Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
- Hamburg -

Vom 21. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 29.12.2023 S. 459)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Krebsregistergesetz vom 27. Juni 1984 (HmbGVBl. S. 129, 170), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Hamburgische Krebsregister ist verpflichtet, sich an den durch § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 55), sowie durch das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890, 3894), in den jeweils geltenden Fassungen bestimmten, den Krebsregistern zugewiesenen, konzeptionellen und kooperativen Aufgaben zu beteiligen."

1.2 Absatz 3

(3) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. Für Auswertungen im Rahmen der epidemiologischen und der klinischen Krebsregistrierung werden pseudonymisierte Daten sowie für die Weitergabe und Veröffentlichung Daten nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9 verwendet.

wird aufgehoben.

2. Hinter § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

" § 1a Organisation und Aufgabenverteilung

(1) Innerhalb des Hamburgischen Krebsregisters gibt es einen abgegrenzten Vertrauensbereich für die Erfassung und Verarbeitung der personenidentifizierenden Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g. Die interne Abgrenzung des Vertrauensbereichs vom Registerbereich ist auf organisatorischer, technischer und personeller Ebene sicherzustellen. Über ein Berechtigungskonzept sind die Zugriffsrechte aller Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils Erforderliche beschränkt. Das Hamburgische Krebsregister erstellt darüber hinaus ein umfangreiches Datenschutzkonzept, an dessen inhaltlicher Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen ist.

(2) Tätigkeiten, die eine Verarbeitung personenidentifizierender Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g notwendigerweise beinhalten, werden ausschließlich von Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs ausgeführt. Kenntnis von den Daten nach Satz 1 dürfen nur die Mitarbeitenden des Vertrauensbereichs erlangen. Von Mitarbeitenden des Registerbereichs werden für Aufgaben der Melderbetreuung, Qualitätssicherung, Auswertung und Abrechnung ausschließlich pseudonymisierte Daten im Sinne von § 5 Absatz 2 ohne Kontrollnummernsätze verarbeitet.

§ 1b Datensicherheit

(1) Das Hamburgische Krebsregister hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sowie des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

(2) Die vom Hamburgischen Krebsregister erfassten Daten sind bei Übermittlungen zu Forschungszwecken zu anonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Personen stehen dem entgegen.

(3) Zu den personenbezogenen Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich Kontrollnummernsätze nach einem bundeseinheitlichen, nicht umkehrbaren Verfahren gebildet und nach einem kryptographischen Verfahren registerspezifisch verschlüsselt gespeichert.

(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder durch Vereinbarung mit dem Hamburgischen Krebsregister förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

(5) Ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten technischen oder organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung hat das Hamburgische Krebsregister durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass

  1. Unbefugten der Zutritt zu den vom Hamburgischen Krebsregister genutzten Datenverarbeitungsanlagen verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
  2. Datenverarbeitungssysteme, die das Hamburgische Krebsregister zur Datenverarbeitung nutzt, von Unbefugten nicht genutzt werden können (Zugangskontrolle),
  3. die Mitarbeitenden des Hamburgischen Krebsregisters die Datenverarbeitungssysteme nur im Umfang ihrer jeweils eingeräumten Zugriffsberechtigung nutzen können und personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
  4. die zur Entschlüsselung von überverschlüsselten Kontrollnummernsätzen erforderlichen Schlüssel geheim aufbewahrt werden und durch geeignete Vorkehrungen vor Missbrauch, unbefugtem Zugriff und der Weitergabe an Dritte geschützt sind,
  5. bei einer Datenübermittlung die absendende sowie die empfangende Person zweifelsfrei authentifiziert werden kann und eine Datenübermittlung stets nach dem Stand von Wissenschaft und Technik verschlüsselt erfolgt (Weitergabekontrolle),
  6. die im Krebsregister gespeicherten personenbezogenen Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
  7. personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Hamburgischen Krebsregisters als Auftraggeber verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  8. die im Krebsregister gespeicherten Daten rechtzeitig nach Ablauf der für sie jeweils geltenden Speicherfrist gelöscht werden,
  9. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "geleitete" die Wörter "oder ärztlich betreute" eingefügt.

3.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch im Fall minderjähriger Krebspatientinnen und Krebspatienten."

3.1.3 Im neuen Satz 4 Nummer 2 werden hinter dem Wort "Diagnose" die Wörter "oder einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus" eingefügt.

3.1.4 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Während nicht-melanozytäre Hautkrebsarten mit ungünstiger Prognose uneingeschränkt meldepflichtig sind, beschränkt sich die Meldepflicht bei diesen Krebsarten im Falle einer günstigen Prognose auf das jeweils erste Auftreten eines invasiven Tumors bei Personen mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Meldeanlässe nach Satz 4 Nummern 1, 2 und 6."

3.1.5 Im neuen Satz 6 wird die Textstelle "Satz 3" ersetzt durch die Textstelle "Satz 4".

3.2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

3.2.1 Das Wort "Verarbeitung" wird durch das Wort "Übermittlung" und die Wörter "personenidentifizierenden Klartextdaten" werden durch das Wort "Daten" ersetzt.

3.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Besteht Grund zu der Annahme, dass die bzw. der Verstorbene der Speicherung ihrer bzw. seiner personenidentifizierenden Klartextdaten widersprochen hätte, so ist sie bzw. er so zu behandeln, als hätte sie bzw. er sein Widerspruchsrecht entsprechend ausgeübt."

3.3 In Absatz 6 werden die Wörter "die Formblätter für die Meldungen auch in elektronischer Form" durch die Wörter "ein Melderportal zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Meldungen" ersetzt.

3.4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

3.4.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Meldungen nach § 3 werden Aufwandsentschädigungen an die Leistungserbringer nach § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in der jeweils geltenden Fassung und für Erstmeldungen zu nicht-melanotischen Hautkrebsarten nach Vorgabe der zuständigen Behörde gezahlt."Für Meldungen nach § 3 werden Meldevergütungen an die Leistungserbringer nach § 65c Absatz 6 SGB V gezahlt."

3.4.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Aufwand für Meldungen zu nicht-melanozytären Hautkrebsarten mit günstiger Prognose nach Absatz 1 Satz 5 sowie für Meldungen zu minderjährigen Krebspatientinnen und -patienten wird nach Vorgabe der zuständigen Behörde vergütet."

3.4.3 Hinter dem neuen Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ermächtigung nach Satz 3 erstreckt sich auch auf Meldevergütungen nach Satz 2."

3.5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Meldungsangaben nach § 3 und Informationen nach § 4 über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg an die jeweils für die epidemiologische und die klinische Registrierung zuständigen Krebsregister oder deren Vertrauensstellen weiterzuleiten, soweit der personenbezogenen Verarbeitung durch das Hamburgische Krebsregister nicht widersprochen wurde, sowie Meldungen und Informationen über Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und erforderlich ist."(8) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungen und Informationen von anderen Krebsregistern oder deren Vertrauensstellen sowie vom Deutschen Kinderkrebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesgesetzlichen Regelungen zulässig und erforderlich ist."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Nummer 1 Buchstabe g wird am Ende ein Semikolon angefügt und Buchstabe h

h) Rauchgewohnheiten;

gestrichen.

4.1.2 In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort "Art" durch die Textstelle "Planung, Art" ersetzt.

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 sind Name und Anschrift der ärztlichen Person anzugeben, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat."

4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Bei Meldungen nach § 2" durch die Textstelle "Bei Meldungen nach § 2 Absatz 4" und die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Textstelle " § 2 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die für die elektronische Abrechnung nach § 65c Absätze 4 und 6 SGB V erforderlichen personenidentifizierenden Klartextangaben werden in den Fällen nach Satz 1 nach Abschluss der Abrechnung der ersten verarbeiteten Meldung für eine Patientin oder einen Patienten im Hamburgischen Krebsregister gelöscht, für alle übrigen Meldungen nach Satz 1 wird automatisch eine für das Hamburgische Krebsregister nicht reidentifizierbare, verschlüsselte Zeichenfolge der notwendigen personenbezogenen Angaben erzeugt."

4.4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4.4.1 Die Textstelle "Absatz 1" wird durch die Textstelle "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

4.4.2 Das Wort "Datensatzes" wird durch die Wörter "onkologischen Basisdatensatzes" ersetzt.

4.4.3 Die Wörter "ihn ergänzender" werden durch die Wörter "aller ihn ergänzender" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5.1.1 Hinter dem Wort "Krankenversicherungsunternehmen" wird die Textstelle "sowie von der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH)" eingefügt.

5.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Sofern dem Hamburgischen Krebsregister bei der Prüfung nach Satz 1 Auffälligkeiten im Meldegeschehen bekannt werden, dürfen diese nicht unmittelbar zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit gegenüber einer meldepflichtigen Einrichtung verwendet werden. Für Zwecke der Abrechnung von Meldevergütungen nach § 2 Absatz 7 ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, von der KVH für nach § 2 Absatz 1 Satz 1 meldepflichtige Einrichtungen Betriebsstättennummern sowie Namen, Anschriften und lebenslange Arztnummern, der für diese Einrichtungen im Bereich der onkologischen Versorgung jeweils tätigen Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte anzunehmen und zu verarbeiten. Die KVH ist berechtigt, Angaben nach den Sätzen 1 und 3 an das Hamburgische Krebsregister zu übermitteln."

5.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Berichtigung oder Ergänzung der Daten ist das Hamburgische Krebsregister berechtigt, die im Rahmen von Forschungsvorhaben mit Nutzung personenbezogener Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 erhobenen Angaben zu gemeldeten Erkrankungsfällen zu verarbeiten, sofern die betroffenen Personen darüber informiert wurden und eingewilligt haben und soweit die Angaben dem in § 3 Absatz 4 benannten onkologischen Basisdatensatz entsprechen."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weiteren Unterlagen gewonnenen Daten werden in dem besonders geschützten Vertrauensbereich erfasst, geprüft, zusammengeführt und gespeichert. Zur Klärung der Personenidentität werden Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und Geburtsdatum genutzt. Diese personenidentifizierenden Angaben werden zusätzlich sowohl mit einem nichtreidentifizierbaren Kontrollnummernsatz sowie mit einer personenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenznummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften verbleiben im Vertrauensbereich."(1) Die nach § 2 gemeldeten und die nach § 4 aus weiteren Unterlagen gewonnenen Daten werden im Hamburgischen Krebsregister erfasst, geprüft, zusammengeführt und auf dem registereigenen Server gespeichert. Name, Anschrift, Krankenversichertennummer und Geburtsdatum werden ausschließlich in dem besonders geschützten Vertrauensbereich verarbeitet und insbesondere zur Klärung der Personenidentität genutzt. Diese personenidentifizierenden Angaben einer Patientin bzw. eines Patienten werden zusätzlich sowohl mit einem Kontrollnummernsatz sowie mit einer patientenbezogenen Referenznummer pseudonymisiert, der jeweilige Erkrankungsfall mit einer fallbezogenen Referenznummer. Die jeweiligen Zuordnungsvorschriften sowie die Kontrollnummernsätze verbleiben im Vertrauensbereich. Zur Prüfung und Berichtigung der Daten dürfen Informationen nach § 3 von den meldenden Einrichtungen, von den für die Ausstellung von Todesbescheinigungen in Hamburg verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten sowie von den ärztlichen Personen oder Einrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 3 vom Hamburgischen Krebsregister angefordert und verarbeitet werden."

6.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern "auf Basis der" die Wörter "Meldungen sowie der" eingefügt.

6.3 Absatz 3

(3) Die nach § 2 übersandten Formblätter sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten.

wird aufgehoben.

7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ergebnisse werden gemäß § 65c Absatz 10 Satz 3 SGB V dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellt."Das Hamburgische Krebsregister darf die erfassten Daten wissenschaftlich auswerten und sich insbesondere an Studien zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen der in § 1 Absatz 2 benannten Erkrankungen beteiligen, bei Veröffentlichung der Ergebnisse darf keine bestimmte Person erkennbar werden."

7.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, auch die pseudonymisierten oder anonymisierten Daten der für die epidemiologische und die klinische Registrierung in anderen Ländern zuständigen Krebsregister nach Satz 2 zu verarbeiten, soweit dies nach landes- und bundesrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Zur Herstellung von Versorgungstransparenz dürfen meldepflichtige Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 in Veröffentlichungen erkennbar sein."

8. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "eine staatliche Stelle" durch die Textstelle "staatliche Stellen, juristische Personen, ausländische oder internationale Organisationen" ersetzt.

9. Hinter § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Übermittlung und Nutzung pseudonymisierter Einzeldaten

(1) Aus dem Krebsregister dürfen Einzeldaten in pseudonymisierter Form zu dem in § 1 Absatz 1 bestimmten Zweck an Hochschulen, wissenschaftliche Institute und vergleichbare Einrichtungen auf deren Antrag übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist und die Daten auf Grund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nicht anonymisiert werden können. Darüber hinaus dürfen pseudonymisierte Einzeldaten aus dem Krebsregister zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V sowie für Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung nach § 65c Absatz 8 SGB V an dafür von dem Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stellen übermittelt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Für Einzeldaten ohne personenidentifizierende Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder einer Rechtsvorschrift als pseudonymisiert gelten, gilt § 8 Absatz 1 Satz 3 entsprechend, soweit die Möglichkeit einer Reidentifizierung durch technische und organisatorische Maßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird und die Übermittlung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Artikel 44 bis 50 der Verordnung (EU) 2016/679, erfolgt. § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 5 gilt entsprechend.

(2) Pseudonymisierte Daten aus Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse dürfen, auch wenn sich diese auf nicht an Krebs erkrankte Personen beziehen, auf Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und vergleichbaren Einrichtungen im Krebsregister mit den vorhandenen pseudonymisierten Daten abgeglichen werden, wenn dies für das Vorhaben erforderlich ist. Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die im Rahmen des Forschungsvorhabens erhobenen Daten der Teilnehmenden im Krebsregister zu löschen.

(3) Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger sowie alle weiteren Personen, denen im Rahmen ihrer Mitwirkung an dem konkreten Forschungsvorhaben Zugriff auf die übermittelten Daten gewährt wird, sind in Bezug auf die übermittelten Daten zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die zur Geheimhaltung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Die Verarbeitung der übermittelten Daten zum Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist untersagt. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger dürfen nichts unternehmen, um eine Patientin bzw. einen Patienten oder einen Leistungserbringer zu identifizieren. Zu den nach Satz 2 untersagten Unternehmungen zählen insbesondere solche Handlungen oder Vorgänge, die mittels manueller oder automatisierter Verknüpfung der pseudonymisierten Daten mit anderen Daten eine Aufhebung der Pseudonymisierung der Daten bewirken oder zu einer solchen zumindest beitragen.

(5) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Leitung des Hamburgischen Krebsregisters nach Anhörung der bzw. des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Wird eine Übermittlung zugelassen, so gelten die Erfordernisse nach § 9 Absätze 3 bis 6. Ein Anspruch auf die Übermittlung pseudonymisierter Daten aus dem Hamburgischen Krebsregister besteht nicht. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat dem Hamburgischen Krebsregister die über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen zu erstatten, die durch die Bereitstellung der Daten und die Durchführung eines Abgleichs entstehen.

(6) Das Hamburgische Krebsregister ist berechtigt, Angaben zur Qualität der einzelnen Meldungen und zur Abrechnung der Meldevergütungen an die meldende Ärztin bzw. den meldenden Arzt oder die meldende Einrichtung mittels eindeutiger Referenznummern ohne personenidentifizierende Angaben zu übermitteln."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Aus dem Krebsregister dürfen personenbezogene Daten an Krebsregister anderer Bundesländer entsprechend der landesgesetzlichen Regelungen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist."Aus dem Krebsregister dürfen Daten mit personenidentifizierenden Klartextangaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und g an Krebsregister anderer Länder entsprechend der landesgesetzlichen Regelungen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich und nach Absatz 1a zulässig ist."

10.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Daten mit personenidentifizierenden Klartextangaben aus Forschungsvorhaben dürfen auf Antrag von Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und vergleichbaren Einrichtungen im Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters mit den vorhandenen Daten nach Satz 1 abgeglichen werden, wenn die betroffenen Personen im Rahmen des Forschungsvorhabens über die Verknüpfung und die weitere Verarbeitung der Daten informiert wurden und dazu eingewilligt haben. Nach Übermittlung der Abgleichsergebnisse sind die im Rahmen des Vorhabens erhobenen Daten der Teilnehmenden im Hamburgischen Krebsregister zu löschen, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 4 verarbeitet werden dürfen. Bei jeder Datenübermittlung ist die konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger zu vermerken, es sei denn, dass die konkrete Empfängerin bzw. der konkrete Empfänger auf Grund einer früheren Datenübermittlung im Zusammenhang mit den Daten der betroffenen Person bereits als Datenempfängerin bzw. Datenempfänger vermerkt wurde."

10.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Vertrauensbereich des Hamburgischen Krebsregisters ist berechtigt, Meldungsangaben nach § 3 und Informationen nach § 4 an die jeweils für die epidemiologische und die klinische Registrierung zuständigen Krebsregister oder deren Vertrauensstellen sowie an das Deutsche Kinderkrebsregister weiterzuleiten, soweit die betroffenen Personen in deren Einzugsgebiet behandelt wurden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und der Speicherung ihrer personenidentifizierenden Klartextdaten durch das Hamburgische Krebsregister nicht nach § 2 Absatz 1 Satz 3 widersprochen wurde. Einer Weiterleitung nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass die Meldung nach § 2 Absatz 4 ohne Information der Patientin bzw. des Patienten erfolgt, sofern die Meldungsdaten pseudonymisiert übermittelt werden."

10.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle "der Präses oder der Staatsrat" durch die Textstelle "die bzw. der Präses oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat" ersetzt.

10.3.2 In Satz 2 werden die Wörter "personenbezogenen Daten" durch die Textstelle "Daten nach Absatz 1 Satz 1" ersetzt und wird hinter den Wörtern "Belange der" die Textstelle "Patientinnen bzw." eingefügt.

10.3.3 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Vor der Übermittlung der personenidentifizierenden Daten nach Absatz 1 Satz 2 hat das Hamburgische Krebsregister die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einzuholen. Dabei ist sie oder er über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der Einwilligung freiwillig ist. Wird keine Einwilligung erteilt, ist die Übermittlung personenidentifizierender Daten nach Absatz 1 unzulässig."

10.3.4 Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Anspruch auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Krebsregister besteht nicht."Ein Anspruch auf Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 aus dem Hamburgischen Krebsregister besteht nicht."

10.4 Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Wird die Übermittlung zugelassen, so muss die Entscheidung
  1. den Empfänger der Daten und den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen,
  2. die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten und den Kreis der Patienten,
  3. das Forschungsvorhaben, zu dem die übermittelten personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen, einschließlich der Forschungsmethoden,
  4. den Tag, bis zu dem die übermittelten personenbezogenen Daten aufbewahrt werden dürfen,

genau bezeichnen. Sie steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(4) Der Empfänger der Daten hat der zuständigen Behörde jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren.

(5) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur von dem in der Entscheidung bezeichneten Empfänger und nur für die darin bezeichneten Zwecke verarbeitet oder sonst genutzt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weiterübermittelt werden. Bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Tag sind sie zu löschen. Die Löschung ist dem Hamburgischen Krebsregister mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(6) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Datenempfängers ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbewahren, als der Auftraggeber bestimmt.

"(3) Wird die Übermittlung zugelassen, so muss die Entscheidung
  1. die Empfängerin bzw. den Empfänger der Daten und die bzw. den für das Forschungsvorhaben Verantwortliche bzw. Verantwortlichen,
  2. die Art der zu übermittelnden Daten nach Absatz 1 Satz 1 und den Kreis der Patientinnen bzw. Patienten,
  3. das Forschungsvorhaben, zu dem die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden dürfen, einschließlich der Forschungsmethoden,
  4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 aufbewahrt werden dürfen,

genau bezeichnen. Sie steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(4) Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Daten hat der zuständigen Behörde jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich waren.

(5) Die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von der bzw. dem in der Entscheidung bezeichneten Empfängerin bzw. Empfänger und nur für die darin bezeichneten Zwecke verarbeitet oder sonst genutzt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weiterübermittelt werden. Bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 genannten Tag sind sie zu löschen. Die Löschung ist dem Hamburgischen Krebsregister mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen.

(6) Eine Verarbeitung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 im Auftrag der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers ist nur durch öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn der Datenschutz bei der Auftragnehmerin bzw. beim Auftragnehmer den Anforderungen genügt, die für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber gelten. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht anderweitig verwenden und nicht länger aufbewahren, als die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bestimmt."

10.5 In Absatz 7 wird die Textstelle "Langzeitüberleben (lebend beziehungsweise Sterbedatum und Todesursache) der benannten" durch die Textstelle "Krankheitsverlauf (lebend sowie gegebenenfalls Rezidiv oder Progression beziehungsweise Sterbedatum und Todesursache) der gemeldeten" ersetzt.

10.6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förderung der interdisziplinären, direkten patientenbezogenen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldokumentationen. Auf Antrag übermittelt das Hamburgische Krebsregister die darin enthaltenen klinischen Daten an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte zu den von ihnen gemeldeten Patientinnen und Patienten. Die Übermittlung hat unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen."(8) Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förderung der interdisziplinären, direkten patientenbezogenen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldokumentationen, soweit im Krebsregister personenidentifizierende Klartextdaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 gespeichert sind. Auf Anfrage übermittelt das Hamburgische Krebsregister die darin enthaltenen medizinischen Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 an Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte aus den meldepflichtigen Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 zu den von ihnen benannten Patientinnen und Patienten, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie die Daten im Hinblick auf die von ihnen verantwortete onkologische Behandlung der betreffenden Personen benötigen und die Patientin bzw. der Patient über diese Art der Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Klartextdatenspeicherung informiert und über ihr bzw. sein diesbezügliches Widerspruchsrecht belehrt wurde. Die Anfrage und die Übermittlung erfolgen elektronisch unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Das Hamburgische Krebsregister hat jede Anfrage und jede Übermittlung zu protokollieren und das Protokoll zehn Jahre aufzubewahren."

11. In § 12 Absatz 3 Satz 3 wird hinter dem Wort "erfolgt" folgende Textstelle eingefügt:

", es sei denn, dass eine Reidentifizierung durch das Hamburgische Krebsregister zur Erfüllung des Auskunftsverlangens einer Patientin oder eines Patienten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zwingend erforderlich ist".

12. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Krankenversichertennummer ist zu löschen, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr gebraucht wird."Die Krankenversichertennummer ist ausschließlich in gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V pseudonymisierter Form zu speichern, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr gebraucht wird, es sei denn, sie ist auf Grund eines Widerspruchs der Patientin oder des Patienten nach § 25a Absatz 4 Satz 6 SGB V zu löschen."

13. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Straftaten

Wer aus dem Krebsregister übermittelte personenbezogene Daten unbefugt weiterübermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

" § 14 Straftaten

(1) Wer personenbezogene Daten aus dem Krebsregister unbefugt an Dritte übermittelt oder Dritten unbefugt offenlegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Beziehen sich die Tathandlungen nach Absatz 1 ausschließlich auf pseudonyme Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe."

14. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

14.1 Hinter Nummer 1 Buchstabe c werden folgende neue Nummern 2 bis 5 eingefügt:

"2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 einen Abgleich personenidentifizierender Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen beantragt,

3. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 Daten trotz vorliegendem Widerspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3 übermittelt,

4. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 vortäuscht, an der Behandlung der Krebserkrankung, zu der die Daten übermittelt werden sollen oder worden sind, beteiligt zu sein,

5. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 4 eine Anfrage oder Übermittlung nicht protokolliert oder das Protokoll nicht zehn Jahre aufbewahrt,".

14.2 Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 6 bis 9.

ID 240004

ENDE