.

(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit den einzelnen Fachgebieten sowie Schwerpunkten erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist. Durch eine Nebenbestimmung kann insbesondere der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses eingeschränkt werden, soweit das Krankenhaus Mindestanforderungen nach § 137 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 2 oder aus einer Rechtsverordnung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 länger als nur vorübergehend nicht einhält.

§ 15b Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides nach § 15a Absatz 3 eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 länger als nur vorübergehend wegfällt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach § 15a Absatz 2 nicht nachkommt.

(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Fachgebiete oder Schwerpunkte eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf das Fachgebiet oder den Schwerpunkt zutreffen.

(4) Die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs eines Bescheides nach § 15a Absatz 3 durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5) Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

13. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
 Schlussvorschrift"Ordnungswidrigkeiten".

14. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
 (aufgehoben)" § 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Krankenhauses vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 die durch Bescheid nach § 15a Absatz 3 begründete Verpflichtung, eine Notfallaufnahme einzurichten und zu betreiben, länger als nur vorübergehend nicht einhält,
  2. entgegen § 5 Absatz 3 der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die notwendige Einsicht in Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zum Grundstück, zu Anlagen oder zu Einrichtungen nicht gestattet,
  3. entgegen § 6b Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht durchführt, eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten nicht bestellt oder ein auffällig gebliebenes Ergebnis für einen Qualitätsindikator nicht unverzüglich anzeigt,
  4. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die im Bescheid nach § 15a Absatz 3 festgelegte Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nicht gewährleistet oder
  5. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 2 Änderungen der in § 15a Absatz 1 genannten Voraussetzungen der zuständigen Behörde nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden."

15. Hinter § 30 wird die Abschnittsbezeichnung "Sechster Abschnitt Schlussvorschrift" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz

...

Artikel 3
Aufhebung von Rechtsverordnungen

Die Verordnung über die Satzung des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) vom 22. April 1997 (HmbGVBl. S. 125) und die Verordnung über die Satzung für den Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. S. 10) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.

ID 14/2636

ENDE