Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt und des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Mai 2019
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 13.05.2019 S. 76)



Artikel 1
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

Das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 (GVBl. LSA S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28, 30), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender neuer § 1 vorangestellt:

" § 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2396), ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern zu gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit anderen Einrichtungen der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen.

(3) Durch eine qualitätsbasierte Planung ist die Patientenversorgung in den Krankenhäusern im Sinne der Patientensicherheit zu stärken und es sind zukunftsfähige Strukturen durch Bündelung medizinischer Kompetenzen sicherzustellen."

2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern" § 2 Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "insbesondere ist gemeinnützigen" durch die Wörter "dabei ist öffentlichen, freigemeinnützigen" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und der danach erlassenen Verordnungen ist das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium. Soweit Regelungen nach diesen Vorschriften auch Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen diese im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium."(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es ist auch zuständige Behörde zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen. Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium kann Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(3) Die zuständige Behörde kann nach diesem Gesetz zu erfüllende Aufgaben übertragen.(3) Sofern Entscheidungen des für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen die Entscheidungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium; Entscheidungen, die Aufgaben von Lehre und Forschung an den Universitätsklinika betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Krankenhausplanung

(1) Die zuständige Behörde stellt den Krankenhausplan auf, der von der Landesregierung beschlossen wird. Der Krankenhausplan ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Er legt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 2 mindestens Krankenhäuser mit Standorten, Versorgungsstufen und vorzuhaltenden Fachgebieten sowie Ausbildungsstätten fest. Für die psychiatrischen Fachbereiche werden bis auf Weiteres Planbetten ausgewiesen. In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken und die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen.

" § 3 Krankenhausplanung, Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V., der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. andererseits unter Berücksichtigung der Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele und schreibt diese fort. In den Rahmenvorgaben werden auch Festlegungen in Ergänzung zu den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2402), getroffen. Kommt eine Einigung über die Entwicklung oder Fortschreibung nicht innerhalb von zwei Jahren zustande, entscheidet die zuständige Behörde über die notwendigen Änderungen.

(2) Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts und der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V. einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen Sachsen-Anhalts und dem Verband der privaten Krankenversicherung andererseits Rahmenvorgaben, unter Berücksichtigung der Hochschulkliniken, für Versorgungs- und Qualitätsziele. Entwickeln die Beteiligten nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Jahren Rahmenvorgaben, bestimmt diese die zuständige Behörde.(2) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen nach Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung jeweils im Rahmen der nächst folgenden Fortschreibung Bestandteil der Rahmenvorgaben und des Krankenhausplanes werden.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit den Krankenhausträgern für das jeweilige Krankenhaus Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen zur Umsetzung der Rahmenvorgaben nach Absatz 2. In den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erfolgt eine Konkretisierung des Versorgungsauftrages hinsichtlich Struktur und Menge der in den Krankenhäusern zu erbringenden Leistungen. Mit den Hochschulkliniken sind Vereinbarungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu schließen. Über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist das Benehmen mit der zuständigen Behörde, für die Hochschulkliniken zusätzlich mit dem dafür zuständigen Ministerium, herzustellen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet eine im Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle auf Antrag einer Partei über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine der beiden Parteien, nicht gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht. Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Zusammensetzung der Schiedsstelle und das Verfahren einschließlich der Kosten zu bestimmen.(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind die Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und die speziellen Bestimmungen der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 einzuhalten, insbesondere die Pflicht zur Versorgung von Notfallpatienten. Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle für die Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen Nachweise vorzulegen. Abweichungen von den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder von den speziellen Bestimmungen der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 hat das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann aufgrund der Abweichungen den Versorgungsauftrag mit einer angemessenen Frist einschränken oder aufheben. Zuvor findet eine Anhörung des Krankenhausträgers im Krankenhausplanungsausschuss statt. Die zuständige Behörde kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gemäß § 275a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen, die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen zu prüfen.
(4) Der Krankenhausplan hat die Belange der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.(4) Die zuständige Behörde stellt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 den Krankenhausplan auf, der von der Landesregierung beschlossen wird. Der Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Der Krankenhausplan legt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 mindestens das Krankenhaus mit seinen Standorten, Versorgungsstufen, vorzuhaltenden Fachgebieten einschließlich spezifischer Versorgungsaufträge und Ausbildungsstätten fest. Für die psychiatrischen Fachbereiche werden Planbetten ausgewiesen. In den Krankenhausplan sind auch die Universitätsklinika und die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen. Die Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika sind zu berücksichtigen. Empfehlungen aus dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden. Einzelnen Krankenhäusern können mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zugewiesen werden, wenn dies der Zielsetzung der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 entspricht.
(5) Der Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben sind in mindestens zweijährigem Turnus zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung fortzuschreiben.(5) Die Verbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und die Verbände der Ersatzkassen einerseits schließen mit dem Krankenhausträger andererseits für das jeweilige Krankenhaus oder für mehrere Krankenhäuser Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen. Dabei haben die Vertragsparteien den Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben nach Absatz 1, insbesondere die regionalen Empfehlungen aus den Rahmenvorgaben, zu beachten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, nach Veröffentlichung des überarbeiteten Krankenhausplanes im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt die Verhandlungen aufzunehmen und innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sind nach einer Änderung des Krankenhausplanes oder der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist nach Satz 3 anzupassen. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen konkretisieren den Versorgungsauftrag und legen die künftigen erforderlichen Strukturanpassungen des jeweiligen Krankenhauses fest. Mit den Universitätsklinika sind Vereinbarungen entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu schließen. Über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Krankenhausplanungsausschusses, der eine Empfehlung abgibt.

(6) Im Krankenhausplan und in den Rahmenvorgaben sollen die Belange der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt werden.

(7) Der Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben sind in zweijährigem Turnus zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung fortzuschreiben."

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "KHG" durch die Wörter "des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "KHG" durch die Wörter "des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu bestimmen
  1. eine Wertgrenze für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der pauschalen Förderung nach Absatz 1. Die Höhe der pauschalen Förderung ist ebenso wie eine durch Verordnung festgelegte Wertgrenze in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
"(2) Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen zu bestimmen sowie die Höhe der pauschalen Förderung nach Absatz 1 festzulegen. Die Höhe der pauschalen Förderung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls durch Verordnung nach Satz 1 anzupassen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 1 können für sonstige investive Maßnahmen leistungsorientierte Investitionspauschalen gewährt werden."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe ". § 3 Abs. 2 Satz 1" wird durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb) Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach der Angabe "e. V." werden die Wörter " , die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehören neben den unmittelbar Beteiligten die Ärztekammer Sachsen-Anhalt und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt."Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehört neben den unmittelbar Beteiligten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Ausbildung von Ärzten" durch die Wörter "Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Psychotherapeuten" ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort "Ärzten," wird das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Weiterbildungsstellen für Ärzte zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Psychotherapeuten gilt Absatz 2 entsprechend."

8. § 14e erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14e Nutzung von Krankenhausdaten

Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln:

  1. die Datennutzung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1147), für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen,
  2. die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser bei dieser Datennutzung.
" § 14e Verarbeitung von Krankenhausdaten

Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln:

  1. die Datenverarbeitung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2414), für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen,
  2. die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser bei dieser Datenverarbeitung."

9. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 (In-Kraft-Treten)" § 15 Patientenfürsprecher

(1) Der Krankenhausträger bestellt für die Dauer von vier Jahren für jedes Krankenhaus einen Patientenfürsprecher. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecher bestellt werden. Der Patientenfürsprecher führt sein Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Eine vorzeitige Abbestellung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.

(2) Das Krankenhaus teilt den Patienten und dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium die Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit des Patientenfürsprechers mit. Dem Patientenfürsprecher sind durch das Krankenhaus geeignete Räume einschließlich Ausstattung für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der unmittelbare Zugang zum Patientenfürsprecher muss gewährleistet sein. Der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in seiner Arbeit unterstützt. Die Krankenhausleitung geht den Eingaben des Patientenfürsprechers nach und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Dem Patientenfürsprecher sind durch die Krankenhäuser regelmäßige Fort- und Weiterbildungen kostenfrei zu ermöglichen.

(3) Der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus. Er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patienten und deren Angehörigen und bietet dafür neben einer allgemeinen Erreichbarkeit regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus an. Er kann sich mit Einverständnis der Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Stellen wenden. Er hat überdies die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhaus sowie den dort Beschäftigten andererseits zu fördern und dadurch auch zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Krankenhauses beizutragen. Der Patientenfürsprecher ist zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden. Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und ist dabei nicht an Weisungen gebunden. Er erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Der Patientenfürsprecher bietet keine rechtliche oder medizinische Beratung an.

(4) Der Patientenfürsprecher legt der Krankenhausleitung und dem Krankenhausträger jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor. Der Krankenhausträger leitet die Erfahrungsberichte an das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium weiter."

10. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 angefügt:

" § 16 Verarbeitung von Patientendaten

(1) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse

  1. bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich des Krankenhauses sowie
  2. der Angehörigen des Patienten, anderer Bezugspersonen und sonstiger Dritter (Betroffene),

die im Krankenhaus im Zusammenhang mit einer Behandlung bekannt werden.

(2) Patientendaten dürfen verarbeitet werden, wenn dieses Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt oder der Patient eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eine andere Form angemessen ist.

(3) Das Krankenhaus darf Patientendaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen,
  2. zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
  3. zur Behandlung des Patienten einschließlich der verwaltungsseitigen Abwicklung,
  4. zur sozialen Betreuung oder Beratung des Patienten durch den Sozialen Dienst, sofern der Patient nach einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit dem nicht widersprochen hat,
  5. zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Krankenhaus, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreichbar ist und im Einzelfall überwiegende Interessen des Patienten oder des Betroffenen nicht entgegenstehen,
  6. zur Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses und zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese durch einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle durchgeführt werden und der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
  7. zur Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter des Krankenhauses hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und internen Regelungen zum Schutz von Patienten,
  8. zur Durchführung einer Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung des Patienten, soweit der Patient nach einem Hinweis auf das beabsichtigte Vorgehen und die Empfänger nichts anderes bestimmt,
  9. zur Erfüllung von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt und nach weiteren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Verhinderung oder Bekämpfung von Gesundheitsgefahren,
  10. zur Rechnungs-, Krankenhausentgelt- und Pflegesatzprüfung.

Das Krankenhaus darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses übermitteln, soweit die Empfänger Fachpersonal im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder andere Personen sind, die gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(4) Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung von Patientendaten im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag anderer Personen oder Stellen bedienen, die an Tätigkeiten des Krankenhauses mitwirken und dafür Daten verarbeiten, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der anderen Personen oder Stellen erforderlich ist und soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange des Patienten oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Jede bei der Auftragsdatenverarbeitung nach Satz 1 beteiligte Person ist zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht infolge ihrer sonstigen Tätigkeit bereits einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegt. Der Patient ist vorab über die Auftragsdatenverarbeitung nach Satz 1 zu informieren; der Patient kann der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten nach Satz 1 widersprechen.

(5) Das Krankenhaus darf Patientendaten auch verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, erforderlich ist.

§ 17 Verarbeitung, von Patientendaten zu Forschungszwecken

(1) Krankenhausärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer Klinik oder in sonstigen medizinischen Einheiten eines Universitätsklinikums verarbeitet worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verwenden, wenn der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und in die Datenverarbeitung für ein bestimmtes Forschungsprojekt eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden,
  2. die Einholung der Einwilligung des Patienten unzumutbar ist, der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und schutzwürdige Interessen des Patienten nicht betroffen sind oder
  3. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt.

Die Sätze 1 und 2 gelten für sonstiges wissenschaftliches Personal der Einrichtung, das einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegt, entsprechend.

(2) Zu Zwecken eines bestimmten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte zulässig, soweit der Patient schriftlich eingewilligt hat. Der Einwilligung des Patienten bedarf es nicht, wenn es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Im Fall des Satzes 2 bedarf die Übermittlung der Patientendaten der Zustimmung der zuständigen Behörde; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt.

(3) Die Veröffentlichung von Patientendaten durch wissenschaftliche Forschung betreibende Stellen ist zulässig, soweit

  1. der Patient oder der Betroffene eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(4) Die Verarbeitung von Patientendaten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen im Krankenhaus muss an den Grundsätzen der Datenminimierung ausgerichtet sein. Die Patientendaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist und.die Merkmale für den Zweck einer notwendigen internen Wissenschaftskontrolle nicht mehr benötigt werden. Die Datenübermittlung an Dritte, setzt voraus, dass diese sich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorgaben nach den Sätzen .2 bis 5 sowie nach Absatz 3 zu erfüllen.

§ 18 Spezifische Maßnahmen des Datenschutzes

Für die Wahrung der Rechte und der Interessen der Patienten und der Betroffenen sind angemessene und spezifische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte der Patienten und der Betroffenen zu treffen. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:

  1. technischeorganisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt,
  2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten verarbeitet worden sind,
  3. Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  4. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten,
  5. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
  6. Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  7. Verschlüsselung personenbezogener Daten,
  8. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
  9. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder
  10. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen."

11. § 14f wird § 19.

12. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:

" § 20 Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 14e, 15 bis 17 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt."

Artikel 2
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2017 (GVBl. LSA S. 197), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. die landeseinheitliche automatisierte Datenverarbeitung durch die stationären medizinischen Einrichtungen und die Rettungsdienstleitstellen zur Koordinierung der Rettungseinsätze und zur Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen,

5. die Verarbeitung von Patientendaten, die im Rahmen der präklinischen Versorgung erhoben werden, und ihre Weiterleitung an stationäre Behandlungseinrichtungen, sofern sie zur weiteren Notfallversorgung erforderlich sind."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Koordinierung der Rettungseinsätze und die Informationsverarbeitung der verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgen bei den Rettungsdienstleitstellen mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgt mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Der Ärztliche Leiter ist befugt, auch heilkundliche Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1 h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), zu delegieren."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

4. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), ist dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, zu besetzen."(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), soll dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Notfallsanitäter abgeschlossen hat, besetzt werden."

5. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Luftrettungsmittel" die Wörter "unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit" eingefügt.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Verpflichtung

  1. zur Gewährleistung der laufenden Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten nach § 9 Abs. 6 Satz 1,
  2. zur Aufnahme von Notfallpatienten zur weiteren Notfallversorgung nach § 9 Abs. 6 Satz 2,
  3. zur Vorsorge für die Übernahme von Notfallpatienten in die Fachgebiete der stationären medizinischen Einrichtung oder deren Verlegung nach § 9 Abs. 6 Satz 3

nicht erfüllt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "im Falle des Absatzes 1 Nr. 1" durch die Angabe "in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 5 Buchst. a bis c jeweils" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die im Rettungsdienstbereich für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle, im Luftrettungsdienst und bei Verstößen durch die Träger des Rettungsdienstes das Landesverwaltungsamt, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Kassenärztliche Vereinigung."(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die im Rettungsdienstbereich für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle. Im Luftrettungsdienst, bei Verstößen durch die Träger des Rettungsdienstes und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchst. a bis c ist das Landesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zuständig."

7. In § 50 Abs. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Angabe " § 5 Nrn. 2, 3 und 5" ersetzt.

Artikel 3
Gutacht StKastrG-LSA - Gesetz über die Gutachterstelle für freiwillige Kastrationen und andere Behandlungsmethoden Sachsen-Anhalt

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b (hinsichtlich § 5 Nr. 5 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191160

ENDE