umwelt-online: IGV - Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (4)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

.

Anlage 1

A.
Geforderte Kernkapazitäten für die Überwachung und Reaktion

(1) Die Vertragsstaaten nutzen vorhandene nationale Strukturen und Mittel, um die Anforderungen an ihre Kernkapazitäten nach diesen Vorschriften zu erfüllen, auch im Hinblick auf

  1. ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Berichterstattung, der Meldung, der Bestätigung, der Reaktion und der Zusammenarbeit und
  2. ihre Tätigkeiten in Bezug auf benannte Flughäfen, Häfen und Landübergänge.

(2) Jeder Vertragsstaat bewertet binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, ob vorhandene nationale Strukturen und Mittel den in dieser Anlage beschriebenen Mindestanforderungen genügen können. Nach einer solchen Bewertung entwickeln die Vertragsstaaten Aktionspläne und führen sie durch, um zu gewährleisten, dass diese Kernkapazitäten in ihrem gesamten jeweiligen Hoheitsgebiet wie in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 beschrieben vorhanden und funktionsfähig sind.

(3) Die Vertragsstaaten und die WHO unterstützen die Bewertungs-, Planungs- und Durchführungsverfahren nach dieser Anlage.

(4) Auf kommunaler Ebene und/oder der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen

Die Kapazität,

  1. in allen Bereichen des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats Ereignisse festzustellen, die Krankheits- und Todesfälle über dem für den betreffenden Zeitpunkt und Ort zu erwartenden Niveau mit sich bringen, und
  2. alle verfügbaren wesentlichen Informationen unverzüglich der entsprechenden Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen mitzuteilen. Auf kommunaler Ebene ist den lokalen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder dem zuständigen Gesundheitspersonal Bericht zu erstatten. Auf der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen ist je nach den organisatorischen Strukturen der mittleren beziehungsweise nationalen Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen Bericht zu erstatten. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den wesentlichen Informationen folgende Angaben: klinische Beschreibungen, Laborergebnisse, Quellen und Arten von Risiken, Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen und Todesfälle, die Ausbreitung der Krankheit beeinflussende Bedingungen und getroffene Gesundheitsmaßnahmen, und
  3. vorläufige Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

(5) Auf den mittleren Ebenen für Gesundheitsschutzmaßnahmen

Die Kapazität,

  1. den Stand gemeldeter Ereignisse zu bestätigen und zusätzliche Bekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen oder durchzuführen und
  2. gemeldete Ereignisse unverzüglich zu bewerten und, sofern als dringlich eingestuft, alle wesentlichen Informationen an die nationale Ebene zu melden. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den Kriterien für das Vorliegen dringlicher Ereignisse ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und/oder ihre ungewöhnliche oder unerwartete Natur mit hohem Ausbreitungspotential.

(6) Auf nationaler Ebene

Bewertung und Meldung.

Die Kapazität,

  1. alle Berichte über vordringliche Ereignisse binnen 48 Stunden zu bewerten und
  2. die WHO unverzüglich über die nationale IGV-Anlaufstelle zu benachrichtigen, wenn die Bewertung ergibt, dass das Ereignis nach Artikel 6 Absatz 1 und Anlage 2 zu melden ist, und die WHO wie in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 verlangt zu informieren.

Gesundheitsschutzmaßnahmen.

Die Kapazität,

  1. rasch die Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die zur Verhütung der Ausbreitung im Inland und der grenzüberschreitenden Ausbreitung erforderlich sind;
  2. durch Spezialisten, Laboruntersuchungen von Proben (im jeweiligen Land oder durch Kollaborationszentren) und logistische Unterstützung (z.B. Ausrüstung, Versorgung und Transport) Hilfe zu leisten;
  3. die zur Ergänzung der örtlichen Untersuchungen erforderliche Hilfe vor Ort zu leisten;
  4. eine direkte operationelle Verbindung zu leitenden Verantwortlichen aus dem Gesundheitsbereich und anderen zu schaffen, damit rasch Eindämmungs- und Bekämpfungsmaßnahmen genehmigt und durchgeführt werden können;
  5. einen direkten Kontakt zu anderen zuständigen Regierungseinrichtungen herzustellen;
  6. unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels eine Verbindung zu Krankenhäusern, Kliniken, Flughäfen, Häfen, Landübergängen, Labors und anderen wichtigen operationellen Bereichen zu schaffen, damit Informationen und Empfehlungen der WHO zu Ereignissen im eigenen Hoheitsgebiet sowie im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten verbreitet werden können;
  7. einen nationalen Plan zur Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage zu entwickeln, anzuwenden und fortzuführen, einschließlich der Schaffung multidisziplinärer/multisektoraler Teams zur Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, und
  8. die genannten Maßnahmen rund um die Uhr zu gewährleisten.

B.
Von benannten Flughäfen, Häfen und Landübergängen geforderte Kernkapazitäten

(1) Jederzeit

Die Kapazität,

  1. den Zugang
    1. zu geeigneten medizinischen Diensten einschließlich Diagnoseeinrichtungen, die so gelegen sind, dass eine sofortige Untersuchung und Versorgung erkrankter Reisender ermöglicht wird, sowie
    2. zu geeignetem Personal, geeigneter Ausrüstung und geeigneten Räumlichkeiten sicherzustellen;
  2. den Zugang zu Ausrüstung und Personal für den Transport erkrankter Reisender zu geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen;
  3. ausgebildetes Personal für die Überprüfung von Beförderungsmitteln bereitzustellen;
  4. je nach Bedarf durch Überprüfungsprogramme eine sichere Umgebung für Reisende zu gewährleisten, die Einrichtungen von Grenzübergangsstellen nutzen, darunter die Trinkwasserversorgung, Speiseräume, Einrichtungen der Bordverpflegung, öffentliche Waschräume, geeignete Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle und andere potentielle Risikobereiche, und
  5. soweit durchführbar ein Programm und ausgebildetes Personal für die Bekämpfung von Vektoren und Herden in und in der Nähe von Grenzübergangsstellen bereitzustellen.

(2) Für die Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können

Die Kapazität,

  1. eine angemessene Reaktion auf gesundheitliche Notlagen zu ermöglichen, indem ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen entwickelt und fortgeführt wird, einschließlich der Benennung eines Koordinators und von Anlaufstellen für relevante Grenzübergangsstellen, Gesundheitseinrichtungen und -dienste und andere Einrichtungen und Dienste;
  2. die Untersuchung und Versorgung von betroffenen Reisenden oder Tieren sicherzustellen, indem Vereinbarungen mit medizinischen und tiermedizinischen Einrichtungen vor Ort über ihre Absonderung, ihre Behandlung sowie über etwa erforderliche andere unterstützende Leistungen getroffen werden;
  3. geeignete, von anderen Reisenden getrennte Räumlichkeiten für die Befragung verdächtiger oder betroffener Personen bereitzustellen;
  4. für die Untersuchung und nötigenfalls für die Quarantäne verdächtiger Reisender zu sorgen, vorzugsweise in von der Grenzübergangsstelle entfernt gelegenen Einrichtungen;
  5. empfohlene Maßnahmen zur Befreiung von Insekten, zur Entrattung, zur Desinfektion, zur Entseuchung oder zur sonstigen Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen anzuwenden, gegebenenfalls auch an Orten, die eigens für diesen Zweck bestimmt und ausgerüstet sind;
  6. Ein- oder Ausreisekontrollen für ankommende und abreisende Personen durchzuführen;
  7. für den Transfer von Reisenden, die möglicherweise infiziert oder verseucht sind, Zugang zu eigens vorgesehenen Einrichtungen und zu ausgebildetem, mit geeigneten Schutzvorkehrungen versehenem Personal bereitzustellen.

.

Entscheidungsschema zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnenAnlage 2

a) nach WHO-Falldefinition

b) diese Auflistung der Krankheiten wird nur für die Zwecke dieser Vorschriften verwendet

Beispiele für die Anwendung des Entscheidungsschemas zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können

Die in dieser Anlage enthaltenen Beispiele sind nicht verbindlich und dienen als Anhaltspunkte für die Auslegung der Kriterien des Entscheidungsschemas.

SIND BEI DEM EREIGNIS MINDESTENS ZWEI DER FOLGENDEN KRITERIEN ERFÜLLT?

Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwerwiegend?I. Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwerwiegend?
1.Ist die Zahl der Fälle und/oder Todesfälle für diese Art von Ereignis und für den betreffenden Ort und Zeitpunkt oder die betreffende Bevölkerung groß?
2.Kann das Ereignis erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UMSTÄNDE AUFGEFÜHRT, DIE ZU ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT BEITRAGEN:
Das Ereignis wurde durch einen Krankheitserreger mit hohem epidemischem Potential verursacht (Virulenz des Erregers, hohe Sterberate, mehrere Übertragungswege oder gesunder Überträger).
Anzeichen für Therapieversagen (neue oder im Entstehen begriffene Antibiotikaresistenz, Impfstoffversagen, Gegenmittelresistenz oder -versagen).
Das Ereignis stellt auch dann eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, wenn bisher keine oder nur wenige Krankheitsfälle beim Menschen zu verzeichnen sind.
Bei Gesundheitspersonal gemeldete Krankheitsfälle.
Die gefährdete Bevölkerung ist besonders anfällig (Flüchtlinge, geringer Durchimpfungsgrad, Kinder, ältere Menschen, geringe Immunität, Unterernährung usw.).
Begleitumstände, die Gesundheitsschutzmaßnahmen verhindern oder verzögern können (Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte, widrige Wetterverhältnisse, mehrere Brennpunkte in einem Vertragsstaat).
Das Ereignis tritt in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte ein.
Die Ausbreitung von Giftstoffen, Krankheitserregern oder anderweitig gefährlichen Stoffen natürlichen oder sonstigen Ursprungs, durch die eine Bevölkerung und/oder ein großes geographisches Gebiet verseucht worden ist oder verseucht werden kann.
3.Wird Hilfe von außen benötigt, um das aktuelle Ereignis festzustellen, zu untersuchen, auf es zu reagieren und es zu bekämpfen oder neue Fälle zu verhüten?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UMSTÄNDE AUFGEFÜHRT, UNTER DENEN HILFE ERFORDERLICH SEIN KANN:
Ungeeignete personelle, finanzielle, materielle oder technische Mittel - insbesondere
-unzureichende Labor- oder epidemiologische Kapazitäten, um das Ereignis zu untersuchen (Ausrüstung, Personal, finanzielle Mittel),
-unzureichende Gegenmittel, Medikamente und/oder Impfstoffe und/oder Schutz-, Entseuchungs- oder Hilfsausstattung, um den geschätzten Bedarf zu decken,
-das vorhandene Überwachungssystem ist ungeeignet, um neue Fälle rechtzeitig festzustellen.
SIND DIE AUSWIRKUNGEN DES EREIGNISSES AUF DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT SCHWERWIEGEND?

Mit "Ja" beantworten, wenn die Fragen 1, 2 oder 3 oben mit "Ja" beantwortet wurden.

Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?II. Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?
4.Ist das Ereignis ungewöhnlich?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UNGEWÖHNLICHE EREIGNISSE AUFGEFÜHRT:
Das Ereignis wurde durch einen unbekannten Erreger hervorgerufen oder die Quelle, die Trägersubstanz, der Übertragungsweg sind ungewöhnlich oder unbekannt.
Die Fallentwicklung verläuft ernster als erwartet (einschließlich der Erkrankungshäufigkeit oder Sterberate) oder mit ungewöhnlichen Symptomen.
Das Eintreten des Ereignisses selbst ist für das Gebiet, die Jahreszeit oder die Bevölkerung ungewöhnlich.
5.Ist das Ereignis aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit unerwartet?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UNERWARTETE EREIGNISSE AUFGEFÜHRT:
Das Ereignis wurde durch eine Krankheit/einen Erreger hervorgerufen, die/der im Vertragsstaat eliminiert oder ausgerottet oder noch nicht gemeldet war.
IST DAS EREIGNIS UNGEWÖHNLICH ODER UNERWARTET?

Mit "Ja" beantworten, wenn die Fragen 4 oder 5 oben mit "Ja" beantwortet wurden.

Besteht ein erhebliches Risiko der grenzüberschreitenden Ausbreitung?III. Besteht ein erhebliches Risiko der grenzüberschreitenden Ausbreitung?
6.Gibt es Anzeichen für einen epidemiologischen Zusammenhang mit ähnlichen Ereignissen in anderen Staaten?
7.Gibt es ein Warnsignal für die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Ausbreitung des Erregers, der Trägersubstanz oder des Wirts?
IM FOLGENDEN SIND BEISPIELE FÜR UMSTÄNDE AUFGEFÜHRT, DIE FÜR EINE GRENZÜBERSCHREITENDE AUSBREITUNG ANFÄLLIG MACHEN KÖNNEN:
Bei Anzeichen für eine lokale Ausbreitung, einen Indexfall (oder andere zusammenhängende Fälle), bei dem/denen im vorangegangenen Monat
-eine internationale Reise (oder ein Zeitraum, welcher der Inkubationszeit entspricht, wenn der Krankheitserreger bekannt ist),
-die Teilnahme an einer internationalen Zusammenkunft (Pilgerreise, Sportveranstaltung, Konferenz usw.),
-enger Kontakt mit einem Auslandsreisenden oder einer hochmobilen Bevölkerung
vorgekommen ist.
Das Ereignis wurde durch eine Verseuchung der Umwelt verursacht, die sich über internationale Grenzen hinweg ausbreiten kann.
Das Ereignis trat in einem Gebiet mit starkem internationalem Verkehr und begrenzten Kapazitäten für Hygienekontrollen, für den Nachweis in der Umwelt oder für die Entseuchung ein.
BESTEHT EIN ERHEBLICHES RISIKO DER GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSBREITUNG?

Mit "Ja" beantworten, wenn die Fragen 6 oder 7 oben mit "Ja" beantwortet wurden.

Erhebliches Risiko von Beschränkungen?IV. Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung internationaler Reisen oder des internationalen Handels?
8.Führten ähnliche Ereignisse in der Vergangenheit zu internationalen Handels- und/oder Reisebeschränkungen?
9.Sind die Quellen vermutlich oder bekanntermaßen verseuchte Nahrungsgüter, verseuchtes Wasser oder andere verseuchte Güter, die in/aus andere/n Staaten ein-/ausgeführt wurden?
10.Ist das Ereignis im Zusammenhang mit einer internationalen Zusammenkunft oder in einem Gebiet mit starkem internationalem Fremdenverkehr eingetreten?
11.Hat das Ereignis zu Ersuchen ausländischer Amtsträger oder internationaler Medien um weitere Informationen geführt?
BESTEHT EIN ERHEBLICHES RISIKO DER BESCHRÄNKUNG DES INTERNATIONALEN HANDELS ODER INTERNATIONALER REISEN?

Mit "Ja" beantworten, wenn die Fragen 8, 9, 10 oder 11 oben mit "Ja" beantwortet wurden.

Vertragsstaaten, die die Frage, ob das Ereignis zwei der oben genannten vier Kriterien (I-IV) erfüllt, mit "Ja" beantworten, übermitteln eine Meldung an die WHO nach Artikel 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften.

.

Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle/der Bescheinigung über die SchiffshygienekontrolleAnlage 3

Hafen:

Datum:

Diese Bescheinigung dokumentiert die Überprüfung sowie 1) die Befreiung von der Kontrolle oder 2) die angewandten Kontrollmaßnahmen

Name des Schiffes oder Binnenschiffs ..................... Flagge .................... Registrierungs-/IMO-Nr. ................

Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Laderäume leer / beladen mit ... Tonnen Fracht ... .

Name und Anschrift des überprüfenden Beamten ...............

Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
überprüfte Bereiche [Systeme und Dienste]festgestellte Anzeichens 1Probenergebnisse 2überprüfte Dokumente
Kombüseärztliches Logbuch
SpeisekammerLogbuch
Lagerräumeandere
Laderaum(-räume)/Fracht
Unterkünfte:
- Besatzungsmitglieder
- Offiziere
- Fahrgäste
- Deck
Trinkwasser
Abwasser
Ballasttanks
feste und medizinische Abfälle
stehendes Wasser
Maschinenraum
medizinische Einrichtungen
sonstige spezifizierte Bereiche - siehe Anhang
nicht zutreffende Bereiche mit "n.z." markieren
Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
angewandte KontrollmaßnahmenDatum der erneuten ÜberprüfungAnmerkungen zu den vorgefundenen Verhältnisse
Keine Anzeichen festgestellt. Schiff ist von Kontrollmaßnahmen befreit.Angegebene Kontrollmaßnahmen am u.a. Tag angewandt.
Name und Bezeichnung des ausstellenden Beamten ................ Unterschrift und Siegel ............ Datum ............
_________

1) (a) Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen, darunter: Vektoren in allen Entwicklungsstadien; Tierherde für Vektoren; Nagetiere oder andere Arten, die beim Menschen auftretende Krankheiten, mikrobiologische, chemische und andere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich tragen könnten; Anzeichen für ungeeignete Hygienemaßnahmen.

(b) Informationen über Fälle des Auftretens beim Menschen (in der Seegesundheitserklärung zu vermerken).

2) Ergebnisse aus an Bord genommenen Proben. Die Analyse ist auf schnellstmöglichem Weg dem Kapitän und, wenn eine erneute Überprüfung erforderlich ist, dem nächsten geeigneten Anlaufhafen verfügbar zu machen, der aufgrund des in dieser Bescheinigung angegebenen Datums für die erneute Überprüfung in Betracht kommt.

Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle sind höchstens sechs Monate gültig, jedoch kann die Gültigkeitsdauer um einen Monat verlängert werden, wenn die Überprüfung in dem Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen gibt.

.

zum Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle / der Bescheinigung über die SchiffshygienekontrolleAnhang


überprüfte Bereiche / Einrichtungen/Systemefestgestellte AnzeichenProbenergebnisseüberprüfte Dokumenteangewandte KontrollmaßnahmenDatum der erneuten ÜberprüfungAnmerkungen zu den vorgefundenen Verhältnissen
Lebensmittel
Quelle
Lagerung
Zubereitung
Service
Wasser
Quelle
Lagerung
Verteilung
Abfälle
Lagerung
Behandlung
Entsorgung
Swimmingpools / Bäder
Ausrüstung
Betrieb
medizinische Einrichtungen
Ausrüstung und medizinische Geräte
Betrieb
Arzneimittel
andere überprüfte Bereiche
nicht zutreffende Bereiche mit "n. z." markieren

.

Technische Anforderungen an Beförderungsmittel und BefördererAnlage 4

Abschnitt A.
Beförderer

(1) Beförderer tragen Sorge dafür, Folgendes zu erleichtern:

  1. Überprüfungen der Fracht, der Container und des Beförderungsmittels;
  2. ärztliche Untersuchungen an Bord befindlicher Personen;
  3. die Anwendung sonstiger Gesundheitsmaßnahmen aufgrund dieser Vorschriften und
  4. die Bereitstellung einschlägiger für die öffentliche Gesundheit relevanter Informationen auf Ersuchen des Vertragsstaats.

(2) Beförderer legen der zuständigen Behörde eine gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle, eine Seegesundheitserklärung oder die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, wie nach diesen Vorschriften gefordert, vor.

Abschnitt B.
Beförderungsmittel

(1) Auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel und Güter aufgrund dieser Vorschriften angewandte Bekämpfungsmaßnahmen werden so durchgeführt, dass Verletzungen von oder Unannehmlichkeiten für Personen oder Schäden an Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln und Gütern soweit möglich vermieden werden. Sofern möglich und angemessen werden Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, wenn das Beförderungsmittel und die Laderäume leer sind.

(2) Die Vertragsstaaten zeigen die auf Fracht, Container und Beförderungsmittel angewandten Maßnahmen, die behandelten Teile, die angewandten Methoden und die Gründe ihrer Anwendung schriftlich an. Diese Informationen werden der für das Luftfahrzeug verantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt und bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle eingetragen. Bei anderen Frachtstücken, Containern oder Beförderungsmitteln übermitteln die Vertragsstaaten den Absendern, Empfängern, Spediteuren oder der für das Beförderungsmittel verantwortlichen Person oder ihren jeweiligen Vertretern diese Informationen schriftlich.

.

Besondere Maßnahmen für übertragbare (vektorinduzierte) KrankheitenAnlage 5

(1) Die WHO veröffentlicht regelmäßig ein Gebietsverzeichnis; für aus diesen Gebieten kommende Beförderungsmittel werden Maßnahmen zur Befreiung von Insekten und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Vektoren empfohlen. Die Festlegung solcher Gebiete erfolgt nach den Verfahren für zeitlich befristete beziehungsweise ständige Empfehlungen.

(2) Jedes Beförderungsmittel, das eine Grenzübergangsstelle eines Gebiets, für das die Bekämpfung von Vektoren empfohlen wird, verlässt, soll von Insekten und Vektoren befreit werden. Sofern es für diese Verfahren von der Organisation empfohlene Methoden und Materialien gibt, so sollen diese angewandt werden. Das Vorkommen von Vektoren an Bord von Beförderungsmitteln und die zu ihrer Ausrottung angewandten Maßnahmen sind

  1. bei Luftfahrzeugen in die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufzunehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ankunftsflughafens verzichtet auf diesen Teil der Allgemeinen Erklärung;
  2. bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aufzunehmen und
  3. bei anderen Beförderungsmitteln in eine für den Absender, den Empfänger, den Spediteur oder die für das Beförderungsmittel verantwortliche Person oder dem jeweiligen Vertreter ausgestellte schriftliche Bescheinigung über die Behandlung aufzunehmen.

(3) Die Vertragsstaaten sollen die von anderen Staaten auf Beförderungsmittel angewandten Maßnahmen zur Befreiung von Insekten und Entrattung sowie anderen Bekämpfungsmaßnahmen anerkennen, wenn die von der Organisation empfohlenen Methoden und Materialien angewandt wurden.

(4) Die Vertragsstaaten richten Programme ein, um Vektoren, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellende Krankheitserreger in sich tragen können, bis zu einer Entfernung von mindestens 400 Metern jenseits der Bereiche von Einrichtungen der Grenzübergangsstellen zu bekämpfen, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Reisenden, Beförderungsmitteln, Containern, Fracht und Postpaketen genutzt werden, wobei diese Mindestentfernung bei Vektoren mit größerer Reichweite zu vergrößern ist.

(5) Ist zur Feststellung des Erfolgs der angewandten Maßnahmen zur Bekämpfung von Vektoren eine Nachüberprüfung erforderlich, so sind die zuständigen Behörden des nächsten bekannten Anlaufhafens oder Bestimmungsflughafens mit Überprüfungskapazität im Voraus durch die diese Überprüfung anratende zuständige Behörde über dieses Erfordernis zu unterrichten. Bei Schiffen ist dies in der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle zu vermerken.

(6) Ein Beförderungsmittel kann als verdächtig angesehen werden und soll auf Vektoren und Herde hin überprüft werden, wenn

  1. es an Bord einen möglichen Fall einer vektorinduzierten Krankheit gibt;
  2. während einer internationalen Reise an Bord ein möglicher Fall einer vektorinduzierten Krankheit aufgetreten ist;
  3. es ein betroffenes Gebiet innerhalb eines Zeitraums verlassen hat, in dem an Bord befindliche Vektoren immer noch infektiös sein könnten.

(7) Ein Vertragsstaat soll die Landung eines Luftfahrzeugs oder das Anlegen eines Schiffes in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Absatz 3 vorgesehenen oder anderweitig von der Organisation empfohlenen Bekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. Von Luftfahrzeugen oder Schiffen, die aus betroffenen Gebieten kommen, kann jedoch verlangt werden, dass sie auf den von dem Vertragsstaat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen beziehungsweise in einen von ihm für diesen Zweck bestimmten anderen Hafen ausweichen.

(8) Ein Vertragsstaat kann Maßnahmen zur Bekämpfung von Vektoren auf Beförderungsmittel anwenden, die aus einem von einer vektorinduzierten Krankheit betroffenen Gebiet kommen, wenn die Überträger dieser Krankheit in seinem Hoheitsgebiet vorkommen.

.

Impfung, Prophylaxe und zugehörige BescheinigungenAnlage 6

(1) Impfstoffe oder andere in Anlage 7 genannte oder aufgrund dieser Vorschriften empfohlene Prophylaxemittel müssen von geeigneter Qualität sein; diese von der WHO bezeichneten Impfstoffe und Prophylaxemittel bedürfen ihrer Zustimmung. Auf Ersuchen legt der Vertragsstaat der WHO geeignete Nachweise der Eignung von Impfstoffen und Prophylaxemitteln vor, die aufgrund dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet verabreicht werden.

(2) Personen, die sich aufgrund dieser Vorschriften einer Impfung oder anderen Prophylaxe unterziehen, erhalten eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung (im Folgenden "Bescheinigung") entsprechend dem in dieser Anlage enthaltenen Muster. Von der in dieser Anlage enthaltenen Musterbescheinigung darf nicht abgewichen werden.

(3) Die Bescheinigungen nach dieser Anlage sind nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der WHO zugelassen ist.

(4) Die Bescheinigungen müssen von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.

(5) Die Bescheinigungen sind vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich können sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.

(6) Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.

(7) Bescheinigungen sind Einzelbescheinigungen und dürfen unter keinen Umständen als Sammelbescheinigungen benutzt werden. Für Kinder sind gesonderte Bescheinigungen auszustellen.

(8) Ein Elternteil oder Vormund unterschreibt die Bescheinigung, wenn das Kind des Schreibens nicht mächtig ist. Als Unterschrift eines Analphabeten gilt - so wie üblich - das Handzeichen der Person mit der Bestätigung eines Dritten, dass es sich um das Handzeichen der betreffenden Person handelt.

(9) Ist der aufsichtführende Kliniker der Auffassung, dass eine Impfung oder Prophylaxe aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, so stellt er der betreffenden Person ein Schreiben in englischer oder französischer Sprache - und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache - aus, in dem er die Gründe für seine Auffassung darlegt; diese sollen von der zuständigen Behörde bei der Ankunft berücksichtigt werden. Der aufsichtführende Kliniker und die zuständigen Behörden informieren die betreffenden Personen nach Artikel 23 Absatz 4 über jedes Risiko, das mit einer unterlassenen Impfung und der Nichtanwendung der Prophylaxe verbunden ist.

(10) Eine entsprechende von den Streitkräften für ein aktives Mitglied dieser Streitkräfte ausgestellte Bescheinigung wird anstelle einer internationalen Bescheinigung nach dem in dieser Anlage aufgeführten Formular anerkannt, wenn

  1. sie im Wesentlichen die gleichen medizinischen Informationen enthält, die in einem solchen Formular verlangt werden, und
  2. sie einen Vermerk in englischer oder französischer Sprache - und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache - enthält, aus dem die Art und das Datum der Impfung oder Prophylaxe und die Tatsache hervorgeht, dass die Bescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgestellt wird.

Muster einer internationalen Impf- oder Prophylaxebescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, dass [Name] .........., Geburtsdatum ............,

Geschlecht .........

Staatsangehörigkeit ..........., gegebenenfalls Ausweispapiere ............,

dessen/deren Unterschrift folgt .............,

zu dem angegebenen Zeitpunkt gegen (Bezeichnung der Krankheit oder des Leidens) ...........

nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften geimpft beziehungsweise prophylaktisch behandelt worden ist.

Impfstoff oder ProphylaxeDatumUnterschrift und berufliche Stellung des beaufsichtigenden KlinikersHersteller und Chargen-Nr. des Impfstoffs bzw. der ProphylaxeBescheinigung gültig von ... bis ...Dienstsiegel der verabreichenden Stelle
1.
2.

Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der Weltgesundheitsorganisation zugelassen worden ist.

Diese Bescheinigung muss von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.

Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.

Diese Bescheinigung ist bis zu dem Tag gültig, der für die jeweilige Impfung oder Prophylaxe angegeben ist. Die Bescheinigung ist vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich kann sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.

.

Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte KrankheitenAnlage 7 16

(1) Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann:

Impfung gegen Gelbfieber.

(2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:

  1. Für die Zwecke dieser Anlage
    1. beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage;
    2. bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelbfieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag nach Verabreichung der Impfung;
    3. hält dieser Schutz bei der geimpften Person lebenslang an und
    4. ist die Gelbfieber-Impfbescheinigung der geimpften Person lebenslang gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung.
  2. Die Impfung gegen Gelbfieber kann von jedem Reisenden verlangt werden, der ein Gebiet verlässt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.
  3. Besitzt ein Reisender eine Gelbfieber-Impfbescheinigung, die zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht gültig ist, so kann ihm die Abreise gestattet werden, jedoch kann bei der Ankunft Absatz 2 Buchstabe h dieser Anlage angewandt werden.
  4. Ein Reisender, der im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung ist, wird auch dann nicht als verdächtig behandelt, wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.
  5. Nach Anlage 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-Impfstoff von der Organisation zugelassen sein.
  6. Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.
  7. Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Gebiets, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes Besatzungsmitglied eines Beförderungsmittels, das eine solche Grenzübergangsstelle benutzt, muss im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.
  8. Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüberträger vorhanden sind, kann verlangen, dass ein Reisender, der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann, unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst eintritt.
  9. Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt oder von einem dazu befugten im Gesundheitswesen Beschäftigten unterzeichneten Bescheinigung über die Befreiung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor Gelbfieberüberträgern dennoch die Einreise gewährt werden. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt, kann von ihnen verlangt werden, der zuständigen Behörde fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter Überwachung zu stellen.

.

Muster einer SeegesundheitserklärungAnlage 8

Auszufüllen und abzugeben bei den zuständigen Behörden vom Kapitän eines Schiffes, das aus einem ausländischen Hafen ankommt.

Abgegeben im Hafen ........ Datum ........

Name des Schiffes oder Binnenschiffs ............. Registrierungs-/IMO-Nr. ............... ankommend aus ............ auf dem Weg nach ...........

(Staatszugehörigkeit) (Flagge des Schiffes) ............ Name des Kapitäns .............

Bruttoregistertonnen (Schiff) ..............

Tonnengehalt (Binnenschiff) ..............

Gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle/Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle an Bord?
Ja ........... Nein ........... ausgestellt in ........... Datum ..........

Erneute Überprüfung erforderlich? Ja ......... Nein ..........

Hat sich das Schiff/Binnenschiff in einem von der Weltgesundheitsorganisation festgestellten betroffenen Gebiet aufgehalten? Ja .......... Nein ..........

Hafen und Datum des Aufenthalts ..............

Aufstellung der seit Beginn der internationalen Reise angelaufenen Häfen nebst Abfahrtsdaten bzw. innerhalb der letzten 30 Tage angelaufene Häfen, je nachdem, welches der kürzere Zeitabschnitt ist: ................................

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde am Bestimmungshafen Aufstellung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste oder anderer Personen, die sich seit Beginn der internationalen Reise bzw. innerhalb der letzten 30 Tage, je nachdem, welches der kürzere Zeitabschnitt ist, an Bord des Schiffes/Binnenschiffs begeben haben, einschließlich aller Häfen/Länder, die in diesem Zeitraum angelaufen wurden (zusätzliche Namen im Anhang eintragen):

(1) Name .......... an Bord gegangen in: (1) .......... (2) .......... (3) ..........

(2) Name .......... an Bord gegangen in: (1) .......... (2) .......... (3) ..........

(3) Name .......... an Bord gegangen in: (1) .......... (2) .......... (3) ..........

Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord ..........

Zahl der Fahrgäste an Bord ..........

Fragen über die Gesundheit

(1) Ist während der Reise eine Person an Bord aus einer anderen Ursache als infolge Unfalls gestorben?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen. Gesamtzahl der Todesfälle ..........

(2) Gibt es oder gab es während der internationalen Reise einen Krankheitsfall an Bord, bei dem der Verdacht besteht, dass er ansteckend sein könnte?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen. ..........

(3) Ist die Gesamtzahl erkrankter Fahrgäste an Bord größer als üblich/erwartet?
Ja .......... Nein .......... Um wie viele Erkrankte handelt es sich? ..........

(4) Befindet sich gegenwärtig eine kranke Person an Bord?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen. ..........

(5) Wurde ein Arzt konsultiert?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, sind nähere Angaben zur Behandlung oder zum ärztlichen Rat im Anhang zu machen. ..........

(6) Sind Ihnen Umstände an Bord bekannt, die zu einer Ansteckung oder zur Ausbreitung von Krankheiten führen könnten?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen. ..........

(7) Wurden an Bord Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Quarantäne, Absonderung, Desinfektion oder Entseuchung) angewandt?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, Art, Ort und Datum angeben ..........

(8) Wurden an Bord blinde Passagiere entdeckt?
Ja .......... Nein .......... Wenn ja, wo gingen sie an Bord (falls bekannt)? ..........

(9) Befinden sich kranke Tiere oder Haustiere an Bord?
Ja .......... Nein ..........

Anmerkung: Befindet sich kein Arzt an Bord, so soll der Kapitän die folgenden Symptome als Verdachtsmomente für das Vorhandensein einer ansteckenden Krankheit ansehen:

  1. Fieber von mehrtägiger Dauer oder begleitet von
    1. Entkräftung,
    2. herabgesetztem Bewusstsein,
    3. Drüsenschwellung,
    4. Gelbsucht,
    5. Husten oder Kurzatmigkeit,
    6. ungewöhnlichen Blutungen oder
    7. Lähmungserscheinungen;
  2. mit oder ohne Fieber:
    1. jede akute Hautreizung oder jeden Hautausschlag,
    2. schweres Erbrechen (außer bei Seekrankheit),
    3. schwere Diarrhöe oder
    4. wiederkehrende Krämpfe.

Hiermit erkläre ich, dass die in dieser Gesundheitserklärung (einschließlich des Anhangs) enthaltenen Angaben und Antworten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und der Wahrheit entsprechend gemacht worden sind.

Unterschrift .......... (Kapitän)

gegengezeichnet .......... (Schiffsarzt) (sofern an Bord)

Datum ..........

.

zum Muster einer SeegesundheitserklärungAnhang


Name/Art der KrankheitDatum des Einsetzens der SymptomeEinem Hafenarzt gemeldet?Nachfolgende Maßnahmen*)Dem Patienten verabreichte Arznei- und Heilmittel oder andere BehandlungenAnmerkungen
*) Angeben, (1) ob die Person wiederhergestellt, noch krank oder verstorben ist und (2) ob die Person noch an Bord befindlich ist, ob sie evakuiert wurde (einschließlich der Angabe des Hafens oder Flughafens) oder ob die Leiche auf See bestattet wurde.

.

Anlage 9 09

Dieses Dokument ist Teil der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, bekannt gemacht von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit*)

Gesundheitserklärung

Name und Sitzplatznummer oder Funktion der sich an Bord befindenden Personen mit anderen Krankheiten als Luftkrankheit oder den Folgen von Unfällen, die möglicherweise an einer übertragbaren Krankheit leiden (Fieber - eine Temperatur von 38 °C/100 °F oder mehr - in Verbindung mit einem oder mehreren der folgenden Anzeichen oder Symptome, z.B. offensichtliches Unwohlsein, anhaltender Husten, Atembeschwerden, anhaltender Durchfall, anhaltendes Erbrechen, Hautausschlag, Blutergüsse oder Blutungen ohne vorherige Verletzung, akute Verwirrtheit, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person an einer übertragbaren Krankheit leidet), sowie solcher Krankheitsfälle, die bei einem vorherigen Halt von Bord gegangen sind ..................................................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................................................

Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen ..................................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................................................

Unterschrift, falls erforderlich, mit Uhrzeit und Datum ..................................................................................................................................
zuständiges Besatzungsmitglied

______
*) Diese Fassung der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge ist am 15. Juli 2007 in Kraft getreten. Das vollständige Dokument kann von der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation http://www.icao.int bezogen werden.


Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005

Vom 20. Juli 2007

(BGBl. II Nr. 23 vom 27.07.2007)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den am 23. Mai 2005 in Genf von der 58. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird zugestimmt. Die IGV werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Nationale IGV-Anlaufstelle im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 IGV ist das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern. Es nimmt die in Artikel 4 Abs. 2 IGV genannten Aufgaben in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und Einrichtungen wahr, die für die Verhütung und Bekämpfung der von den IGV erfassten Gesundheitsgefahren zuständig sind, auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere mit dem Robert Koch-Institut.

Artikel 3

§ 12 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"Das Gesundheitsamt hat der zuständigen Landesbehörde und diese dem Robert Koch-Institut unverzüglich Folgendes zu übermitteln:

  1. das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, wenn die übertragbare Krankheit nach Anlage 2 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 IGV darstellen könnte,
  2. die getroffenen Maßnahmen,
  3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.

Das Robert Koch-Institut hat die gewonnenen Informationen nach Anlage 2 IGV zu bewerten und gemäß den Vorgaben der IGV die Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle zu veranlassen."

2. Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Satz 1 durch Landesrecht sind ausgeschlossen."

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der IGV erforderliche Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit sie sich im Rahmen der Ziele der IGV halten. Dabei können insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

  1. Verfahren zur Auswahl und Benennung von Flughäfen und Häfen, die die in Anlage 1 IGV vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben (Artikel 20 Abs. 1 IGV),
  2. Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an Bord, eine Grenzübergangsstelle, die über Kapazitäten nach Anlage 1 IGV verfügt, anzulaufen oder bei ihr zu landen (Artikel 28 Abs. 1 IGV),
  3. Verfahren zur Durchführung der Schiffshygienekontrolle, zur Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, zur Erstellung von Bescheinigungen hierüber und zur Benennung von hierzu befugten Häfen (Artikel 20 Abs. 2 und 3 IGV),
  4. Verpflichtung von Reisenden, bei Ankunft oder Abreise Informationen über Zielort und Reiseroute zu geben (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a IGV), Verpflichtung von Beförderern entsprechende Daten zu erheben, zu speichern und an die zuständige Behörde zu übermitteln, damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann,
  5. Verpflichtung von Reisenden, Gesundheitsdokumente vorzulegen (Artikel 35, 36 IGV),
  6. die Fälle, in denen von Reisenden bei Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird (Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii, Abs. 2 IGV),
  7. Verpflichtung von Beförderern, Empfehlungen insbesondere der Weltgesundheitsorganisation umzusetzen, Reisende über die zur Anwendung an Bord empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informieren und Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten (Artikel 24 sowie Anlage 4 und 5 IGV),
  8. Verpflichtung von Container-Verladern, Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen (Artikel 34 IGV),
  9. Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfällen durch Schiffskapitäne und verantwortliche Luftfahrzeugführer (Artikel 28 Abs. 4 IGV), bei der Abgabe der Seegesundheitserklärung (Artikel 37 IGV) und bei der Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (Artikel 38 IGV),
  10. Verfahren zur Auswahl und Benennung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen (Anlage 7 Abs. 2 Buchstabe f IGV).

Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß Satz 1 und 2 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen und Ergänzungen der IGV im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen, soweit sie nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit durch Krankheitserreger oder radioaktive oder chemische Substanzen dienen oder soweit sie das hierzu anzuwendende Verfahren betreffen und soweit sie sich jeweils im Rahmen der Ziele der IGV halten.

Artikel 5

Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Diese Grundrechte können auch durch die Rechtsverordnungen nach Artikel 4 eingeschränkt werden.

Artikel 6

(1) Die Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem die IGV nach ihrem Artikel 59 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die IGV nach ihrem Artikel 59 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen


...

X